Serviceportal
>
Stadtportal dortmund.de
>
Rathaus & Bürgerservice
>
Serviceportal
>
Services und Formulare
>
Servicebeschreibung
PA_ProductCatalogViewer
Ehename/Familienname
Ehename/Familienname
"Ach wie gut, dass niemand weiß, dass ich Rumpelstilzchen heiß!". Wir hingegen möchten schon wissen, wie Sie nach der Eheschließung heißen wollen. Das deutsche Namensrecht bietet dazu einige Wahlmöglichkeiten.
Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Da die rechtlichen Vorschriften zur Namensführung in der Ehe in jedem Land unterschiedlich sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zu Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.
Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich § 1355 BGB Anwendung. Der genannte Paragraph wurde letztmals zum 06.02.2005 geändert, so dass heute folgende Regelungen gelten.
- Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Tun sie dies nicht, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen. In diesem Fall können Sie sogar bei bestehender Ehe- aber nur von beiden Ehegatten gemeinsam - noch "nachträglich" einen Ehenamen bestimmen. werden. Hierzu wenden Sie sich an das Heiratsstandesamt.
- Wird jedoch ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt, kann dies entweder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten sein. Ebenso ist es möglich, einen Doppelnamen, den man durch Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen in der Vorehe erworben hat, an den neuen Ehegatten weiterzugeben.
- Wird ein Ehename bestimmt, hat der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen:
- seinen Geburtsnamen voranstellen,
- seinen Geburtsnamen anfügen,
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen,
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
- Telefon:
-
0231/50-13331
- Fax:
-
0231/50-10818
- Email:
Dienstleister:
- Internet:
-
"Bürgerdienste
Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung"
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung:
- Mo:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 16:00
- Di:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 16:00
- Mi:
- 07:00 - 12:00
- Do:
- 07:00 - 12:00 13:30 - 18:00
- Fr:
- 07:00 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
telefonisch
digital
Online Services und Formulare
Gebühren
Stand 01.01.2023
- 36,00 € Erklärungen zur Namensführung, die nach der Eheschließung oder Auflösung der Ehe bestimmt werden
- 9,00 € Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
Voraussetzungen
- Zur Anmeldung der Eheschließung können Sie die "beabsichtigte" Namensführung erklären. Wirksam wird diese allerdings erst zur Eheschließung. Das heißt: sobald Sie beide "Ja" gesagt haben, ist die beabsichtigte Namensführung rechtswirksam geworden.
- Sollten Sie keinen Ehenamen bestimmt haben, so können Sie nachträglich diese Bestimmung nachholen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache beider Ehegatten unter Vorlage der gültigen Personalausweise und der Eheurkunde erforderlich.
- Sollte nach Auflösung der Ehe, die Wiederannahme des Geburtsnamens oder des vor der Eheschließung geführten Namens gewünscht sein, so ist eine persönliche Vorsprache unter Vorlage des gültigen Personalausweises, der Eheurkunde und des Nachweises der Auflöung der Ehe (Rechtskräftiges Scheidungsurteil/Aufhebungsurteil/Sterbeurkunde etc.) erforderlich.
Unterlagen
- Sollten Sie keinen Ehenamen bestimmt haben, so können Sie nachträglich diese Bestimmung nachholen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache beider Ehegatten unter Vorlage der gültigen Personalausweise und der Eheurkunde erforderlich.
- Sollte nach Auflösung der Ehe, die Wiederannahme des Geburtsnamens oder des vor der Eheschließung geführten Namens gewünscht sein, so ist eine persönliche Vorsprache unter Vorlage des gültigen Personalausweises, der Eheurkunde und des Nachweises der Auflöung der Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil/ Aufhebungsurteil/ Sterbeurkunde etc.) erforderlich.
Fristen
Eine nachträgliche Ehenamensbestimmung oder Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe kann jederzeit durchgeführt werden.
Rechtsgrundlagen
Art 10 EGBGB
§ 1355 BGB
§§ 41 bis 43 PStG