Sitzungsdauer: 15:00 - 17:00 Uhr
Sitzungsdauer: 14.00 Uhr bis 16.55 Uhr



Anwesend waren: OB Dr. Langemeyer
Bm’in Wendzinski SPD
Bm Miksch CDU

Rm Diekneite SPD
Rm Fischer SPD
Rm Giese SPD
Rm Harnisch SPD
Rm Jörder SPD
Rm Prüsse SPD
Rm Sohn SPD
Rm Starke SPD

Rm Dr. Eiteneyer CDU
Rm Hengstenberg CDU
Rm Hovermann CDU
Rm Jung CDU
Rm Jostes CDU
Rm Liedschulte CDU
Rm Monegel CDU
Rm Reppin CDU

Rm Krüger Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen im Rathaus
Rm Schneckenburger Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen im Rathaus

Rm Branghofer DVU (beratendes Mitglied)

Rm Keller Linkes Bündnis (beratendes Mitglied)






Von der Verwaltung
waren anwesend: StD Fehlemann

StR’in Greive

Herr Dr. Küpper

StK Pehlke
StR Pogadl
StR Stüdemann

StRD’in Seybusch

LStVD Dieckerhoff

StVD Weber

StOVR Feuler


Vertreter(innen) der dem Haupt- und Finanzausschuss
zugeordneten Fachämter


Herr Dr. Wagener Kanzlei Freshfields Bruckhaus
Deringer Frankfurt
(zu TOP 2.2.1.1)



T A G E S O R D N U N G


1. Regularien

1.1 Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift

1.2 Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NW

1.3 Feststellung der Tagesordnung

1.4 Genehmigung der Niederschrift über die 22. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.01.2002



2. Beschlussvorlagen des Haupt- und Finanzausschusses

2.1 H a u p t a u s s c h u s s a n g e l e g e n h e i t e n

2.1.1 Kanalerneuerungen Gretelweg / Hänselweg u.a.
- Weitere Bauabschnitte im östlichen Teil der "Märchensiedlung"
Beschluss
(Drucksache Nr.: 02008-01)

2.1.2 Vorschlag der SPD-Fraktion vom 05.02.2002 mit der Bezeichnung "Einrichtung einer interfraktionellen Arbeitsgruppe zur Optimierung der Gremienarbeit im Rat und in den Bezirksvertretungen"
SPD-Fraktion Vorschlag zur TO
(Drucksache Nr.: 02267-02)

2.1.3 Umgestaltung der Provinzialstraße zwischen Stadtgrenze Castrop-Rauxel und Stadtgrenze Bochum
Beschluss
(Drucksache Nr.: 02194-02)



2.2 Finanzen

2.2.1 Aktueller Stand der Haushaltssicherung/Begleitung der Infrastrukturrevision

2.2.1.1 US-Lease-Verfahren
Kanalanlagen der Stadt Dortmund

2.2.1.2 Aufstellung des Doppelhaushaltes 2003/2004
hier: Haushaltssicherung
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02284-02)

2.2.1.3 - unbesetzt -

2.2.1.4 Teilnahme der Stadt Dortmund am europaweiten Aktionstag "In die Stadt ohne mein Auto" am
22. September 2002
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02147-02)

2.2.1.5 Modernisierung des Wilhelm-Hansmann-Hauses
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02215-02)



2.3 Personal

- keine Vorlagen -



2.4 Kommunalwirtschaft

- keine Vorlagen -



3. Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen

3.1 Bauleitplanung; Verlegung eines Standortes für eine ökologische Ausgleichsmaßnahme
hier: 102. Änderung des Flächennutzungsplanes und Änderung Nr. 9 des Bebauungsplanes
Ev 108 - Oetringhauser Straße -
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 01237-01)

3.2 Metrorapid NRW, 37. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm, im Bereich der Stadt Dortmund und der Gemeinde Holzwickede
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02101-01)

3.3 - unbesetzt -

3.4 Bauleitplanung; 110. Änderung des Flächennutzungsplanes -Aplerbeck Süd-
hier: I. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlung an das Beschlussgremium,
II. Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen an das Beschlussgremium,
III. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses an das Beschlussgremium,
IV. Beifügung eines Erläuterungsberichtes,
V. Feststellungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02179-02)

3.5 Bauleitplanung
115. Änderung des Flächennutzungsplanes- Peter-Hille-Straße - und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Hom 260 - Peter-Hille-Straße
hier: I. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlung an das Beschlussgremium,
II. Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen an das Beschlussgremium,
III. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses an das Beschlussgremium,
IV. Entscheidung über Anregungen,
V. Beifügung eines Erläuterungsberichtes,
VI. Beifügung einer Begründung,
VII. Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes,
VIII. Satzungsbeschluss,
IX. Beschluss zum Abschluss des Durchführungsvertrages - Teil B
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02084-01)

3.6 Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadterneuerung Hörder Neumarkt"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02060-01)

3.7 Umweltpreis: - Euroumstellung, - Sponsoring des Jugendumweltpreises
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02229-02)

3.8 - unbesetzt -

3.9 Bauleitplanung;
Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - und Änderung
Nr. 6 des Bebauungsplanes 169 - Märkische Straße -
hier: I. Entscheidung über vorgebrachte Anregungen aus der Offenlegung;
II. Satzungsbeschluss zur Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177;
III. Satzungsbeschluss zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169;
IV. Beifügung einer modifizierten/aktualisierten Begründung zur Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177;
V. Beifügung einer Begründung zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02255-02)

3.10 Bauleitplanung; 12. Änderung des Bebauungsplanes InW 202 - Standortzentrum Dorstfeld-West -;
hier: Erlass einer Veränderungssperre für das Grundstück Spicherner
Straße 58 a - e im Änderungsbereich
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02141-02)



4. Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung

4.1 Regionale Entwicklungsstrategie Östliches Ruhrgebiet (Dortmund, Kreis Unna, Hamm)
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02209-02)



5. Öffentliche Einrichtungen

- keine Vorlagen -



6. Soziales, Familie, Gesundheit

6.1 Überführung der Tagespflege "Wilhelm-Hansmann-Haus" in die Städt. Seniorenheime gGmbH
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 01546-01)



7. Kultur, Sport, Freizeit

7.1 Honorarordnung für den Eigenbetrieb Kulturbetriebe Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02066-01)



8. Schule
- keine Vorlagen -


9. Kinder und Jugend

- keine Vorlagen -



10. Finanzen Liegenschaften

10.1 Revierpark Wischlingen GmbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02132-02)

10.2 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02171-02)

10.3 Mehrausgaben, die der Stadtkämmerer gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NW für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2001 bewilligt hat.
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02207-02)



11. Personal, Bürgerdienste, Öffentliche Ordnung

- keine Vorlagen -





Die öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde um 14.00 Uhr von
OB Dr. Langemeyer eröffnet und geleitet.


Vor Eintritt in die Tagesordnung stellte OB Dr. Langmeyer die ordnungsgemäße Einladung
sowie die Beschlussfähigkeit des Haupt- und Finanzausschusses fest.





Zu Ziffer 1
-------------

Regularien


1.1 Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift

Zur Mitunterzeichnung wurde Rm Hengstenberg (CDU) benannt.


1.2 Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NW

OB Dr. Langmeyer wies auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NW hin.


1.3 Feststellung der Tagesordnung

Gem. § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung wurde die Tagesordnung im Wege der Dringlichkeit um folgende Punkte erweitert:

2.2.1.3 Veränderungen in der Sozialhilfe
(Drucksache Nr.: 02308-02)


2.2.2 Währungsumstellung auf den Euro bei der Stadt Dortmund
- Schlussbericht der Projektgruppe -
(Drucksache Nr.: 01074-01)

2.3.1 Einstellung von Nachwuchskräften im Jahre 2003
(Drucksache Nr.: 02125-02)

3.3 Neubau für den Sozial- und Jugendhilfedienst Innenstadt-West
(Drucksache Nr.: 02260-02)

8.1 Schulraumversorgung an der Regenbogen-Grundschule in Mengede
(Drucksache Nr.: 02266-02)
11.1 Neubesetzung des Kuratoriums der Martin-Schmeißer-Stiftung
(Drucksache Nr.: 02241-02)

Die Dringlichkeit wurde vom Haupt- und Finanzausschuss in allen Fällen einstimmig festgestellt.


Mit diesen Änderungen wurde die Tagesordnung vom Haupt- und Finanzausschuss einstimmig festgestellt.

1.4 Genehmigung der Niederschrift über die 22. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.01.2002
Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigt einstimmig die Niederschrift über die
22. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.01.2002.


Zu Ziffer 2
-------------

Beschlussvorlagen des Haupt- und Finanzausschusses

2.1 H a u p t a u s s c h u s s a n g e l e g e n h e i t e n

2.1.1 Kanalerneuerungen Gretelweg / Hänselweg u.a.
- Weitere Bauabschnitte im östlichen Teil der "Märchensiedlung"
Beschluss
(Drucksache Nr.: 02008-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst einstimmig folgenden Beschluss:
Für die Kanalerneuerungen "Gretelweg / Hänselweg u.a." beschließt der Haupt- und Finanzausschuss die Durchführung weiterer Bauabschnitte im östlichen Teil der "Märchensiedlung" mit einem Kostenaufwand in Höhe von 500.000,-- Euro. Zusammen mit den bis Ende 2001 finanzierten Kosten für die ersten Bauabschnitte
von 1.185.056,-- Euro ergibt sich somit die neue Beschlusssumme von 1.685.056,-- Euro.
Die Finanzierung ist bei der Finanzposition 7000 9511 0673 wie folgt vorgesehen:
Finanziert bis Ende 2001 1.185.056,-- Euro
Ausgaben 2002 200.000,-- Euro
Ausgaben 2003 100.000,-- Euro
Ausgaben 2004 100.000,-- Euro
Ausgaben 2005 75.000,-- Euro
Ausgaben 2006 25.000,-- Euro


2.1.2 Vorschlag der SPD-Fraktion vom 05.02.2002 mit der Bezeichnung "Einrichtung einer interfraktionellen Arbeitsgruppe zur Optimierung der Gremienarbeit im Rat und in den Bezirksvertretungen"
SPD-Fraktion Vorschlag zur TO
(Drucksache Nr.: 02267-02)

Den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses lag folgender gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus vom 20.02.2002 vor:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Einrichtung einer interfraktionellen Ar-beitsgruppe zur Optimierung der Gremienarbeit im Rat und in den Bezirksvertretungen. Als Arbeitsgrundlage dient die Orientierung am POLIS-Projekt der Bertelsmann-Stiftung, das unter Beteiligung von PraktikerInnen parteiübergreifend erarbeitet wird.

Der gemeinsame Antrag der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus vom 20.02.2001 wurde einstimmig beschlossen.


2.1.3 Umgestaltung der Provinzialstraße zwischen Stadtgrenze Castrop-Rauxel und Stadtgrenze Bochum
Beschluss
(Drucksache Nr.: 02194-02)

OB Dr. Langemeyer wies daraufhin, dass die Bezirksvertretung Lütgendortmund die Vorlage vertagt habe, weil sie erst eine Einwohnerversammlung durchführen wolle.


Rm Prüsse (SPD) und Rm Krüger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) erklärten übereinstimmend, es gehe der BV lediglich um einige Details bei der Um-gestaltungsmaßnahme, die zu einem späteren Zeitpunkt noch erörtert werden könnten.

Die Vorlage sollte deshalb heute beschlossen werden.

Rm Jung (CDU) erläuterte, seine Fraktion sei gegen die Form des beabsichtigten Ausbaus und werde deshalb gegen die Vorlage stimmen.

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst mehrheitlich gegen die Stimmen der CDU-Fraktion folgenden Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Durchführung der Umgestaltungs-maßnahme.



2.2 Finanzen

2.2.1 Aktueller Stand der Haushaltssicherung/Begleitung der Infrastrukturrevision

2.2.1.1 US-Lease-Verfahren
Kanalanlagen der Stadt Dortmund

StK Pehlke führte zunächst aus, dass der folgende Vortrag von Herrn Dr. Wagener von
der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt die Frage klären solle, ob ein US-Lease-Verfahren die Stadt in Fragen der Betriebsform und Veräußerung des Kanal-netzes behindere oder die Flexibilität erhalten bleibe. Der Haupt- und Finanzausschuss habe in seiner letzten Sitzung entsprechende Informationen gewünscht.


Dr. Wagener zeigte im Rahmen seines Vortrages eine Folie, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Im einzelnen führte er aus:

Das US-Lease-Verfahren gebe es seit Anfang der 90er-Jahre für eine große Anzahl von verschiedenen Infrastrukturgütern, wie Straßenbahnwagen, Müllheizkraftwerke, kommunale Kläranlagen und kommunale Entwässerungsnetze. Wirtschaftlicher Hintergrund sei, dass einem an der Transaktion beteiligten amerikanischen Trust bzw. den dahinter stehenden Investoren ein Nutzungsrecht an einer Anlage der kommunalen Infrastruktur verschafft werde, das es ihm ermögliche, über eine Abschreibung der erworbenen Position einen Steuerstundungseffekt in den USA zu erzielen, der dann wirtschaftlich mit der deutschen Vertragspartei geteilt werde. So entstehe am Ende ein sog. Barwertvorteil.

Die Anlage werde über einen Zeitraum von in der Regel 99 Jahren vermietet; im Rahmen eines Hauptmietvertrages mit einem US-Trust. Dieser Trust sei eine juristische Person des US-amerikanischen Rechts in einem der dortigen Bundesstaaten, die nur dem einzigen Zweck diene, solche Transaktionen einzugehen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Vermögensmasse des Trusts losgelöst werde von den Insolvenzrisiken, die möglicherweise mit den dahinter stehenden Investoren verbunden sein könnten. Der Trust miete also für 99 Jahre eine Anlage und vermiete sie gleichzeitig für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für 26 Jahre, an die deutsche Partei zurück, so dass das vollständige und uneingeschränkte Nutzungsrecht für diesen Vermögensgegenstand bei der deutschen Seite verbleibe.

Sie könne das Anlagegut weiterhin nutzen und für öffentliche Zwecke einsetzen. Am Tag 1, also bei Abschluss der Transaktion, erfolge eine Zahlung des Trusts an den deutschen Vertragsbeteiligten, die den nach amerikanischen Bewertungsgrundsätzen festgestellten Wert des Vermögens wiederspiegele. Es werde also durch amerikanische Gutachter nach deren Bewertungsmaßstäben eine Bewertung des Vermögensgegenstandes durchgeführt und der festgestellte Wert am Tag des Vertragsabschlusses an die deutsche Partei gezahlt.

Die deutsche Seite schulde nun aus dem Rückmietvertrag - hier über einen Zeitraum von 26 Jahren – laufende Mietzahlungen, die entweder halbjährlich oder jährlich zu erbringen seien. Damit den Mietzahlungen nachgekommen werden könne, würden die am Tag 1 zur Verfügung gestellten Gelder in verschiedenen Depots angelegt. Aus diesen Depots, die bei verschiedenen Banken oder Finanzinstituten angelegt würden, werden dann über die Laufzeit der Transaktion die laufenden Zahlungsverpflichtungen gespeist.

Nach Ablauf des Mietvertrages (hier 26 Jahre) gebe es für die deutsche Partei die Möglichkeit, durch die Ausübung einer sog. Rückkaufoption die gesamte Transaktion zu beenden. Technisch müsse man sich das so vorstellen, dass die Rechtsposition, die der Trust durch Abschluss der Transaktion erworben habe, also das Nutzungsrecht über einen Zeitraum von 99 Jahren, mit der Ausübung der Option von der deutschen Vertragsseite zurück erworben werde. Die fällig werdende Zahlung werde bei ordnungsgemäßem Verlauf der Transaktion gespeist aus den Beträgen, die zu diesem Zeitpunkt in den verschiedenen Depots noch vorhanden seien. Damit komme das gesamte Geschäft zum Erliegen, weil der deutsche Vertragspartner faktisch gleichzeitig Hauptmieter, also die Rechtsposition des Trusts erworben habe, und auch Mieter sei. Dadurch kollabiere das gesamte System und die Transaktion sei zu diesem Zeitpunkt beendet.

