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Servicebeschreibung
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Führerschein (Ausländischer Führerschein Umtausch)
Führerschein (Ausländischer Führerschein Umtausch)
Umtausch oder Umschreibung von ausländischen bzw. EU-Führerscheinen
Wenn Sie einen Führerschein regulär im Ausland erworben haben, berechtigt Sie dieser nur innerhalb der ersten 6 Monate des Aufenthaltes in Deutschland zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet.
Weitergehende Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/gueltigkeit-auslaendischer-fahrerlaubnisse-in-deutschland.html
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Bürgerdienste
Fahrerlaubnisangelegenheiten (Allgemeine)
- Telefon:
-
0231/50 - 2 65 55
- Fax:
-
0231/50-26428
Dienstleister:
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung:
- Mo:
- 07:00 - 12:00 13:00 - 16:00
- Di:
- 07:00 - 12:00 13:00 - 16:00
- Mi:
- 07:00 - 12:00
- Do:
- 07:00 - 12:00 13:00 - 18:00
- Fr:
- 07:00 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Südwall 2-4
44137 Dortmund
Diesen Service erhalten Sie
persönlich
Online Services und Formulare
Stellen Sie uns gerne Ihre Anfrage über diesen Assistenten. So können wir Ihr Anliegen effektiver entgegennehmen.
Links
Gebühren
36,30 € - 82,50 €
Unterlagen
Bitte mitbringen bei einem EU-Staaten-Führerschein oder EWR-Staaten Führerschein (sofern ein Umtausch notwendig wird):
- Gültigen ausländischen nationalen Führerschein
- Pass
- Lichtbild
- Gültigen ausländischen nationalen Führerschein
- Übersetzung mit Klassifizierung durch deutsche Automobilclubs oder gerichtlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer
- Pass
- Lichtbild (gemäß § 5 und Anlage 8 der Passverordnung: 45 x 35 mm, Hochformat ohne Rand, Frontalaufnahme, ohne Kopf- oder Augenbedeckung)
- Bescheinigung der Ausländerbehörde über den Tag der Ersteinreise
- Sehtest
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (mind. 9 Unterrichtseinheiten, Anforderungen gem. § 19 FeV)
- eine Bescheinigung eines Arztes über den Gesundheitszustand des Antragstellers (Anlage 5 Ziffer 1 FeV)
- Augenärztliches Gutachten (Anlage 6 FeV)
Fristen
4 Wochen
Rechtsgrundlagen
§§ 28, 30, 31 FeV