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Servicebeschreibung
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Führerschein (Berufskraftfahrer- Schlüsselzahl 95)
Führerschein (Berufskraftfahrer- Schlüsselzahl 95)
Eintragung der Schlüsselzahl 95 (Nachweis der Qualifikation für Berufskraftfahrer)
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 95 bei den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D und DE weisen Berufskraftfahrer ihre Qualifikation nach. Sie wird regelmäßig für fünf Jahre befristet.
Die Eintragung kann grundsätzlich mit den Gültigkeitszeiträumen der o.g. Fahrerlaubnisklassen und/oder der Fahrerkarte synchronisiert werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei einer Verlängerung oder Neubeantragung der Schlüsselzahl 95 können Sie ab dem 23.05.2021 ein Fahrerqualifikationsnachweis im Scheckkartenformat beantragen.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Fahrerlaubnisangelegenheiten (Allgemeine)
- Telefon:
-
0231/50 - 2 65 55
- Fax:
-
0231/50-26428
Dienstleister:
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung:
- Mo:
- 07:00 - 12:00 13:00 - 16:00
- Di:
- 07:00 - 12:00 13:00 - 16:00
- Mi:
- 07:00 - 12:00
- Do:
- 07:00 - 12:00 13:00 - 18:00
- Fr:
- 07:00 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Südwall 2-4
44137 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
Online Services und Formulare
Stellen Sie uns gerne Ihre Anfrage über diesen Assistenten. So können wir Ihr Anliegen effektiver entgegennehmen.
Gebühren
37,60€ inkl. neuem Führerschein.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 ist der gültige Besitz der Klassen C1, C1E, C, CE, D oder DE sowie Nachweise über die bestandenen Prüfungen bzw. bei Weiterbildung über die geleisteten Seminarmodule.
Unterlagen
Grundqualifikation (erstmalige Eintragung):
- Nachweis über die bestandenen Prüfungen im Original
- Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder
- Nachweise über die absolvierten Module der Weiterbildung im Original
- aktueller Führerschein
- biometrisches Passfoto
Fristen
ca. 4 bis 6 Wochen
Rechtsgrundlagen
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrfQG)
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)