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Zulassung mit Wechselkennzeichen

Zulassung mit Wechselkennzeichen

Zulassung mit Wechselkennzeichen

Seit dem 01.07.2012 kann ein Wechselkennzeichen für je zwei Fahrzeuge zugeteilt werden.

Seit dem 01.07.2012 kann ein Wechselkennzeichen für je zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es darf aber nur an einem Fahrzeug geführt werden, nicht gleichzeitig an beiden Fahrzeugen. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen, dem fahrzeugbezogenen Teil, der ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen ist und dem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Kennzeichenteil. Wechselkennzeichen gibt es nicht als Saisonkennzeichen, rote oder grüne Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Behördenkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen. Die Zuteilung für historische Fahrzeuge (H-Kennzeichen) ist allerdings möglich. Es sind für beide Fahrzeuge die Kraftfahrzeugsteuern zu entrichten. Vergünstigungen zur KFZ-Haftpflichtversicherung sind bei den Versicherungsunternehmen zu erfragen. Erfolgt die Zulassung durch eine bevollmächtigte Person, ist zusätzlich zur Vollmacht auch ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der KFZ-Steuer von der*m Halter*innen und Kontoinhaber*innen ausgefüllt und unterschrieben mitzugeben.

Kontakt

Name der Behörde:
Bürgerdienste
Backoffice-Kfz
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-13331 oder 13332

Fax:

0231/50-26333

Email:

buergerdienste@stadtdo.de

Dienstleister:

Internet:

"Bürgerdienste
Backoffice-Kfz"

Öffnungszeiten:

Anfahrt:

Adresse:

Südwall 2-4
44137 Dortmund

Infos zur Barrierefreiheit

Amtlicher Stadtplan

Google Maps

Netzplan mit Linieninfos

Fahrplanauskunft (VRR)

Radroutenplaner NRW

City-Parkleitsystem

Diesen Service erhalten Sie

persönlich

Gebühren

je nach Fallart ab 16,80 €

Voraussetzungen

Privatpersonen: Fahrzeughalter*in ist mit alleiniger Wohnung / Hauptwohnung in Dortmund gemeldet Firmen: Betriebssitz in Dortmund bzw. bei Filialen selbständige Zweignierderlassung Gleiche Fahrzeugklasse:
  • Klasse M1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (PKW)
  • Klasse L: Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (Krafträder und Quads)
  • Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 750 kg
  • gleiche Abmessung der Kennzeichenschilder beider Fahrzeuge

Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bei angemeldeten Fahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • bei abgemeldeten Fahrzeugen: Abmeldebescheinigung oder entwerteten Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I (nicht bei Neufahrzeugen)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) bei Fahrzeugen aus dem Ausland bzw. Neufahrzeugen
  • ggf. ausländische Fahrzeugdokumente bei Importfahrzeugen aus dem Ausland
  • Prüfbericht der Hauptuntersuchung (nicht bei Neufahrzeugen)
  • Kennzeichenschilder (sofern das Fahrzeug angemeldet ist und nicht bei Neufahrzeugen)
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass auch in Kopie)
  • SEPA-Lastschriftmandat
Bei Firmen: Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten. Zusätzlich im Falle der Vertretung:
  • schriftliche Vollmacht
  • Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
  • amtlicher Lichtbildausweis der*des Bevollmächtigen

Fristen

sofort

Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ)
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

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