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Servicebeschreibung
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Hilfen für Frauen in Notlagen
Hilfen für Frauen in Notlagen
Hilfen für Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel (Zwangsprostitution) oder bei Ausstieg aus der Prostitution.
Befinden Sie sich in einer von Gewalt besetzten Notsituation, bieten wir Ihnen eine persönliche Beratung und Betreuung an.
Wenn eine der hier nachfolgend aufgeführten Problemsituatioen für Sie zutrifft:
- Gewaltbesetzte Partnerschaft
- Wegweisung
- Zwangsprostitution
- Austieg aus der Prostitution
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Sozialamt
Sozialarbeiterische Hilfen und Beratung
Frauen in Notlagen
- Telefon:
-
0231-50-23414/ 0231-50-26271
- Fax:
-
0231-50-26534
Öffnungszeiten:
Offene Sprechstunde Dienstags und Donnerstags 9 – 11 Uhr, sowie Termine nach Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten.
Anfahrt:
- Adresse:
-
Luisenstr. 11-13
44137 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
Gebühren
Die Beratung und Bearbeitung Ihres Anliegens sind kostenfrei.
Voraussetzungen
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Rahmen des Sozialgesetzbuches II (hier : ALG II) werden auf Antrag bewilligt, wenn Sie erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes sind. Dies wird vorausgesetzt, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Als Einkommen werden alle Einnahmen in Geld (z. B. Kindergeld, Unterhalt) oder Geldeswert berücksichtigt.
Leistungen der Grundsicherung im Alter hingegen werden nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei dauerhafter Erwerbsminderung im Rahmen des Sozialgesetzbuch XII gewährt. Auch hier werden als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt.
Bei der Hilfe für Opfer von Menschenhandel wird für ausländische Frauen, denen nur eine Duldung erteilt wurde, Grundleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligt. Bei EU Bürgerinnen kommen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II) in Betracht, wenn eine Arbeitserlaubnis vorliegt – ansonsten bestehen Ansprüche nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII.
Unterlagen
Werden nach telefonischem oder persönlichem Kontakt benannt.
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigte.
Liegen alle Unterlagen die wir von Ihnen benötigen vor, können Sie die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragen.
Rechtsgrundlagen
§§ 7 ff., 16, 19 ff., Sozialgesetzbuch II (SGB II),
§§ 11, 27 ff., 41 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII),
§§ 1, 1a, 2, 3, 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§§ 19, 27, 31, 50 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)