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Servicebeschreibung
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Wohnraumvermittlung / WBS / Zinssenkungsantrag
Wohnraumvermittlung / WBS / Zinssenkungsantrag
Wohnraumvermittlung / Wohnberechtigungsschein / Zinssenkungsantrag
• Sie sind auf Wohnungssuche und möchten, dass wir Ihnen eine geförderte Wohnung vermitteln. Die Vermittlung ist nur möglich, wenn Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden kann.
Sofern sich Ihre Wohnungssuche auf bestimmte Stadtbezirke begrenzt, reduziert dies die Vermittlungsmöglichkeiten.
Die Reihenfolge der Vermittlung richtet sich nach der Wartezeit und der sozialen Dringlichkeit im Einzelfall.
• Sie haben bereits selbst eine geförderte Wohnung gefunden und benötigen dafür einen Wohnberechtigungsschein.
• Sie haben von der NRW.Bank einen Antrag auf Zinssenkung erhalten
Die NRW.Bank schreibt ihre Darlehensnehmenden in regelmäßigen Abständen an und räumt die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Senkung der Darlehenszinsen zu stellen. Ob und in welcher Höhe die Zinsen gesenkt werden können, macht die Bank von der Einkommenssituation der Darlehensnehmenden abhängig.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Amt für Wohnen
Wohnraumversorgung
- Telefon:
-
0231/ 50-16200
- Fax:
-
0231/ 50-10458
- Email:
Öffnungszeiten:
Innerhalb dieser Zeiten sind Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 0231/ 50-16200 möglich
Nur nach Terminvereinbarung:
- Mo:
- 07:30 - 12:00 13:00 - 15:00
- Di:
- 07:30 - 12:00
- Mi:
- -
- Do:
- 07:30 - 12:00 13:00 - 17:00
- Fr:
- 07:30 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Südwall 2-4
44122 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
digital
Online Services und Formulare
Ihre Kontaktmöglichkeit zum Team Wohnraumversorgung und Wohnungsaufsicht
Anlage I zur Einkommenserklärung für den geförderten Wohnungsbau
Einkommenserklärung für geförderte Wohnungen - Antragssteller*in
Einkommenserklärung für geförderte Wohnungen - Haushaltsangehörige*r
Erklärung darüber, dass kein eigenes Einkommen vorhanden ist
Aufnahme in die Vormerkliste für Wohnungssuchende
Gebühren
Es werden Gebühren nach der städt. Verwaltungsgebührensatzung erhoben.
Voraussetzungen
Zu den Vorraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein gehört, dass Sie sich nicht nur vorrübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren ständigen Wohnort haben oder gründen möchten. Der ständige Wohnort muss Ihr Lebensmittelpunkt sein. Wenn Sie weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union haben, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis noch ein Jahr gültig sein.
Darüber hinaus müssen Einkommengrenzen eingehalten werden. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Außerdem gibt es Frei- und Abzugsbeträge, zum Beispiel für schwerbehinderte bzw. pflegebedürftige Personen.
Nach Berücksichtigung der Abzugsbeträge darf das anrechenbare Einkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:
• Haushalt mit einer Person 20.420 Euro
• Haushalt mit zwei Personen 24.600 Euro
• jede weitere Person + 5660 Euro
• für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 740 Euro
Im Wohnberechtigungsschein werden alle Personen, die Wohnfläche und die Zahl der Wohnräume angegeben. Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, muss einer für Sie angemessenen Größe entsprechen.
Einige geförderte Wohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Das können z.B. Studierende, Menschen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte sein.
Unterlagen
• Kopie des Personalausweises bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft ( ID-Card )
• Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels bei ausländischen Antragstellenden
• Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigem mit eigenem Einkommen. Entsprechende Nachweise werden benötigt.
Nachweise sind zum Beispiel:
• Steuerbescheid des Vorjahres
• Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
• Rentenbescheid
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation können auch weitere Unterlagen erforderlich sein:
• Ausweis über den Grad der Behinderung
• Immatrikulationsbescheinigung
• Nachweis über Leistungen des Jobcenters
• Nachweis über Leistungen der Grundsicherung
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Fristen
Nach Eingang vollständiger Unterlagen wird jeder Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
6 häufig gestellte Fragen
- Ich habe bereits eine Wohnung gefunden. Muss ich trotzdem den Antrag auf Aufnahme in die Vorkmerkliste für Wohnungssuchende ausfüllen?
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- Wie lange dauert es, bis ich den Wohnberechtigungsschein ausgestellt bekomme?
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- Kann ich den Wohnberechtigungsschein auch auf digitalem Weg erhalten?
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- Ich muss den Wohnberechtigungsschein möglichst schnell erhalten, da die Wohnung nicht länger reserviert werden kann. Können fehlende Unterlagen nachgereicht werden?
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- Kostet der Wohnberechtigungsschein etwas?
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- Wie groß darf meine neue Wohnung sein?
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