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Servicebeschreibung
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Führerschein (Prüfbescheinigung für Mofas)
Führerschein (Prüfbescheinigung für Mofas)
Information über den "Führerschein" (Prüfbescheinigung) für Mofas (Klasse AM 15)
Mofas sind einspurige Kraftfahrzeuge mit den Merkmalen eines Fahrrades und einem Hilfsmotor (auch ohne Tretkurbel). Durch die Bauart muss sichergestellt sein, dass das Mofa auf ebener Bahn nicht schneller als 25 km/h fährt. Der Aufbau muss einsitzig sein, darf aber einen besonderen Sitz für die Mitnahme von Kindern bis 7 Jahren haben. Wird ein Kind mitgenommen, muss der/die Mofa-Fahrer/in mindestens 15 Jahre alt sein.
Einen "Mofa-Führerschein" gibt es nicht. Allerdings setzt das Fahren von Mofas die Erteilung einer Prüfbescheinigung voraus. Einer Prüfbescheinigung bedarf es nicht, wenn Sie bereits vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet hatten oder im Besitz eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sind.
Eine "Mofa-Prüfbescheinigung" erhalten Sie nach einer Mofa-Ausbildung durch eine Fahrschule oder andere anerkannte Ausbildungsstätte (z.B. Schule) und der anschließenden bestandenen (nur theoretischen) Prüfung beim TÜV. Für den Erwerb einer Prüfbescheinigung müssen Sie mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn Sie Schüler sind, erkundigen Sie sich, ob Ihre Schule Mofakurse durchführt. Die Prüfung erfolgt dann durch den Lehrer an der betreffenden Schule. Bitte erkundigen Sie sich über alles Weitere bei Ihrer Schule.
Die Abgabe der Antragsunterlagen kann auch in den Bezirksverwaltungsstellen sowie in der Fahrerlaubnisbehörde in der Innenstadt möglich.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Fahrerlaubnisangelegenheiten (Allgemeine)
- Telefon:
-
0231/50 - 2 65 55
- Fax:
-
0231/50-26428
Dienstleister:
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung:
- Mo:
- 07:00 - 12:00 13:00 - 16:00
- Di:
- 07:00 - 12:00 13:00 - 16:00
- Mi:
- 07:00 - 12:00
- Do:
- 07:00 - 12:00 13:00 - 18:00
- Fr:
- 07:00 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Südwall 2-4
44137 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
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Gebühren
43,90 €
Fristen
Bis zu acht Wochen.
Rechtsgrundlagen
§ 5 FeV