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Ab sofort: Ihre neue Anlaufstelle für unsere Services - www.dortmund.de

 

Die Serviceinformationen auf dieser Seite können veraltet sein. Ab sofort finden Sie alle Services gebündelt auf dortmund.de.

 

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Erstaufnahme von zugewiesenen Spätaussiedlern und jüdischen Emigranten

Erstaufnahme von zugewiesenen Spätaussiedlern und jüdischen Emigranten

Erstaufnahme von zugewiesenen Spätaussiedlern und jüdischen Emigranten

Sofern Sie eine Zuweisung nach Dortmund haben, erfolgt Unterstützung bei der Wohnungssuche.

Die Unterbringung für Spätaussiedler und jüdische Emigranten in Dortmund erfolgt durch intensive Unterstützung bei der Wohnungssuche in sozialrechtlich angemessenen Mietwohnungen. Dazu gehört auch die Zusage von Anmiethilfen (z. B. Kaution). Darüber hinaus erfolgt auch eine Erstberatung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ggf. zu gewährender Sozialleistungen.

Diesen Service erhalten Sie

persönlich

schriftlich

Gebühren

Diese Leistungen sind kostenfrei.

Voraussetzungen

Sie sind Spätaussiedler oder jüdischer Emigrant und sind im Besitz einer Zuweisung nach Dortmund. Die Erstberatung bezieht sich auf eventuelle finanzielle Leistungsansprüche im Rahmen der Sozialgesetzbücher II und XII. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Rahmen des Sozialgesetzbuches II (hier : ALG II) werden auf Antrag bewilligt, wenn Sie erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes sind. Dies wird vorausgesetzt, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Als Einkommen werden alle Ihre Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Leistungen der Grundsicherung im Alter hingegen werden nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei dauerhafter Erwerbsminderung im Rahmen des Sozialgesetzbuch XII gewährt. Auch dabei werden als Einkommen alle Ihre Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Finanzielle Hilfen zum Bezug einer sozialrechtlich angemessenen Wohnung (z. B. Kaution, Erstausstattung für die Wohnung) sind nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher II und XII möglich, wenn Sie über kein sonstiges Einkommen verfügen und lfd. Ansprüche nach den genannten Sozialgesetzbüchern (also : ALG II oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Eine Wohnung gilt als angemessen, wenn eine Nettokaltmiete von maximal 4,86 € pro m² bei Wohnungen bis zu 50 m² 5,24 € nicht überschritten wird. Die Wohnfläche darf 45 m² bei Alleinstehenden nicht überschreiten; für jeden weiteren Haushaltsangehörigen werden max. 15 m² zusätzlich berücksichtigt bis zu einer Wohnungsgröße von 105 m² bei einem 5 Personen- und größerem Haushalt. Wichtig ist, dass Sie sich vor Abschluss eines eventuellen Mietvertrags mit dem Fachdienst Wohnen in Verbindung setzen, um eine erforderliche Zustimmung einzuholen.

Unterlagen

Damit wir Ihren Anspruch klären und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen z.B.:
  • Zuweisungsbescheid,
  • Einkommens- und
  • Vermögensnachweise,
  • lfd. Kontoauszüge.
Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönliche Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Sozialamtes abklären.

Fristen

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter. Liegen alle Unterlagen die wir von Ihnen benötigen vor, können Sie die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragen.

Rechtsgrundlagen

§§ 11, 29, 31, 42 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII); §§ 22, 23 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

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