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Servicebeschreibung
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Auskunft aus der Denkmalliste
Auskunft aus der Denkmalliste
Die Denkmalliste der Stadt Dortmund beinhaltet alle Bau- und Bodendenkmäler sowie beweglichen Denkmäler im Stadtgebiet, die rechtskräftig unter Denkmalschutz stehen. Sie unterliegen den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, damit sie für zukünftige Generationen erhalten bleiben.
Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt, die Eintragungen von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern stehen jedermann zur Einsicht offen. Im Falle von beweglichen Denkmälern ist die Einsichtnahme nur den Eigentümern*innen oder besonders Ermächtigten möglich.
Eine unverbindliche aktuelle Übersicht über die denkmalgeschützen Bau- und Bodendenkmäler (ohne bewegliche Denkmäler) steht Ihnen in Kürze auf der Internetseite https://denkmal.nrw zur Verfügung.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie auf Antrag bei der Unteren Denkmalbehörde. Hierfür stehen Ihnen die nachfolgenden Anträge zur Verfügung.
Hinweis
Sollten Sie das ausüllbare PDF-Dokument nutzen, können Sie uns dies entweder auf postalischem oder elektronischem (E-Mail) Wege zukommen lassen.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
Untere Denkmalbehörde
- Fax:
-
0231-50-23876
- Email:
Dienstleister:
Öffnungszeiten:
Coronabedingt sind persönliche Vorsprachen z. Zt. nur nach Terminvereinbarung möglich.
Anfahrt:
- Adresse:
-
Burgwall 14
44135 Dortmund
Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
S1/S21, S2, SE3, S5, RB42, DB42, DB46, DB48, DB49, DB51, DB51, DB52, DB62 und SB47 (Haltestelle Hauptbahnhof), Linie U41, U45, U47, U49, 404, (Haltestelle Kampstraße), Linie U42, U 46 (Haltestelle Reinoldikirche)Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
digital
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Formular zur Auskunft
Informationsblätter
Denkmalverzeichnis Dortmund
Gebühren gem. der Verwaltungsgebührensatzung
Gebühren
Für die Auskunft aus der Denkmalliste fallen Gebühren gem. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung an.
Unterlagen
Folgende Unterlagen benötigen Sie:
- Antragsformular
- Bei beweglichen Denkmälern eine Vollmacht des*der Eigentümer*in