Die StVO verpflichtet die Städte, ein leistungsfähiges Vorbehaltsnetz zur Verfügung zu stellen, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt.
Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn auf einer bestimmten Straßenstrecke Umstände gegeben sind, die von den allgemein auf entsprechenden Strecken vorhandenen Situationen deutlich abweichen.
Folgende Umstände könnten eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründen:
- signifikant erhöhte Unfallrate
- besondere Unfallgefahr durch die Straßenführung
- Fahrbahnzustand
- Überschreitung der Lärmpegel
- Überschreitung der Luftgrenzwerte
Es handelt sich stets um konkrete Einzelfallbewertungen. Dabei liegt die Entscheidungskompetenz bei der Straßenverkehrsbehörde im Tiefbauamt. Die Vielschichtigkeit der betroffenen Fachgebiete erfordert immer ein entsprechendes Beteiligungsverfahren. So sind die ggf. betroffenen Fachbereiche, wie bspw. das Ordnungsamt, das Umweltamt, das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, der Straßenbaulastträger sowie die Verkehrsdirektion der Polizei ins Verfahren einzubinden.
Einzelumstände sind entsprechend zu bewerten. So sind Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund der Fahrbahnbeschaffenheit nur temporär, da nach Fahrbahnsanierung die bauliche Substanz in der Regel wieder eine Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit zulässt (abschließende Entscheidung des Straßenbaulastträgers).
Die Begründung einer Temporeduzierung auf Basis der vorhandenen Lärmbelastung wird bspw. dann hinfällig, wenn die Lärmbelastung durch weitere Maßnahmen (Verkehrslenkung, Verwendung lärmarmer Asphaltdeckschichten, Straßenraumgestaltung) unter den entsprechenden Lärmschwellenwert gebracht werden kann.
Mit jeder neuen Ausweisung von Tempo-30 geht grds. auch das Risiko einer Verkehrsverdrängung ins untergeordnete Verkehrsnetz (i.d.R. Wohngebiete) einher. Ausweichverkehre können an anderer Stelle zu erhöhten Verkehrsbelastungen führen, welche u.U. im Ergebnis neue Verkehrsprobleme mit sich bringen.
Entscheidend bei Neuausweisung von Tempo-30-Strecke sind ordnungsrechtliche Kontrollen. Geschwindigkeitsreduzierungen sollten mittels mobiler Geschwindigkeitsüberprüfungen nachgehalten werden, damit ein Erziehungseffekt bzgl. der neuen Anordnung entsteht. Flächendeckende Kontrollen können jedoch nur bei ausreichenden personellen Kapazitäten gewährleistet werden.
Durch die zuletzt in Kraft getretene Änderung der StVO sind die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo-30) an Hauptstraßen im Nahbereich von sozialen Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern geschaffen worden. Hierzu wurde die hohe Anordnungshürde für Beschränkungen des fließenden Verkehrs durch Neufassung des § 45 Abs. 9 der StVO für diesen Bereich abgesenkt.