Serviceportal
>
Stadtportal dortmund.de
>
Rathaus & Bürgerservice
>
Serviceportal
>
Services und Formulare
>
Servicebeschreibung
PA_ProductCatalogViewer
Beurkundung einer Geburt
Beurkundung einer Geburt
Was gibt es Schöneres, als ein kleines neues Leben? Lassen Sie auch das Standesamt an diesem Ereignis teilhaben, denn die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb von sieben Tagen beurkundet werden. Wir unterstützen Sie mit unserem Hol -Service.
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes.
Mit dieser Information möchten wir Sie auf Ihre neuen Rechte, aber auch Pflichten hinweisen und Sie bei den jetzt notwendigen Gängen unterstützen.
Nach den derzeitigen Bestimmungen muss Ihr Kind binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt (hier: Standesamtes Dortmund) angemeldet werden. Die Krankenhausverwaltung bzw. bei Hausgeburten die Hebamme stellt Ihnen hierfür eine "Geburtsanzeige" aus, die dem Standesamt zur Beurkundung der Geburt vorgelegt werden muss.
Das Standesamt Dortmund bietet Ihnen in Zusammenarbeit mit den vier Geburtskliniken und dem Geburtshaus in Dortmund einen besonderen Service an:
Nach der Geburt Ihres Kindes meldet die Klinikverwaltung bzw. das Geburtshaus Ihr Kind - wenn Sie dies wünschen - beim Standesamt Dortmund an. Das erspart Ihnen unnötige Wege zur Behörde. Selbstverständlich können Sie die Beurkundung auch persönlich innerhalb einer Frist von 8 Tagen seit Geburt Ihres Kindes beim Standesamt Dortmund veranlassen. Dazu können Sie gerne einen Termin vereinbaren. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie im unteren Teil des Dokuments
Im Zuge der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:
- eine gebührenpflichtige Geburtsurkunde im Format DIN A4 mit Lochung für Stammbücher für Ihre eigenen Unterlagen
- eine gebührenfreie Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter (Mutterschaftshilfe)
- eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld
- eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld
- eine gebührenpflichtige mehrsprachige " internationale " Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (wenn gewünscht)
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
- Telefon:
-
0231/50-13331
- Fax:
-
0231/50-10818
- Email:
Dienstleister:
- Internet:
-
"Bürgerdienste
Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung"
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung:
- Mo:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 16:00
- Di:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 16:00
- Mi:
- 07:00 - 12:00
- Do:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 18:00
- Fr:
- 07:00 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
telefonisch
digital
Informationsblätter
Broschüre mit Informationen
Informationen bei der Erhebung personenbezogener Daten
Gebühren
Stand: 01.01.2023
- 15,00 € Geburtsurkunde/Abschrift aus dem Geburtenregister
- 7,50 € jede weitere Geburtsurkunde/Abschrift aus dem Geburtenregister (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € internationale Geburtsurkunde
- 7,50 € jede weitere internationale Geburtsurkunde (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € Übersetzungshilfe
- 7,50 € weitere Übersetzungshilfe (Erstellung aus demselben Vorgang)
Unterlagen
1. Geburtsnachweis für das Kind:
- Geburtsanzeige des Krankenhauses
- Ausgefüllte und (von beiden Elternteile) unterschriebene Anlage zur Geburtsanzeige bzw. die Geburtsbescheinigung der Hebamme
- Gültiger Reisepass bzw. Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde
- Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (ist nur erforderlich, wenn die Ehe in Deutschland vor dem 31.12.2008 geschlossen wurde)
- Heiratsurkunde – wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde - Wenn möglich, sollte eine "Internationale" Heiratsurkunde vorgelegt werden. Liegt nur eine nationale Heiratsurkunde vor, so ist zusätzlich eine durch einen in Deutschland ansässigen ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung vorzulegen.
- Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen, wenn diese bereits vor der
- Geburt abgegeben wurden und
- Geburtsurkunde des Vaters
- Eheurkunde
- Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (ist nur erforderlich, wenn die Ehe in Deutschland vor dem 31.12.2008 geschlossen wurde)
- Heiratsurkunde – wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde - Wenn möglich, sollte eine "Internationale" Heiratsurkunde vorgelegt werden. Liegt nur eine nationale Heiratsurkunde vor, so ist zusätzlich eine durch einen in Deutschland ansässigen ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung vorzulegen.
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Aufhebungsurteil
- Sterbeurkunde -wenn die Ehe durch Tod des Partners aufgelöst wurde-
- Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen, wenn diese bereits vor der Geburt abgegeben wurden
- Gültiger Reisepass bzw. Personalausweis
- Geburtsurkunde
- alle Urkunden müssen im Original vorliegen (keine Fotokopien, Faxe o.ä)
- fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder in nationaler Form zusammen mit einer Übersetzung benötigt (durch einen ermächtigten Übersetzer)
Fristen
Bei Vollständigkeit der Unterlagen im Regelfall sofort. Die Geburtsbeurkundung eines Kindes mit zwei ausländischen Elternteilen erfolgt erst nach der Prüfung der Voraussetzungen, ob das Kind neben seiner ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche erhält.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Geburtsbeurkundung und die Gebührenbemessung sind:
§§ 1591 - 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 18 - 27 Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 31 - 36 Personenstandsverordnung (PStV)