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Servicebeschreibung
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AktionenHinweis
Ab sofort: Ihre neue Anlaufstelle für unsere Services - www.dortmund.de
Die Serviceinformationen auf dieser Seite können veraltet sein. Ab sofort finden Sie alle Services gebündelt auf dortmund.de.
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AktionenHilfen zum Erhalt und zur Erlangung einer Wohnung bei Räumungsklage und Zwangsräumung und SGB XII Bezug
Hilfen zum Erhalt und zur Erlangung einer Wohnung bei Räumungsklage und Zwangsräumung und SGB XII Bezug
Bei drohendem Wohnraumverlust können Hilfen zum Erhalt oder zur Anmietung einer anderen Wohnung, ggf. die ordnungsrechtliche Unterbringung gewährt werden.
Sofern gegen Sie eine Räumungsklage wegen bestehender Mietschulden erhoben wird , besteht nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII. die Möglichkeit, Ihnen Ihre Wohnung durch Übernahme der rückständigen Mieten zu erhalten.
Bei Räumungsklage, Räumungsurteil, Räumungsvorabmitteilung oder aber bei bevorstehender zwangsweiser Räumung Ihrer Wohnung ist im Regelfall eine Abklärung unsererseits mit Ihrem Vermieter erforderlich. Abzuklären ist, ob Ihr Vermieter Ihrem Weiterverbleiben in der Wohnung zustimmt.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Sozialamt
Wohnraumsicherung
- Telefon:
-
0231/50-0
- Email:
Öffnungszeiten:
Offene Sprechstunde Dienstags und Donnerstags 9 – 11 Uhr, sowie Termine nach Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten.
Anfahrt:
- Adresse:
-
Luisenstr. 11-13
44137 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
Gebühren
Diese Leistung ist kostenfrei.
Voraussetzungen
Mietschulden können nur übernommen werden, wenn Ihre Wohnung sozialrechtlich angemessen und erhaltenswert ist. Darüber hinaus ist die Höhe der Gesamtforderung (Mieten, Kosten) ein Entscheidungskriterium für die eventuelle Übernahme.
Hilfen zur Anmietung einer anderen Wohnung kommen in Betracht, wenn Ihre jetzige Wohnung unangemessen teuer oder groß und / oder die Summe der Forderungen (Mieten, Kosten) unangemessen hoch ist. Wichtig ist, dass Sie sich vor Abschluss eines eventuellen Mietvertrags mit uns Verbindung setzen, um eine erforderliche Zustimmung einzuholen.
Bei lfd. Leistungsbezug im Rahmen der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII, insbesondere Grundsicherung im Alter oder in Fällen anderer Einkommensarten (z. B. ALG I, Erwerbseinkommen, Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit) ist die Entscheidungsgrundlage das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Unterlagen
Damit wir Ihren Anspruch klären und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen z.B.:
- Bescheid über die Gewährung von Leistungen SGX II (Grusi)
- Einkommens- und Vermögensnachweise,
- Kündigungsschreiben,
- Klageschrift,
- Urteil,
- Mitteilung des Gerichtsvollziehers,
- Mietvertrag,
- Mietzahlungsbelege,
- lfd. Kontoauszüge seit Bestehen der Mietrückstände,
- Nachweise über vorhandene Schuldverpflichtungen (z. B. Ratenzahlungen, Kreditverträge, Pfändungen).
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist von Ihrer Mitwirkung abhängig.
Liegen alle Unterlagen die wir von Ihnen benötigen vor, können Sie die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragen.
Rechtsgrundlagen
§§ 29, 36 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)