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Servicebeschreibung
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Witwen*- / Witwerrente
Witwen*- / Witwerrente
Feststellen von Rentenansprüchen
Feststellen von Hinterbliebenenansprüchen. Unterhaltsersatzfunktion beim Tod des Ernährers.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Versicherungsamt
- Telefon:
-
0231/50-22554; 0231/50-26935
- Fax:
-
0231/50-26015
Dienstleister:
- Internet:
Öffnungszeiten:
Jetzt Online-Termin reservieren
Anfahrt:
- Adresse:
-
Löwenstraße 11
44135 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
telefonisch
digital
Online Services und Formulare
Online Anträge sind direkt über das Portal der Deutschen Rentenversicherung möglich.
Gebühren
keine
Voraussetzungen
- Tod des Ehegatten, der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin
- Erfüllung der allgemeinen wartezeit durch den Vertorbenen, die Verstorbene (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten des Versorgungsausgleichs. Bei Unfalltod kann auch eine Zeit von weniger als 5 Jahre ausreichen)
- Witwen/ Witwereigenschaft (eingetagene Ehe oder Lebensparnerschaft zum Zeitpunkt des Todes)
- keine neue Eheschließung
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Heiratsurkunde
- Sterbeurkunde
- Versicherungsverlauf oder den Rentenbescheid/Rentenmitteilung d. Verstorbenen
- Bankverbindung, BIC/ IBAN-NR.
- eigene Versicherungsnummer oder Rentenmitteilung
- Angaben über eigenes Einkommen (z.B. Rente, Arbeitsentgelt, Lohnersatzleistungen)
- Angaben über eigene Krankenkassenzugehörigkeit und die d. Verstorbenen ab 01.01.1984, wenn noch keine Rente gezahlt wird, ansonsten nur Name und Anschrift der jetzigen Krankenkasse(n) und Art(en) der Krankenversicherung)
- eigene Krankenversicherungskarte
- Steueridentifikationssnummer
Fristen
- Abhängig von der Bearbeitungszeit des zuständigen Rententrägers
- Der Rentenantrag leitet das Rentenfeststellungsverfahren ein. Der Zeitpunkt der Abgabe ist bestimmend für den Beginn deer Rente und kann zudem für den Beginn des Krankenversicherungsschutzes maßgebend sein. Rentenanträge müssen daher - um Rechtsnachteile zu vermeiden - rechtzeitig gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
§46 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)