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Witwen*- / Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehepartner*innen

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Feststellen von Rentenansprüchen Antragstellung erforderlich

Feststellung von Hinterbliebenenrentenansprüchen. Unterhaltsersatz beim Ausfall von Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsansprüchen.

Kontakt

Name der Behörde:
Bürgerdienste
Versicherungsamt
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-22554; 0231/50-26935

Fax:

0231/50-26015

Email:

rentenversicherung@stadtdo.de

Dienstleister:

Internet:

"Bürgerdienste
Versicherungsamt"

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Löwenstraße 11
44135 Dortmund

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Online Services und Formulare

Online Antrag
Online Anträge sind direkt über das Portal der Deutschen Rentenversicherung möglich. 

Gebühren

keine

Voraussetzungen

  • Scheidung vor dem 01.01.1977
  • Tod des*der früheren Ehepartner*in
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den*die früheren Ehepartner*in (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich)
  • keine neue Eheschließung
  • Unterhaltszahlung oder Unterhaltsanspruch

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde
  • Scheidungsurteil
  • Nachweis über Unterhaltszahlung bzw. -anspruch
  • Versicherungsverlauf oder den Rentenbescheid/Rentenmitteilung der verstorbenen Person
  • Bankverbindung, BIC/ IBAN-NR.
  • eigene Versicherungsnummer oder Rentenmitteilung
  • Angaben über eigenes Einkommen (z.B. Rente, Arbeitsentgelt, Lohnersatzleistungen)
  • Angaben über eigene Krankenkassenzugehörigkeit und die d. Verstorbenen ab 01.01.1984, wenn noch keine Rente gezahlt wird, ansonsten Name und Anschrift der jetzigen Krankenkasse(n) und Art(en) der Krankenversicherung)
  • eigene Krankenversicherungskarte
  • Steueridentifikationsnummer

Fristen

  • Abhängig von der Bearbeitungszeit des zuständigen Rententrägers
  • Der Rentenantrag leitet das Rentenfeststellungsverfahren ein. Der Zeitpunkt der Abgabe ist bestimmend für den Beginn der Rente und kann zudem den für den Beginn des Krankenversicherungsschutzes maßgebend sein. Rentenanträge müssen daher - um Rechtsnachteile zu vermeiden - rechtzeitig gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 243 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

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