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Beratung von Flüchtlingen

Beratung von Flüchtlingen

Beratung von Flüchtlingen

Die Beratung von Flüchtlingen erfolgt nach Bezug einer Mietwohnung und bei freiwilliger Ausreise.

Sofern Sie aus einem Übergangsheim in eine Mietwohnung umgezogen sind wird eine umfassende Nachsorge zur Stabilisierung Ihres Mietverhältnisses und Hilfeplanung zur Verbesserung Ihrer Sprachkenntnisse und Ihrer beruflichen Qualifikation angeboten. Bei freiwilliger Rückkehrbereitschaft in Ihr Heimatland werden sie über bestehende Programme und finanzielle Rückkehrhilfen unterrichtet.

Kontakt

Name der Behörde:
Sozialamt
Hilfen nach AsylbLG
Leistungen nach AsyslbLG
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-24147, 0231/50-23667

Fax:

0231/50-26196

Öffnungszeiten:

Offene Sprechstunde Dienstags und Donnerstags 9 – 11 Uhr, sowie Termine nach Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten.

Anfahrt:

Adresse:

Entenpoth 34 (Gebäude C)
44263 Dortmund

Amtlicher Stadtplan

Google Maps

Fahrplanauskunft (VRR)

Radroutenplaner NRW

City-Parkleitsystem

Diesen Service erhalten Sie

persönlich

schriftlich

Gebühren

Diese Leistungen sind kostenfrei.

Voraussetzungen

Ein Umzug aus dem Übergangsheim in eine Mietwohnung ist in der Regel möglich, wenn Sie länger als vier Jahre im Übergangsheim gelebt haben. Finanzielle Rückkehrhilfen können für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber und Flüchtlinge bewilligt werden, wenn Sie freiwillig dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren und auf die Weiterführung Ihres Asylverfahrens verzichten.

Unterlagen

Damit wir Ihren Anspruch klären und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen z.B.:
  • Pass,
  • Einkommensnachweise,
  • lfd. Kontoauszüge
Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönliche Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Sozialamtes abklären.

Fristen

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter. Liegen alle Unterlagen die wir von Ihnen benötigen vor, können Sie die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit § 11 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) REAG / GARP Programme
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

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