Hauptaufgabe der Leitungsdokumentation ist es, jederzeit die Anlagen schnell und zuverlässig aufzufinden und somit den Betrieb der Leitungen und Anlagen sowie die jederzeitige Versorgung der Kunden sicherstellen zu können. Die Stadt Dortmund hat darüber hinaus ein erhebliches Eigeninteresse am Bestand und Schutz ihrer Leitungen und Anlagen. Der Schutz der Anlagen dient u. a. der sicheren Versorgung der Kunden und der Vermeidung von Personen- und Sachschäden. Aus diesem Grund werden erdverlegte Leitungen und Anlagen in entsprechenden Bestands- und Übersichtsplanwerken
dokumentiert. Eine Notwendigkeit der Versorgungsunternehmen zu einer geeigneten Leitungsdokumentation ergibt sich aus den einschlägigen und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. „S 120“ – (derzeit in Vorbereitung)). Diese sehen vor, dass die Versorgungsunternehmen ihre Leitungen einmessen, Bestandspläne erstellen und diese fortführen. Der Tiefbauausführende hat sich vor Beginn seiner Maßnahme Kenntnis über die jeweiligen Versorgungsunternehmen zu verschaffen. Informationen hierzu können u. a. der von den Kommunen geführten Liste zu „Trägern öffentlicher Belange“ entnommen werden.
Das Tiefbauunternehmen ist verpflichtet, sich unmittelbar vor Baubeginn über die Lage von Leitungen und Anlagen die notwendige Gewissheit zu verschaffen und die unterirdischenVersorgungsanlagen für die Dauer der Bauausführung zu schützen. Die Verpflichtung zur Erkundigung auf Seiten der Tiefbauunternehmen ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung sowie Vorschriften zur Unfallverhütung und Regelungen der Landesbauordnungen etc. Verstöße eines Unternehmers gegen die Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht führen im Schadensfall zu einer Schadensersatzverpflichtung nach § 823 BGB und können darüber hinaus im Einzelfall auch mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein. Gleichermaßen unstrittig ist die Mitwirkung eines Versorgungsunternehmens durch die Leitungsauskunft im Zuge von Bau- und Planungsmaßnahmen. Auf Grund des vorhandenen öffentlichen Interesses werden durch Versorgungsunternehmen Auskünfte gegenüber Dritten über die Lage und den Verlauf ihrer Leitungen erteilt.
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Techn. Mitteilung Merkblatt GW 118 (Stand Jan. 2008)
Techn. Hinweis Hinweisblatt S118 (Stand 2008)
TKG §68 - §77