Alternativ zur Ausübung der Rückkaufoption wäre es auch denkbar, dass die deutsche Vertragspartei ihr Rückkaufsrecht nicht ausübe. Sie würde dann die verbleibenden Beträge aus den Depots erhalten, die nach voraus berechneten Bewertungen auf diesen Zeitpunkt bezogen den dann angenommenen Wert des gesamten Vermögensgegenstandes wieder spiegelten, d. h., die deutsche Partei würde einen substantiellen Geldbetrag erhalten, der dem angenommenen Wert der Anlage entspreche, müsste aber dann eine Dienstleistungsvereinbarung mit dem Trust bzw. anderen Vertragsbeteiligten, die anstelle des Trusts tätig werden, eingehen, nach der die Leistungen, die mit der Anlage erzeugt würden, z. B. Fortleitung von Abwassern, erbracht und bezahlt würden.

Dies bezeichne man auch als Service-Contract-Struktur.

Zur Frage der Flexibilität des US-Lease-Verfahrens führte Herr Dr. Wagener aus, hier sei zunächst zu überlegen, welche Maßnahmen im Zuge der Privatisierung des Kanalnetzes in Betracht kämen. Üblicherweise würden bei diesen Transaktionen vier Fallgestaltungen diskutiert.

Die erste Fallgestaltung sei so, dass der deutsche Vertragspartner seine Rechtsform ändere, das heiße, beispielsweise von einer insolvenzfesten juristischen Person des öffentlichen Rechts in eine insolvenzfähige juristische Person des Privatrechts, wie z. B. eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese Frage stelle sich häufig bei kommunalen Verbänden, um private Beteiligungen zu ermöglichen. Diese Möglichkeit scheide bei der Stadt Dortmund aus, weil die Stadt ihre Rechtsform nicht ändern werde, so dass man sich mit der Frage nicht weiter befassen müsse.

Die zweite Privatisierungskonstellation sei die einer Ausgliederung. Eine solche rechtsförmliche Ausgliederung im Sinne des Umwandlungsgesetzes sei für die Stadt Dortmund nicht realistisch, wie das beispielsweise bei einer GmbH durch eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz machbar sei. Folglich könne auch diese Alternative zurückgestellt werden.

Die beiden folgenden Möglichkeiten seien dagegen von größerer Relevanz, weil dadurch auch die Flexibilität erhalten bleibe. Zu nennen sei zunächst eine Einzelrechtsübertragung des Vermögensgegenstandes, das heiße, die Stadt verkaufe ihr Kanalnetz und erziele damit einen wirtschaftlichen Vorteil, im Idealfall einen Kaufpreis, der für andere Zwecke verwendet werden könne. Dabei müsse man bedenken, dass das öffentliche Kanalnetz im öffentlichen Straßennetz verlegt und in der Regel nicht sonderrechtsfähig sei. Es könne also nicht als beweglicher Vermögensgegenstand veräußert werden, so dass eine Einzelrechtsübertragung an dem Kanalnetz nicht möglich sein dürfe. Andere Kommunen, die sich mit dieser Frage beschäftigten, hätten in der Regel die Veräußerung so bewerkstelligt, dass sie das wirtschaftliche Eigentum am Kanalnetz beispielsweise auf eine kommunal gehaltene Gesellschaft übertragen hätten.

Das geschehe in der Regel dadurch, dass man die vertragliche Landschaft in einer Weise gestalte, dass die neuen Investitionen und Verbesserungsmaßnahmen sowie die Abschreibungen der Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Gesellschaft erfolgten, die das Vermögensgut übernommen habe.

Regelmäßig sei aber mit diesem Modell keine Übertragung des privaten rechtlichen Eigentums verbunden. Solange dies in der Weise geschehe, sei das seitens der US-Leasing-Transaktion in der Regel kein Problem. Würde man allerdings daran denken, das rechtliche Eigentum übertragen zu wollen – wenn das Kanalnetz z. B. sonderrechtsfähig wäre – dann müsste dies in die Vertragsdokumentation Eingang finden.

Herr Dr. Wagener erinnerte daran, dass vor einigen Monaten eine Transaktion für den Westfalenhallenbereich abgeschlossen worden sei. Dies sei vertraglich so ausgestaltet worden, dass die Stadt die Möglichkeit habe, diesen Komplex zu verkaufen, also das rechtliche Eigentum daran zu übertragen. Allerdings gelte die Maßgabe, dass die Stadt Vertragspartner der Transaktion gegenüber den amerikanischen Vertragsbeteiligten bleibe. Das bedeute, dass die Verpflichtungen aus der Transaktion, insbesondere die Mietzahlungspflichten über den Zeitraum von 26 Jahren bei der Stadt verbleiben. Das sei gerecht und im Ergebnis zu billigen, weil die Stadt das Geld am Tag 1 erhalten und in Depots angelegt habe. Die Depots seien noch vorhanden und aus ihnen speise sich die Mietzahlungspflicht, ohne dass man davon etwas merke. Im Falle der Rechtsübertragung an einen Dritten würde die Stadt ihrerseits wieder diese Anlage für Zwecke der US-Leasing-Transaktion zurückmieten müssen, das heiße, sie müsste sich nur für diesen spezifischen Zweck der US-Leasing-Transaktion mit dem Erwerber dieser Anlage in der Weise verständigen, dass die Anlage für Zwecke der US-Leasing-Transaktion zur Verfügung stehe und für den Fall, dass die vorzeitige Rückkaufsoption nicht ausgeübt werde, vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werde.

Hierbei handele es sich um eine mehr theoretische als praktische Konstruktion, weil in der Regel davon ausgegangen werde, dass die Rückkaufsoption ausgeübt werde. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Entscheidung über die Rückkaufsoption vor Abschluss der Transaktion nicht getroffen werden dürfe. Es dürfe auch kein dahingehender Wille der deutschen Vertragspartei bekundet werden, da ansonsten eine fehlerhafte Zusicherung entstehen würde.

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass eine Veräußerung des rechtlichen Eigentums in aller Regel möglich sein werde. Allerdings seien dann weitere vertragliche Schritte mit dem Erwerber einzuleiten, um das ganze im Hinblick auf die US-Leasing-Transaktion stimmig zu machen. Ein Ausschlusstatbestand bestehe an dieser Stelle allerdings nicht.

Die vierte Konstellation, an die man bei einer Privatisierung im weiteren Sinne denken könne, sei, dass ein Betreibermodell im weitesten Sinne installiert werde, bei dem eine wirtschaftliche Überlassung, die man auch als Vermietung bezeichnen könnte, des Vermögensgegenstandes an einen Betreiber erfolge, der die Dienstleistung, die mit der Anlage erzeugt werde, erbringe und dafür der Stadt einen Leistungspreis berechne. Auch das sei rechtlich möglich. Die Verträge sehen in aller Regel vor, dass eine Untervermietung der Anlage möglich sei. Teilweise sei die Untervermietungsmöglichkeit an eine Zustimmungspflicht der US-Partei gebunden. Allerdings gebe es auch Transaktionen, bei denen die deutsche Partei frei in der Untervermietung sei. Als Bedingung gelte, dass die Untervermietung in einer Weise ausgestaltet werde, dass für den Fall etwa der Nichtausübung der Kaufoption das Anlagevermögen innerhalb der Transaktion der US-Partei zur Verfügung stehe.

Als nächstes ergebe sich die Frage, wie man mit diesen Privatisierungsszenarien praktisch umgehe. Man müsse zunächst versuchen, dass man nach den Bedürfnissen der deutschen Vertragspartei eine möglichst hohe Flexibilität erhalte. Im Falle der Stadt Dortmund vertrete er die Auffassung, dass man Fragen der Rechtsformänderung oder Ausgliederung im Sinne von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften keine große Beachtung schenken müsse. Es müsse allerdings sichergestellt sein, dass die beiden anderen genannten Privatisierungsmodelle durchgeführt werden könnten, was bedeute, dass man im Vorfeld einige Überlegungen zu der Frage anstelle, welches Privatisierungsszenario realistisch sei. Dabei müsse man sich eine weitest gehende Flexibilität erhalten. Man sollte darüber nachdenken, was möglich sei und diesen Aspekt ganz spezifisch in der Transaktion ansprechen und sich für dieses Privatisierungsmodell eine ganz spezifische Freistellung bei der Transaktion geben lassen, so dass man nicht später, wenn man das Modell umsetzen möchte, Neuverhandlungen mit der US-Partei darüber aufnehmen müsse, ob es rechtlich möglich sei oder nicht. Das setze voraus, dass man Vorstellungen entwickele, wie eine derartige Privatisierung aussehen solle.


Im Anschluss an den Vortrag von Herrn Wagener hatten die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses Gelegenheit, Fragen zu stellen.

Rm Krüger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) wies auf Veröffentlichungen hin, die das Thema „US-Lease“ kritisch beleuchteten. Ein Aspekt sei dabei, dass die amerikanische Seite nicht nur ein Nutzungsrecht, sondern ein Eigentumsrecht an einer Sache erhalte, so dass zwei Eigentümer vorhanden seien.



Vertragsbestandteil sei ein Inventar. Die Stadt müsse sich verpflichten, die Anlagen in vollem Umfang funktionstüchtig zu halten. Welche Konsequenzen könnten eintreten, wenn man die Abwasserentsorgung in einigen Jahren anders regeln wolle, z. B. durch dezentrale Versickerungsanlagen.

Außerdem stelle sich die Frage, welche Unternehmen und Firmen hinter dem Investor stünden.

Seine Fraktion habe heute einen Artikel vorgelegt, der am Beispiel der Stadt Köln die Risiken eines solchen Geschäftes aufzeige. Die Verwaltung solle dazu eine Stellungnahme abgeben.

Darüber hinaus müsse grundsätzlich diskutiert werden, wie man mit dem öffentlichen Kanalnetz umgehen wolle.



Herr Dr. Wagener antwortete, dass das volle rechtliche Eigentum nach deutschem Recht für diese Vermögensgegenstände bei den deutschen Vertragsbeteiligten verbleibe. Nach amerikanischem Recht erwerbe die amerikanische Seite eine Position, die ihr wirtschaftliches Eigentum für US-steuerliche Zwecke verschaffe. Rechtlich sei also nur ein Eigentümer vorhanden. Nach deutschem Recht und den sog. Konfliktsvorschriften des internationalen Privatrechts gelte für die Eigentumsfrage die Belegenheit der Sache. Nach deutschem Recht gebe es eine Differenzierung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum. Das wirtschaftliche Eigentum sei geregelt im §39 der Abgabenordnung. Das wirtschaftliche Eigentum nach deutschem Steuerrecht liege dann bei einer Partei oder einer Person, die von dem rechtlichen Eigentümer zu unterscheiden sei, wenn dieser in bestimmter Weise Kontrollbefugnisse über den Vermögensgegenstand ausübe.

Würde beispielsweise das Kanalnetz ausgegliedert auf die Dortmunder Stadtwerke AG, würde diese das wirtschaftliche Eigentum erwerben, das rechtliche läge weiterhin bei der Stadt. So sei die Situation auch hier. Die amerikanische Vertragspartei erwerbe wirtschaftliches Eigentum für US-Steuerzwecke, wodurch sie die Möglichkeit habe, eine Abschreibung in den USA vorzunehmen. Diese Abschreibung erzeuge einen Steuerstundungseffekt, der es ermögliche, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, an dem der deutsche Vertragspartner beteiligt werde. Aber eine Übertragung des rechtlichen Eigentums nach deutschem Recht erfolge nicht. Nach amerikanischem Recht bestehe ebenfalls kein rechtliches Eigentum an dem Vermögensgegenstand im Sinne von Eigentum nach deutschem Recht. Auch die Amerikaner differenzierten zwischen wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum. Dabei sei das wirtschaftliche Eigentum in den USA eine Frage der Bilanzierung.

Zur Frage der Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des gesamtes Netzes führte Herr Dr. Wagener aus, es gebe üblicherweise Regelungen in den Verträgen, die sich mit der Frage der Instandhaltung des Netzes beschäftigten. Danach werde der deutschen Vertragspartei aufgegeben, das Netz in einer bestimmten Weise zu warten und instand zu halten. Die Standards, die üblicherweise vereinbart würden, entsprächen dem, was deutsche Kommunen auch bei Kanalnetzen als Wartungsstandard anwendeten. Derartige Verpflichtungen fänden sich bisweilen in Finanzierungsverträgen. Wenn man in Deutschland ein Anlagevermögen finanziere, habe man gegenüber dem Darlehensgeber in der Regel auch eine Verpflichtung, den Vermögenswert in einem angemessenen Zustand zu erhalten.

Im Rahmen von Kommunalkrediten sei dies zwar nicht immer der Fall, es gebe viele Erleichterungen. In der Regel übernehme man aber auch hier die Verpflichtung, eine Anlage nach bestimmten Wartungs- und Reparaturstandards instand zu halten.

Die Frage, inwieweit einzelne Vermögensgegenstände aus der Anlage herausgenommen werden könnten, müsse Gegenstand von Verhandlungen sein. Dabei werde regelmäßig eine Lösung gefunden, die es ermögliche, einzelne Vermögensgegenstände aus dem gesamten Paket des Kanalnetzes herauszunehmen, wenn dadurch die Funktionstüchtigkeit des Netzes erhalten bleibe. Man gehe selbstverständlich davon aus, dass bei einer Laufzeit des Hauptmietvertrages von 99 Jahren ein Netz nie in der ursprünglich angemieteten Form erhalten bleibe und deshalb eine Erneuerung, Modernisierung oder Überarbeitung möglich sei. Dies müsse allerdings in den Verträgen entsprechend ausgestaltet werden.

Investoren seien in aller Regel amerikanische Finanzinstitute und Wirtschaftsunternehmen. Insbesondere gingen in den USA zahlreiche Regionalbanken derartige Geschäftsbeziehungen ein. Auch Versicherungen seien in dem Bereich tätig sowie – abhängig vom Wirtschaftsgut – auch Industrieunternehmen. Allerdings seien Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich eher geneigt, in sog. hochtechnologische Anlagen zu investieren. An Kanalnetzen seien sie beispielsweise weniger interessiert.

Der angesprochene Aspekt der Cayman Islands komme möglicherweise daher, dass es bei einigen Arrangeuren bestimmte Modelle gebe, bei denen Zwischengesellschaften auf den Cayman Islands eingeschaltet würden und dann eine Finanzposition erworben werde. Die Investoren seien allerdings US-Unternehmen.




Bm’in Wendzinski bezog sich in ihren Ausführungen auf eine öffentliche Berichterstattung und führte zu dem Gesichtspunkt, dass Investoren bei diesen Geschäften nicht erkennbar seien, aus, dass vor allem deutsche Banken als Investoren auftreten würden und nur für diesen Zweck gegründete Filialen auf Cayman Islands nicht erkennbar seien.

Außerdem solle eine Verfügung der obersten US-Steuerbehörde vom 11.03.1999 existieren, wonach solchen Leasinggeschäften mit ausländischen Städten nach amerikanischen Recht die steuerliche Anerkennung versagt würde.

Darüber hinaus werde aufgezeigt, dass es zu einem Scheitern von Leasingverträgen und damit zu Schadensersatzforderungen an deutsche Städte kommen könne, wenn z. B. ein defekter Kanal im Altlastenkataster aufgeführt, diese Tatsache den amerikanischen Vertragspartnern aber nicht mitgeteilt worden sei.

Hinsichtlich der Eigentumsfrage an einer Anlage wies Bm’in Wendzinski darauf hin, dass der Gerichtsstand üblicherweise in den USA sei und daraus möglicherweise schon Nachteile für eine deutsche Stadt entstehen könnten.


StK Pehlke berichtete, dass erfolgreiche Modelle im Abwasserbereich bereits von vielen Städten, wie u. a. Bonn und Nürnberg sowie der Emschergenossenschaft und dem Ruhr-Verband, abgeschlossen worden seien. Letzterer habe dabei erwirkt, dass der Gerichtsstand in Deutschland und nicht in New York liege.

Die Stadt Dortmund würde also auf einem bereits bewährten Weg weiter machen. Wichtig sei, dass in die Verträge ein Höchstmaß an Sicherheit aufgenommen werde.



Zum Hinweis auf Cayman Islands führte Herr Dr. Wagener aus, es gebe bestimmte Transaktionsmodelle, beispielsweise das vom Ruhrverband abgeschlossene, die etwas anders gestaltet seien als man selber dies tue, nämlich mit Zwischengesellschaften auf den Cayman Islands. Diese seien als sog. Einzweckgesellschaften ausgestaltet. Vertragsbeteiligter als US-Investor könne aber nur eine US-Vertragspartei sein, weil der Steuervorteil nur dann entstehe, wenn das Unternehmen in den USA ansässig sei oder als steuerpflichtig geführt werde.

