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Servicebeschreibung
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Wohngeld
Wohngeld
Wohngeld soll Mietern sowie Eigentümern, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern. Wohngeld wird ab Antragsmonat gezahlt und in der Regel für 12 Monate bewilligt.
Mehr erfahren Sie in unserem Video zum Thema Wohngeld: Video Wohngeld
Über den Wohngeldrechner NRW können Sie schnell und unkompliziert herausfinden, ob Sie einen Anspruch haben und wie hoch dieser ist. Nach der Berechnung können Sie direkt über
das Tool mit Ihren Angaben einen Antrag stellen.
Weitere Informationen erhalten Sie über die Wohngeldseite des Landes: Information Wohngeld
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Amt für Wohnen
Wohngeldstelle
- Telefon:
-
Terminvereinbarungen: 0231/50-23950 für allgemeine Rückfragen: 0231/50-23333
- Fax:
-
0231/50-10833
- Email:
Öffnungszeiten:
Anfahrt:
- Adresse:
-
Südwall 2-4
44122 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
digital
Online Services und Formulare
Durch den*die Arbeitgeber*in ausfüllen lassen und dem Antrag beifügen
Durch den*die Vermieter*in ausfüllen lassen und dem Antrag beifügen
Informationsblätter
Ein kurzer Überblick zum Wohngeld
Links
Informationen zum Wohngeld des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
Gebühren
Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.
Voraussetzungen
Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Mit dem Antragsformular müssen auch Nachweise zur Höhe der Miete bzw. Höhe der Belastung sowie zu allen Einkünften des betreffenden Haushalts eingereicht werden.
Antragsberechtigt ist für den Mietzuschuss die Mieterin bzw. der Mieter und für den Lastenzuschuss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer.
Kommen dafür im Einzelfall mehrere Personen in Frage, dann müssen diese Personen aus ihrem Kreis eine antragsberechtigte Person bestimmen.
Unterlagen
Vordrucke und Nachweise für einen Antrag Wohngeld für Mieter*innen (Mietzuschuss):
- Antrag Wohngeld für Mieter*innen (Mietzuschuss)
- Anlage "Verdienstbescheinigung"
- Anlage "Angaben zum Wohnraum" (Vermieterbescheinigung)
- Antrag Wohngeld für Eigentümer*innen (Lastenzuschuss)
- Anlage "Verdienstbescheinigung"
- Anlage "Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung"
- notarieller Kaufvertrag
- Grundbuchauszüge
- Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
- Nachweise zur Zahlung von Zinsen und Tilgung
- Grundsteuerbescheid / Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Verwaltungskostennachweis bei ETW
- Steuerbescheide zum Nachweis erhöhter Werbungskosten
- Nachweise zu Unterhaltsverpflichtungen
- Nachweise über die Höhe von Einkünften aus Zinsen und Dividenden
- Ergänzende Erklärungen für Auszubildende und Studenten per Vordruck
- Studienbescheinigungen
- Ergänzende Erklärungen bei nicht miteinander verwandten Mitbewohnern über die
- Pass bzw. Nachweis über den Aufenthaltsstatus bei Nicht EU-Bürgern
- Nachweise zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
- Nachweise zur Zahlung von Beiträgen zu Renten- oder Lebensversicherungen
- Schwerbehindertenausweise
- Nachweise zur häuslichen Pflegebedürftigkeit
Fristen
Wenn ein Anspruch besteht, wird der Zuschuss frühestens ab dem 1. Tag des Monats bewilligt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle eingeht.
In Monaten mit sehr hohem Antragseingang kann es zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Das zustehende Wohngeld wird ab dem Antragsmonat nachgezahlt, sodass keine finanziellen Nachteile zu befürchten sind.
Rechtsgrundlagen
Wohngeldgesetz (WoGG) und Wohngeldverordnung (WoGV) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung
8 häufig gestellte Fragen
- Kann ich einen Online-Antrag stellen?
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- Welche Arten von Wohngeld gibt es?
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- Von welchen Faktoren hängt die Höhe eines Wohngeldanspruchs ab?
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- Wer ist nicht wohngeldberechtigt?
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- Kann sich ein bereits bewilligter Wohngeldanspruch nachträglich erhöhen?
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- Kann sich ein bewilligter Wohngeldanspruch verringern oder ganz wegfallen?
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- Welche Besonderheiten gelten für Empfänger von staatlichen Transferleistungen (Sozialleistungen)?
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- Muss Wohngeld zurückgezahlt werden?
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