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Schülerbeförderung, Schülerfahrkosten, DeutschlandTicket Schule

Schülerbeförderung, Schülerfahrkosten, DeutschlandTicket Schule

Schülerbeförderung, Schülerfahrkosten, DeutschlandTicket Schule

Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) mit gleichzeitiger Bestellung des DeutschlandTickets Schule (ehemals Schokoticket) im Abo für Anspruchsberechtigte.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist der Schulträger zur Übernahme der zwischen Wohnung und Schule entstehenden Fahrkosten verpflichtet. Mit dem hier aufrufbaren Formular kann gleichzeitig die Übernahme der Schülerfahrkosten und die Ausgabe eines DeutschlandTickets Schule (ehemals SchokoTicket) im Abonnement für Anspruchsberechtigte beantragt werden. Aushändigung des Tickets: Liegt ein Anspruch auf Schülerfahrkostenübernahme gemäß SchfkVO vor, wird ein DeutschlandTicket Schule (ehemals SchokoTicket) im Abonnement durch die DSW21 ausgestellt. Dieses Ticket ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Weitere Informationen zu den Abonnementbedingungen können hier herunter geladen werden. DeutschlandTicket Schule ersetzt das SchokoTicket zum 01.08.2023 Was ändert sich? Das neue Ticket für Schülerinnen und Schüler ist rund um die Uhr deutschlandweit im Regionalverkehr gültig. Was ist zu tun, wenn man bereits ein SchokoTicket hat? Nichts. Das SchokoTicket wird automatisch von der DSW21 auf das DeutschlandTicket Schule umgestellt. Der bestehende Vertrag läuft weiter. Für das Schuljahr 2023/2024 gilt folgendes: Der Eigenanteil für das bezuschusste Ticket bleibt unverändert. Der Preis für das Selbstzahlerticket verringert sich von 39,40 € auf 29 €. Wie und wann erfolgt die Umstellung? Alle Schülerinnen und Schüler, die bereits ein SchokoTicket haben, erhalten einen Brief von der DSW21 mit Informationen sowie eine Bescheinigung, mit der sie bis Ende September 2023 den Regionalverkehr deutschlandweit nutzen können. Bis dahin erfolgt ein Austausch der Tickets.

Kontakt

Name der Behörde:
Schulverwaltungsamt
Schülerbeförderung
Visitenkarte:
Telefon:

0231-50-29712

Email:

schuelerfahrkosten@stadtdo.de

Dienstleister:

Internet:

"Schulverwaltungsamt
Schülerbeförderung"

Öffnungszeiten:

Mo:
-
Di:
08:00 - 12:00   13:00 - 15:30
Mi:
-
Do:
08:00 - 12:00   13:00 - 17:00
Fr:
-

Anfahrt:

Adresse:

Königswall 25-27
44137 Dortmund

Amtlicher Stadtplan

Google Maps

Fahrplanauskunft (VRR)

Radroutenplaner NRW

City-Parkleitsystem

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

U43, (Haltestelle Westentor), alle Linien, die über Hauptbahnhof führen (Ausstieg Hauptbahnhof)

Diesen Service erhalten Sie

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schriftlich

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Online Services und Formulare

Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme
Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) mit gleichzeitiger Bestellung des DeutschlandTicket Schule im Abonnement für Anspruchsberechtigte
Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme für Förderschulen
Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) mit gleichzeitiger Bestellung des DeutschlandTicket Schule im Abonnement für Anspruchsberechtigte
Datenschutz- und Einwilligungserklärung DeutschlandTicket Schule
Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Voraussetzungen

Der Schulträger ist zur Übernahme der Schülerfahrtkosten verpflichtet, wenn
  • die Länge des kürzesten zumutbaren Schulweges zwischen elterlicher Wohnung und nächstgelegener aufnahmefähiger Schule für Schüler/innen der Klassen 1-4 mehr als 2,0 km, für Schüler/innen der Klassen 5-10 mehr als 3,5 km und für Schüler/innen der Klassen 11-13 mehr als 5,0 beträgt oder
  • der Schulweg besonders gefährlich oder aus anderen Gründen für Schüler/innen unzumutbar ist oder
  • der/die Schüler/in aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Verkehrsmittels angewiesen ist.

Unterlagen

Das Antragsformular ist mit den gewünschten Angaben vollständig auszufüllen. Der Schulträger prüft dann, ob die Bedingungen für eine Fahrtkostenübernahme gemäß SchfkVO gegeben sind. Wenn der/die Schüler/in aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Verkehrsmittels angewiesen ist, ist die Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 97 Schulgesetz Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) Sozialgesetzbuch XII Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO

3 häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Eigenanteil beim Schulticket?
FAQ 2: Was passiert bei Verlust des DeutschlandTicket Schule?
FAQ 3: Wird bei dem Ungang mit den persönlichen Daten der Datenschutz gewährleistet?
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

Fußbereich

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