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Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben
Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben
Durchführung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen / Hinwirken auf gütliche Einigung.
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht ein besonderer Kündigungsschutz. Danach ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Als Arbeitgeber müssen Sie hierfür einen schriftlichen Antrag beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster stellen.
Im weiteren Verfahrensablauf wird der Sachverhalt durch den örtlichen Träger umfassend ermittelt. Dieser hört dazu den schwerbehinderten Menschen an, holt die Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und schaltet falls erforderlich zusätzliche Fachleute ein.
In jeder Lage des Verfahrens wird versucht, eine gütliche Einigung zu herbeizuführen. Im Zuge der Sachverhaltsermittlung wird auch geprüft, ob durch technische oder organisatorische Maßnahmen das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. In Betracht kommt dabei die behindertengerechte Gestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (technische Arbeitshilfen) oder die Umsetzung auf einen nach Möglichkeit gleichwertigen anderen behindertengerechten Arbeitsplatz. Notfalls kann auch mit einer Änderungskündigung eine Entlassung vermieden werden.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, entscheidet das Integrationsamt über den Antrag des Arbeitgebers.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Sozialamt
Behinderte Menschen im Beruf
- Telefon:
-
0231-50-23340
- Fax:
-
0231-50-26242
Öffnungszeiten:
darüber hinaus Termine nach Vereinbarung
- Mo:
- 08:00 - 10:00
- Di:
- 08:00 - 10:00
- Mi:
- -
- Do:
- 08:00 - 10:00
- Fr:
- 08:00 - 10:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Hörder Bahnhofstr. 16
44263 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
Gebühren
Diese Leistung ist kostenfrei.
Voraussetzungen
- Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50%) oder Gleichstellung der/des Beschäftigten durch die Agentur für Arbeit.
- Bestehen eines Arbeitsverhältnisses seit mindestens sechs Monaten.
Unterlagen
Damit wir Ihr Anliegen prüfen und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen z.B.:
- Kopie des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes, aus dem Grad und Art der Behinderung der/des Beschäftigten hervorgehen,
- Kopie des Schwerbehindertenausweises,
- je nach Einzelfall weitere Unterlagen.
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung.
Liegen alle Unterlagen, die wir von Ihnen benötigen vor, ist eine Bearbeitung
- innerhalb von zwei Wochen bei beabsichtigter fristloser Kündigung,
- innerhalb von vier Wochen bei anderen Kündigungsarten
- bzw. nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)