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Servicebeschreibung
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Hilfe für hochgradig Sehschwache
Hilfe für hochgradig Sehschwache
Finanzielle Leistungen für Menschen, deren Sehschärfe herabgesetzt ist.
Hochgradig sehbehinderte Menschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine monatliche Geldleistung von 77,00 Euro
Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Zuständig für das Antragsverfahren sind die Sozialbüros des Sozialamtes, dort können Sie die den Antrag stellen. Vom Sozialbüro werden die Unterlagen für die Beantragung des Hilfe für hochgradig sehbehínderte Menschen an den Landschaftsverband Westfalen Lippe weitergeleitet. Dieser ist für die Gewährung dieser Leistung zuständig.
Die Antragsunterlagen finden Sie auch auf der auf der Internetseite des Landschaftsverbandes.
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
Online Services und Formulare
Gebühren
Diese Leistungen sind gebührenfrei.
Voraussetzungen
Bei der Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen darf die Sehschärfe auf beiden Augen nicht mehr als 1/20 (5 %) betragen. Aber auch Personen mit massiven Gesichtsfeldeinschränkungen, die das Sehvermögen erheblich einschränken, können einen Leistungsanspruch haben. Das Sehvermögen ist durch eine augenfachärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Unterlagen
Damit wir Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen:
- Personalausweis / Reisepass
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern und Staatenlosen
- Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
- Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
- Fachärztliche Bescheinigung des Augenarztes. Ein entsprechender Vordruck ist bei den Sozialbüros erhältlich.
- Bestellungsurkunde
- Vollmacht
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter.
Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, werden diese sofort an den Landschaftsverband zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose
Sozialgesetzbuch XII ( SGB XII )