Serviceportal
>
Stadtportal dortmund.de
>
Rathaus & Bürgerservice
>
Serviceportal
>
Services und Formulare
>
Servicebeschreibung
Web Content Viewer
Hinweis
Ab sofort: Ihre neue Anlaufstelle für unsere Services - www.dortmund.de
Die Serviceinformationen auf dieser Seite können veraltet sein. Ab sofort finden Sie alle Services gebündelt auf dortmund.de.
PA_ProductCatalogViewer
Zulassung mit Wechselkennzeichen
Zulassung mit Wechselkennzeichen
Seit dem 01.07.2012 kann ein Wechselkennzeichen für je zwei Fahrzeuge zugeteilt werden.
Seit dem 01.07.2012 kann ein Wechselkennzeichen für je zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es darf aber nur an einem Fahrzeug geführt werden, nicht gleichzeitig an beiden Fahrzeugen. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen, dem fahrzeugbezogenen Teil, der ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen ist und dem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Kennzeichenteil.
Wechselkennzeichen gibt es nicht als Saisonkennzeichen, rote oder grüne Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Behördenkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen. Die Zuteilung für historische Fahrzeuge (H-Kennzeichen) ist allerdings möglich.
Es sind für beide Fahrzeuge die Kraftfahrzeugsteuern zu entrichten.
Vergünstigungen zur KFZ-Haftpflichtversicherung sind bei den Versicherungsunternehmen zu erfragen.
Erfolgt die Zulassung durch eine bevollmächtigte Person, ist zusätzlich zur Vollmacht auch ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der KFZ-Steuer von der*m Halter*innen und Kontoinhaber*innen ausgefüllt und unterschrieben mitzugeben.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Backoffice-Kfz
- Telefon:
-
0231/50-13331 oder 13332
- Fax:
-
0231/50-26333
- Email:
Dienstleister:
- Internet:
Öffnungszeiten:
Anfahrt:
- Adresse:
-
Südwall 2-4
44137 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
Gebühren
je nach Fallart ab 16,80 €
Voraussetzungen
Privatpersonen:
Fahrzeughalter*in ist mit alleiniger Wohnung / Hauptwohnung in Dortmund gemeldet
Firmen:
Betriebssitz in Dortmund bzw. bei Filialen selbständige Zweignierderlassung
Gleiche Fahrzeugklasse:
- Klasse M1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (PKW)
- Klasse L: Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (Krafträder und Quads)
- Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 750 kg
- gleiche Abmessung der Kennzeichenschilder beider Fahrzeuge
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei angemeldeten Fahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bei abgemeldeten Fahrzeugen: Abmeldebescheinigung oder entwerteten Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I (nicht bei Neufahrzeugen)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) bei Fahrzeugen aus dem Ausland bzw. Neufahrzeugen
- ggf. ausländische Fahrzeugdokumente bei Importfahrzeugen aus dem Ausland
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (nicht bei Neufahrzeugen)
- Kennzeichenschilder (sofern das Fahrzeug angemeldet ist und nicht bei Neufahrzeugen)
- elektronische Versicherungsbestätigung
- amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass auch in Kopie)
- SEPA-Lastschriftmandat
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
- amtlicher Lichtbildausweis der*des Bevollmächtigen
Fristen
sofort
Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ)