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Servicebeschreibung
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Anmeldung in der Grundschule
Anmeldung in der Grundschule
§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW: Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Nach Abs. 2 können Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit).
Sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
Nach Abs. 3 können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Die Eltern schulpflichtig werdender Kinder werden rechtzeitig durch das Schulverwaltungsamt über die Anmeldetermine zu
den Schulen informiert.
Eltern von Kindern, deren Daten im Einwohnermelderegister einem Sperrvermerk unterliegen, werden nicht automatisch angeschrieben. Ausnahme: Pflegeeltern von schulpflichtig werdenden Pflegekindern werden durch das Jugendamt rechtzeitig informiert.
Die Anmeldung an den Grundschulen erfolgt mit einem Anmeldebogen, der zusammen mit dem Informationsschreiben des Schulverwaltungsamtes versendet wird. Dieser Anmeldebogen muss ausgefüllt und unterschrieben direkt an die gewünschte Grundschule gesendet werden. Der Anmeldebogen kann unter www.dortmund.de/schule (siehe Links) heruntergeladen werden.
Kontakt
- Name der Behörde:
-
Schulverwaltungsamt
Schulorganisation und Bewirtschaftung städtischer Schulgebäude
- Telefon:
-
(0231) 50-0
- Email:
Dienstleister:
Öffnungszeiten:
- Mo:
- 8:00 - 12:00 13:00 - 15:30
- Di:
- 8:00 - 12:00 13:00 - 15:30
- Mi:
- 8:00 - 12:00 13:00 - 15:30
- Do:
- 8:00 - 12:00 13:00 - 17:00
- Fr:
- 8:00 - 12:00
Anfahrt:
- Adresse:
-
Königswall 25-27
44137 Dortmund
Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
U43, (Haltestelle Westentor), alle Linien, die über Hauptbahnhof führen (Ausstieg Hauptbahnhof)Diesen Service erhalten Sie
persönlich
schriftlich
Gebühren
./.
Voraussetzungen
Schulpflicht zum Schuljahr Geburtszeitraum
2021/22 01.10.2014 - 30.09.2015
2022/23 01.10.2015 - 30.09.2016
2023/24 01.10.2016 - 30.09.2017
2024/25 01.10.2017 - 30.09.2018
2025/26 01.10.2018 - 30.09.2019
2026/27 01.10.2019 - 30.09.2020
Unterlagen
Die Anmeldung erfolgt mit einem Anmeldebogen. Gibt es Besonderheiten zum Sorgerecht, legen Sie bitte entsprechende Nachweise bei.
Eine Anmeldung ist nur an einer Grundschule möglich.
Fristen
Die Frist zur Anmeldung wird im Anschreiben des Schulverwaltungsamtes mitgeteilt. Für das Schuljahr 2021/22 gilt: Der Anmeldebogen soll bis zum 31.10.2020 an die gewünschte Grundschule gesendet
werden.
Rechtsgrundlagen
Die Einschulung wird in § 35 Abs. 1 Satz 1des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2011 (GV. NRW. S. 205), in der zur Zeit geltenden Fassung, geregelt.
5 häufig gestellte Fragen
- Welche Schule soll mein Kind besuchen?
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- Was muss ich beachten, wenn mein Kind keine Grundschule der Stadt Dortmund besuchen soll?
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- Wann muss mein Kind zur schulärztlichen Untersuchung?
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- Wann werde ich über die Aufnahme meines Kindes in die Grundschule informiert?
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- Wer beantwortet weitere Fragen zur Einschulung meines Kindes?
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