Serviceportal
>
Stadtportal dortmund.de
>
Rathaus & Bürgerservice
>
Serviceportal
>
Services und Formulare
>
Servicebeschreibung
PA_ProductCatalogViewer
Hilfe für Gehörlose
Hilfe für Gehörlose
Finanzielle Hilfen für gehörlose Menschen
Ein Anspruch auf die Hilfe für Gehörlose besteht, wenn Gehörlosigkeit vorliegt, die bis zum 18. Lebensjahr eingetreten ist. Menschen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen. Die monatliche Geldleistung beträgt 77,00 Euro. Diese Leistung wird auf andere Sozialhilfeleistungen nicht angerechnet.
Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig für das Antragsverfahren sind die Sozialbüros des Sozialamtes, dort können Sie die den Antrag auf die Hilfe für gehörlose Menschen stellen. Vom Sozialbüro werden die Unterlagen an den Landschaftsverband Westfalen Lippe weitergeleitet. Dieser ist für die Gewährung der Leistung zuständig. Die Antragsunterlagen finden Sie auch auf der auf der Internetseite des Landschaftsverbandes.
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
Gebühren
Diese Leistungen sind gebührenfrei.
Voraussetzungen
- Gehörlosigkeit aufgrund angeborener Taubheit
- Oder Taubheit, die bis zum 18. Lebensjahr eingetreten ist
- Oder bis zum 18. Lebensjahr eingetretene an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren)
Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern und Staatenlosen
- Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
- Bescheid der Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
- Fachärztliche Bescheinigung des HNO Arztes. Ein entsprechender Vordruck ist bei den Sozialbüros des Sozialamtes erhältlich. Soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Schwerbehindertenrecht durch die Stadtverwaltung erfolgt oder beantragt ist, erfolgt die Beurteilung der Hörstörung mit Ihrem Einverständnis anhand der dort vorliegenden Unterlagen.
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter.
Liegen alle Unterlagen, die wir von Ihnen benötigen vor, leiten wir sie unverzüglich an den Landschaftsverband zur Bearbeitung weiter.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose