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Servicebeschreibung
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Zustimmung zur Modernisierung
Zustimmung zur Modernisierung
Zur Berücksichtigung der Kosten einer Modernisierung im Rahmen der Kostenmiete wird die Zustimmung des Amtes für Wohnen benötigt.
Bei öffentlich geförderten Mietwohnungen, deren Förderung vor 2002 bewilligt wurden, hängt die Miethöhe von den laufenden Aufwendungen für das Förderobjekt ab.
Möchte der*die Eigentümer*in das Objekt modernisieren, können die dadurch entstehenden Kosten nur in der Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt werden, wenn das Amt für Wohnen der Maßnahme zustimmt.
Es wird insbesondere geprüft, ob es sich bei den Baumaßnahmen um Modernisierungen handelt und ob die neue Miete für wohnberechtigte Haushalte weiterhin tragbar ist.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Amt für Wohnen
Wohnraumförderung
- Telefon:
-
0231/50-23958
- Fax:
-
0231/50-23948
Dienstleister:
- Internet:
Öffnungszeiten:
Während der nachfolgenden Öffnungszeiten steht das Team Wohnraumförderung für eine persönliche oder telefonische Beratung zur Verfügung. Es wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten. Individuelle Gesprächstermine außerhalb der Öffnungszeiten sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
- Mo:
- 07:30 - 12:00 13:00 - 15:00
- Di:
- 07:30 - 12:00
- Mi:
- -
- Do:
- 07:30 - 12:00 13:00 - 17:00
- Fr:
- 07:30 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Südwall 2-4
44122 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
digital
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Gebühren
Die Höhe der Verwaltungsgebühr für die Zustimmung zur Modernisierung beträgt 230,00 €.
Voraussetzungen
- Das Objekt liegt in Dortmund.
- Das Objekt unterliegt einer Mietpreisbindung in Form der Kostenmiete
Unterlagen
- Rechnungen oder Kostenvoranschläge über die durchgeführten/ beabsichtigten Maßnahmen
- Erklärung, wie hoch die Miete vor der Modernisierung war bzw. ist
- Erklärung, ob die Kosten durch Eigen- oder Fremdmittel finanziert werden
- Bei der Finanzierung durch Fremdmittel, ist ein Darlehensangebot bzw. ein Darlehensvertrag erforderlich
Fristen
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu vier Wochen.
Rechtsgrundlagen
§ 11 Abs. 7 der II. Berechnungsverordnung