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KFZ Zulassung aus einem anderen Zulassungsbezirk

KFZ Zulassung aus einem anderen Zulassungsbezirk

KFZ Zulassung aus einem anderen Zulassungsbezirk

Zulassung eines Fahrzeugs oder Anhängers aus einem auswärtigen Zulassungsbereich

Sind Sie zugezogen oder haben Sie ein Fahrzeug/ einen Anhänger aus einer anderen Gemeinde erworben? Dann müssen Sie Ihr Fahrzeug in Dortmund zulassen. Dies können Sie
  • online oder
  • persönlich (auch durch eine andere Person) erledigen.
Sie können sich die Zulassung von Kraftfahrzeugen erleichtern und Rückfragen ersparen, wenn Sie die unten aufgeführten notwendigen Unterlagen bereithalten. Seit dem 01.01.2015 besteht die Möglichkeit, dass bei einem Wohnungswechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk innerhalb von ganz Deutschland das bisherige Kennzeichen beibehalten werden kann. Ab dem 01.10.2019 ist auch eine Kennzeichenmitnahme eines Fahrzeuges von einem*einer Halter*in aus einem anderen Zulassungsbezirk möglich, wenn das Fahrzeug zugelassen ist. Der*Die Fahrzeughalter*in kann selber entscheiden, ob das Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirkes gewählt oder das bisherige zugeteilte Kennzeichen beibehalten wird. (1) Die Mitnahme des bisherigen Kennzeichens entbindet den*die Fahrzeughalter*in nicht von der Verpflichtung, die Fahrzeugdokumente in der neuen Wohnsitz-Zulassungsbehörde zu ändern. Bei Rückfragen zur Online-Zulassung wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: iKfz@stadtdo.de (1) Kfz-Kennzeichen BÜS (Büsingen am Hochrhein) können nicht in einen neuen Zulassungsbezirk übernommen werden.

Kontakt

Name der Behörde:
Bürgerdienste
Dienstleistungszentrum Innenstadt Wartebereich 2 (EWO, KFZ)
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-29831 oder 0231/50-29837

Fax:

0231/50-26333

Email:

buergerdienste@stadtdo.de

Dienstleister:

Internet:

"Bürgerdienste
Dienstleistungszentrum Innenstadt Wartebereich 2 (EWO, KFZ)"

Öffnungszeiten:

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Die Bürgerdienste bieten ausschließlich Vorsprachen nach vorhergehender Terminvereinbarung an. Sofern online keine Termine mehr verfügbar sind, führt auch eine darüber hinausgehende telefonische Kontaktaufnahme leider zu keinem anderen Ergebnis. Kraftfahrzeughändler*innen und Zulassungsdienste werden ausschließlich durch den Händlerbereich in der Innenstadt (Telefon: 0231/50-29834) bedient.

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7:00 - 16:00
Di:
7:00 - 16:00
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7:00 - 18:00
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Anfahrt:

Adresse:

Südwall 2-4
44137 Dortmund

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Name der Behörde:
Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Aplerbeck, Bürgerdienste Aplerbeck
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-13332

Email:

bvst-aplerbeck@stadtdo.de

Dienstleister:

Internet:

"Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Aplerbeck, Bürgerdienste Aplerbeck"

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8:00 - 18:00
Fr:
7:00 - 12:00

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Adresse:

Aplerbecker Marktplatz 21
44287 Dortmund

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Name der Behörde:
Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Brackel (nicht barrierefrei)
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-13332

Fax:

0231/50-24812

Email:

bvst-brackel@dortmund.de

Dienstleister:

Internet:

"Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Brackel (nicht barrierefrei)"

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Brackeler Hellweg 170
44309 Dortmund

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Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Eving, Bürgerdienste Eving
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-13332

Fax:

0231/50-25439

Email:

bvst-eving@stadtdo.de

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Internet:

"Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Eving, Bürgerdienste Eving"

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August-Wagner-Platz 2-4
44339 Dortmund

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Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hörde, Bürgerdienste Hörde
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Telefon:

0231/50-13332

Fax:

0231/50-24419

Email:

bvst-hoerde@stadtdo.de

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Internet:

"Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hörde, Bürgerdienste Hörde"

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Adresse:

Hörder Bahnhofstraße 16
44263 Dortmund

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Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch, Bürgerdienste Hombruch
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-13332

Fax:

0231/50-28371

Email:

bvst-hombruch@stadtdo.de

Dienstleister:

Internet:

"Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch, Bürgerdienste Hombruch"

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Harkortstraße 58
44225 Dortmund

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Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Huckarde, Bürgerdienste Huckarde
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Telefon:

0231/50-13332

Fax:

0231/50-28433

Email:

bvst-huckarde@stadtdo.de

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"Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Huckarde, Bürgerdienste Huckarde"

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Rahmer Straße 15
44369 Dortmund

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Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Lütgendortmund, Bürgerdienste Lütgendortmund
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Telefon:

0231/50-13332

Fax:

0231/50-10941

Email:

bvst-luetgendortmund@stadtdo.de

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Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Lütgendortmund, Bürgerdienste Lütgendortmund"

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Limbecker Straße 31
44388 Dortmund

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Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Mengede, Bürgerdienste Mengede
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-13332

Fax:

0231/50-28080

Email:

bvst-mengede@stadtdo.de

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Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Mengede, Bürgerdienste Mengede"

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8:00 - 16:00
Di:
8:00 - 16:00
Mi:
7:00 - 12:00
Do:
8:00 - 18:00
Fr:
7:00 - 12:00

Anfahrt:

Adresse:

Am Amtshaus 1
44359 Dortmund

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Name der Behörde:
Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Scharnhorst, Bürgerdienste Scharnhorst
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-13332

Fax:

0231/50-28855

Email:

bvst-scharnhorst@stadtdo.de

Dienstleister:

Internet:

"Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Scharnhorst, Bürgerdienste Scharnhorst"

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Nur nach Terminvereinbarung:

Mo:
8:00 - 16:00
Di:
8:00 - 16:00
Mi:
7:00 - 12:00
Do:
8:00 - 18:00
Fr:
7:00 - 12:00

Anfahrt:

Adresse:

Gleiwitzstraße 277
44328 Dortmund

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Diesen Service erhalten Sie

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digital

Online Services und Formulare

Kraftfahrzeug ummelden
Hier können Sie vorab die Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs eintragen. Eine Vorsprache bei den Bürgerdiensten ist zusätzlich erforderlich.
Vollmacht zur Kfz- Zulassung
Zulassung durch Dritte
SEPA Lastschriftmandat KFZ Steuer
Zuständigkeit Zollverwaltung

Informationsblätter

Information Art 13 DSGVO Kraftfahrzeugwesen
Informationen bei der Erhebung personenbezogener Daten

