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Bedarf für Bildung und Teilhabe

Bedarf für Bildung und Teilhabe

Bedarf für Bildung und Teilhabe

Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche: Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 15,00 gefördert.
Bis maximal zum 25. Lebensjahr:
  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 174,00 jährlich (EUR 116,00 für das erste, EUR 58,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet. Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schüler*innen sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
  • Bei Schüler*innen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden (Bei Antragsstellung immer eine Ablehnung des Schulverwaltungsamtes vorlegen). Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

Kontakt

Name der Behörde:
Sozialamt
Leistungen zur Bildung und Teilhabe, sonstige soziale Vergünstigungen
Visitenkarte:
Telefon:

0231-50-28670 (Hotline: Mo. - Fr. von 9:00 - 12:00 Uhr; Mo. - Do. von 13:00 - 15:00 Uhr)

Fax:

0231-50-29761

Email:

bildungspaket@stadtdo.de

Öffnungszeiten:

Speziell für berufstätige Antragstellende auch Donnerstags 15.00-16.00 Uhr. Individuelle Terminvereinbarungen sind unter der Telefonnummer 0231-5028670 (Mo. - Fr. von 9:00 - 12:00 Uhr; Mo. - Do. von 13:00 - 15:00 Uhr) möglich.

Mo:
-
Di:
09:00 - 11:00
Mi:
-
Do:
09:00 - 11:00   15:00 - 16:00
Fr:
-

Anfahrt:

Adresse:

Luisenstr. 11-13
44137 Dortmund

Amtlicher Stadtplan

Google Maps

Fahrplanauskunft (VRR)

Radroutenplaner NRW

City-Parkleitsystem

Diesen Service erhalten Sie

persönlich

schriftlich

Online Services und Formulare

Gebühren

Keine

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf Bürgergeld (SGBII) der Sozialhilfe (SGBXII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder deren Familien Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Die Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit liegt bei 18 Jahren.  

Unterlagen

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit durch Bescheid über:
- Kinderzuschlag - Wohngeld - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II- Leistungen) - Sozialhilfe (SGB XII-Leistungen)
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • Bescheinigungen der Schule soweit erforderlich

Fristen

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

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