Die Beteiligung deutscher Banken, insbesondere der Landesbanken, erfolge in etwas anderer Weise. Aus den Transaktionen entstünden einmalige und laufende Zahlungsströme. Am Tag 1 werde im Prinzip der Wert der Anlage an die deutsche Partei gezahlt. Er fließe auf Depots und daraus würden die laufenden Zahlungsverpflichtungen bedient. Auch der US-Investor leihe sich Geld bei Banken. Lediglich etwa 15 % würden von ihm als Eigenkapital aufgebracht. Diese Darlehen würden über die Depots am Ende wieder abgezahlt. Bei diesen Kreditbanken oder bei den sog. Erfüllungsübernahmebanken, also den Depotbanken, seien häufig deutsche Landesbanken und deutsche Großbanken beteiligt.







Es gebe Stellungnahmen der amerikanischen Steuerbehörde zu diesen Transaktionen. Es habe in der Vergangenheit auch Modelle gegeben, die von der Steuerbehörde als nicht anerkennungsfähig bezeichnet worden seien. Wenn bestimmte Transaktionsstrukturen in den USA nicht mehr steuerlich anerkannt würden, führe das in der Regel dazu, dass sich die Arrangeure und US-Banken neue oder abgewandelte Strukturen ausdenken würden. Wichtig sei dabei, dass das Risiko, dass das Abschreibungsmodell für US-Steuerzwecke funktioniere, ganz alleine bei der US-Vertragspartei liege. Es gebe eine größere Zahl von Risiken, die bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien aufgeteilt würden. Das Abschreibungsrisiko liege allein bei der US-Vertragspartei.

Die Kommune hafte selbstverständlich weiterhin für Schäden, die bei dem Betrieb des Kanalnetzes entstünden. Die Transaktion habe auf den Umfang der Haftung keinen Einfluss. Würde jemand einen US-Trust verklagen, weil ihm in Deutschland an seinem Grundstück ein Schaden entstanden sei, beispielsweise durch Eindringen einer gefährlichen Flüssigkeit über das Kanalnetz, und der Trust würde in den USA verurteilt, dann müsste die Kommune den Schadensausgleich übernehmen. Allerdings müsste die Gemeinde ohnehin die mit der Anlage und dem Betrieb verbundenen Risiken tragen.

Als Gerichtsstand werde in der Regel New York in den USA vereinbart. In Verhandlungen könne allerdings auch etwas anderes vereinbart werden. Allerdings mache es Sinn, den Gerichtsstand in den USA zu vereinbaren, weil die Verträge US-amerikanischem Recht unterlägen. Das müssten sie aus verschiedenen Gründen unter anderem deshalb, weil z. B. ein Mietvertrag nach deutschem Recht über eine Laufzeit von mehr als 30 Jahren jederzeit kündbar sei.


Rm Starke (SPD) führte aus, es gebe sicherlich viele Risiken bei solchen Geschäften, die aber durch entsprechende vertragliche Ausgestaltungen beherrschbar gemacht werden könnten. Das US-Lease-Verfahren schließe nicht aus, dass das Kanalnetz anschließend veräußert werde. Derartige Transaktionen müssten vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sie auch positive Auswirkungen für den Haushalt haben sollten. In diesem Zusammenhang sei die Frage von Bedeutung, ob die Erlöse aus dem US-Lease oder der Veräußerung des Kanalnetzes haushaltsmäßig anders behandelt werden müssten als z. B. die Veräußerung von Vermögensgegenständen, wie Grundstücken.


Rm Schneckenburger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) erläuterte, dass beim US-Lease der gleiche Vermögensgegenstand sowohl in den USA als auch hier abgeschrieben werde. Sie habe von Bedenken gehört, wonach durch diese Praxis der rechtliche Bestand der Gebührenbescheide nicht mehr gegeben sein könnte.



Rm Reppin (CDU) führte aus, dass zwar zahlreiche Kommunen das US-Lease angewandt hätten, allerdings gebe es seines Wissens noch kein endgültig abgewickeltes Verfahren.

Deshalb stelle sich die Frage, mit welchen weiteren Risiken zu rechnen sei, insbesondere, wenn eine vorzeitige Vertragsauflösung angestrebt werde.






Herr Dr. Wagener erklärte, die steuerliche Abschreibbarkeit in Deutschland und Fortführung der Restbuchwerte werde durch eine verbindliche Auskunft – so die Praxis in Deutschland – gegenüber dem deutschen Finanzamt abgeklärt. Aufgrund einer Anfrage der Kommune erkläre das zuständige Finanzamt verbindlich, dass die Buchwerte in der bisherigen Form fortgeführt werden könnten. Die Transaktion werde gegenüber dem Finanzamt ausführlich dargestellt. Zu diesem Thema gebe es auch Erlasse, die die Voraussetzungen benennen, wann die Fortsetzung der Buchwerte in Deutschland erfolgen könne.

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster Ende der 80er Jahre, die sich mit der Frage beschäftigte, wie der Erlös aus der Veräußerung eines gebührenfinanzierten Vermögensgegenstandes zu verwenden sei, müsse der Erlös in den Gebührenhaushalt eingestellt werden, das heiße, ein Gewinn müsse sich für den Bürger gebührenmindernd auswirken. Es gebe andere Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte zu vergleichbaren Themen. Kein Urteil habe bisher die Frage entschieden, was mit dem Barwertvorteil zu geschehen habe, der aus der US-Leasing-Transaktion erzielt werde. Man habe mehrere Gutachten in der Sache geschrieben und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine klare Antwort gebe, solange es an höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu fehle.

Nach seiner Auffassung – so Herr Dr. Wagener – sprächen allerdings gewichtige Gründe dafür, dass in diesem Fall, in dem der Vermögensgegenstand ja nicht veräußert werde, der Umstand, dass man ihn für einen weiteren Zweck, nämlich ein vorteilhaftes Finanzierungsmodell einsetze, nicht gebührenmindernd eingestellt werden müsse. Es könne natürlich der Fall eintreten, dass jemand einen Abwassergebührenbescheid anficht und diese Frage zur Diskussion stellt und sich die obergerichtliche Rechtsprechung daraufhin zu diesem Thema anders festlege, als man das vorausgesagt habe. Allerdings schätze man dieses Risiko nicht besonders groß ein.

Es gebe seit vielen Jahren viele Modelle der verschiedensten Art. Viele davon seien beendet worden; insbesondere im Flugzeugleasingbereich. US-Leasing-Transaktionen in der hier beabsichtigten Art seien noch nicht vollständig durchgeführt worden. Auch nicht über den Ablauf des Hauptmietzeitraumes. Deswegen ergebe sich die Frage, welche Risiken eintreten könnten, die die amerikanische Seite veranlassten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies sei nicht ganz auszuschließen. Wichtig sei deshalb, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen diese Risiken beherrschbar zu machen.

Hinsichtlich des Interesses der Amerikaner müsse man berücksichtigen, dass diese Verträge abgeschlossen würden, um Stundungseffekte zu erreichen. Wichtig für die amerikanische Seite sei, dass sie durch ihre erste Steuerprüfung in der Regel nach fünf Jahren komme, damit die Unterlagen abgelegt werden können. Erfahrungsgemäß verringert sich auch die Korrespondenz in der Sache nach fünf Jahren erheblich. Die Amerikaner beschäftigten sich erst wieder mit der Angelegenheit, wenn irgendwann nach Ausübung der Rückkaufoption die Gelder zurückfließen würden und sie sich überlegen müssten, wie sie die Beträge verwenden wollten.









Die Verträge würden an verschiedenen Stellen Klauseln vorsehen, die die Privatisierung der Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten. Man müsse allerdings darüber hinaus das Ganze entsprechend den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Kommune gestalten. Deshalb sei es ratsam, wenn man ein bestimmtes Privatisierungsszenario vor Augen habe, dieses spezifisch in den Verträgen regele, damit die Umsetzung ohne weitere Beteiligung der amerikanischen Vertragspartner erfolgen könne.

StK Pehlke verdeutlichte, dass nach herrschender Rechtsauffassung Einnahmen, die ohne Kostenaufwand von der gebührenfinanzierten Einrichtung erzielt würden, nicht bei der Kostenkalkulation berücksichtigt werden müssten. Er verwies in diesem Zusammenhang auf den Standartkommentar zum KAG von Driehaus. Die gleiche Auffassung vertrete der vorsitzende Richter der für Gebührenangelegenheiten zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Er machte allerdings auch deutlich, dass es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe.

Außerdem sagte er zu, dass den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses die von Herrn Dr. Wagener gezeigte Folie sowie das von ihm angesprochene Gutachten zur Verfügung gestellt würden.

In Ergänzung des Vortrages von Herrn Dr. Wagener erklärte StK Pehlke anhand eines Schaubildes, dass sich eine andere Betriebsform oder Eigentumssituation beim Kanalnetz nicht rechne.


2.2.1.2 Aufstellung des Doppelhaushaltes 2003/2004
hier: Haushaltssicherung
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02284-02)

Den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses lag folgender Antrag der SPD-Fraktion vom 26.02.2002 vor:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Ausführungen zur Begründung der Verwaltungsvorlage unter Punkt 2.1.2 (nur erster Absatz) und 2.2.2 "Verfahren und Termine" in den Beschlussvorschlag aufzunehmen. Der Beschlussvorschlag zur Verwaltungsvorlage erhält damit folgende Fassung:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Eckwertebeschluss des Verwaltungsvor-standes zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2003/2004 inklusive der Entscheidung zu den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zur Kenntnis.

Die Dezernate sind beauftragt, zu den jeweils zu erzielenden Haushaltsverbesserungen bis zum 12.04.2002 konkrete Einzelmaßnahmen zu entwickeln, zu quantifizieren und quali-fizieren.

Sodann wird über jeden Vorschlag zur Erhöhung der Einnahmen/Erlöse und/oder Redu-zierung der Ausgaben/Aufwendungen eine Beratung im Haupt- und Finanzausschuss erfolgen.

Die betroffenen Fachbereiche sind beauftragt, bis zum 12.04.2002 Maßnahmen im Rahmen der Infra- strukturrevision zu entwickeln, die kurzfristig realisiert werden können. Bei der Erarbeitung solcher Vorschläge sind von Seiten der Nutzer die mit dem Ratsbeschluss vom 20.12.2001 formulierten Zielsetzungen zu berücksichtigen. Dabei ist der Blick zum Einen auf die Einrichtung selbst und zum Anderen auf die Art der Nutzung/das Produkt zu richten.
Sämtliche in diesem Rahmen entwickelten Vorschläge werden dem Haupt- und Finanzausschuss zur Beratung vorgelegt.


Außerdem lag den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses folgender Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus vom 26.02.2002 vor:

Der Haupt- und Finanzausschuss spricht sich gegen den Vorschlag der Verwaltung aus, für die Jahre 2003/2004 einen Doppelhaushalt aufzustellen.

Die Verwaltung wird aufgefordert, wie bisher einen einjährigen Haushaltsentwurf vorzulegen.


StK Pehlke erläuterte zunächst die Vorlage der Verwaltung.


Rm Schneckenburger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) hob hervor, dass das Dezernat 5 mit einem Drittel an den Sparvorgaben beteiligt würde, womit der Sozialetat den größten Einsparbeitrag zu erbringen habe. Nach Ansicht ihrer Fraktion sei es sinn-voller, eine politische Bewertung von Aufgaben innerhalb der Gesamtverwaltung vorzunehmen, die unter Umständen dann zu einer anderen Bewertung von Ausgabenzielen bezogen auf einzelne Fachbereiche führen werde.

Einen Doppelhaushalt für die Jahre 2003/2004 lehne man ab, weil dadurch die politische Handlungsfähigkeit des Rates eingeschränkt werde.


OB Dr. Langemeyer berichtete, dass der Doppelhaushalt eine Maßnahme sei, die sich auch in anderen Städten mit einem Haushaltssicherungskonzept bewährt habe. Die Verwaltung werde einen entsprechenden Entwurf vorlegen. Ob der Rat dem folgen werde, könne bei der Beurteilung des Zahlenwertes entschieden werden. Das Budgetrecht des Rates bleibe auch bei einem Doppelhaushalt unberührt.

Der Eckwertebeschluss sei eine interne Vorgabe, die solange gelte, wie die Fachämter nicht in der Lage seien, Alternativvorschläge zu erarbeiten. Die Vorgabe stelle eine Gleichbehandlung aller Ämter sicher. Die Dienststellen seien aufgefordert, über Alter-nativen nachzudenken, die dann dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt würden.


Rm Giese (SPD) verdeutlichte, dass der größte Anteil am Haushalt durch den Sozialetat gestellt werde. Deshalb sei dort wahrscheinlich das Einsparpotential größer als an anderer Stelle. Im einzelnen müsse aber über jede Haushaltsposition diskutiert werden.


Rm Starke (SPD) führte aus, dass ihre Fraktion die vorliegende erste operationale Zielvorgabe begrüße. Es müssten Zahlen genannt werden, um den Prozess weiter zu bringen. Eine Entscheidung über den Doppelhaushalt sei zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.


Rm Reppin (CDU) bezeichnete den Eckwertebeschluss als einen Anfang, um die Haushaltskonsolidierung und die Infrastrukturrevision zu beschleunigen. Die Entscheidung über einen Doppelhaushalt müsse von dessen Inhalt abhängig gemacht werden und sollte zu gegebener Zeit auf der Basis der konkreten Zahlen erörtert werden.

StK Pehlke informierte die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses, dass es der Stadt Duisburg gelungen sei, durch einen Doppelhaushalt für die Jahre 2001/2002 erstmals seit Jahren einen genehmigten Haushalt zu erhalten. Der Doppelhaushalt erhöhe den Konsolidierungsdruck und die Bindungsverpflichtung für den Verwaltungsbereich, weil man sehr präzise planen müsse.

Im übrigen habe die Verwaltung heute den vollständigen und aktualisierten Haushalt mit allen erforderlichen Unterlagen der Bezirksregierung in Arnsberg vorgelegt. Man habe in die Berechnungen auch die Finanzreform ab 2005 einbezogen.

Von der Bezirksregierung sei erklärt worden, auch andere Kommunen würden die Finanzreform berücksichtigen, so dass eine landeseinheitliche Abstimmung erforderlich sei. Die Entscheidung des Innenministers erfordere Zeit, so dass mit einer kurzfristigen Bearbeitung des Dortmunder Haushaltes nicht gerechnet werden könne.

Nach einer weiteren ausführlichen Diskussion über Fragen zur Durchführung des Eckwertebeschlusses und zur Aufstellung des Doppelhaushaltes erläuterte StK Pehlke in einem Folienvortrag das weitere Vorgehen bei der Infrastrukturrevision. Die Folien sind der Niederschrift in Kopie als Anlage beigefügt.


Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus vom 26.02.2002 wurde mit den Stimmen der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion abgelehnt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus stimmte
für den Antrag.

Der Antrag der SPD-Fraktion vom 26.02.2002 wurde mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus beschlossen.


Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Eckwertebeschluss des Verwaltungsvorstan-des zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2003/2004 inklusive der Entscheidung zu den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zur Kenntnis.


2.2.1.3 Veränderungen in der Sozialhilfe
(Drucksache Nr.: 02308-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die sich abzeichnenden Veränderungen in der Sozialhilfe zur Kenntnis.


2.2.1.4 Teilnahme der Stadt Dortmund am europaweiten Aktionstag "In die Stadt ohne mein Auto" am 22. September 2002
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02147-02)

Rm Krüger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) sprach sich für die Durchführung des Aktionstages aus und erklärte, dass seine Fraktion dem Verwaltungsvorschlag nicht folgen werde.


Rm Harnisch (SPD) sagte, die SPD-Fraktion habe ursprünglich für die Veranstaltung votiert, werde jetzt aber der Argumentation der Verwaltung folgen.


Rm Jung (CDU) wies daraufhin, dass der Aktionstag zeitgleich mit der Bundestagswahl in diesem Jahr stattfinden würde. Die Veranstaltung stieße von daher auf wenig Resonanz.


Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Verwaltung für die Durchführung des Aktionstage "In die Stadt ohne mein Auto" keine Finanzmittel zur Verfügung stehen.


2.2.1.5 Modernisierung des Wilhelm-Hansmann-Hauses
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02215-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund einstimmig, dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen.

Aufgrund dieser ersten Einschätzung kann die Vorlage in den Beratungsgang gegeben werden.



2.2.2.2 Währungsumstellung auf den Euro bei der Stadt Dortmund
- Schlussbericht der Projektgruppe -
(Drucksache Nr.: 01074-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Schlussbericht zu den für die Währungsumstellung getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis.



2.3 Personal

2.3.1 Einstellung von Nachwuchskräften im Jahre 2003
(Drucksache Nr.: 02125-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Einstellung von bis zu 100 Nachwuchskräften im Jahre 2003 zur Kenntnis.



2.4 Kommunalwirtschaft

- keine Vorlagen -





Zu Ziffer 3
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Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen


3.1 Bauleitplanung; Verlegung eines Standortes für eine ökologische Ausgleichsmaßnahme
hier: 102. Änderung des Flächennutzungsplanes und Änderung Nr. 9 des Bebauungsplanes Ev 108
- Oetringhauser Straße -
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 01237-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt beschließt die Verlegung des Standortes für die ökologische Ausgleichsmaßnahme ausgelöst durch die Änderung Nr. 9 des B-Planes Ev 108.


3.2 Metrorapid NRW, 37. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm, im Bereich der Stadt Dortmund und der Gemeinde Holzwickede
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02101-01)

Die Beratungsunterlagen wurden ohne Empfehlung an den Rat der Stadt weitergeleitet.


3.3 Neubau für den Sozial- und Jugendhilfedienst Innenstadt-West
(Drucksache Nr.: 02260-02)

Den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses lag folgender gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion vom 28.02.2002 vor:

Der Rat beschließt den Neubau für den Sozial- und Jugendhilfedienst Innenstadt-West und begrüßt ausdrücklich die Dezentralisierung der Sozialhilfedienste/Jugendhilfedienste Innenstadt-West und Ost.

In Erfüllung geltender Ratsbeschlüsse zur flächendeckenden Einrichtung von Sozial-diensten in Dortmund werden damit nunmehr diese beiden zentralen Hilfeeinrichtungen des Sozialamtes analog aller anderen elf Sozialhilfedienste und Jugendhilfedienste im Stadtgebiet dezentralisiert und das soziale Dienstleistungsangebot in den Stadtbezirken vor Ort erweitert. Die Sozial- und Jugendverwaltung werden beauftragt, vor Umzug des Sozialhilfedienstes Innenstadt-Ost ins Gebäude Ostwall 64 (Jugendamt) Unterbrin-gungsmöglichkeiten für den Sozialhilfedienst/Jugendhilfedienst Innenstadt-Ost im Stadtbezirk Innenstadt-Ost zu prüfen.


Außerdem lag den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses folgende Empfehlung der Bezirksvertretung Innenstadt-West vor:

Die Sozialverwaltung bietet regelmäßige Sprechstunden im Sozialamt in der Luisenstraße an. Unter dieser Voraussetzung empfiehlt die Bezirksvertretung dem Rat, dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen.


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, unter Einbeziehung des gemeinsamen Antrages der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion vom 28.02.2002 und der Empfehlung der Bezirksvertretung Innenstadt-West folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Durchführung der Investitionsmaßnahme:

Abriss der ehemaligen Asylunterkunft und Errichtung eines Neubaus auf dem städtischen Grundstück Hospitalstraße 2 - 6 in DO-Dorstfeld für den Sozial- und Jugendhilfedienst Innenstadt-West mit Anbindung eines Schulungszentrums zur Eingliederung von Sozialhilfeberechtigten in den ersten Arbeitsmarkt mit Gesamtkosten von 2 800 000,00 Euro (brutto) zuzüglich. Einrichtung.

Die Finanzierung der Abriss- und Baukosten erfolgt aus dem Grundstücks- und Vermö-gensverwaltungsfonds Dortmund.

Die Einrichtungskosten von ca. 220 000,00 Euro werden im Vermögenshaushalt zusätzlich bereit gestellt. Die Deckung erfolgt über Mehreinnahmen bei der Finanzposition 4350 3401 0101 - Erstattung der Feuerversicherung Obdachloseneinrichtung Hahnenmühlenweg 16 -. Die Städtische Immobilienwirtschaft wird mit der Durchführung der Investi-tionsmaßnahme beauftragt.


3.4 Bauleitplanung; 110. Änderung des Flächennutzungsplanes -Aplerbeck Süd-
hier: I. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlung an das Beschlussgremium,
II. Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen an das Beschlussgremium,
III. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses an das Beschlussgremium,
IV. Beifügung eines Erläuterungsberichtes,
V. Feststellungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02179-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt, den mit der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes offengelegten Erläuterungsbericht vom 25.09.2000 entsprechend den Ausführungen unter der Ziffer 9 dieser Vorlage zu aktualisieren und den aktualisierten Erläuterungsbericht vom 15.01.2002 der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes beizufügen.
Rechtsgrundlage:
§ 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, BGBl. III/FNA 213-1).

Der Rat der Stadt beschließt die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes für den unter Ziffer 1 dieser Vorlage beschriebenen Änderungsbereich und stellt diese Änderung fest.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB.


3.5 Bauleitplanung
115. Änderung des Flächennutzungsplanes- Peter-Hille-Straße - und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Hom 260 - Peter-Hille-Straße
hier: I. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlung an das Beschlussgremium,
II. Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen an das Beschlussgremium,
III. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses an das Beschlussgremium,
IV. Entscheidung über Anregungen,
V. Beifügung eines Erläuterungsberichtes,
VI. Beifügung einer Begründung,
VII. Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes,
VIII. Satzungsbeschluss,
IX. Beschluss zum Abschluss des Durchführungsvertrages - Teil B
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02084-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt hat die vorgebrachten Anregungen zur 115. Änderung des Flächen-nutzungsplanes und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hom 260 - Peter-Hille-Straße geprüft und beschließt, die Anregungen unter den Ziffern 9.1 bis 9.7 dieser Vorlage nicht zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, BGBl. III/FNA 213-1) in Verbindung mit § BauGB.

Der Rat der Stadt beschließt, den mit dem Entwurf der 115. Änderung des Flächennutzungsplanes offengelegten Erläuterungsbericht vom 17.07.2001 entsprechend der Ausführungen unter der Ziffer 10.3 dieser Vorlage zu aktualisieren und den aktualisierten Erläuterungsbericht vom 16.01.2002 der 115. Änderung des Flächen- nutzungsplanes - Peter-Hille-Straße - beizufügen.
Rechtsgrundlage:

§ 5 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB.

Der Rat der Stadt beschließt, die mit dem Entwurf des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes offengelegte Begründung (einschließlich Anlagen) vom 17.07.2001, entsprechend den Ausführungen unter der Ziffer 10.1 und 10.2 dieser Vorlage zu aktualisieren und die aktualisierte Begründung vom 16.01.2002 dem vorhaben bezo-
genen Bebauungsplan Hom 260 - Peter-Hille-Straße - beizufügen.

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB.


Der Rat der Stadt beschließt die 115. Änderung des Flächennutzungsplanes für den unter der Ziffer 1 dieser Vorlage beschriebenen Änderungsbereich und stellt diese Änderung fest.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB.

Der Rat der Stadt beschließt den vorhaben bezogenen Bebauungsplan Hom 260 - Peter- Hille-Straße - einschließlich der unter der vorstehenden Ziffer IV aufgeführten Änderungen für den unter der Ziffer 2 dieser Vorlage näher beschriebenen Bereich als Satzung.

Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs. 1 und § 12 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666, SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245).
Der Rat der Stadt beschließt, dem zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Dortmund abzuschließenden Durchführungsvertrag -Teil B- (siehe Anlage) zuzustimmen.
Rechtsgrundlage:

§ 12 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 GO.


3.6 Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadterneuerung Hörder Neumarkt"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02060-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt den anliegenden Entwurf als Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadterneuerung Hörder Neumarkt".


3.7 Umweltpreis: - Euroumstellung, - Sponsoring des Jugendumweltpreises
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02229-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt:

1. die vorgeschlagene Anpassung der Richtlinie zur Vergabe des Umweltpreises an den EURO.
2. den Jugendumweltpreis grundsätzlich für Sponsoren zu öffnen.
3. das die Stadt oder Mitglieder der Jury auf potenzielle Sponsoren zugehen und dass mit den zusätzlichen Mitteln projektbezogene Maßnahmen gefördert werden.


3.8 - unbesetzt -


3.9 Bauleitplanung;
Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - und Änderung
Nr. 6 des Bebauungsplanes 169 - Märkische Straße -
hier: I. Entscheidung über vorgebrachte Anregungen aus der Offenlegung;
II. Satzungsbeschluss zur Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177;
III. Satzungsbeschluss zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169;
IV. Beifügung einer modifizierten/aktualisierten Begründung zur Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177;
V. Beifügung einer Begründung zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02255-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Dortmund

I. hat die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - sowie der teilweisen Änderung des Bebauungsplanes 169 vorgebrachten Anregungen geprüft und beschließt, den Anregungen zu den Punkten 1.12.1 und 1.12.2 aus den dort genannten Gründen nicht zu folgen.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 2 Satz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, BGBl. III - FNA - 1) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023).

II. beschließt die Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - für den unter Punkt 1.1 dieser Beschlussvorlage genannten Änderungsbereich mit dem durch Ratsbeschluss vom 06.09.2001 offengelegenen Inhalt, jedoch mit den unter Punkt 1.13 dieser Beschlussvorlage beschriebenen Änderungen als Satzung.

Rechtsgrundlage:

§ 10 BauGB i. V. m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW.

III. beschließt die Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169 - Märkische Straße - für den unter Punkt 1.2 dieser Beschlussvorlage genannten Änderungsbereich mit dem durch Ratsbeschluss vom 06.09.2001 offengelegenen Inhalt, jedoch mit den unter Punkt 1.13 dieser Beschlussvorlage beschriebenen Änderungen als Satzung.

Rechtsgrundlage:

§ 10 BauGB i. V. m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW.

IV. beschließt, der Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - die modifizierte/aktualisierte Begründung vom 05.02.2002 beizufügen.

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs. 8 BauGB i. V. m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW.

V. beschließt, der Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169 - Märkische Straße - die Begründung vom 05.02.2002 beizufügen.

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs. 8 BauGB i. V. m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW.


An der Behandlung der Angelegenheit nahm Rm Hovermann (CDU) nicht teil.


3.10 Bauleitplanung; 12. Änderung des Bebauungsplanes InW 202 - Standortzentrum Dorstfeld-West -;
hier: Erlass einer Veränderungssperre für das Grundstück Spicherner
Straße 58 a - e im Änderungsbereich
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02141-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt beschließt, den dieser Beschlussvorlage beigefügten Entwurf einer Veränderungssperre mit einer Geltungsdauer bis zum 15.11.2003 für das unter Punkt 2 dieser Beschlussvorlage genannte Grundstück im Änderungsbereich der 12. Änderung des B-Planes In W 202 - Standortzentrum Dortstfeld-West - als Satzung.

Rechtsgrundlage:

§§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, BGBl. III FNA 213 - 1) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW
S. 666, SGV NRW 2023)



Zu Ziffer 4
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Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung


4.1 Regionale Entwicklungsstrategie Östliches Ruhrgebiet (Dortmund, Kreis Unna, Hamm)
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02209-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt nimmt die vorliegende regionale Entwicklungsstrategie Östliches Ruhrgebiet zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Kompetenzfelder und Projekte zielorientiert weiterzuentwickeln.




Zu Ziffer 5
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Öffentliche Einrichtungen

- keine Vorlagen -




Zu Ziffer 6
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Soziales, Familie, Gesundheit


6.1 Überführung der Tagespflege "Wilhelm-Hansmann-Haus" in die Städt. Seniorenheime gGmbH
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 01546-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt:

1. den Betrieb der städtischen Tagespflegestation Wilhelm-Hansmann-Haus zum nächst möglichen Termin, frühestens mit Wirkung vom 01.01.2002 aus dem Sozialamt - StA 50 - in die Städt. Seniorenheime Dortmund gGmbH unter Beachtung der Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes zu überführen;

2. den Abschluss eines Personalüberleitungsvertrages zwischen der Stadt Dortmund und der Städt. Seniorenheime Dortmund gGmbH;
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass über die Räumlichkeiten der Tagespflegestation im Wilhelm-Hansmann-Haus zwischen der Stadt Dortmund und der Städt. Seniorenheime Dortmund gGmbH ein Untermietvertrag geschlossen wird.



Zu Ziffer 7
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Kultur, Sport, Freizeit


7.1 Honorarordnung für den Eigenbetrieb Kulturbetriebe Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02066-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Honorarordnung für den Eigenbetrieb Kulturbetriebe Dortmund.




Zu Ziffer 8
--------------

Schule


8.1 Schulraumversorgung an der Regenbogen-Grundschule in Mengede
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02266-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund folgt dem in der Vorlage dargestellten Lösungsvorschlag der Verwaltung und beschließt:

"die zeitlich befristete Aufstellung von 4 Pavillonräumen auf dem Gelände der Regenbogen-Grundschule".

Gleichzeitig beauftragt der Rat der Stadt die Verwaltung, die Notwendigkeit und den Umfang des am 21.09.2000 gefassten Grundsatzbeschlusses zur ersatzweisen Errichtung von sieben Klassenräumen und einem Mehr- zweckraum in Massivbauweise für die Regenbogen-Grundschule im Rahmen der "Infrastruktur-Revision" zu prüfen und bis spätestens Oktober 2002 zu berichten.





Zu Ziffer 9
--------------

Kinder und Jugend

- keine Vorlagen -




Zu Ziffer 10
----------------

Finanzen Liegenschaften


10.1 Revierpark Wischlingen GmbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02132-02)

Den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses lag folgender Antrag der CDU-Fraktion vom 28.02.2002 vor:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Vorlage mit folgender Maßgabe zu beschließen:

Über die Entsendung der Vertreter der Stadt Dortmund in den Verwaltungsrat (§ 12 des Gesellschaftsvertrages) entscheidet auch zukünftig der Rat der Stadt Dortmund unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindeordnung.


Rm Krüger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) sprach sich gegen das im vierten Spiegelstrich des Beschlussentwurfes der Verwaltungsvorlage vorgesehene Weisungsrecht gegenüber Verwaltungsratsmitgliedern durch den Rat aus.


Rm Jung (CDU) verdeutlichte, dass das Weisungsrecht des Rates aufgrund der Vor-schriften der Gemeindeordnung bestehe. Vom Weisungsrecht sollte der Rat - wie in der Vergangenheit regelmäßig praktiziert - nur ausnahmsweise Gebrauch machen, zumal die entsandten Vertreter über eine ausreichende Fachkompetenz verfügten.


StK Pehlke unterbreitete den Vorschlag, die Vorlage und den Antrag der CDU-Fraktion heute als eingebracht anzusehen. Die Beteiligungsverwaltung könnte bis zur nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mit Fraktionsvertretern ein Gespräch über mögliche Änderungen sowohl im Gesellschaftsvertrag Wischlingen als auch im Ge- sellschaftsvertrag der Kultur und Projekte GmbH sprechen.


Es bestand Einvernehmen im Haupt- und Finanzausschuss, die Vorlage heute als eingebracht zu betrachten und in der nächsten Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu nehmen.



10.2 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02171-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt beschließt den anliegenden Entwurf als Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund.


10.3 Mehrausgaben, die der Stadtkämmerer gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NW für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2001 bewilligt hat.
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02207-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt von der Vorlage der Verwaltung Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt die Kenntnisnahme gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO NW und
§ 84 Abs. 1 GO NW.



Zu Ziffer 11
--------------

Personal, Bürgerdienste, Öffentliche Ordnung


11.1 Neubesetzung des Kuratoriums der Martin-Schmeißer-Stiftung
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02241-02)
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Dortmund beruft Herrn Oberbürgermeister Dr. Langemeyer, Herrn Josef Reding und Herrn Dirk Holtermann als Repräsentanten der Stadt Dortmund in das Kuratorium der Martin-Schmeißer-Stiftung.





Die öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde um 16.55 Uhr von
OB Dr. Langemeyer beendet.