Gebühren

Persönliche Vorsprache: 26,80 € - 58,20 € Online-Gebühren: 13,30 € - 34.30 €

Voraussetzungen

Privatpersonen:
  • Fahrzeughalter*in ist mit alleiniger Wohnung / Hauptwohnung in Dortmund gemeldet
Firmen:
  • Betriebssitz in Dortmund bzw. bei Filialen selbständige Zweignierderlassung
Voraussetzungen für die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
  • Das Fahrzeug muss zugelassen sein.
Privatpersonen:
  • Wohnungswechsel nach Dortmund aus einem anderen Zulassungsbezirk
Firmen:
  • Betriebssitzwechel nach Dortmund aus einem anderen Zulassungsbezirk
Zusätzlich bei einem Halter*innenwechsel:
  • Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk
Zusätzlich bei einer bevollmächtigten Person: Im Falle der Vertretung muss der*die bevollmächtigte Person Ihre schriftliche Vollmacht, den eigenen Personalausweis und Ihren Personalausweis (jeweils im Original) vorlegen. Erfolgt die Zulassung durch eine bevollmächtigte Person, ist zusätzlich zur Vollmacht auch ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer von dem*der Halter*in und Kontoinhaber*in ausgefüllt und unterschrieben mitzugeben. Internetbasierte (online) Zulassung: Die Online-Umschreibung ist seit dem 01.09.2023 neben natürlichen Personen auch für juristische Personen des privaten Rechts möglich. Zulassung eines außer Betrieb gesetzten (abgemeldeten) Fahrzeugs mit Halter*innenwechsel:
  1. Ein nach dem 01.01.2015 zugelassenes und aktuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug
  2. Zulassungsbescheinigung Teil I mit Sicherheitscode (seit 01.01.2015)
  3. Zulassungsbescheinigung Teil II mit Sicherheitscode (seit 01.01.2018) (beim Halter*innenwechsel)
  4. Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
  5. Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Nachweis der Sicherheitsüberprüfung (SP)
  6. IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters*der Halter*in
  7. Natürliche Person: Bund ID-Konto, neuer Personalausweis (nPA) seit 01.10.2010, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) seit 01.09.2011 oder eID-Karte für EU-Bürger*innen seit 01.01.2021 mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de) oder Elster Zertifikat.
  8. Juristische Person: Organisationskonto des Bundes (Elster Zertifikat).
Umschreibung eines Fahrzeuges mit Wechsel des Zulassungsbezirkes mit Halter*innenwechsel und Kennzeichenmitnahme:
  1. Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist
  2. Zulassungsbescheinigung Teil I (seit 01.01.2015) und II (seit 01.01.2018) mit Sicherheitscodes
  3. Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
  4. Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
  5. IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters*der Halterin
  6. Natürliche Person: Bund ID-Konto, neuer Personalausweis (nPA) seit 01.10.2010, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) seit 01.09.2011 oder eID-Karte für EU-Bürger*innen seit 01.01.2021 mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de) oder Elster Zertifikat.
  7. Juristische Person: Organisationskonto des Bundes (Elster Zertifikat).
  8. Bisheriges Kennzeichen wird übernommen.
Umschreibung eines Fahrzeuges mit Wechsel des Zulassungsbezirkes ohne Wechsel des Halters*der Halterin und Kennzeichenmitnahme:
  1. Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist
  2. Zulassungsbescheinigung Teil I (seit 01.01.2015) mit Sicherheitscodes
  3. Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
  4. Natürliche Person: Bund ID-Konto, neuer Personalausweis (nPA) seit 01.10.2010, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) seit 01.09.2011 oder eID-Karte für EU-Bürger*innen seit 01.01.2021 mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de) oder Elster Zertifikat.
  5. Juristische Person: Organisationskonto des Bundes (Elster Zertifikat).
  6. Bisheriges Kennzeichen wird übernommen.
Umschreibung mit Wechsel des Zulassungsbezirkes mit Halter*innen- und Kennzeichenwechsel:
  1. Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist
  2. Zulassungsbescheinigung Teil I (seit 01.01.2015) und II (seit 01.01.2018) mit Sicherheitscodes
  3. Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
  4. Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
  5. IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters*der Halterin
  6. Natürliche Person: Bund ID-Konto, neuer Personalausweis (nPA) seit 01.10.2010, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) seit 01.09.2011 oder eID-Karte für EU-Bürger*innen seit 01.01.2021 mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de) oder Elster Zertifikat.
  7. Juristische Person: Organisationskonto des Bundes (Elster Zertifikat).
  8. Bisheriges Kennzeichen wird nicht übernommen.
Umschreibung mit Wechsel des Zulassungsbezirkes ohne Wechsel des Halters*der Halterin und Kennzeichenwechsel:
  1. Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist
  2. Zulassungsbescheinigung Teil I (seit 01.01.2015) und II (seit 01.01.2018) mit Sicherheitscodes
  3. Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
  4. Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
  5. IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters*der Halterin
  6. Natürliche Person: Bund ID-Konto, neuer Personalausweis (nPA) seit 01.10.2010, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) seit 01.09.2011 oder eID-Karte für EU-Bürger*innen seit 01.01.2021 mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de) oder Elster Zertifikat.
  7. Juristische Person: Organisationskonto des Bundes (Elster Zertifikat).
  8. Bisheriges Kennzeichen wird nicht übernommen.
  • ePayment Verfahren (elektronischer Zahlungsweg): Giropay (Online-Banking -Direktüberweisung)
Teilnehmende Banken: Sparkasse, Volksbank, Postbank, comdirekt, BB Bank, MLP, psd Bank, DKB, wüstenrot direkt Seit dem 01.09.2023 ist auch die Zuteilung von E- und Saisonkennzeichen im online Verfahren möglich. Ebenfalls die Zuteilung eines H-Kennzeichens, wenn das Fahrzeug bereits als Oldtimerfahrzeug zugelassen ist. Wichtig: Beachten Sie auch die Hinweise unter der Rubrik Fristen und Bearbeitungszeiten

