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Servicebeschreibung
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Vor- und Familienname eines Kindes
Vor- und Familienname eines Kindes
"Wie soll es denn heißen?" Der Familienname ergibt sich bei der Geburt des Kindes aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. In der Wahl des Vornamens aber sind die Eltern grundsätzlich frei.
Kommt ein Kind zur Welt, können die Eltern den Vornamen eines Kindes wählen. Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen (Ausnahme: ‘Maria’ als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z.B. "Stone" oder "Moon"), dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. "Lisa-Marie"). Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname (z.B. "Hannes") zulässig. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
Der Familienname wird durch unterschiedliche Rechtsfolgen festgelegt:
- Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
- Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie bei Anmeldung der Geburt - spätestens innerhalb eines Monats nach der Geburt - gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können Sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich. (Siehe Produkt Namensänderung für ein Kind)
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
- Telefon:
-
0231/50-13331
- Fax:
-
0231/50-10818
- Email:
Dienstleister:
- Internet:
-
"Bürgerdienste
Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung"
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung:
- Mo:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 16:00
- Di:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 16:00
- Mi:
- 07:00 - 12:00
- Do:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 18:00
- Fr:
- 07:00 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
telefonisch
Unterlagen
Bitte sprechen Sie mit Ihrem zusändigen Standesamt.
Fristen
Die Frist zur Abgabe einer Erklärung zur Namensbestimmung beträgt einen Monat ab Geburt. Die Geburtsbeurkundung kann solange zurückgestellt werden. Sollte binnen dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden sein, ist der Standesbeamte verpflichtet, dies dem für den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Das Gericht überträgt das Bestimmungsrecht dann auf ein Elternteil.
Werden die Vornamen bei der Geburtsanzeige beim Standesamt nicht angegeben, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 1617, 1617a BGB
Art. 10 Einführungsgesetz zum BGB