Niederschrift (öffentlich)

über die 16. Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates


am 04.10.2011
Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund


Sitzungsdauer: 17:00 - 18:35 Uhr


Anwesend:

a) Stimmberechtigte Mitglieder:

OB Sierau (nicht anwesend)


Bm’in Jörder SPD
Bm Sauer CDU


SPD


Rm Matzanke
Rm Radtke i. V. für Rm Prüsse
Rm Schilff
Rm Starke

CDU

Rm Monegel


Rm Penning i. V. für Rm Reppin

B90/Die Grünen
Rm Krüger
Rm Reuter

FDP/Bürgerliste
Rm Rettstadt
Die Linke
Rm Kowalewski

b) Mitglieder ohne Stimmrecht:

Rm Branghofer


Rm Thieme (NPD) (nicht anwesend)

c) Verwaltung

StR´in Bonekamp
StR Steitz
StD Stüdemann
StR’in Zoerner

StOVR Feuler
StVR’in Skodzik


d) Gäste
Herrn Prof. Dr. Hofmann und
Herrn Prof. Dr. Beckmann


Veröffentlichte Tagesordnung:


1. Regularien

1.1 Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift


1.2 Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW


1.3 Feststellung der Tagesordnung


2. Übernahme der Prozesskosten von SPD-Ratsmitgliedern durch die Stadt Dortmund
(Drucksache Nr.: 05306-11)

hierzu -> Stellungnahme zum TOP (SPD-Fraktion)
(Drucksache Nr.: 05306-11-E1)


Die Sitzung wurde von der stellv. Vorsitzenden - Frau Bürgermeisterin Jörder- um 17:00 Uhr eröffnet und geleitet.

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellte die stellv. Vorsitzende fest, dass zur heutigen Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates fristgemäß eingeladen wurde, und dass der Ausschuss beschlussfähig ist.

Vorab gab Frau Bm’in Jörder dem Hauptausschuss und Ältestenrat den Hinweis, dass eine Sitzung gemäß § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW grundsätzlich öffentlich ist.

Die Antwort zu Frage 1 der Bitte um Stellungnahme der SPD-Fraktion müsste aufgrund der Inhalte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.

Um das Thema der Übernahme der Prozesskosten möglichst transparent und öffentlich diskutieren zu können, sollte nur bei Bedarf in nichtöffentlicher Sitzung weiter beraten werden.

Wenn zu den personenbezogenen Daten weiterer Informationsbedarf (siehe Antwort zu Frage 1) bestehen oder mehr zu besprechen sein als die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis zu nehmen, wäre es erforderlich, in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.

Im Anschluss begrüßte Frau BM’in Jörder die Gäste:

- Herrn Prof. Dr. Hofmann und
- Herrn Prof. Dr. Beckmann


1. Regularien

zu TOP 1.1
Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift

Zur Mitunterzeichnung der Niederschrift wurde Herr Rm Monegel (CDU-Fraktion) benannt.


zu TOP 1.2
Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW

Frau Bm’in Jörder wies auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW hin und bat, dieses zu beachten, sofern es im Einzelfall zutreffen sollte.


zu TOP 1.3
Feststellung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wurde vom Hauptausschuss und Ältestenrat wie veröffentlicht einstimmig festgestellt.


zu TOP 2
Übernahme der Prozesskosten von SPD-Ratsmitgliedern durch die Stadt Dortmund
(Drucksache Nr.: 05306-11)
- Stellungnahme zum TOP (SPD-Fraktion) (Drucksache Nr.: 05306-11-E1)
- Stellungnahme der Verwaltung (Drucksache Nr.: 05306-11-E2)


Dem Hauptausschuss und Ältestenrat lag folgende Bitte um Stellungnahme der SPD-Fraktion vom 20.09.2011 (Drucksache Nr.: 05306-11-E1) vor:

„Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Ratsmitglieder Olaf Radtke, Bernhard Klösel und Norbert Schilff hatten Akteneinsicht in
alle die Wahlwiederholung betreffende Aktenvorgänge inkl. der Akten des Rechtsdezernates
beantragt.

Bei der Akteinsicht am 01.08.11 wurden leider unvollständige Akten vorgelegt, deshalb
bitten wir um eine schriftliche Stellungnahme der Verwaltung für die Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates am 04.10.11.

Dabei sollen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
1. Welchen Inhalt hat die Honorarvereinbarung der Stadt Dortmund mit Prof. Beckmann?
Welches Honorar wurde für die Prozessvertretung vereinbart?
2. Welche Honorare hat die Stadt Dortmund zwischenzeitlich an Herrn Prof. Beckmann
wann geleistet? Wer hat alle diese Zahlungen veranlasst? Aus welchen Fachbereichsbudgets wurden diese Zahlungen vorgenommen?
Gibt es für diese konkreten Auszahlungen Beschlüsse von Ratsgremien?
3. Welche Gutachten hat Herr Prof. Beckmann bisher für die Stadt Dortmund insgesamt
erstellt? Welche Kosten sind hierfür entstanden?
4. Bei der Akteneinsicht am 01.08.11 wurde u. a. eine Handakte von 3/Dez. vorgelegt,
die mit einem Vermerk des Rechtsamtes vom 22.07.2010 über die letzte Akteneinsicht
eines Ratsmitgliedes endet.
Hat der Rechtsdezernent seitdem keinen Kontakt mit Herrn Prof. Beckmann
gehabt? Warum befinden sich in der Handakte von 3/Dez. z.B. keine Ausdrucke von Emails
zwischen Herrn Steitz und Herrn Prof. Beckmann, obwohl sich aus anderen Akten nachweislich ein Emailverkehr zwischen Herrn Beckmann und Herrn Steitz herleiten
lässt?
5. Warum hat das Rechtsamt Prozesskostenrückstellungen in Höhe von 365.000 €
gebildet?“

Hierzu ging dem Hauptausschuss und Ältestenrat ein Schreiben des Herrn OB Sierau vom 29.09.2011 zur Weiterleitung folgender Stellungnahme der Verwaltung (Drucksache Nr.: 05306-11-E2) zu:

„ ....in der vorbezeichneten Angelegenheit teile ich Ihnen zunächst mit, dass die Frage Nr. 1 der Bitte um Stellungnahme der SPD-Fraktion in einem gesonderten Schreiben beantwortet wird.

Zu den Fragen Nr. 2 – 5 nehme ich wie folgt Stellung:

2. Welche Honorare hat die Stadt Dortmund zwischenzeitlich an Herrn Prof. Beckmann wann geleistet?
Wer hat alle diese Zahlungen veranlasst?
Aus welchen Fachbereichsbudgets wurden diese Zahlungen vorgenommen?
Gibt es für diese konkreten Auszahlungen Beschlüsse von Ratsgremien?

a) Im Januar 2010 wurde auf eine Rechnung vom 05.01.2010 ein Honorar von 41.620,29 € brutto für die Erstellung des Rechtsgutachtens im vorgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren des Rates an die Rechtsanwälte Baumeister pp. ausgezahlt.

Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung wurde durch mich getroffen.

Die Zahlungsanordnung erfolgte am 13.01.2010 durch den Leiter des Bereichs Zentrale Dienste bei den Bürgerdiensten der Stadt Dortmund.

Die Zahlung wurde aus dem Budget der Bürgerdienste vorgenommen.

b) Im Juli 2010 erhielten die Rechtsanwälte Baumeister pp. auf ihre Rechnung vom 09.07.2010 einen Betrag von 15.771,07 € brutto. Es handelte sich dabei um das Honorar für die Tätigkeit in den gerichtlichen Verfahren zur Wahlprüfung für den Zeitraum 01.04.2010 – 30.06.2010.

Die Überprüfung der Rechnung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Verfügung an die Haftpflichtabteilung des Rechtsamtes zur Kostenregulierung wurden von dem sachbearbeitenden Justiziar des Rechtsamtes vorgenommen.

Der Amtsleiter des Rechtsamtes nahm vor der Regulierung der Kosten Kenntnis von dieser Verfügung. Die Zahlung wurde am 23.07.2010 beim Bereich Haftpflicht und Versicherungen des Rechtsamtes angeordnet; die Anordnung wurde durch den stellvertretenden Bereichsleiter und den zuständigen Kostensachbearbeiter unterzeichnet.

Die Zahlung wurde aus dem Prozesskostenansatz des Rechtsamtes geleistet.

c) Im Juni 2011 erfolgte eine weitere Zahlung von 29.657,68 € brutto. Die entsprechende Rechnung vom 01.06.2011 umfasste die Tätigkeit der Rechtsanwälte Baumeister pp. in den gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren im Zeitraum 01.07.2010 – 31.05.2011.

Die Überprüfung der Rechnung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Verfügung an die Haftpflichtabteilung des Rechtsamtes zur Kostenregulierung wurden abermals von dem sachbearbeitenden Justiziar des Rechtsamtes vorgenommen. Der stellvertretende Amtsleiter des Rechtsamtes nahm vor der Regulierung dieser Kosten Kenntnis von der Verfügung. Dem Amtsleiter des Rechtsamtes wurde die Verfügung nach Urlaubsrückkehr ebenfalls zur Kenntnis gegeben.

Die Zahlung wurde am 15.06.2011 beim Bereich Haftpflicht und Versicherungen des Rechtsamtes angeordnet; die Anordnung wurde durch den Bereichsleiter und den zuständigen Kostensachbearbeiter unterzeichnet.

Die Zahlung wurde ebenfalls aus dem Prozesskostenansatz des Rechtsamtes beglichen.

d) In der Sitzung des Ältestenrates am 25.03.2010 wurde die Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Beckmann aus der Kanzlei Baumeister pp. auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung zu einem Stundensatz von 300,00 € einschließlich Mehrwertsteuer erörtert. Am gleichen Tag beschloss der Rat im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung die entsprechende Beauftragung. Hinsichtlich der Prozessvertretung durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Beckmann im zweitinstanzlichen Verfahren wurde ein entsprechender Beschluss im öffentlichen Teil der Ratssitzung am 26.05.2011 gefasst.
Zusätzliche Beschlüsse des Rates oder eines Ausschusses über die vorstehend unter a) – c) aufgeführten Auszahlungen gab es danach nicht. Derartiger Beschlüsse bedurfte es nicht, da die Regulierung – auch betragsmäßig höherer – Anwaltskosten, deren Rechtsgrund in einem gesetzlichen Gebühren- oder vertraglich vereinbarten Honoraranspruch liegt, bei einer Stadt von der Größenordnung Dortmunds zu den regelmäßig wiederkehrenden Verwaltungshandlungen zählt. Diese Verwaltungshandlungen gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW im Namen des Rates als auf den Oberbürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Ein solcher Vorbehalt für die Regulierung von Prozesskosten wurde seitens des Rates weder allgemein noch für die Gerichtsverfahren zur Wahlprüfung erklärt.

3. Welche Gutachten hat Herr Prof. Beckmann bisher für die Stadt Dortmund insgesamt erstellt?
Welche Kosten sind hierfür entstanden?

Neben dem bereits in Ziffer 2 Buchstabe a) dieses Schreibens genannten Rechtsgutachten im vorgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren haben die Rechtsanwälte Baumeister pp. Unter Mitwirkung von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Beckmann im Jahre 2003 ein Gutachten zu den Rechtsfragen einer möglichen Schließung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold erstattet. Für das Gutachten hat die Stadt ein Honorar in Höhe von 4.800,00 € brutto an die Rechtsanwälte Baumeister pp. entrichtet.

Des Weiteren haben die Rechtsanwälte Baumeister pp. durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Beckmann im Jahre 2008 für die Stadt eine rechtsgutachterliche Stellungnahme über Steuernachzahlungen bei der Nutzung von Dienstwagen abgegeben. Hierfür hat die Stadt ein Honorar in Höhe von 2.708,44 € brutto gezahlt.

4. Bei der Akteneinsicht am 01.08.11 wurde u.a. eine Handakte von 3/Dez. vorgelegt, die mit einem Vermerk des Rechtsamtes vom 22.07.2010 über die letzte Akteneinsicht eines Ratsmitgliedes endet.
Hat der Rechtsdezernent seitdem keinen Kontakt mit Herrn Prof. Beckmann gehabt?
Warum befinden sich in der Handakte von 3/Dez. z.B. keine Ausdrucke von Emails zwischen Herrn Steitz und Herrn Prof. Beckmann, obwohl sich aus anderen Akten nachweislich ein Emailverkehr zwischen Herrn Beckmann und Herrn Steitz herleiten läßt?

Auch nach dem 22.07.2011 hatte ich Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Beckmann.

Sofern dieser Kontakt per Brief oder per E-Mail zustande kam, wurde dies dokumentiert, indem der entsprechende Brief bzw. E-Mail-Ausdruck in die Akten des Rechtsamtes aufgenommen wurde, da die laufenden Akten in dieser Angelegenheit dort geführt werden. In die bei mir vorhandene Handakte wurden dagegen nur Durchschriften einzelner Schriftstücke aus den Akten des Rechtsamtes, die im Dezernatsbüro zur Unterrichtung über den Sachverhalt benötigt wurden, aufgenommen.

5. Warum hat das Rechtsamt Prozesskostenrückstellungen in Höhe von 365.000,00 € gebildet?

Diese Rückstellungen sind nach den Vorschriften über das Neue Kommunale Finanzmanagement erforderlich. Sie beziehen sich nicht allein auf die Prozesskosten für die gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren, sondern auf die Kosten aller von der Stadt geführten Prozesse (mit Ausnahme der Prozesse über Vergnügungssteuern, für die aufgrund der hohen Zahl der Verfahren sowie der zum Teil sehr hohen Streitwerte eine gesonderte Rückstellung gebildet worden ist).“


Zur Beantwortung wurde dem Hauptausschuss und Ältestenrat ein Schreiben des Herrn OB Sierau vom 29.09.2011 zur Weiterleitung einer nichtöffentlicher Stellungnahme der Verwaltung (Drucksache Nr.: 05306-11-E3) vorgelegt.


Herr Rm Krüger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) knüpfte an die Kommissionssitzung vom 30.03.2011 an, in der Herr StD Stüdemann erklärt hatte, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um zu klären, inwieweit die Anwaltskosten der Kläger aus der SPD-Fraktion zu erstatten sind. Daraufhin habe die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Akteneinsicht genommen. In der Kommissionssitzung war nicht gesagt worden, dass bereits entsprechende Zahlungen veranlasst wurden. Nach der Akteneinsicht sah es für Herrn Rm Krüger so aus, dass ohne Informationen der Beteiligten, z. B. der Kommmission, gehandelt wurde. Er bat Herrn StD Stüdemann um Informationen über die verschiedenen rechtlichen Auffassungen innerhalb der Verwaltung, die Grund für das Gutachten waren. Die Akten belegten, dass alle eine einheitliche Auffassung hatten. Die Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen durch die Kommunalaufsicht und die Ergebnisse der Streitverfahren bleiben abzuwarten. Herr Rm Krüger interessierte sich zudem dafür, unter welchen Kriterien der Vorbehalt zur Auszahlung der Kosten gilt, denn Herr StD Stüdemann hatte erklärt, dass die Auszahlung unter Vorbehalt erfolgt war.
Aus dem Mail-Verkehr mit Herrn Prof. Dr. Hofmann war zu erkennen, dass im Wesentlichen die Position, dass es sich um ein Organstreitverfahren handelt, gesehen wurde. Zudem bliebe die Einholung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses beim Verwaltungsgericht abzuwarten. Auf dieser Grundlage hätte über eine Zahlung entschieden werden können.
Herr Rm Krüger fand es verwunderlich, dass der Rechtsdezernent der Stadtverwaltung außerdem nicht einbezogen wurde und alle Zahlungsvorgänge über das Dezernatsbüro von 2/Dez. abgewickelt wurden. Insgesamt sah es für ihn so aus, dass der Kämmerer von der SPD-Fraktion dazu gedrängt worden sei, Zahlungen zu veranlassen. Offenbar sei die SPD-Fraktion Vertragspartner der Kanzlei der Gegenseite. Für ihn war fraglich, ob hier Fraktionszuwendungen zweckentfremdet verwendet wurden.

Herr StD Stüdemann gab vorab den Hinweis, dass auf sein Betreiben hin die Kommunalaufsicht eingeschaltet worden sei. Die Antwort auf die Frage, ob das Verwaltungshandeln zu beanstanden sei, stehe noch aus.
Zur Frage, warum Herr StR Steitz nicht mehr einbezogen wurde, erläuterte er, dass vereinbart worden war, er könnte als Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Wahlprüfung direkt auf das Rechtsamt zugreifen. Der Schriftverkehr wurde entsprechend organisiert. Eine Information des Rechtsdezernenten von Seiten des Rechtsamtes wurde nicht ausgeschlossen.
Zum Thema, ob eine Geheimhaltung gepflegt wurde, verwies Herr StD Stüdemann auf eine Gesamtaufstellung zu den Verfahrensprozesskosten im Rahmen der Wahlprüfung, die im Verwaltungsvorstand am 15.03.2011 bzw. 23.03.2011 besprochen wurde. Diese Aufstellung hatte er im Wahlprüfungsausschuss am 30.03.2011 vorgetragen. Somit habe es aus seiner Sicht keine Geheimhaltung, schon gar keine bewusste oder vorsätzliche, gegeben.

Die Kläger im Verfahren hatten über die SPD-Fraktion einen Rückerstattungsanspruch geltend gemacht. Verschiedene Gespräche mit Herrn Witte – 30/AL – hatten verdeutlicht, dass Herr Witte trotz Auffassung des Verwaltungsgerichts, es handle sich zumindest teilweise um ein Organstreitverfahren, bei der Meinung blieb, es wäre eine Anfechtungsklage und das Urteil im Berufungsverfahren gekippt werden würde, so dass keine Rückzahlverpflichtung aus dem Vorgang abgeleitet werden könnte. Verschiedene, Herrn Witte und Herrn StD Stüdemann bekannte Urteile zeigten unterschiedliche Auffassungen der Gerichte. Daraufhin hatte Herr Stüdemann darum gebeten, ein Gutachten oder eine Expertise auszulösen, um die Angelegenheit zu klären, da er sich selbst außerstande sah, zu entscheiden.
Die Idee des Rechtsamtes, einen Kostenfestsetzungsbescheid durch das Gericht zu erwirken, hätte seines Erachtens nicht geholfen, da es dabei um eine andere Rechtsmaterie ginge.
Herr StD Stüdemann hatte unter verschiedenen Anwälten Herrn Prof. Dr. Hofmann aufgrund dessen Erfahrungen ausgewählt und diesen zunächst befragt. Es bestand die Vereinbarung, dass das Gutachten in einer wirtschaftlich vernünftigen Relation zum eigentlich dahinter stehenden Rückerstattungsanspruch stehen müsste. Gleichzeitig standen die Auskünfte des Herrn Prof. Dr. Hofmann unter den Vorbehalten, z. B. des Berufungsverfahrens, der anderen Form der Rechtsfindung etc.
Nach Ausarbeitung des Gutachtens kam die Frage auf, ob ein Kostenfestsetzungsbescheid zu bewirken wäre.
Zur Verfügung und zum Gutachten stellte Herr StD Stüdemann fest, dass beides Gegenstand des weiteren Verfahrens geworden ist. Die Geschäftsstelle der SPD-Fraktion hatte von allen Klägern eine Abtretungserklärung erhalten und wurde zum gleichen Zeitpunkt informiert, dass unter der Voraussetzung, dass es im Berufungsverfahren zu einer Revision auf der Einstufung Organstreit kommt, die Kläger die Beträge ganz oder teilweise abführen müssen. Zur Sicherheit hatte die SPD-Fraktionsgeschäftstelle das Gutachten erhalten.
Auf der Basis dieser Verfahrensweise wurde das Geld ausgezahlt.
Herr StD Stüdemann hatte auch in der Sitzung der Wahlprüfungskommission am 30.03.2011 – soweit möglich – informiert. Er hätte nicht geahnt, dass bei diesem Vorgang eine solch große politische Sensibilität bestände. Daher hatte er die Kommunalaufsicht auch um Prüfung gebeten, da er alles nach Treu und Glauben und Recht erledigt hatte. Die Kläger haben das Risiko, dass sie ggf. die Finanzierung zurückerstatten müssen.

Abschließend zeigte Herr StD Stüdemann sein Befremden, dass Herr Rm Krüger von Vorsatz und Instrumentalisierung gesprochen hat.

Herr Prof. Dr. Hofmann erklärte, dass die Basis des Verfahrens sei, dass einerseits das Rechtsamt vorhanden wäre, das meinte, es ginge um Wahlbetrug und keinen Organstreit, und andererseits das Verwaltungsgericht nicht von Wahlbetrug, aber von einem Organstreit sprach. Ein Kurzgutachten zu machen hatte er abgelehnt. Ein Kontakt zum Rechtsamt oder anderen wollte er nicht, ggf. erfolgte ein solcher nur zur Sachverhaltsermittlung. Zudem verdeutlichte er, dass die herrschende Meinung sagt, dass im Organstreit alle Klagearten machbar sind.

Herr Rm Rettstadt (Fraktion FDP/Bürgerliste) brachte seine Verwunderung zum Ausdruck, dass keine zeitnahe Information an die Fraktionen erfolgte. Es wurde erst auf Nachfragen reagiert. Herr Rm Rettstadt stimmte zu, dass ein Gutachten möglich sei, erstellen zu lassen, und man könnte auch unter Vorbehalt die Auszahlungen an die Kläger tätigen. Nur wäre hierbei eine zeitnahe Information notwendig gewesen.

Herr StD Stüdemann stellte im Nachhinein fest, dass die Fraktionen sich offenbar schlecht behandelt fühlten. Die Zusammensetzung der 314.000,-- € wurde am 30.03.2011 im Wahlprüfungsausschuss besprochen. Anschließend kam aus der Politik die Bitte, eine Detailaufstellung zusammen mit der Niederschrift über diese Sitzung zu erhalten.
Die Diskussion innerhalb der Verwaltung und innerhalb des Verwaltungsvorstandes zu den Kosten war für Herrn StD Stüdemann unproblematisch. Dass die Kläger Kosten geltend machen würden, fand er klar.
Die Rechnung ist der Kämmerei zugeleitet worden, um sie sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Buchung sollte über das Konto des Rechtsamtes erfolgen.

Herr Rm Penning (CDU-Fraktion) hätte vorgezogen, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag, wie bei anderen Verfahren auch, gestellt worden wäre. Es blieben Fragen offen, z. B. zum Vorbehalt, der der Auszahlung an die SPD-Fraktion beigefügt war, warum die Auszahlung nicht in Bescheidform gefertigt wurde und warum eine Auszahlung nicht an die Fraktion hätte gezahlt werden dürfen.

Herr StD Stüdemann wies zurück, dass er verdächtigt werde, auf ein bestimmtes Ergebnis hin getrickst zu haben. Zum Vorbehalt bei der Auszahlung des Geldes war nach Meinung des Herrn StD Stüdemann keine weitere Erklärung erforderlich, da gleichzeitig der SPD-Fraktion das Gutachten zugegangen sei, dem die Einschränkungen zu entnehmen waren. Ob aus der Einstufung, dass es kein Organstreit ist, eine Kostenerstattung möglich ist, steht seines Erachtens nicht fest.
Zur Auszahlung an die Fraktion verdeutlichte er, dass nur nach Abtretung des Geldes an die Fraktion eine Zahlung dorthin möglich war.

Herr Prof. Dr. Hofmann hielt es für möglich, dass das Oberverwaltungsgericht eine andere rechtliche Würdigung hinsichtlich des Organstreitverfahrens vornimmt.

Herr Rm Krüger machte zur Bewertung des Vorgangs deutlich, dass Herr StD Stüdemann sich hatte instrumentalisieren lassen, seines Erachtens hatte Herr StD Stüdemann nicht die bisherige Objektivität und Transparenz walten lassen, die bisher da war.

Herr Rm Krüger konnte der Akteneinsicht keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen in der Verwaltung wahrnehmen.
Zum Bescheid fragte er, ob es eine – ggf. belastbare – Verpflichtung zu Lasten der SPD-Fraktion gibt, die Kosten zurückzuzahlen, wenn es sich im Verfahren des Oberverwaltungsgerichts klärt, dass es sich nicht um einen Organstreit handelt.
Zudem stellte Herr Rm Krüger die Frage, warum der vom Rat beauftragte Anwalt, Herr Prof. Dr. Beckmann, nicht genommen wurde.

Herr StD Stüdemann stellte dar, dass die Kostenaufstellung am 24.03.2011 gefertigt wurde. Die SPD-Fraktion hatte bekannt gegeben, dass eine Kostenrückerstattung in Höhe von ca. 120.000,-- € erwartet wurde. Dies wurde am 24.03.2011 eingereicht, die Zahlen waren aber am 23.03.2011 bereits bekannt, so dass diese Kosten auch in der Aufstellung standen. Diese Aufstellung wurde durch ihn am 30.03.2011 im Wahlprüfungsausschuss vorgetragen.
Zur unterschiedlichen Rechtsauffassung informierte Herr StD Stüdemann darüber, dass das Rechtsamt der Meinung war, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen sei. Dies würde nur zu Erstattung über den Pflichtverteidigeranteil führen. Die SPD-Fraktion hatte aber die Erstattung der mit dem Prozess im Zusammenhang stehenden Anwaltskosten erbeten, dies wäre etwas anderes. Der sie vertretende Rechtsanwalt war zudem aufgrund der Einstufung als Organstreitverfahren der Auffassung, dass ein kompletter Erstattungsanspruch bestände. Herr StD Stüdemann sah sich außerstande, diese verschiedenen Meinungen zu beurteilen, so dass er die Notwendigkeit sah, zur Beurteilung dieser Meinungen ein Gutachten eines Anwalts, der sich im Kommunal- und Kommunalwahlrecht auskennt, einzuholen.


Herr Prof. Dr. Beckmann gab vorab an, dass er kein Gutachten zu diesem Thema geschrieben habe, aber ihm das Gutachten des Herrn Prof. Dr. Hofmann bekannt wäre. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht aufgrund gesetzlicher Grundlage oder auf der Grundlage eines Bescheides. Was zwischen der Stadt und den Klägern vereinbart wurde und ob es Zusagen gab, könnte er nicht beurteilen. Den ausgesprochenen Vorbehalt hielt er nicht für tauglich. Die Frage, ob es sich um ein Organstreitverfahren handelt oder nicht, war für ihn nicht erstrangig. Eher wäre die Frage zu stellen, egal ob es ein Organstreitverfahren ist oder nicht, ob es einen Kostenerstattungsanspruch als Kläger gibt, der über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. Seines Erachtens handelte es sich nicht um ein Organstreitverfahren, Das Verwaltungsgericht hätte hier falsch entschieden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte dies korrigiert. Herr Prof. Dr. Beckmann ging davon aus, dass das OVG nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen wird. Er erklärte, dass es für ihn kein Kommunalverfassungsstreit wäre. Selbst wenn es einer wäre, interessiere die Fragestellung für die Rückerstattung nur in dem Fall, wenn die Kläger am Ende verlieren.
Der Unterschied besteht darin, dass in einem Kommunalverfassungsstreit die Stadt für die Kläger zahlt, in einem normalen Rechtsstreit zahlt immer der Unterlegene.
Es ginge nicht um die Frage der Höhe des Erstattungsanspruchs. Das OVG geht in der Regel bei Kommunalverfassungsstreitverfahren davon aus, dass nach den gesetzlichen Gebühren erstattet würde. Warum diese Regel nicht eingehalten werden sollte, war für ihn nicht erkennbar.


Für Frau Rm Reuter (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) war nachvollziehbar, dass Herr StD Stüdemann in dieser Angelegenheit einen Gutachter beauftragt hatte, nur wäre nicht verständlich, dass Herr Prof. Dr. Beckmann nicht ausgewählt wurde.
Zum Umgang mit den Ratsmitgliedern fand sie bisher den Umgang des Herrn StD Stüdemann mit den Ratsmitgliedern transparent, in diesem Punkt der Wahlprüfung vermisste sie diese Transparenz. Am 26.05.2011 wurde im Rat beschlossen, dass in Sachen Wahlprüfung alle Informationen und Schriftstücke den Fraktionen zur Verfügung gestellt werden sollten. Danach erfolgte die Beauftragung des Gutachtens das Gutachten wurde weder mit dem Rechtsamt noch mit dem vom Rat beauftragten Herrn Prof. Dr. Beckmann rückgekoppelt, noch wurde die am 26.05.2011 eingerichtete Rastkommission informiert.
Nur durch die Nachfrage des Herrn Rm Penning in der Ratssitzung am 21.07.2011 wurde die Kostenerstattung publik.
Frau Rm Reuter stellte die Frage, warum gerade bei diesem Vorgang wenig transparent gehandelt wurde. Auch verstand sie nicht, dass die Reaktion der Ratsmitglieder so gesehen werde, als „fühlten“ sie sich falsch behandelt.

Herr StD Stüdemann stellte heraus, dass er der Angelegenheit nicht diese Dramatik beigemessen hatte. Zur Kostenaufstellung erläuterte er, dass natürlich nur die bei der Stadtverwaltung Dortmund durch das Wahlprüfungsverfahren entstandenen Kosten aufgelistet werden konnten.
Aufgrund des Misstrauens zwischen der Ratsmehrheit und dem Prozessbevollmächtigten lehnte er die weitere Übernahme der Position des Prozessbevollmächtigten ab.

Herr Rm Radtke (SPD-Fraktion) zeigte sich erfreut, dass die heutige Sitzung emotionslos und sachlich abläuft. Er stellte fest, dass er selbst im Vorfeld des Ratsbeschlusses geklärt haben wollte, ob ein Organstreitverfahren vorliegt oder nicht und damit verbunden die Frage, ob es eine Kostenübernahmeerklärung der Verwaltung gibt oder nicht. Das Rechtsamt hatte diese Frage verneint, so dass damit zwei verschiedene Meinungen in der Verwaltung vorlagen.
Zur Frage des Herrn Rm Penning, warum es keine Bescheidform gegeben habe, gab Herr RM Radtke an, dass er als Ratsvertreter Teil des Rates sei und damit der Stadt. Damit fehlte es bei einem Leistungsbescheid an der Außenwirkung, so dass kein Bescheid erteilt wurde. Herr Rm Radtke hielt den Vorbehalt für ausreichend formuliert.
Zudem merkte er an, dass er eine Honorarvereinbarung unterschrieben hatte, so dass er wisse, dass er der Kostenschuldner eines Anwaltes ist. Rechtsanwälte erhalten ihr Geld, entweder von der Gegenseite oder von ihrem Mandanten, so dass er selbst für seine persönliche Klage zahlen müsste. Herr Prof. Dr. Beckmann hatte angegeben, die Kläger hätten die Kostenübernahme für die Anwaltskosten beantragen können. Dies hatte Herr Rm Radtke im Vorfeld getan, dieser Antrag wurde abgelehnt.

Interessant fand er, dass sein Name nach der Akteneinsicht in der Öffentlichkeit genannt wurde. Er hätte sich gewünscht, dass er nach der Akteneinsicht nach seiner Auffassung gefragt worden wäre.
Abschließend hob er den Hinweis des Herrn StR Steitz aus der Beantwortung der Fragen 2 – 5 der Bitte um Stellungnahme hervor, der besagt, dass es Geschäfte der laufenden Verwaltung gibt und nicht alles dem Rat vorzulegen ist. Damit muss nicht jeder Schriftsatz dem Rat vorgelegt werden.
Die Klärung der gesamten Angelegenheit würde vor Gericht erfolgen.

Herr Rm Rettstadt bat um Auskunft durch Herrn StR Steitz, wie häufig es vorkäme, dass ein Dezernat eine Empfehlung vom Rechtsamt erhält und anschließend gesagt wird, die Empfehlung passe nicht und deshalb werde ein Gutachten angefordert. Zudem wollte er wissen, ob es nach dem neuen Gutachten eine Rückkopplung, u. a. mit Herrn Prof. Dr. Beckmann, gegeben hätte.

Herr StR Steitz verdeutlichte, dass in der Regel die Gutachter vom Rechtsamt ausgesucht werden, es gäbe aber Ausnahmen, die nicht ehrenrührig wäre. Natürlich hatte Herr Witte Herrn StR Steitz über die Vergabe des Gutachtens informiert.

Herr Prof. Dr. Beckmann war nach eigenen Angaben in der Sache nicht von der Verwaltung konsultiert worden. Für ihn war es bereits eine weite Interpretation seines Auftrages, dass er sich dazu äußern soll. Er führe einen Prozess und keinen Rechtsstreit um die Gebühren eines anderen Anwalts. Er sprach eine Entscheidung des OVG Münster aus 2009 an, die dazu beitragen könnte, warum es keinen Bescheid gibt. Es wurde vom OVG in einem Fall entschieden, dass der Bürgermeister nicht befugt war, über den Kostenerstattungsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu entscheiden. Möglicherweise lag es daran, dass es keine gesetzliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch per Bescheid gab.

Herr Rm Penning gab an, dass er Herrn StD Stüdemann keinen Vorsatz unterstellen wollte.

Herr Rm Monegel (CDU-Fraktion) antwortete auf die Wortmeldung des Herrn Rm Radtke. Die Wertgrenzen im Rahmen des Zusammenwirkens von Rat und Verwaltung sind bekannt. Die Ratskommission sollte zur Begleitung der Vorgänge eingeführt werde, da es im Vorfeld bereits verschiedene Hinweise auf eine nicht zeitnahe Information durch die Verwaltung gegeben hatte. Die Konsequenz daraus war die Einrichtung der Ratskommission.
Zum durch Herrn StD Stüdemann angesprochenen permanenten Misstrauen gegen ihn sprach Herr Rm Monegel an, dass dieses Misstrauen Ausfluss der nicht so transparenten und zeitnahen Informationsweitergabe war. Er ließ keinen Zweifel daran, dass der moderate Ton in der heutigen Sitzung aufgrund des Respekts und der Wertschätzung für Herrn StD Stüdemann persönlich und seine Amtsführung als Kämmerer entspricht.

Das Vorgehen in der Sache Wahlprüfung bezeichnete Herr Rm Monegel insgesamt als unglücklich.

Herr Rm Rettstadt bestätigte, dass die meisten Informationen nun gegeben wurden. Insgesamt mussten die Fraktionen häufiger selbst nachfragen. Die Kommission musste eingerichtet werden, damit die Informationen besser flossen. In der Wahlprüfungsausschusssitzung am 30.03.2011 wurde über Kosten und Rückstellungen gesprochen, aber es wurde nicht explizit angegeben, dass die SPD-Fraktion ca. 120.000,-- € fordert. Auch hatte Herr StD Stüdemann nicht erklärt, dass er nach Klärung der Rechtslage gewillt war, den Betrag auszuzahlen. Im Wahlprüfungsausschuss gab es inzwischen Zweifel an der Zuständigkeit, so dass das Thema der Prozesskostenübernahme nun im Hauptausschuss zu beraten war.

Herr Rm Rettstadt bat im Zusammenhang mit der Wahlprüfungsausschusssitzung am 30.03.2011 um Zusendung der Kostenaufstellung.

(Die Kostenaufstellung wurde am 06.10.2011 den Fraktionen per Mail zur Verfügung gestellt und ist als Anlage 1 der Niederschrift beigefügt.)

Herr Rm Radtke verstand sich als Ratsvertreter im politischen Raum, der seine persönliche Auffassung im Zusammenhang mit einem Urteil dem Rechtsamt übermittelt hatte.
Er erkannte das Problem, dass die Kommission nach Hare Niemeyer nicht ordnungsgemäß besetzt sei. Er war der Meinung, dass es der Transparenz diente, wenn die Protokolle der Ratskommission jedem Ratsmitglied zur Verfügung gestellt werden könnte. Z. B. gehörte er als persönlicher Kläger in der Sache nicht der Kommission an.
Zur Akteneinsicht teilte er mit, dass das Rechtsdezernat nur die Seiten 1 – 119 zur Verfügung gestellt hatte. Die weitergehende Korrespondenz wurde nicht bereitgestellt. Herr Rm Radtke würde gerne die Handakte einsehen.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Herrn Prof. Dr. Beckmann stellte Herr Rm Radtke an Herrn StR Steitz als Prozessbevollmächtigten den Antrag, dass seine Prozesskosten übernommen werden. Die Stundensätze sind dem Rechtsamt und Herrn StR Steitz bekannt.

Herr StR Steitz gab zur Handakte an, dass seine damals geführte Handakte vorgelegt wurde. Im Anschluss wurden alle späteren eMails ausgedruckt und beigefügt. Es gilt der Grundsatz, dass die Akte im Fachbereich geführt wird. Nur in der Zeit, als sich Herr StR Steitz als Dezernat ständig mit der Angelegenheit befassen musste, hatte er sich diese Handakte zusammengestellt. Seitdem wird die Akte nur noch im Rechtsamt geführt. Bei Fragen wendet er sich an den Amtsleiter des Rechtsamtes. Es bestände sicherlich Anspruch darauf, die Handakte einzusehen, nur besteht kein Anspruch darauf zu entscheiden, wann eine Handakte zu führen ist.
In seiner Handakte sind nur eMails enthalten, die vom Rechtsamt gekommen oder gegangen sind und die damit dort auch vorlagen.



Der Hauptausschuss und Ältestenrat nahm die Stellungnahme der Verwaltung (Drucksache Nr.: 05306-11-E2) zur Kenntnis.






Die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates wurde um 18:35 Uhr durch Frau Bm’in Jörder geschlossen.



Der Oberbürgermeister
In Vertretung





Birgit Jörder Ulrich Monegel
Ratsmitglied




Beate Skodzik
Schriftführerin

Anlage 1: (See attached file: Aufstellung Kosten Ratswahl u.a.pdf)