D r . L a n g e m e y e r H e n g s t e n b e r g
Oberbürgermeister Ratsmitglied







W e b e r
Schriftführer








N i e d e r s c h r i f t

über die 23. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses,
am 28.02.2002
Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz1, 44135 Dortmund





Sitzungsdauer: 15:00 - 17:00 Uhr

Sitzungsdauer: 14.00 Uhr bis 16.55 Uhr



Anwesend waren: OB Dr. Langemeyer
Bm’in Wendzinski SPD
Bm Miksch CDU

Rm Diekneite SPD
Rm Fischer SPD
Rm Giese SPD
Rm Harnisch SPD
Rm Jörder SPD
Rm Prüsse SPD
Rm Sohn SPD
Rm Starke SPD

Rm Dr. Eiteneyer CDU
Rm Hengstenberg CDU
Rm Hovermann CDU
Rm Jung CDU
Rm Jostes CDU
Rm Liedschulte CDU
Rm Monegel CDU
Rm Reppin CDU

Rm Krüger Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen im Rathaus
Rm Schneckenburger Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen im Rathaus

Rm Branghofer DVU (beratendes Mitglied)

Rm Keller Linkes Bündnis (beratendes Mitglied)






Von der Verwaltung
waren anwesend: StD Fehlemann

StR’in Greive

Herr Dr. Küpper

StK Pehlke
StR Pogadl
StR Stüdemann

StRD’in Seybusch

LStVD Dieckerhoff

StVD Weber

StOVR Feuler


Vertreter(innen) der dem Haupt- und Finanzausschuss
zugeordneten Fachämter


Herr Dr. Wagener Kanzlei Freshfields Bruckhaus
Deringer Frankfurt
(zu TOP 2.2.1.1)



T A G E S O R D N U N G


1. Regularien

1.1 Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift

1.2 Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NW

1.3 Feststellung der Tagesordnung

1.4 Genehmigung der Niederschrift über die 22. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.01.2002



2. Beschlussvorlagen des Haupt- und Finanzausschusses

2.1 H a u p t a u s s c h u s s a n g e l e g e n h e i t e n

2.1.1 Kanalerneuerungen Gretelweg / Hänselweg u.a.
- Weitere Bauabschnitte im östlichen Teil der "Märchensiedlung"
Beschluss
(Drucksache Nr.: 02008-01)

2.1.2 Vorschlag der SPD-Fraktion vom 05.02.2002 mit der Bezeichnung "Einrichtung einer interfraktionellen Arbeitsgruppe zur Optimierung der Gremienarbeit im Rat und in den Bezirksvertretungen"
SPD-Fraktion Vorschlag zur TO
(Drucksache Nr.: 02267-02)

2.1.3 Umgestaltung der Provinzialstraße zwischen Stadtgrenze Castrop-Rauxel und Stadtgrenze Bochum
Beschluss
(Drucksache Nr.: 02194-02)



2.2 Finanzen

2.2.1 Aktueller Stand der Haushaltssicherung/Begleitung der Infrastrukturrevision

2.2.1.1 US-Lease-Verfahren
Kanalanlagen der Stadt Dortmund

2.2.1.2 Aufstellung des Doppelhaushaltes 2003/2004
hier: Haushaltssicherung
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02284-02)

2.2.1.3 - unbesetzt -

2.2.1.4 Teilnahme der Stadt Dortmund am europaweiten Aktionstag "In die Stadt ohne mein Auto" am
22. September 2002
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02147-02)

2.2.1.5 Modernisierung des Wilhelm-Hansmann-Hauses
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02215-02)



2.3 Personal

- keine Vorlagen -



2.4 Kommunalwirtschaft

- keine Vorlagen -



3. Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen

3.1 Bauleitplanung; Verlegung eines Standortes für eine ökologische Ausgleichsmaßnahme
hier: 102. Änderung des Flächennutzungsplanes und Änderung Nr. 9 des Bebauungsplanes
Ev 108 - Oetringhauser Straße -
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 01237-01)

3.2 Metrorapid NRW, 37. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm, im Bereich der Stadt Dortmund und der Gemeinde Holzwickede
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02101-01)

3.3 - unbesetzt -

3.4 Bauleitplanung; 110. Änderung des Flächennutzungsplanes -Aplerbeck Süd-
hier: I. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlung an das Beschlussgremium,
II. Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen an das Beschlussgremium,
III. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses an das Beschlussgremium,
IV. Beifügung eines Erläuterungsberichtes,
V. Feststellungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02179-02)

3.5 Bauleitplanung
115. Änderung des Flächennutzungsplanes- Peter-Hille-Straße - und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Hom 260 - Peter-Hille-Straße
hier: I. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlung an das Beschlussgremium,
II. Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen an das Beschlussgremium,
III. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses an das Beschlussgremium,
IV. Entscheidung über Anregungen,
V. Beifügung eines Erläuterungsberichtes,
VI. Beifügung einer Begründung,
VII. Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes,
VIII. Satzungsbeschluss,
IX. Beschluss zum Abschluss des Durchführungsvertrages - Teil B
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02084-01)

3.6 Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadterneuerung Hörder Neumarkt"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02060-01)

3.7 Umweltpreis: - Euroumstellung, - Sponsoring des Jugendumweltpreises
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02229-02)

3.8 - unbesetzt -

3.9 Bauleitplanung;
Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - und Änderung
Nr. 6 des Bebauungsplanes 169 - Märkische Straße -
hier: I. Entscheidung über vorgebrachte Anregungen aus der Offenlegung;
II. Satzungsbeschluss zur Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177;
III. Satzungsbeschluss zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169;
IV. Beifügung einer modifizierten/aktualisierten Begründung zur Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177;
V. Beifügung einer Begründung zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02255-02)

3.10 Bauleitplanung; 12. Änderung des Bebauungsplanes InW 202 - Standortzentrum Dorstfeld-West -;
hier: Erlass einer Veränderungssperre für das Grundstück Spicherner
Straße 58 a - e im Änderungsbereich
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02141-02)



4. Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung

4.1 Regionale Entwicklungsstrategie Östliches Ruhrgebiet (Dortmund, Kreis Unna, Hamm)
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02209-02)



5. Öffentliche Einrichtungen

- keine Vorlagen -



6. Soziales, Familie, Gesundheit

6.1 Überführung der Tagespflege "Wilhelm-Hansmann-Haus" in die Städt. Seniorenheime gGmbH
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 01546-01)



7. Kultur, Sport, Freizeit

7.1 Honorarordnung für den Eigenbetrieb Kulturbetriebe Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02066-01)



8. Schule
- keine Vorlagen -


9. Kinder und Jugend

- keine Vorlagen -



10. Finanzen Liegenschaften

10.1 Revierpark Wischlingen GmbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02132-02)

10.2 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02171-02)

10.3 Mehrausgaben, die der Stadtkämmerer gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NW für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2001 bewilligt hat.
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02207-02)



11. Personal, Bürgerdienste, Öffentliche Ordnung

- keine Vorlagen -





Die öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde um 14.00 Uhr von
OB Dr. Langemeyer eröffnet und geleitet.


Vor Eintritt in die Tagesordnung stellte OB Dr. Langmeyer die ordnungsgemäße Einladung
sowie die Beschlussfähigkeit des Haupt- und Finanzausschusses fest.





Zu Ziffer 1
-------------

Regularien


1.1 Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift

Zur Mitunterzeichnung wurde Rm Hengstenberg (CDU) benannt.


1.2 Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NW

OB Dr. Langmeyer wies auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NW hin.


1.3 Feststellung der Tagesordnung

Gem. § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung wurde die Tagesordnung im Wege der Dringlichkeit um folgende Punkte erweitert:

2.2.1.3 Veränderungen in der Sozialhilfe
(Drucksache Nr.: 02308-02)


2.2.2 Währungsumstellung auf den Euro bei der Stadt Dortmund
- Schlussbericht der Projektgruppe -
(Drucksache Nr.: 01074-01)

2.3.1 Einstellung von Nachwuchskräften im Jahre 2003
(Drucksache Nr.: 02125-02)

3.3 Neubau für den Sozial- und Jugendhilfedienst Innenstadt-West
(Drucksache Nr.: 02260-02)

8.1 Schulraumversorgung an der Regenbogen-Grundschule in Mengede
(Drucksache Nr.: 02266-02)
11.1 Neubesetzung des Kuratoriums der Martin-Schmeißer-Stiftung
(Drucksache Nr.: 02241-02)

Die Dringlichkeit wurde vom Haupt- und Finanzausschuss in allen Fällen einstimmig festgestellt.


Mit diesen Änderungen wurde die Tagesordnung vom Haupt- und Finanzausschuss einstimmig festgestellt.

1.4 Genehmigung der Niederschrift über die 22. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.01.2002
Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigt einstimmig die Niederschrift über die
22. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.01.2002.


Zu Ziffer 2
-------------

Beschlussvorlagen des Haupt- und Finanzausschusses

2.1 H a u p t a u s s c h u s s a n g e l e g e n h e i t e n

2.1.1 Kanalerneuerungen Gretelweg / Hänselweg u.a.
- Weitere Bauabschnitte im östlichen Teil der "Märchensiedlung"
Beschluss
(Drucksache Nr.: 02008-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst einstimmig folgenden Beschluss:
Für die Kanalerneuerungen "Gretelweg / Hänselweg u.a." beschließt der Haupt- und Finanzausschuss die Durchführung weiterer Bauabschnitte im östlichen Teil der "Märchensiedlung" mit einem Kostenaufwand in Höhe von 500.000,-- Euro. Zusammen mit den bis Ende 2001 finanzierten Kosten für die ersten Bauabschnitte
von 1.185.056,-- Euro ergibt sich somit die neue Beschlusssumme von 1.685.056,-- Euro.
Die Finanzierung ist bei der Finanzposition 7000 9511 0673 wie folgt vorgesehen:
Finanziert bis Ende 2001 1.185.056,-- Euro
Ausgaben 2002 200.000,-- Euro
Ausgaben 2003 100.000,-- Euro
Ausgaben 2004 100.000,-- Euro
Ausgaben 2005 75.000,-- Euro
Ausgaben 2006 25.000,-- Euro


2.1.2 Vorschlag der SPD-Fraktion vom 05.02.2002 mit der Bezeichnung "Einrichtung einer interfraktionellen Arbeitsgruppe zur Optimierung der Gremienarbeit im Rat und in den Bezirksvertretungen"
SPD-Fraktion Vorschlag zur TO
(Drucksache Nr.: 02267-02)

Den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses lag folgender gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus vom 20.02.2002 vor:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Einrichtung einer interfraktionellen Ar-beitsgruppe zur Optimierung der Gremienarbeit im Rat und in den Bezirksvertretungen. Als Arbeitsgrundlage dient die Orientierung am POLIS-Projekt der Bertelsmann-Stiftung, das unter Beteiligung von PraktikerInnen parteiübergreifend erarbeitet wird.

Der gemeinsame Antrag der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus vom 20.02.2001 wurde einstimmig beschlossen.


2.1.3 Umgestaltung der Provinzialstraße zwischen Stadtgrenze Castrop-Rauxel und Stadtgrenze Bochum
Beschluss
(Drucksache Nr.: 02194-02)

OB Dr. Langemeyer wies daraufhin, dass die Bezirksvertretung Lütgendortmund die Vorlage vertagt habe, weil sie erst eine Einwohnerversammlung durchführen wolle.


Rm Prüsse (SPD) und Rm Krüger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) erklärten übereinstimmend, es gehe der BV lediglich um einige Details bei der Um-gestaltungsmaßnahme, die zu einem späteren Zeitpunkt noch erörtert werden könnten.

Die Vorlage sollte deshalb heute beschlossen werden.

Rm Jung (CDU) erläuterte, seine Fraktion sei gegen die Form des beabsichtigten Ausbaus und werde deshalb gegen die Vorlage stimmen.

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst mehrheitlich gegen die Stimmen der CDU-Fraktion folgenden Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Durchführung der Umgestaltungs-maßnahme.



2.2 Finanzen

2.2.1 Aktueller Stand der Haushaltssicherung/Begleitung der Infrastrukturrevision

2.2.1.1 US-Lease-Verfahren
Kanalanlagen der Stadt Dortmund

StK Pehlke führte zunächst aus, dass der folgende Vortrag von Herrn Dr. Wagener von
der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt die Frage klären solle, ob ein US-Lease-Verfahren die Stadt in Fragen der Betriebsform und Veräußerung des Kanal-netzes behindere oder die Flexibilität erhalten bleibe. Der Haupt- und Finanzausschuss habe in seiner letzten Sitzung entsprechende Informationen gewünscht.


Dr. Wagener zeigte im Rahmen seines Vortrages eine Folie, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Im einzelnen führte er aus:

Das US-Lease-Verfahren gebe es seit Anfang der 90er-Jahre für eine große Anzahl von verschiedenen Infrastrukturgütern, wie Straßenbahnwagen, Müllheizkraftwerke, kommunale Kläranlagen und kommunale Entwässerungsnetze. Wirtschaftlicher Hintergrund sei, dass einem an der Transaktion beteiligten amerikanischen Trust bzw. den dahinter stehenden Investoren ein Nutzungsrecht an einer Anlage der kommunalen Infrastruktur verschafft werde, das es ihm ermögliche, über eine Abschreibung der erworbenen Position einen Steuerstundungseffekt in den USA zu erzielen, der dann wirtschaftlich mit der deutschen Vertragspartei geteilt werde. So entstehe am Ende ein sog. Barwertvorteil.

Die Anlage werde über einen Zeitraum von in der Regel 99 Jahren vermietet; im Rahmen eines Hauptmietvertrages mit einem US-Trust. Dieser Trust sei eine juristische Person des US-amerikanischen Rechts in einem der dortigen Bundesstaaten, die nur dem einzigen Zweck diene, solche Transaktionen einzugehen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Vermögensmasse des Trusts losgelöst werde von den Insolvenzrisiken, die möglicherweise mit den dahinter stehenden Investoren verbunden sein könnten. Der Trust miete also für 99 Jahre eine Anlage und vermiete sie gleichzeitig für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für 26 Jahre, an die deutsche Partei zurück, so dass das vollständige und uneingeschränkte Nutzungsrecht für diesen Vermögensgegenstand bei der deutschen Seite verbleibe.

Sie könne das Anlagegut weiterhin nutzen und für öffentliche Zwecke einsetzen. Am Tag 1, also bei Abschluss der Transaktion, erfolge eine Zahlung des Trusts an den deutschen Vertragsbeteiligten, die den nach amerikanischen Bewertungsgrundsätzen festgestellten Wert des Vermögens wiederspiegele. Es werde also durch amerikanische Gutachter nach deren Bewertungsmaßstäben eine Bewertung des Vermögensgegenstandes durchgeführt und der festgestellte Wert am Tag des Vertragsabschlusses an die deutsche Partei gezahlt.

Die deutsche Seite schulde nun aus dem Rückmietvertrag - hier über einen Zeitraum von 26 Jahren – laufende Mietzahlungen, die entweder halbjährlich oder jährlich zu erbringen seien. Damit den Mietzahlungen nachgekommen werden könne, würden die am Tag 1 zur Verfügung gestellten Gelder in verschiedenen Depots angelegt. Aus diesen Depots, die bei verschiedenen Banken oder Finanzinstituten angelegt würden, werden dann über die Laufzeit der Transaktion die laufenden Zahlungsverpflichtungen gespeist.

Nach Ablauf des Mietvertrages (hier 26 Jahre) gebe es für die deutsche Partei die Möglichkeit, durch die Ausübung einer sog. Rückkaufoption die gesamte Transaktion zu beenden. Technisch müsse man sich das so vorstellen, dass die Rechtsposition, die der Trust durch Abschluss der Transaktion erworben habe, also das Nutzungsrecht über einen Zeitraum von 99 Jahren, mit der Ausübung der Option von der deutschen Vertragsseite zurück erworben werde. Die fällig werdende Zahlung werde bei ordnungsgemäßem Verlauf der Transaktion gespeist aus den Beträgen, die zu diesem Zeitpunkt in den verschiedenen Depots noch vorhanden seien. Damit komme das gesamte Geschäft zum Erliegen, weil der deutsche Vertragspartner faktisch gleichzeitig Hauptmieter, also die Rechtsposition des Trusts erworben habe, und auch Mieter sei. Dadurch kollabiere das gesamte System und die Transaktion sei zu diesem Zeitpunkt beendet.