Unterlagen

  1. Fahrzeug ist zugelassen:
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • Kennzeichenschilder
  • Prüfbericht der Hauptuntersuchung
  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass auch in Kopie)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  1. Fahrzeug ist außerbetriebgesetzt:
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Abmeldebescheinigung (oder entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. entwerteter Fahrzeugschein)
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • Prüfbericht der Hauptuntersuchung
  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass auch in Kopie)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  1. Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens ohne Halter*innenwechsel:
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - nur bei einer Namensänderung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Prüfbericht der Hauptuntersuchung
  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass auch in Kopie)
  1. Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens mit Halter*innenwechsel:
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Prüfbericht der Hauptuntersuchung
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass auch in Kopie)
  • SEPA-Lastschriftmandat
Gilt für alle drei Zulassungsformen: Bei Firmen: Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines*einer Vertretungsberechtigten Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines*einer Vertretungsberechtigten Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines*einer Vertretungsberechtigten Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines*einer Vertretungsberechtigten Bei minderjährigen Fahrzeughalter*innen: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten. zusätzlich im Falle der Vertretung:
  • schriftliche Vollmacht
  • Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
  • amtlicher Lichtbildausweis des*der Bevollmächtigen
zusätzlich bei einer Online-Zulassung siehe "Voraussetzungen"

Fristen

persönliche Vorsprache: sofort Online-Zulassung: Beim online Verfahren wird nach Abschluss des Vorganges im Online-Portal der Vorgang sofort gültig. Dieses bedeutet seit dem 01.09.2023 wirken sich die Zulassung, Außerbetriebsetzung etc. sofort aus (sofortiges Losfahren). Aus dem Portal ist innerhalb von 30 Minuten der vorläufige Zulassungsnachweis herunterzuladen, auszudrucken und gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen und die erforderlichen Kennzeichen müssen erworben werden (gilt nicht für die Kennzeichenmitnahme, da die bereits vorhandenen gesiegelten Kennzeichen weiter genutzt werden). Die vorläufige Zulassung ist 10 Tage gültig. In diesem Zeitraum kann das Fahrzeug innerhalb von Deutschland ohne gesiegelte Kennzeichen gefahren werden. Fahrten ins Ausland sind nicht möglich. Innerhalb von 6 Tagen wird der Online-Antrag von den Zulassungsbehörden bearbeitet, abgeschlossen und je nach Zulassungsart die neuen Zulassungsdokumente, Stempelplaketten (Stadtiegel) und Prüfplakette (HU-Plakette) per Post übersendet. Zusätzlich wird eine Verklebeanleitung der Plaketten und eine Auflistung der zulässigen Kennzeichengrößen mitgesendet. Bis zum Ablauf den 10. Tages müssen die Kennzeichen mit den zugesandten Plaketten auf den vorgeschriebenen Kennzeichengrößen versehen werden. Eine falsche Verwendung der Plaketten wird mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen, ist die sofortiges Losfahren des Fahrzeuges nicht möglich. Die Zulassung wird dann erst wirksam, wenn die Dokumente von der Zulassungsbehörde per Post übersendet worden sind.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 26 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 29 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 30 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 31 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 32 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 15 Abs. 5 Satz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 49 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

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