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Ausfuhrkennzeichen

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Ausfuhrkennzeichen

Sie wollen ein Fahrzeug ins Ausland exportieren?

Ausfuhrkennzeichen können für die Überführung eines Fahrzeugs ins Ausland zugeteilt weden. Für die Dauer der Zuteilung des Kennzeichens ist das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Erstzuteilung von Ausfuhrkennzeichen: Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Prüfung Die Prüfung erfolgt durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung einer Überwachungsorganisation. Die Bescheinigung darf nicht älter als 5 Tage sein. Eine Vorführung des Fahrzeuges ist zur Zeit nicht möglich Befristung Die Zuteilung erfolgt pauschal für bis zu 30 Tage. Längere Zeiträume müssen entsprechend schriftlich begründet werden. Verlängerung / erneute Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen: Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Prüfung Im Rahmen der erneuten Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens erfolgt eine Prüfung der FIN. Die Prüfung erfolgt durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung einer Überwachungsorganisation. Die Bescheinigung darf nicht älter als 5 Tage sein. Eine Vorführung des Fahrzeuges ist zur Zeit nicht möglich Die Verlängerung erfolgt nur mit einer ausreichenden Begründung durch die antragsstellende Person. Ausreichend bedeutet, dass die antragsstellende Person anhand von Unterlagen eine plausible Begründung abgibt. Eine Erklärung ohne Nachweise ist nicht möglich. Geeignete Nachweise sind z. B. Werkstattrechnung, Unfallbericht, Attest usw. Befristung Die erneute Zuteilung erfolgt pauschal für bis zu 15 Tage. Längere Zeiträume müssen entsprechend schriftlich begründet werden. Bei Importfahrzeugen mit ausländischen Dokumenten bestehen abweichende Regelungen. Erkundigen Sie sich hierüber bitte bei den Zulassungsstellen. Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen benötigen zum Befahren der Umweltzonen auch eine grüne Feinstaubplakette.

Kontakt

Name der Behörde:
Bürgerdienste
Dienstleistungszentrum Innenstadt Wartebereich 2 (EWO, KFZ)
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-29831 oder 0231/50-29837

Fax:

0231/50-26333

Email:

buergerdienste@stadtdo.de

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"Bürgerdienste
Dienstleistungszentrum Innenstadt Wartebereich 2 (EWO, KFZ)"

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Die Bürgerdienste bieten ausschließlich Vorsprachen nach vorhergehender Terminvereinbarung an. Sofern online keine Termine mehr verfügbar sind, führt auch eine darüber hinausgehende telefonische Kontaktaufnahme leider zu keinem anderen Ergebnis. Kraftfahrzeughändler*innen und Zulassungsdienste werden ausschließlich durch den Händlerbereich in der Innenstadt (Telefon: 0231/50-29834) bedient.

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Südwall 2-4
44137 Dortmund

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Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Aplerbeck, Bürgerdienste Aplerbeck
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bvst-aplerbeck@stadtdo.de

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"Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Aplerbeck, Bürgerdienste Aplerbeck"

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Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Brackel (nicht barrierefrei)
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bvst-brackel@dortmund.de

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"Bürgerdienste
Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Brackel (nicht barrierefrei)"

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Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Eving, Bürgerdienste Eving"

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0231/50-24419

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bvst-hoerde@stadtdo.de

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Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hörde, Bürgerdienste Hörde"

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bvst-hombruch@stadtdo.de

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Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Lütgendortmund, Bürgerdienste Lütgendortmund
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bvst-luetgendortmund@stadtdo.de

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Limbecker Straße 31
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8:00 - 18:00
Fr:
7:00 - 12:00

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Am Amtshaus 1
44359 Dortmund

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Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Scharnhorst, Bürgerdienste Scharnhorst
Visitenkarte:
Telefon:

0231/50-13332

Fax:

0231/50-28855

Email:

bvst-scharnhorst@stadtdo.de

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Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Scharnhorst, Bürgerdienste Scharnhorst"

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Gleiwitzstraße 277
44328 Dortmund

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Online Services und Formulare

Vollmacht zur Kfz- Zulassung
Zulassung durch Dritte
SEPA Lastschriftmandat KFZ Steuer
Zuständigkeit Zollverwaltung

Informationsblätter

Information Art 13 DSGVO Kraftfahrzeugwesen
Informationen bei der Erhebung personenbezogener Daten

Gebühren

  • 34,00 € bis 40,30 €
  • 11,10 € internationaler Fahrzeugschein (auf Wunsch)
  • 5,00 € Feinstaubplakette (auf Wunsch)
Diese Gebühr erhöht sich um 15,30 €, wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind. Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichen an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern erhalten.

Voraussetzungen

Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist möglich, wenn der Antragsteller mit alleiniger Wohnung bzw. Hauptwohnung in Dortmund gemeldet ist. Bei Personen, welche keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber deren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens Dortmund ist. Personen mit Wohnsitz in Deutschland können ein Ausfuhrkennzeichen bei der Wohnsitzbehörde erhalten.

Unterlagen

Bei persönlicher Vorsprache:
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II bzw. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (gelb)
  • Personalausweis oder Pass der Antragstellerin/ des Antragstellers
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
  • Kennzeichenschilder bei zugelassenem Fahrzeug
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, wenn das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden soll
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Zusätzlich bei Zulassung durch eine bevollmächtigte Person (Wohnsitz der Halterin/ des Halters in Dortmund):
  • Personalausweis oder Pass der Antragstellerin/ des Antragstellers (auch Kopie möglich)
  • unterschriebene Vollmacht der Antragstellerin/ des Antragstellers
  • Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei Zulassung ohne Wohnsitz in Deutschland durch eine bevollmächtigte Person:
  • Personalausweis oder Pass der Antragstellerin/ des Antragstellers (Original erforderlich)
  • unterschriebene Vollmacht der Antragstellerin/ des Antragstellers
  • Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
Fahrzeuge mit ausländischen Dokumenten: Bitte erfragen Sie bei der Zulassungsstelle, welche Unterlagen zusätzlich zu den oben genannten, erforderlich sind.

Fristen

sofort

Rechtsgrundlagen

§ 45 Fahrzeug-Zulassungverordnung (FZV) § 1 Absatz 2 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) § 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Statistikbild zur Erfassung der anonymisierten Aufrufzahlen

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