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Servicebeschreibung
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Trinkwasser - zeitweilige Wasserversorgung
Trinkwasser - zeitweilige Wasserversorgung
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel und die Grundlage allen Lebens.
Trinkwasser soll appetitlich sein und zum Genuss anregen. Es muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein und darf keine gesundheitsschädigenden Eigenschaften haben. Auch lebenslanger Genuss darf zu keinerlei gesundheitlicher Schädigung führen. Deshalb hat der Gesetzgeber eigens zur Trinkwasserüberwachung eine Verordnung (Trinkwasserverordnung) beschlossen, die mit ihren Grenzwerten so ausgelegt ist, dass das Wasser bei Einhaltung dieser Grenzwerte ein Leben lang unbedenklich verwendet werden kann.
Die Überwachung der Trinkwasserversorgungsanlagen in hygienischer Hinsicht obliegt den Gesundheitsämtern. Zu den Trinkwasserversorgungsanlagen gehören die großen zentralen und kleinen dezentralen Wassergewinnungsanlagen einschließlich des Leitungsnetzes, die Trinkwasserhausbrunnen (sogenannte Kleinanlagen), die mobilen Versorgungsanlagen auf Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die Trinkwasser-Installationen (insbesondere die in öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäuden) sowie die Hausinstallationen und die Anlagen zur zeitweisen Wasserverteilung (z.B. auf Märkten oder sonstigen Freiluftveranstaltungen).
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Gesundheitsamt
Infektionsschutz
- Telefon:
-
0231-50-23513
- Fax:
-
0231-50-23592
- Email:
Dienstleister:
- Internet:
Öffnungszeiten:
- Mo:
- 08:00 - 12:00 13:00 - 15:30
- Di:
- 08:00 - 12:00 13:00 - 15:30
- Mi:
- 08:00 - 12:00
- Do:
- 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00
- Fr:
- 08:00 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Hoher Wall 9-11
44137 Dortmund
Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
U41, U42, U45, U46, U47, U49 (Haltestelle Stadtgarten)Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
digital
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Anzeige nach §13 Absatz 2 Ziffer 6 der Trinkwasserverordnung zeitweilige Wasserverteilung
Gebühren
keine
Voraussetzungen
keine
Unterlagen
- Anzeige zeitweilige Wasserverteilung
- Anzeige Trinkwasserversorgungsanlagen/Brunnen
Fristen
- Anzeige zeitweilige Wasserverteilung: mind. 2 Wochen vor Inbetriebnahme
- Anzeige Trinkwasserversorgungsanlagen/Brunnen: mind. 2 Wochen vor Inbetriebnahme
Rechtsgrundlagen
Infektionsschutzgesetz (IFSG) in Verbindung mit Trinkwasserverordnung (TrinkwV)