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Reitkennzeichen und Reitplaketten
Reitkennzeichen und Reitplaketten
Gesetzliche Regelungen gemäß Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald ist im § 58 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) geregelt. Danach ist das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet.
Im Wald ist das Reiten über den Gebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Dabei müssen naturfeste Wirtschaftswege nach der Gesetzesbegründung zu § 58 LNatSchG NRW für das Reiten so beschaffen sein, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden können.
Die gesetzlichen Regelungen für den Wald sind erst seit der letzten Änderung des Landesnaturschutzgesetzes im November 2016, genauer mit Änderung der Reitregelung im Landesnaturschutzgesetz seit dem 01.01.2018 rechtskräftig. Vorher war das Reiten im Wald grundsätzlich verboten und nur auf den als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt.
Weiterhin gilt, dass das Reiten abseits von Wegen („Querfeldeinreiten“) nicht gestattet ist. Das Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung erlaubt.
Flächen in der freie Landschaft und im Wald liegen in Dortmund vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der rechtskräftigen Landschaftspläne Dortmund-Nord, Dortmund-Mitte und Dortmund-Süd und sind größtenteils als Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG) oder Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) festgesetzt.
Daher gelten für alle Flächen in der freien Landschaft und im Wald innerhalb des Dortmunder Stadtgebietes (Außenbereich) ebenfalls die Regelungen des § 59 LNatSchG NRW. Danach dürfen die Betretungs- und Reitbefugnisse nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus ist das Radfahren und Reiten in geschützten Gebieten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Regelungen der Ortssatzungen / Dortmunder Landschaftspläne
Die rechtskräftigen Landschaftspläne treffen für das Dortmunder Stadtgebiet Festsetzungen zum Reiten. Die Regelungen sind bezogen auf die drei Geltungsbereiche Nord, Mitte und Süd unterschiedlich gefasst und fußen auf dem alten Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, nach dem das Reiten im Wald, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, grundsätzlich verboten war. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 80 LNatSchG NRW treten die Reitregelungen der rechtskräftigen Landschaftspläne erst dann außer Kraft, wenn der neue, derzeit in Aufstellung befindliche Landschaftsplan rechtskräftig ist. Dies wird für das Jahr 2020 angestrebt.
Die rechtskräftigen Landschaftspläne beinhalten folgende Regelungen zum Reiten:
- In Naturschutzgebieten im Geltungsbereich der Landschaftspläne Dortmund-Nord und -Mitte ist das Reiten im Wald auf befestigten Wegen, Straßen und Parkplätzen gestattet.
- In Naturschutzgebieten im Geltungsbereich des Landschaftsplans Dortmund-Süd ist das Reiten im Wald nur auf Reitwegen gestattet.
- In Landschaftsschutzgebieten in den Geltungsbereichen aller drei Landschaftspläne ist das Reiten im Wald nur auf Straßen, Parkplätzen und Reitwegen gestattet.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Umweltamt
Untere Naturschutzbehörde
Umweltamt
- Telefon:
-
0231 50-25422
- Fax:
-
0231 50-25428
- Email:
Dienstleister:
- Internet:
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung:
- Mo:
- 08:30 - 12:00 13:00 - 15:00
- Di:
- 08:30 - 12:00 13:00 - 15:00
- Mi:
- 08:30 - 12:00 13:00 - 15:00
- Do:
- 08:30 - 12:00 13:00 - 17:00
- Fr:
- 08:30 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Brückstraße 45
44135 Dortmund
Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
S1/S21, S2, S5, DB46, DB48, DB49, DB51, DB52, DB62, SB47 (Haltestelle Hauptbahnhof), U41, U45, U47, U49, 404 (Haltestelle Kampstraße)Diesen Service erhalten Sie
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schriftlich
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Reitkennzeichen
Reitkennzeichen SEPA
Informationsblätter
Reitwege in Dortmund
Links
Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 in der Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934 / SGV. NRW. 791
Unterlagen
Antrag auf Erteilung von Reitkennzeichen plus SEPA-Lastschriftmandat