Alternativ zur Ausübung der Rückkaufoption wäre es auch denkbar, dass die deutsche Vertragspartei ihr Rückkaufsrecht nicht ausübe. Sie würde dann die verbleibenden Beträge aus den Depots erhalten, die nach voraus berechneten Bewertungen auf diesen Zeitpunkt bezogen den dann angenommenen Wert des gesamten Vermögensgegenstandes wieder spiegelten, d. h., die deutsche Partei würde einen substantiellen Geldbetrag erhalten, der dem angenommenen Wert der Anlage entspreche, müsste aber dann eine Dienstleistungsvereinbarung mit dem Trust bzw. anderen Vertragsbeteiligten, die anstelle des Trusts tätig werden, eingehen, nach der die Leistungen, die mit der Anlage erzeugt würden, z. B. Fortleitung von Abwassern, erbracht und bezahlt würden.

Dies bezeichne man auch als Service-Contract-Struktur.

Zur Frage der Flexibilität des US-Lease-Verfahrens führte Herr Dr. Wagener aus, hier sei zunächst zu überlegen, welche Maßnahmen im Zuge der Privatisierung des Kanalnetzes in Betracht kämen. Üblicherweise würden bei diesen Transaktionen vier Fallgestaltungen diskutiert.

Die erste Fallgestaltung sei so, dass der deutsche Vertragspartner seine Rechtsform ändere, das heiße, beispielsweise von einer insolvenzfesten juristischen Person des öffentlichen Rechts in eine insolvenzfähige juristische Person des Privatrechts, wie z. B. eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese Frage stelle sich häufig bei kommunalen Verbänden, um private Beteiligungen zu ermöglichen. Diese Möglichkeit scheide bei der Stadt Dortmund aus, weil die Stadt ihre Rechtsform nicht ändern werde, so dass man sich mit der Frage nicht weiter befassen müsse.

Die zweite Privatisierungskonstellation sei die einer Ausgliederung. Eine solche rechtsförmliche Ausgliederung im Sinne des Umwandlungsgesetzes sei für die Stadt Dortmund nicht realistisch, wie das beispielsweise bei einer GmbH durch eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz machbar sei. Folglich könne auch diese Alternative zurückgestellt werden.

Die beiden folgenden Möglichkeiten seien dagegen von größerer Relevanz, weil dadurch auch die Flexibilität erhalten bleibe. Zu nennen sei zunächst eine Einzelrechtsübertragung des Vermögensgegenstandes, das heiße, die Stadt verkaufe ihr Kanalnetz und erziele damit einen wirtschaftlichen Vorteil, im Idealfall einen Kaufpreis, der für andere Zwecke verwendet werden könne. Dabei müsse man bedenken, dass das öffentliche Kanalnetz im öffentlichen Straßennetz verlegt und in der Regel nicht sonderrechtsfähig sei. Es könne also nicht als beweglicher Vermögensgegenstand veräußert werden, so dass eine Einzelrechtsübertragung an dem Kanalnetz nicht möglich sein dürfe. Andere Kommunen, die sich mit dieser Frage beschäftigten, hätten in der Regel die Veräußerung so bewerkstelligt, dass sie das wirtschaftliche Eigentum am Kanalnetz beispielsweise auf eine kommunal gehaltene Gesellschaft übertragen hätten.

Das geschehe in der Regel dadurch, dass man die vertragliche Landschaft in einer Weise gestalte, dass die neuen Investitionen und Verbesserungsmaßnahmen sowie die Abschreibungen der Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Gesellschaft erfolgten, die das Vermögensgut übernommen habe.

Regelmäßig sei aber mit diesem Modell keine Übertragung des privaten rechtlichen Eigentums verbunden. Solange dies in der Weise geschehe, sei das seitens der US-Leasing-Transaktion in der Regel kein Problem. Würde man allerdings daran denken, das rechtliche Eigentum übertragen zu wollen – wenn das Kanalnetz z. B. sonderrechtsfähig wäre – dann müsste dies in die Vertragsdokumentation Eingang finden.

Herr Dr. Wagener erinnerte daran, dass vor einigen Monaten eine Transaktion für den Westfalenhallenbereich abgeschlossen worden sei. Dies sei vertraglich so ausgestaltet worden, dass die Stadt die Möglichkeit habe, diesen Komplex zu verkaufen, also das rechtliche Eigentum daran zu übertragen. Allerdings gelte die Maßgabe, dass die Stadt Vertragspartner der Transaktion gegenüber den amerikanischen Vertragsbeteiligten bleibe. Das bedeute, dass die Verpflichtungen aus der Transaktion, insbesondere die Mietzahlungspflichten über den Zeitraum von 26 Jahren bei der Stadt verbleiben. Das sei gerecht und im Ergebnis zu billigen, weil die Stadt das Geld am Tag 1 erhalten und in Depots angelegt habe. Die Depots seien noch vorhanden und aus ihnen speise sich die Mietzahlungspflicht, ohne dass man davon etwas merke. Im Falle der Rechtsübertragung an einen Dritten würde die Stadt ihrerseits wieder diese Anlage für Zwecke der US-Leasing-Transaktion zurückmieten müssen, das heiße, sie müsste sich nur für diesen spezifischen Zweck der US-Leasing-Transaktion mit dem Erwerber dieser Anlage in der Weise verständigen, dass die Anlage für Zwecke der US-Leasing-Transaktion zur Verfügung stehe und für den Fall, dass die vorzeitige Rückkaufsoption nicht ausgeübt werde, vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werde.

Hierbei handele es sich um eine mehr theoretische als praktische Konstruktion, weil in der Regel davon ausgegangen werde, dass die Rückkaufsoption ausgeübt werde. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Entscheidung über die Rückkaufsoption vor Abschluss der Transaktion nicht getroffen werden dürfe. Es dürfe auch kein dahingehender Wille der deutschen Vertragspartei bekundet werden, da ansonsten eine fehlerhafte Zusicherung entstehen würde.

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass eine Veräußerung des rechtlichen Eigentums in aller Regel möglich sein werde. Allerdings seien dann weitere vertragliche Schritte mit dem Erwerber einzuleiten, um das ganze im Hinblick auf die US-Leasing-Transaktion stimmig zu machen. Ein Ausschlusstatbestand bestehe an dieser Stelle allerdings nicht.

Die vierte Konstellation, an die man bei einer Privatisierung im weiteren Sinne denken könne, sei, dass ein Betreibermodell im weitesten Sinne installiert werde, bei dem eine wirtschaftliche Überlassung, die man auch als Vermietung bezeichnen könnte, des Vermögensgegenstandes an einen Betreiber erfolge, der die Dienstleistung, die mit der Anlage erzeugt werde, erbringe und dafür der Stadt einen Leistungspreis berechne. Auch das sei rechtlich möglich. Die Verträge sehen in aller Regel vor, dass eine Untervermietung der Anlage möglich sei. Teilweise sei die Untervermietungsmöglichkeit an eine Zustimmungspflicht der US-Partei gebunden. Allerdings gebe es auch Transaktionen, bei denen die deutsche Partei frei in der Untervermietung sei. Als Bedingung gelte, dass die Untervermietung in einer Weise ausgestaltet werde, dass für den Fall etwa der Nichtausübung der Kaufoption das Anlagevermögen innerhalb der Transaktion der US-Partei zur Verfügung stehe.

Als nächstes ergebe sich die Frage, wie man mit diesen Privatisierungsszenarien praktisch umgehe. Man müsse zunächst versuchen, dass man nach den Bedürfnissen der deutschen Vertragspartei eine möglichst hohe Flexibilität erhalte. Im Falle der Stadt Dortmund vertrete er die Auffassung, dass man Fragen der Rechtsformänderung oder Ausgliederung im Sinne von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften keine große Beachtung schenken müsse. Es müsse allerdings sichergestellt sein, dass die beiden anderen genannten Privatisierungsmodelle durchgeführt werden könnten, was bedeute, dass man im Vorfeld einige Überlegungen zu der Frage anstelle, welches Privatisierungsszenario realistisch sei. Dabei müsse man sich eine weitest gehende Flexibilität erhalten. Man sollte darüber nachdenken, was möglich sei und diesen Aspekt ganz spezifisch in der Transaktion ansprechen und sich für dieses Privatisierungsmodell eine ganz spezifische Freistellung bei der Transaktion geben lassen, so dass man nicht später, wenn man das Modell umsetzen möchte, Neuverhandlungen mit der US-Partei darüber aufnehmen müsse, ob es rechtlich möglich sei oder nicht. Das setze voraus, dass man Vorstellungen entwickele, wie eine derartige Privatisierung aussehen solle.


Im Anschluss an den Vortrag von Herrn Wagener hatten die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses Gelegenheit, Fragen zu stellen.

Rm Krüger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) wies auf Veröffentlichungen hin, die das Thema „US-Lease“ kritisch beleuchteten. Ein Aspekt sei dabei, dass die amerikanische Seite nicht nur ein Nutzungsrecht, sondern ein Eigentumsrecht an einer Sache erhalte, so dass zwei Eigentümer vorhanden seien.



Vertragsbestandteil sei ein Inventar. Die Stadt müsse sich verpflichten, die Anlagen in vollem Umfang funktionstüchtig zu halten. Welche Konsequenzen könnten eintreten, wenn man die Abwasserentsorgung in einigen Jahren anders regeln wolle, z. B. durch dezentrale Versickerungsanlagen.

Außerdem stelle sich die Frage, welche Unternehmen und Firmen hinter dem Investor stünden.

Seine Fraktion habe heute einen Artikel vorgelegt, der am Beispiel der Stadt Köln die Risiken eines solchen Geschäftes aufzeige. Die Verwaltung solle dazu eine Stellungnahme abgeben.

Darüber hinaus müsse grundsätzlich diskutiert werden, wie man mit dem öffentlichen Kanalnetz umgehen wolle.



Herr Dr. Wagener antwortete, dass das volle rechtliche Eigentum nach deutschem Recht für diese Vermögensgegenstände bei den deutschen Vertragsbeteiligten verbleibe. Nach amerikanischem Recht erwerbe die amerikanische Seite eine Position, die ihr wirtschaftliches Eigentum für US-steuerliche Zwecke verschaffe. Rechtlich sei also nur ein Eigentümer vorhanden. Nach deutschem Recht und den sog. Konfliktsvorschriften des internationalen Privatrechts gelte für die Eigentumsfrage die Belegenheit der Sache. Nach deutschem Recht gebe es eine Differenzierung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum. Das wirtschaftliche Eigentum sei geregelt im §39 der Abgabenordnung. Das wirtschaftliche Eigentum nach deutschem Steuerrecht liege dann bei einer Partei oder einer Person, die von dem rechtlichen Eigentümer zu unterscheiden sei, wenn dieser in bestimmter Weise Kontrollbefugnisse über den Vermögensgegenstand ausübe.

Würde beispielsweise das Kanalnetz ausgegliedert auf die Dortmunder Stadtwerke AG, würde diese das wirtschaftliche Eigentum erwerben, das rechtliche läge weiterhin bei der Stadt. So sei die Situation auch hier. Die amerikanische Vertragspartei erwerbe wirtschaftliches Eigentum für US-Steuerzwecke, wodurch sie die Möglichkeit habe, eine Abschreibung in den USA vorzunehmen. Diese Abschreibung erzeuge einen Steuerstundungseffekt, der es ermögliche, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, an dem der deutsche Vertragspartner beteiligt werde. Aber eine Übertragung des rechtlichen Eigentums nach deutschem Recht erfolge nicht. Nach amerikanischem Recht bestehe ebenfalls kein rechtliches Eigentum an dem Vermögensgegenstand im Sinne von Eigentum nach deutschem Recht. Auch die Amerikaner differenzierten zwischen wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum. Dabei sei das wirtschaftliche Eigentum in den USA eine Frage der Bilanzierung.

Zur Frage der Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des gesamtes Netzes führte Herr Dr. Wagener aus, es gebe üblicherweise Regelungen in den Verträgen, die sich mit der Frage der Instandhaltung des Netzes beschäftigten. Danach werde der deutschen Vertragspartei aufgegeben, das Netz in einer bestimmten Weise zu warten und instand zu halten. Die Standards, die üblicherweise vereinbart würden, entsprächen dem, was deutsche Kommunen auch bei Kanalnetzen als Wartungsstandard anwendeten. Derartige Verpflichtungen fänden sich bisweilen in Finanzierungsverträgen. Wenn man in Deutschland ein Anlagevermögen finanziere, habe man gegenüber dem Darlehensgeber in der Regel auch eine Verpflichtung, den Vermögenswert in einem angemessenen Zustand zu erhalten.

Im Rahmen von Kommunalkrediten sei dies zwar nicht immer der Fall, es gebe viele Erleichterungen. In der Regel übernehme man aber auch hier die Verpflichtung, eine Anlage nach bestimmten Wartungs- und Reparaturstandards instand zu halten.

Die Frage, inwieweit einzelne Vermögensgegenstände aus der Anlage herausgenommen werden könnten, müsse Gegenstand von Verhandlungen sein. Dabei werde regelmäßig eine Lösung gefunden, die es ermögliche, einzelne Vermögensgegenstände aus dem gesamten Paket des Kanalnetzes herauszunehmen, wenn dadurch die Funktionstüchtigkeit des Netzes erhalten bleibe. Man gehe selbstverständlich davon aus, dass bei einer Laufzeit des Hauptmietvertrages von 99 Jahren ein Netz nie in der ursprünglich angemieteten Form erhalten bleibe und deshalb eine Erneuerung, Modernisierung oder Überarbeitung möglich sei. Dies müsse allerdings in den Verträgen entsprechend ausgestaltet werden.

Investoren seien in aller Regel amerikanische Finanzinstitute und Wirtschaftsunternehmen. Insbesondere gingen in den USA zahlreiche Regionalbanken derartige Geschäftsbeziehungen ein. Auch Versicherungen seien in dem Bereich tätig sowie – abhängig vom Wirtschaftsgut – auch Industrieunternehmen. Allerdings seien Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich eher geneigt, in sog. hochtechnologische Anlagen zu investieren. An Kanalnetzen seien sie beispielsweise weniger interessiert.

Der angesprochene Aspekt der Cayman Islands komme möglicherweise daher, dass es bei einigen Arrangeuren bestimmte Modelle gebe, bei denen Zwischengesellschaften auf den Cayman Islands eingeschaltet würden und dann eine Finanzposition erworben werde. Die Investoren seien allerdings US-Unternehmen.




Bm’in Wendzinski bezog sich in ihren Ausführungen auf eine öffentliche Berichterstattung und führte zu dem Gesichtspunkt, dass Investoren bei diesen Geschäften nicht erkennbar seien, aus, dass vor allem deutsche Banken als Investoren auftreten würden und nur für diesen Zweck gegründete Filialen auf Cayman Islands nicht erkennbar seien.

Außerdem solle eine Verfügung der obersten US-Steuerbehörde vom 11.03.1999 existieren, wonach solchen Leasinggeschäften mit ausländischen Städten nach amerikanischen Recht die steuerliche Anerkennung versagt würde.

Darüber hinaus werde aufgezeigt, dass es zu einem Scheitern von Leasingverträgen und damit zu Schadensersatzforderungen an deutsche Städte kommen könne, wenn z. B. ein defekter Kanal im Altlastenkataster aufgeführt, diese Tatsache den amerikanischen Vertragspartnern aber nicht mitgeteilt worden sei.

Hinsichtlich der Eigentumsfrage an einer Anlage wies Bm’in Wendzinski darauf hin, dass der Gerichtsstand üblicherweise in den USA sei und daraus möglicherweise schon Nachteile für eine deutsche Stadt entstehen könnten.


StK Pehlke berichtete, dass erfolgreiche Modelle im Abwasserbereich bereits von vielen Städten, wie u. a. Bonn und Nürnberg sowie der Emschergenossenschaft und dem Ruhr-Verband, abgeschlossen worden seien. Letzterer habe dabei erwirkt, dass der Gerichtsstand in Deutschland und nicht in New York liege.

Die Stadt Dortmund würde also auf einem bereits bewährten Weg weiter machen. Wichtig sei, dass in die Verträge ein Höchstmaß an Sicherheit aufgenommen werde.



Zum Hinweis auf Cayman Islands führte Herr Dr. Wagener aus, es gebe bestimmte Transaktionsmodelle, beispielsweise das vom Ruhrverband abgeschlossene, die etwas anders gestaltet seien als man selber dies tue, nämlich mit Zwischengesellschaften auf den Cayman Islands. Diese seien als sog. Einzweckgesellschaften ausgestaltet. Vertragsbeteiligter als US-Investor könne aber nur eine US-Vertragspartei sein, weil der Steuervorteil nur dann entstehe, wenn das Unternehmen in den USA ansässig sei oder als steuerpflichtig geführt werde.

