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Hilfen für Frauen in Notlagen

Hilfen für Frauen in Notlagen

Hilfen für Frauen in Notlagen

Hilfen für Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel (Zwangsprostitution) oder bei Ausstieg aus der Prostitution.

Befinden Sie sich in einer von Gewalt besetzten Notsituation, bieten wir Ihnen eine persönliche Beratung und Betreuung an. Wenn eine der hier nachfolgend aufgeführten Problemsituatioen für Sie zutrifft:
  • Gewaltbesetzte Partnerschaft
ist immer dann gegeben, wenn Sie erniedrigt, geschlagen und/oder misshandelt werden.
  • Wegweisung
besteht, wenn Sie Ihre(n) Partner/in durch die Polizei aus der gemeinsamen Wohnung haben verweisen lassen und nicht wissen , wie Sie Ihre Lebenssituation bewältigen können.
  • Zwangsprostitution
liegt vor, wenn Sie gegen Ihren Willen zur Prostitution gezwungen werden bzw. wurden.
  • Austieg aus der Prostitution
kommt für Sie in Betracht, wenn Sie sich zu diesem Schritt entschlossen haben. Sollten Sie ohne Einkommen sein bzw. über ein nicht ausreichendes Einkommen verfügen, können von hier berechtigte Ansprüche nach den Sozialgesetzbüchern 2. Buch(Grundsicherung für Arbeitssuchende-SGB II9 und 12. Buch (Sozialhilfe-SGB XII) geprüft und im Bedarfsfall auch ausgezahlt werden. Für " Opfer von Menschenhandel" können andere Leistungen in Betracht kommen. für die Durchführung eventueller Besuchskontakte.

Kontakt

Name der Behörde:
Sozialamt
Sozialarbeiterische Hilfen und Beratung
Frauen in Notlagen
Visitenkarte:
Telefon:

0231-50-23414/ 0231-50-26271

Fax:

0231-50-26534

Öffnungszeiten:

Offene Sprechstunde Dienstags und Donnerstags 9 – 11 Uhr, sowie Termine nach Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten.

Anfahrt:

Adresse:

Luisenstr. 11-13
44137 Dortmund

Amtlicher Stadtplan

Google Maps

Fahrplanauskunft (VRR)

Radroutenplaner NRW

City-Parkleitsystem

Diesen Service erhalten Sie

persönlich

schriftlich

Gebühren

Die Beratung und Bearbeitung Ihres Anliegens sind kostenfrei.

Voraussetzungen

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Rahmen des Sozialgesetzbuches II (hier : ALG II) werden auf Antrag bewilligt, wenn Sie erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes sind. Dies wird vorausgesetzt, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Als Einkommen werden alle Einnahmen in Geld (z. B. Kindergeld, Unterhalt) oder Geldeswert berücksichtigt. Leistungen der Grundsicherung im Alter hingegen werden nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei dauerhafter Erwerbsminderung im Rahmen des Sozialgesetzbuch XII gewährt. Auch hier werden als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Bei der Hilfe für Opfer von Menschenhandel wird für ausländische Frauen, denen nur eine Duldung erteilt wurde, Grundleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligt. Bei EU Bürgerinnen kommen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II) in Betracht, wenn eine Arbeitserlaubnis vorliegt – ansonsten bestehen Ansprüche nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII.

Unterlagen

Werden nach telefonischem oder persönlichem Kontakt benannt.

Fristen

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigte. Liegen alle Unterlagen die wir von Ihnen benötigen vor, können Sie die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragen.

Rechtsgrundlagen

§§ 7 ff., 16, 19 ff., Sozialgesetzbuch II (SGB II), §§ 11, 27 ff., 41 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), §§ 1, 1a, 2, 3, 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) §§ 19, 27, 31, 50 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

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