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Servicebeschreibung
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Rentenkontenklärung/ Kontenklärung/ Rentenversicherungskonto
Rentenkontenklärung/ Kontenklärung/ Rentenversicherungskonto
Klärung und Vervollständigung des Rentenversicherungskontos. Antragstellung erforderlich.
Wir empfehlen Ihnen, schon in jüngeren Jahren, jedoch spätestens im Vorfeld Ihres Rentenantrages eine Klärung Ihres Rentenversicherungskontos vornehmen zu lassen. Über die Rentenkontenklärung erfahren Sie, welche Zeiten auf Ihrem Rentenkonto bereits gutgeschrieben wurden. Sie können mithelfen, die noch nicht erfassten Zeiten geltend zu machen. Durch das Beibringen fehlender Unterlagen erreichen Sie, dass bei Ihrer Rentenversicherung alle maßgeblichen Sachverhalte, wie z. B. Zeiten der Schul- oder Berufsausbildung, Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit erfasst werden.
Ein geklärtes Rentenkonto verkürzt die Bearbeitung Ihres späteren Rentenverfahrens. Damit stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Rentenbezüge, sofern Sie auch den Rentenantrag mit ausreichendem Zeitvorlauf stellen, zum Beginn des Ruhestands erhalten. Ferner können Sie dadurch jederzeit eine verlässliche Auskunft über die Höhe Ihrer bisher erreichten Rentenansprüche, die sog. Rentenauskunft, erhalten.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Versicherungsamt
- Telefon:
-
0231/50-22554; 0231/50-26935
- Fax:
-
0231/50-26015
Dienstleister:
- Internet:
Öffnungszeiten:
Jetzt Online-Termin reservieren
Anfahrt:
- Adresse:
-
Löwenstraße 11
44135 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
telefonisch
digital
Online Services und Formulare
Online Anträge sind direkt über das Portal der Deutschen Rentenversicherung möglich.
Gebühren
keine
Voraussetzungen
Pflichtversichert oder freiwillig versichert bei der Deutschen Rentenversicherung.
Unterlagen
Bitte bringen Sie zum Antrag auf Kontenklärung bzw. für Ihre Rentenauskunft einen Versicherungsverlauf und alle vorhandenen Versicherungsunterlagen bei eventuell vorhandenen Lücken im Versicherungsverlauf, Ihren Personalausweis oder Reisepass und ggf. die Geburtsurkunden Ihrer Kinder mit.
Fristen
Abhängig von der Bearbeitungszeit des zuständigen Rententrägers.
Rechtsgrundlagen
§ 149 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)