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Witwen*- / Witwerrente

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Feststellen von Rentenansprüchen

Feststellen von Hinterbliebenenansprüchen. Unterhaltsersatzfunktion beim Tod des Ernährers.

Kontakt

Name der Behörde:
Bürgerdienste
Versicherungsamt
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-22554; 0231/50-26935

Fax:

0231/50-26015

Email:

rentenversicherung@stadtdo.de

Dienstleister:

Internet:

"Bürgerdienste
Versicherungsamt"

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Adresse:

Löwenstraße 11
44135 Dortmund

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Online Services und Formulare

Online Antrag
Online Anträge sind direkt über das Portal der Deutschen Rentenversicherung möglich. 

Gebühren

keine

Voraussetzungen

  • Tod des Ehegatten, der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin
  • Erfüllung der allgemeinen wartezeit durch den Vertorbenen, die Verstorbene (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten des Versorgungsausgleichs. Bei Unfalltod kann auch eine Zeit von weniger als 5 Jahre ausreichen)
  • Witwen/ Witwereigenschaft (eingetagene Ehe oder Lebensparnerschaft zum Zeitpunkt des Todes)
  • keine neue Eheschließung

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde
  • Versicherungsverlauf oder den Rentenbescheid/Rentenmitteilung d. Verstorbenen
  • Bankverbindung, BIC/ IBAN-NR.
  • eigene Versicherungsnummer oder Rentenmitteilung
  • Angaben über eigenes Einkommen (z.B. Rente, Arbeitsentgelt, Lohnersatzleistungen)
  • Angaben über eigene Krankenkassenzugehörigkeit und die d. Verstorbenen ab 01.01.1984, wenn noch keine Rente gezahlt wird, ansonsten nur Name und Anschrift der jetzigen Krankenkasse(n) und Art(en) der Krankenversicherung)
  • eigene Krankenversicherungskarte
  • Steueridentifikationssnummer

Fristen

  • Abhängig von der Bearbeitungszeit des zuständigen Rententrägers
  • Der Rentenantrag leitet das Rentenfeststellungsverfahren ein. Der Zeitpunkt der Abgabe ist bestimmend für den Beginn deer Rente und kann zudem für den Beginn des Krankenversicherungsschutzes maßgebend sein. Rentenanträge müssen daher - um Rechtsnachteile zu vermeiden - rechtzeitig gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

§46 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

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