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Servicebeschreibung
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Namensänderung für ein Kind -Familiennamen -
Namensänderung für ein Kind -Familiennamen -
"Mama, wann heiße ich wie du?" Kinder stellen viele Fragen. Das Standesamt hilft, wenn Sie den Familiennamen Ihres Kindes nachträglich z. B. aufgrund einer Eheschließung bestimmen möchten. Hier werden nur die standesamtlichen Möglichkeiten einer Familiennamensänderung des Kindes erläutert
Eine standesamtliche Namensänderung eines Kindes richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Eine Namensänderung des Kindes ist in folgenden Fällen möglich:
- Neubestimmung des Geburtsnamens durch Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern. Diese Sorgerechtserklärung wird im Jugendamt abgegeben.
- Neubestimmung des Geburtsnamens durch Heirat der Eltern. Wird in der Regel bereits bei der Eheschließung der Eltern bestimmt.
- Namenserteilung auf den Namen des Vaters durch die alleinsorgeberechtigte Mutter.
- Nach Feststellung der Nichtvaterschaft des Ehemannes, kann das Kind den Namen der Mutter, den diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen erhalten. Dies Namensänderung ist antragsgebunden.
- Einbenennung des Kindes in den Ehenamen der neuen Ehe des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
- Angleichungserklärungen an das deutsche Recht: Wenn ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, können sowohl der Vorname als auch der Familienname "eingedeutscht" werden. Wenn für den ausländischen Vornamen keine deutsche Form existiert, kann ein neuer Vorname gewählt werden. Die gilt nicht für Familiennamen; hier kann kein neuer Familienname gewählt werden. Dafür ist ein Antrag für eine öffentlich rechtliche Namensänderung notwendig.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
- Telefon:
-
0231/50-13331
- Fax:
-
0231/50-10818
- Email:
Dienstleister:
- Internet:
-
"Bürgerdienste
Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung"
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung:
- Mo:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 16:00
- Di:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 16:00
- Mi:
- 07:00 - 12:00
- Do:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 18:00
- Fr:
- 07:00 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
Gebühren
Stand 01.01.2023
- 36,00 € Namenserklärung
- 7,50 € jede weitere Geburtsurkunde/Abschrift aus dem Geburtenregister (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € internationale Geburtsurkunde
- 7,50 € jede weitere internationale Geburtsurkunde (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € Übersetzungshilfe
- 7,50 € weitere Übersetzungshilfe (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 9,00 € für eine Bescheinigung -falls gewünscht – (nur, wenn die Geburt auch im Standesamt Dortmund beurkundet wurde)
Voraussetzungen
- Neubestimmung des Geburtsnamens durch Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern. Die Eltern haben allerdings nur drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist ist keine Geburtsnamensneubestimmung für das Kind möglich.
- Neubestimmung des Geburtsnamens durch Heirat der Eltern. Sollten die Eltern keinen Ehenamen bestimmen, so haben die Eltern auch hier nur drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist ist keine Geburtsnamensneubestimmung für das Kind möglich, es sei denn, die Eltern bestimmen einen gemeinsamen Familiennamen. Dann kann hier zeitunabhängig eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes durchgeführt werden. Wenn die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben, so kann jederzeit das Kind den Ehenamen der Eltern erhalten.
- Namenserteilung auf den Namen des Vaters durch die alleinsorgeberechtigte Mutter. In diesen Fällen muss der Vater des Kindes seine Zustimmung erteilen.
- Nach Feststellung der Nichtvaterschaft des Ehemannes, kann das Kind den Namen der Mutter, den diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen erhalten. Dies Namensänderung ist antragsgebunden entweder durch das Kind selbst (in der Regel vertreten durch die Mutter) oder den Ehemann.
- Einbenennung des Kindes in den Ehenamen der neuen Ehe des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Führt das Kind einen Ehenamen aus der frühreren Ehe des Elternteils oder ist der andere Elternteil auch sorgeberechtigt, so ist die Zustimmung des anderen Eltenteils zwingend erforderlich.
- Angleichungserklärungen die unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen finden auch hier entsprechende Anwendung.
Unterlagen
In der Regel sind - je nach Fallkonstellationen können diese abweichen - folgende Unterlagen vorzulegen:
- Geburtenregisterauszug des Kindes
- Geburtenregisterauszug der Mutter
- Geburtenregisterauszug des Vaters
- Eheurkunde der Eltern
Fristen
- Neubestimmung des Geburtsnamens durch Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern. Die Eltern haben allerdings nur drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist ist keine Geburtsnamensneubestimmung für das Kind möglich.
- Neubestimmung des Geburtsnamens durch Heirat der Eltern. Sollten die Eltern keinen Ehenamen bestimmen, so haben die Eltern auch hier nurr drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist ist keine Geburtsnamensneubestimmung für das Kind möglich, es sei denn, die Eltern bestimmen einen gemeinsamen Familiennamen. Dann kann hier zeitunabhängig eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes durchgeführt werden. Wenn die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben, so kann jederzeit das Kind den Ehenamen der Eltern erhalten.
Rechtsgrundlagen
§§ 1617a (2) und 1618 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
Art. 10 Einführungsgesetz zum BGB