Die Beteiligung deutscher Banken, insbesondere der Landesbanken, erfolge in etwas anderer Weise. Aus den Transaktionen entstünden einmalige und laufende Zahlungsströme. Am Tag 1 werde im Prinzip der Wert der Anlage an die deutsche Partei gezahlt. Er fließe auf Depots und daraus würden die laufenden Zahlungsverpflichtungen bedient. Auch der US-Investor leihe sich Geld bei Banken. Lediglich etwa 15 % würden von ihm als Eigenkapital aufgebracht. Diese Darlehen würden über die Depots am Ende wieder abgezahlt. Bei diesen Kreditbanken oder bei den sog. Erfüllungsübernahmebanken, also den Depotbanken, seien häufig deutsche Landesbanken und deutsche Großbanken beteiligt.







Es gebe Stellungnahmen der amerikanischen Steuerbehörde zu diesen Transaktionen. Es habe in der Vergangenheit auch Modelle gegeben, die von der Steuerbehörde als nicht anerkennungsfähig bezeichnet worden seien. Wenn bestimmte Transaktionsstrukturen in den USA nicht mehr steuerlich anerkannt würden, führe das in der Regel dazu, dass sich die Arrangeure und US-Banken neue oder abgewandelte Strukturen ausdenken würden. Wichtig sei dabei, dass das Risiko, dass das Abschreibungsmodell für US-Steuerzwecke funktioniere, ganz alleine bei der US-Vertragspartei liege. Es gebe eine größere Zahl von Risiken, die bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien aufgeteilt würden. Das Abschreibungsrisiko liege allein bei der US-Vertragspartei.

Die Kommune hafte selbstverständlich weiterhin für Schäden, die bei dem Betrieb des Kanalnetzes entstünden. Die Transaktion habe auf den Umfang der Haftung keinen Einfluss. Würde jemand einen US-Trust verklagen, weil ihm in Deutschland an seinem Grundstück ein Schaden entstanden sei, beispielsweise durch Eindringen einer gefährlichen Flüssigkeit über das Kanalnetz, und der Trust würde in den USA verurteilt, dann müsste die Kommune den Schadensausgleich übernehmen. Allerdings müsste die Gemeinde ohnehin die mit der Anlage und dem Betrieb verbundenen Risiken tragen.

Als Gerichtsstand werde in der Regel New York in den USA vereinbart. In Verhandlungen könne allerdings auch etwas anderes vereinbart werden. Allerdings mache es Sinn, den Gerichtsstand in den USA zu vereinbaren, weil die Verträge US-amerikanischem Recht unterlägen. Das müssten sie aus verschiedenen Gründen unter anderem deshalb, weil z. B. ein Mietvertrag nach deutschem Recht über eine Laufzeit von mehr als 30 Jahren jederzeit kündbar sei.


Rm Starke (SPD) führte aus, es gebe sicherlich viele Risiken bei solchen Geschäften, die aber durch entsprechende vertragliche Ausgestaltungen beherrschbar gemacht werden könnten. Das US-Lease-Verfahren schließe nicht aus, dass das Kanalnetz anschließend veräußert werde. Derartige Transaktionen müssten vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sie auch positive Auswirkungen für den Haushalt haben sollten. In diesem Zusammenhang sei die Frage von Bedeutung, ob die Erlöse aus dem US-Lease oder der Veräußerung des Kanalnetzes haushaltsmäßig anders behandelt werden müssten als z. B. die Veräußerung von Vermögensgegenständen, wie Grundstücken.


Rm Schneckenburger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) erläuterte, dass beim US-Lease der gleiche Vermögensgegenstand sowohl in den USA als auch hier abgeschrieben werde. Sie habe von Bedenken gehört, wonach durch diese Praxis der rechtliche Bestand der Gebührenbescheide nicht mehr gegeben sein könnte.



Rm Reppin (CDU) führte aus, dass zwar zahlreiche Kommunen das US-Lease angewandt hätten, allerdings gebe es seines Wissens noch kein endgültig abgewickeltes Verfahren.

Deshalb stelle sich die Frage, mit welchen weiteren Risiken zu rechnen sei, insbesondere, wenn eine vorzeitige Vertragsauflösung angestrebt werde.






Herr Dr. Wagener erklärte, die steuerliche Abschreibbarkeit in Deutschland und Fortführung der Restbuchwerte werde durch eine verbindliche Auskunft – so die Praxis in Deutschland – gegenüber dem deutschen Finanzamt abgeklärt. Aufgrund einer Anfrage der Kommune erkläre das zuständige Finanzamt verbindlich, dass die Buchwerte in der bisherigen Form fortgeführt werden könnten. Die Transaktion werde gegenüber dem Finanzamt ausführlich dargestellt. Zu diesem Thema gebe es auch Erlasse, die die Voraussetzungen benennen, wann die Fortsetzung der Buchwerte in Deutschland erfolgen könne.

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster Ende der 80er Jahre, die sich mit der Frage beschäftigte, wie der Erlös aus der Veräußerung eines gebührenfinanzierten Vermögensgegenstandes zu verwenden sei, müsse der Erlös in den Gebührenhaushalt eingestellt werden, das heiße, ein Gewinn müsse sich für den Bürger gebührenmindernd auswirken. Es gebe andere Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte zu vergleichbaren Themen. Kein Urteil habe bisher die Frage entschieden, was mit dem Barwertvorteil zu geschehen habe, der aus der US-Leasing-Transaktion erzielt werde. Man habe mehrere Gutachten in der Sache geschrieben und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine klare Antwort gebe, solange es an höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu fehle.

Nach seiner Auffassung – so Herr Dr. Wagener – sprächen allerdings gewichtige Gründe dafür, dass in diesem Fall, in dem der Vermögensgegenstand ja nicht veräußert werde, der Umstand, dass man ihn für einen weiteren Zweck, nämlich ein vorteilhaftes Finanzierungsmodell einsetze, nicht gebührenmindernd eingestellt werden müsse. Es könne natürlich der Fall eintreten, dass jemand einen Abwassergebührenbescheid anficht und diese Frage zur Diskussion stellt und sich die obergerichtliche Rechtsprechung daraufhin zu diesem Thema anders festlege, als man das vorausgesagt habe. Allerdings schätze man dieses Risiko nicht besonders groß ein.

Es gebe seit vielen Jahren viele Modelle der verschiedensten Art. Viele davon seien beendet worden; insbesondere im Flugzeugleasingbereich. US-Leasing-Transaktionen in der hier beabsichtigten Art seien noch nicht vollständig durchgeführt worden. Auch nicht über den Ablauf des Hauptmietzeitraumes. Deswegen ergebe sich die Frage, welche Risiken eintreten könnten, die die amerikanische Seite veranlassten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies sei nicht ganz auszuschließen. Wichtig sei deshalb, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen diese Risiken beherrschbar zu machen.

Hinsichtlich des Interesses der Amerikaner müsse man berücksichtigen, dass diese Verträge abgeschlossen würden, um Stundungseffekte zu erreichen. Wichtig für die amerikanische Seite sei, dass sie durch ihre erste Steuerprüfung in der Regel nach fünf Jahren komme, damit die Unterlagen abgelegt werden können. Erfahrungsgemäß verringert sich auch die Korrespondenz in der Sache nach fünf Jahren erheblich. Die Amerikaner beschäftigten sich erst wieder mit der Angelegenheit, wenn irgendwann nach Ausübung der Rückkaufoption die Gelder zurückfließen würden und sie sich überlegen müssten, wie sie die Beträge verwenden wollten.









Die Verträge würden an verschiedenen Stellen Klauseln vorsehen, die die Privatisierung der Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten. Man müsse allerdings darüber hinaus das Ganze entsprechend den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Kommune gestalten. Deshalb sei es ratsam, wenn man ein bestimmtes Privatisierungsszenario vor Augen habe, dieses spezifisch in den Verträgen regele, damit die Umsetzung ohne weitere Beteiligung der amerikanischen Vertragspartner erfolgen könne.

StK Pehlke verdeutlichte, dass nach herrschender Rechtsauffassung Einnahmen, die ohne Kostenaufwand von der gebührenfinanzierten Einrichtung erzielt würden, nicht bei der Kostenkalkulation berücksichtigt werden müssten. Er verwies in diesem Zusammenhang auf den Standartkommentar zum KAG von Driehaus. Die gleiche Auffassung vertrete der vorsitzende Richter der für Gebührenangelegenheiten zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Er machte allerdings auch deutlich, dass es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe.

Außerdem sagte er zu, dass den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses die von Herrn Dr. Wagener gezeigte Folie sowie das von ihm angesprochene Gutachten zur Verfügung gestellt würden.

In Ergänzung des Vortrages von Herrn Dr. Wagener erklärte StK Pehlke anhand eines Schaubildes, dass sich eine andere Betriebsform oder Eigentumssituation beim Kanalnetz nicht rechne.


2.2.1.2 Aufstellung des Doppelhaushaltes 2003/2004
hier: Haushaltssicherung
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02284-02)

Den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses lag folgender Antrag der SPD-Fraktion vom 26.02.2002 vor:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Ausführungen zur Begründung der Verwaltungsvorlage unter Punkt 2.1.2 (nur erster Absatz) und 2.2.2 "Verfahren und Termine" in den Beschlussvorschlag aufzunehmen. Der Beschlussvorschlag zur Verwaltungsvorlage erhält damit folgende Fassung:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Eckwertebeschluss des Verwaltungsvor-standes zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2003/2004 inklusive der Entscheidung zu den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zur Kenntnis.

Die Dezernate sind beauftragt, zu den jeweils zu erzielenden Haushaltsverbesserungen bis zum 12.04.2002 konkrete Einzelmaßnahmen zu entwickeln, zu quantifizieren und quali-fizieren.

Sodann wird über jeden Vorschlag zur Erhöhung der Einnahmen/Erlöse und/oder Redu-zierung der Ausgaben/Aufwendungen eine Beratung im Haupt- und Finanzausschuss erfolgen.

Die betroffenen Fachbereiche sind beauftragt, bis zum 12.04.2002 Maßnahmen im Rahmen der Infra- strukturrevision zu entwickeln, die kurzfristig realisiert werden können. Bei der Erarbeitung solcher Vorschläge sind von Seiten der Nutzer die mit dem Ratsbeschluss vom 20.12.2001 formulierten Zielsetzungen zu berücksichtigen. Dabei ist der Blick zum Einen auf die Einrichtung selbst und zum Anderen auf die Art der Nutzung/das Produkt zu richten.
Sämtliche in diesem Rahmen entwickelten Vorschläge werden dem Haupt- und Finanzausschuss zur Beratung vorgelegt.


Außerdem lag den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses folgender Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus vom 26.02.2002 vor:

Der Haupt- und Finanzausschuss spricht sich gegen den Vorschlag der Verwaltung aus, für die Jahre 2003/2004 einen Doppelhaushalt aufzustellen.

Die Verwaltung wird aufgefordert, wie bisher einen einjährigen Haushaltsentwurf vorzulegen.


StK Pehlke erläuterte zunächst die Vorlage der Verwaltung.


Rm Schneckenburger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) hob hervor, dass das Dezernat 5 mit einem Drittel an den Sparvorgaben beteiligt würde, womit der Sozialetat den größten Einsparbeitrag zu erbringen habe. Nach Ansicht ihrer Fraktion sei es sinn-voller, eine politische Bewertung von Aufgaben innerhalb der Gesamtverwaltung vorzunehmen, die unter Umständen dann zu einer anderen Bewertung von Ausgabenzielen bezogen auf einzelne Fachbereiche führen werde.

Einen Doppelhaushalt für die Jahre 2003/2004 lehne man ab, weil dadurch die politische Handlungsfähigkeit des Rates eingeschränkt werde.


OB Dr. Langemeyer berichtete, dass der Doppelhaushalt eine Maßnahme sei, die sich auch in anderen Städten mit einem Haushaltssicherungskonzept bewährt habe. Die Verwaltung werde einen entsprechenden Entwurf vorlegen. Ob der Rat dem folgen werde, könne bei der Beurteilung des Zahlenwertes entschieden werden. Das Budgetrecht des Rates bleibe auch bei einem Doppelhaushalt unberührt.

Der Eckwertebeschluss sei eine interne Vorgabe, die solange gelte, wie die Fachämter nicht in der Lage seien, Alternativvorschläge zu erarbeiten. Die Vorgabe stelle eine Gleichbehandlung aller Ämter sicher. Die Dienststellen seien aufgefordert, über Alter-nativen nachzudenken, die dann dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt würden.


Rm Giese (SPD) verdeutlichte, dass der größte Anteil am Haushalt durch den Sozialetat gestellt werde. Deshalb sei dort wahrscheinlich das Einsparpotential größer als an anderer Stelle. Im einzelnen müsse aber über jede Haushaltsposition diskutiert werden.


Rm Starke (SPD) führte aus, dass ihre Fraktion die vorliegende erste operationale Zielvorgabe begrüße. Es müssten Zahlen genannt werden, um den Prozess weiter zu bringen. Eine Entscheidung über den Doppelhaushalt sei zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.


Rm Reppin (CDU) bezeichnete den Eckwertebeschluss als einen Anfang, um die Haushaltskonsolidierung und die Infrastrukturrevision zu beschleunigen. Die Entscheidung über einen Doppelhaushalt müsse von dessen Inhalt abhängig gemacht werden und sollte zu gegebener Zeit auf der Basis der konkreten Zahlen erörtert werden.

StK Pehlke informierte die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses, dass es der Stadt Duisburg gelungen sei, durch einen Doppelhaushalt für die Jahre 2001/2002 erstmals seit Jahren einen genehmigten Haushalt zu erhalten. Der Doppelhaushalt erhöhe den Konsolidierungsdruck und die Bindungsverpflichtung für den Verwaltungsbereich, weil man sehr präzise planen müsse.

Im übrigen habe die Verwaltung heute den vollständigen und aktualisierten Haushalt mit allen erforderlichen Unterlagen der Bezirksregierung in Arnsberg vorgelegt. Man habe in die Berechnungen auch die Finanzreform ab 2005 einbezogen.

Von der Bezirksregierung sei erklärt worden, auch andere Kommunen würden die Finanzreform berücksichtigen, so dass eine landeseinheitliche Abstimmung erforderlich sei. Die Entscheidung des Innenministers erfordere Zeit, so dass mit einer kurzfristigen Bearbeitung des Dortmunder Haushaltes nicht gerechnet werden könne.

Nach einer weiteren ausführlichen Diskussion über Fragen zur Durchführung des Eckwertebeschlusses und zur Aufstellung des Doppelhaushaltes erläuterte StK Pehlke in einem Folienvortrag das weitere Vorgehen bei der Infrastrukturrevision. Die Folien sind der Niederschrift in Kopie als Anlage beigefügt.


Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus vom 26.02.2002 wurde mit den Stimmen der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion abgelehnt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus stimmte
für den Antrag.

Der Antrag der SPD-Fraktion vom 26.02.2002 wurde mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus beschlossen.


Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Eckwertebeschluss des Verwaltungsvorstan-des zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2003/2004 inklusive der Entscheidung zu den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zur Kenntnis.


2.2.1.3 Veränderungen in der Sozialhilfe
(Drucksache Nr.: 02308-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die sich abzeichnenden Veränderungen in der Sozialhilfe zur Kenntnis.


2.2.1.4 Teilnahme der Stadt Dortmund am europaweiten Aktionstag "In die Stadt ohne mein Auto" am 22. September 2002
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02147-02)

Rm Krüger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) sprach sich für die Durchführung des Aktionstages aus und erklärte, dass seine Fraktion dem Verwaltungsvorschlag nicht folgen werde.


Rm Harnisch (SPD) sagte, die SPD-Fraktion habe ursprünglich für die Veranstaltung votiert, werde jetzt aber der Argumentation der Verwaltung folgen.


Rm Jung (CDU) wies daraufhin, dass der Aktionstag zeitgleich mit der Bundestagswahl in diesem Jahr stattfinden würde. Die Veranstaltung stieße von daher auf wenig Resonanz.


Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Verwaltung für die Durchführung des Aktionstage "In die Stadt ohne mein Auto" keine Finanzmittel zur Verfügung stehen.


2.2.1.5 Modernisierung des Wilhelm-Hansmann-Hauses
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02215-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund einstimmig, dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen.

Aufgrund dieser ersten Einschätzung kann die Vorlage in den Beratungsgang gegeben werden.



2.2.2.2 Währungsumstellung auf den Euro bei der Stadt Dortmund
- Schlussbericht der Projektgruppe -
(Drucksache Nr.: 01074-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Schlussbericht zu den für die Währungsumstellung getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis.



2.3 Personal

2.3.1 Einstellung von Nachwuchskräften im Jahre 2003
(Drucksache Nr.: 02125-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Einstellung von bis zu 100 Nachwuchskräften im Jahre 2003 zur Kenntnis.



2.4 Kommunalwirtschaft

- keine Vorlagen -





Zu Ziffer 3
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Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen


3.1 Bauleitplanung; Verlegung eines Standortes für eine ökologische Ausgleichsmaßnahme
hier: 102. Änderung des Flächennutzungsplanes und Änderung Nr. 9 des Bebauungsplanes Ev 108
- Oetringhauser Straße -
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 01237-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt beschließt die Verlegung des Standortes für die ökologische Ausgleichsmaßnahme ausgelöst durch die Änderung Nr. 9 des B-Planes Ev 108.


3.2 Metrorapid NRW, 37. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm, im Bereich der Stadt Dortmund und der Gemeinde Holzwickede
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02101-01)

Die Beratungsunterlagen wurden ohne Empfehlung an den Rat der Stadt weitergeleitet.


3.3 Neubau für den Sozial- und Jugendhilfedienst Innenstadt-West
(Drucksache Nr.: 02260-02)

Den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses lag folgender gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion vom 28.02.2002 vor:

Der Rat beschließt den Neubau für den Sozial- und Jugendhilfedienst Innenstadt-West und begrüßt ausdrücklich die Dezentralisierung der Sozialhilfedienste/Jugendhilfedienste Innenstadt-West und Ost.

In Erfüllung geltender Ratsbeschlüsse zur flächendeckenden Einrichtung von Sozial-diensten in Dortmund werden damit nunmehr diese beiden zentralen Hilfeeinrichtungen des Sozialamtes analog aller anderen elf Sozialhilfedienste und Jugendhilfedienste im Stadtgebiet dezentralisiert und das soziale Dienstleistungsangebot in den Stadtbezirken vor Ort erweitert. Die Sozial- und Jugendverwaltung werden beauftragt, vor Umzug des Sozialhilfedienstes Innenstadt-Ost ins Gebäude Ostwall 64 (Jugendamt) Unterbrin-gungsmöglichkeiten für den Sozialhilfedienst/Jugendhilfedienst Innenstadt-Ost im Stadtbezirk Innenstadt-Ost zu prüfen.


Außerdem lag den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses folgende Empfehlung der Bezirksvertretung Innenstadt-West vor:

Die Sozialverwaltung bietet regelmäßige Sprechstunden im Sozialamt in der Luisenstraße an. Unter dieser Voraussetzung empfiehlt die Bezirksvertretung dem Rat, dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen.


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, unter Einbeziehung des gemeinsamen Antrages der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion vom 28.02.2002 und der Empfehlung der Bezirksvertretung Innenstadt-West folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Durchführung der Investitionsmaßnahme:

Abriss der ehemaligen Asylunterkunft und Errichtung eines Neubaus auf dem städtischen Grundstück Hospitalstraße 2 - 6 in DO-Dorstfeld für den Sozial- und Jugendhilfedienst Innenstadt-West mit Anbindung eines Schulungszentrums zur Eingliederung von Sozialhilfeberechtigten in den ersten Arbeitsmarkt mit Gesamtkosten von 2 800 000,00 Euro (brutto) zuzüglich. Einrichtung.

Die Finanzierung der Abriss- und Baukosten erfolgt aus dem Grundstücks- und Vermö-gensverwaltungsfonds Dortmund.

Die Einrichtungskosten von ca. 220 000,00 Euro werden im Vermögenshaushalt zusätzlich bereit gestellt. Die Deckung erfolgt über Mehreinnahmen bei der Finanzposition 4350 3401 0101 - Erstattung der Feuerversicherung Obdachloseneinrichtung Hahnenmühlenweg 16 -. Die Städtische Immobilienwirtschaft wird mit der Durchführung der Investi-tionsmaßnahme beauftragt.


3.4 Bauleitplanung; 110. Änderung des Flächennutzungsplanes -Aplerbeck Süd-
hier: I. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlung an das Beschlussgremium,
II. Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen an das Beschlussgremium,
III. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses an das Beschlussgremium,
IV. Beifügung eines Erläuterungsberichtes,
V. Feststellungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02179-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt, den mit der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes offengelegten Erläuterungsbericht vom 25.09.2000 entsprechend den Ausführungen unter der Ziffer 9 dieser Vorlage zu aktualisieren und den aktualisierten Erläuterungsbericht vom 15.01.2002 der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes beizufügen.
Rechtsgrundlage:
§ 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, BGBl. III/FNA 213-1).

Der Rat der Stadt beschließt die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes für den unter Ziffer 1 dieser Vorlage beschriebenen Änderungsbereich und stellt diese Änderung fest.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB.


3.5 Bauleitplanung
115. Änderung des Flächennutzungsplanes- Peter-Hille-Straße - und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Hom 260 - Peter-Hille-Straße
hier: I. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlung an das Beschlussgremium,
II. Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen an das Beschlussgremium,
III. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses an das Beschlussgremium,
IV. Entscheidung über Anregungen,
V. Beifügung eines Erläuterungsberichtes,
VI. Beifügung einer Begründung,
VII. Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes,
VIII. Satzungsbeschluss,
IX. Beschluss zum Abschluss des Durchführungsvertrages - Teil B
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02084-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt hat die vorgebrachten Anregungen zur 115. Änderung des Flächen-nutzungsplanes und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hom 260 - Peter-Hille-Straße geprüft und beschließt, die Anregungen unter den Ziffern 9.1 bis 9.7 dieser Vorlage nicht zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, BGBl. III/FNA 213-1) in Verbindung mit § BauGB.

Der Rat der Stadt beschließt, den mit dem Entwurf der 115. Änderung des Flächennutzungsplanes offengelegten Erläuterungsbericht vom 17.07.2001 entsprechend der Ausführungen unter der Ziffer 10.3 dieser Vorlage zu aktualisieren und den aktualisierten Erläuterungsbericht vom 16.01.2002 der 115. Änderung des Flächen- nutzungsplanes - Peter-Hille-Straße - beizufügen.
Rechtsgrundlage:

§ 5 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB.

Der Rat der Stadt beschließt, die mit dem Entwurf des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes offengelegte Begründung (einschließlich Anlagen) vom 17.07.2001, entsprechend den Ausführungen unter der Ziffer 10.1 und 10.2 dieser Vorlage zu aktualisieren und die aktualisierte Begründung vom 16.01.2002 dem vorhaben bezo-
genen Bebauungsplan Hom 260 - Peter-Hille-Straße - beizufügen.

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB.


Der Rat der Stadt beschließt die 115. Änderung des Flächennutzungsplanes für den unter der Ziffer 1 dieser Vorlage beschriebenen Änderungsbereich und stellt diese Änderung fest.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB.

Der Rat der Stadt beschließt den vorhaben bezogenen Bebauungsplan Hom 260 - Peter- Hille-Straße - einschließlich der unter der vorstehenden Ziffer IV aufgeführten Änderungen für den unter der Ziffer 2 dieser Vorlage näher beschriebenen Bereich als Satzung.

Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs. 1 und § 12 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666, SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245).
Der Rat der Stadt beschließt, dem zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Dortmund abzuschließenden Durchführungsvertrag -Teil B- (siehe Anlage) zuzustimmen.
Rechtsgrundlage:

§ 12 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 GO.


3.6 Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadterneuerung Hörder Neumarkt"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02060-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt den anliegenden Entwurf als Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadterneuerung Hörder Neumarkt".


3.7 Umweltpreis: - Euroumstellung, - Sponsoring des Jugendumweltpreises
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02229-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt:

1. die vorgeschlagene Anpassung der Richtlinie zur Vergabe des Umweltpreises an den EURO.
2. den Jugendumweltpreis grundsätzlich für Sponsoren zu öffnen.
3. das die Stadt oder Mitglieder der Jury auf potenzielle Sponsoren zugehen und dass mit den zusätzlichen Mitteln projektbezogene Maßnahmen gefördert werden.


3.8 - unbesetzt -


3.9 Bauleitplanung;
Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - und Änderung
Nr. 6 des Bebauungsplanes 169 - Märkische Straße -
hier: I. Entscheidung über vorgebrachte Anregungen aus der Offenlegung;
II. Satzungsbeschluss zur Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177;
III. Satzungsbeschluss zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169;
IV. Beifügung einer modifizierten/aktualisierten Begründung zur Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177;
V. Beifügung einer Begründung zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02255-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Dortmund

I. hat die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - sowie der teilweisen Änderung des Bebauungsplanes 169 vorgebrachten Anregungen geprüft und beschließt, den Anregungen zu den Punkten 1.12.1 und 1.12.2 aus den dort genannten Gründen nicht zu folgen.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 2 Satz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, BGBl. III - FNA - 1) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023).

II. beschließt die Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - für den unter Punkt 1.1 dieser Beschlussvorlage genannten Änderungsbereich mit dem durch Ratsbeschluss vom 06.09.2001 offengelegenen Inhalt, jedoch mit den unter Punkt 1.13 dieser Beschlussvorlage beschriebenen Änderungen als Satzung.

Rechtsgrundlage:

§ 10 BauGB i. V. m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW.

III. beschließt die Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169 - Märkische Straße - für den unter Punkt 1.2 dieser Beschlussvorlage genannten Änderungsbereich mit dem durch Ratsbeschluss vom 06.09.2001 offengelegenen Inhalt, jedoch mit den unter Punkt 1.13 dieser Beschlussvorlage beschriebenen Änderungen als Satzung.

Rechtsgrundlage:

§ 10 BauGB i. V. m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW.

IV. beschließt, der Änderung Nr. 7 des Bebauungsplanes 177 - Kronenbrauerei Süd - die modifizierte/aktualisierte Begründung vom 05.02.2002 beizufügen.

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs. 8 BauGB i. V. m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW.

V. beschließt, der Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes 169 - Märkische Straße - die Begründung vom 05.02.2002 beizufügen.

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs. 8 BauGB i. V. m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW.


An der Behandlung der Angelegenheit nahm Rm Hovermann (CDU) nicht teil.


3.10 Bauleitplanung; 12. Änderung des Bebauungsplanes InW 202 - Standortzentrum Dorstfeld-West -;
hier: Erlass einer Veränderungssperre für das Grundstück Spicherner
Straße 58 a - e im Änderungsbereich
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02141-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt beschließt, den dieser Beschlussvorlage beigefügten Entwurf einer Veränderungssperre mit einer Geltungsdauer bis zum 15.11.2003 für das unter Punkt 2 dieser Beschlussvorlage genannte Grundstück im Änderungsbereich der 12. Änderung des B-Planes In W 202 - Standortzentrum Dortstfeld-West - als Satzung.

Rechtsgrundlage:

§§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, BGBl. III FNA 213 - 1) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW
S. 666, SGV NRW 2023)



Zu Ziffer 4
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Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung


4.1 Regionale Entwicklungsstrategie Östliches Ruhrgebiet (Dortmund, Kreis Unna, Hamm)
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02209-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt nimmt die vorliegende regionale Entwicklungsstrategie Östliches Ruhrgebiet zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Kompetenzfelder und Projekte zielorientiert weiterzuentwickeln.




Zu Ziffer 5
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Öffentliche Einrichtungen

- keine Vorlagen -




Zu Ziffer 6
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Soziales, Familie, Gesundheit


6.1 Überführung der Tagespflege "Wilhelm-Hansmann-Haus" in die Städt. Seniorenheime gGmbH
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 01546-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt:

1. den Betrieb der städtischen Tagespflegestation Wilhelm-Hansmann-Haus zum nächst möglichen Termin, frühestens mit Wirkung vom 01.01.2002 aus dem Sozialamt - StA 50 - in die Städt. Seniorenheime Dortmund gGmbH unter Beachtung der Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes zu überführen;

2. den Abschluss eines Personalüberleitungsvertrages zwischen der Stadt Dortmund und der Städt. Seniorenheime Dortmund gGmbH;
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass über die Räumlichkeiten der Tagespflegestation im Wilhelm-Hansmann-Haus zwischen der Stadt Dortmund und der Städt. Seniorenheime Dortmund gGmbH ein Untermietvertrag geschlossen wird.



Zu Ziffer 7
-------------

Kultur, Sport, Freizeit


7.1 Honorarordnung für den Eigenbetrieb Kulturbetriebe Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02066-01)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Honorarordnung für den Eigenbetrieb Kulturbetriebe Dortmund.




Zu Ziffer 8
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Schule


8.1 Schulraumversorgung an der Regenbogen-Grundschule in Mengede
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02266-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund folgt dem in der Vorlage dargestellten Lösungsvorschlag der Verwaltung und beschließt:

"die zeitlich befristete Aufstellung von 4 Pavillonräumen auf dem Gelände der Regenbogen-Grundschule".

Gleichzeitig beauftragt der Rat der Stadt die Verwaltung, die Notwendigkeit und den Umfang des am 21.09.2000 gefassten Grundsatzbeschlusses zur ersatzweisen Errichtung von sieben Klassenräumen und einem Mehr- zweckraum in Massivbauweise für die Regenbogen-Grundschule im Rahmen der "Infrastruktur-Revision" zu prüfen und bis spätestens Oktober 2002 zu berichten.





Zu Ziffer 9
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Kinder und Jugend

- keine Vorlagen -




Zu Ziffer 10
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Finanzen Liegenschaften


10.1 Revierpark Wischlingen GmbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02132-02)

Den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses lag folgender Antrag der CDU-Fraktion vom 28.02.2002 vor:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Vorlage mit folgender Maßgabe zu beschließen:

Über die Entsendung der Vertreter der Stadt Dortmund in den Verwaltungsrat (§ 12 des Gesellschaftsvertrages) entscheidet auch zukünftig der Rat der Stadt Dortmund unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindeordnung.


Rm Krüger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rathaus) sprach sich gegen das im vierten Spiegelstrich des Beschlussentwurfes der Verwaltungsvorlage vorgesehene Weisungsrecht gegenüber Verwaltungsratsmitgliedern durch den Rat aus.


Rm Jung (CDU) verdeutlichte, dass das Weisungsrecht des Rates aufgrund der Vor-schriften der Gemeindeordnung bestehe. Vom Weisungsrecht sollte der Rat - wie in der Vergangenheit regelmäßig praktiziert - nur ausnahmsweise Gebrauch machen, zumal die entsandten Vertreter über eine ausreichende Fachkompetenz verfügten.


StK Pehlke unterbreitete den Vorschlag, die Vorlage und den Antrag der CDU-Fraktion heute als eingebracht anzusehen. Die Beteiligungsverwaltung könnte bis zur nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mit Fraktionsvertretern ein Gespräch über mögliche Änderungen sowohl im Gesellschaftsvertrag Wischlingen als auch im Ge- sellschaftsvertrag der Kultur und Projekte GmbH sprechen.


Es bestand Einvernehmen im Haupt- und Finanzausschuss, die Vorlage heute als eingebracht zu betrachten und in der nächsten Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu nehmen.



10.2 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02171-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt beschließt den anliegenden Entwurf als Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund.


10.3 Mehrausgaben, die der Stadtkämmerer gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NW für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2001 bewilligt hat.
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 02207-02)

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt von der Vorlage der Verwaltung Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt die Kenntnisnahme gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO NW und
§ 84 Abs. 1 GO NW.



Zu Ziffer 11
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Personal, Bürgerdienste, Öffentliche Ordnung


11.1 Neubesetzung des Kuratoriums der Martin-Schmeißer-Stiftung
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 02241-02)
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Dortmund beruft Herrn Oberbürgermeister Dr. Langemeyer, Herrn Josef Reding und Herrn Dirk Holtermann als Repräsentanten der Stadt Dortmund in das Kuratorium der Martin-Schmeißer-Stiftung.





Die öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde um 16.55 Uhr von
OB Dr. Langemeyer beendet.






D r . L a n g e m e y e r H e n g s t e n b e r g
Oberbürgermeister Ratsmitglied







W e b e r
Schriftführer