Niederschrift (öffentlich)

über die 20. Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates


am 29.03.2012
Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund


Sitzungsdauer: 13:05 - 13:10 Uhr


Anwesend:

a) Stimmberechtigte Mitglieder:

OB Sierau


Bm’in Jörder SPD
Bm Sauer CDU


SPD


Rm Matzanke
Rm Prüsse
Rm Schilff
Rm Starke

CDU

Rm Monegel


Rm Reppin

B90/Die Grünen
Rm Krüger
Rm Reuter

FDP/Bürgerliste
Rm Rettstadt
Die Linke
Rm Kowalewski

b) Mitglieder ohne Stimmrecht:

Rm Branghofer - nicht anwesend -


Rm Thieme (NPD) - nicht anwesend -

c) Verwaltung

StR´in Bonekamp
StR Lürwer
StR Steitz
StD Stüdemann
StR’in Zoerner
Herr Mager
StOVR Feuler
StVR’in Skodzik

Veröffentlichte Tagesordnung:



1. Regularien

1.1 Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift

1.2 Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW

1.3 Feststellung der Tagesordnung

1.4 Genehmigung der Niederschrift über die 19. Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates am 23.02.2012

2. Beschlussvorlagen des Hauptausschusses
- unbesetzt -

3. Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien

3.1 Bewerbung der Metropole Ruhr als "Grüne Hauptstadt Europas 2015"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06494-12)

hierzu -> Memorandum zur Bewerbung der Metropole Ruhr als "Grüne Hauptstadt Europas 2015" (Drucksache Nr.: 06494-12-E1)

3.2 Bauleitplanung; Bebauungsplan Scha 133 -Gneisenau West/Südteil (Logistikfläche)-
hier: I Entscheidung über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung,
II Satzungsbeschluss zum Scha 133 -Gneisenau West/Südteil (Logistikfläche)-,
III Beifügung einer Begründung zum Scha 133 -Gneisenau West/Südteil (Logistikfläche),
IV Außerkrafttreten von Festsetzungen/Darstellungen des Landschaftsplanes Dortmund-Nord.
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06628-12)

3.3 Bauleitplanung; 29. Änderung des Flächennutzungsplanes -Vorsteherstraße-, 38. Änderung des Flächennutzungsplan -Gartenäcker- und Bebauungsplan Scha 144 -Vorsteherstraße-
hier: I. Feststellungsbeschluss zur 29. Flächennutzungsplanänderung,
II. Feststellungsbeschluss zur 38. Flächennutzungsplanänderung,
III. Entscheidung über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung,
IV. Satzungsbeschluss zum Scha 144 -Vorsteherstraße-,
V. Beifügung einer Begründung zum Scha 144 -Vorsteherstraße-,
VI. Außerkrafttreten von Festsetzungen/Darstellungen des Landschaftsplanes Dortmund-Nord
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06629-12)

3.4 Bauleitplanung; Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes InN 204 - verlängerte Mallinckrodtstraße/Hafenbrücke -; hier: I. Durchführung des Änderungsverfahrens als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB, II. Offenlegungsbeschluss, III. Erlass einer Veränderungssperre
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06377-12)

3.5 Bauleitplanung; Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes Lü 152-Indupark- nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren
hier: Entscheidung über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06340-12)

3.6 Bauleitplanung; Bebauungsplan Hö 252 - PHOENIX See, Teilbereich A - Seequartier
hier: Fortschreibung der Rahmenplanung, Vergrößerung des Änderungsbereiches der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, Beschluss zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, Verkleinerung des Planbereiches des Bebauungsplanes Hö 252 und Beschluss zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) des Bebauungsplanes (gleichzeitig teilweise Änderung des Bebauungsplanes Hö 103)
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06501-12)

3.7 Erlass der Satzung zur Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See sowie der zugehörigen Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen (Gebührensatzung PHOENIX See).
Beschluss
(Drucksache Nr.: 06136-12)

3.8 EU-Ziel 2 Programm Stadtumbau "Hörde Zentrum"
Gestaltung der Erschließungsstraße -Gemeindestraße- Hochofenstraße einschl. Kreisverkehr Hochofen-/Gildenstraße (B 10)
hier: Ausführungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06207-12)

3.9 EU Ziel 2 Programm Stadtumbau "Hörde Zentrum"
Gestaltung der Erschließungsstraße -Landesstraße- Gildenstraße (B 9)
hier: Ausführungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06208-12)

3.10 Sanierungsgebiet Stadterneuerung City
Neugestaltung der Straßen Betenstraße Süd/Olpe/Viktoriastraße/Balkenstraße
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 05456-11)

3.11 Masterplan Vergnügungsstätten
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06020-11)

3.12 Delegation der "Abwägungsentscheidung bei sogenannten Planersatzverfahren nach § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Herstellung von Erschließungsanlagen“ auf den Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien (AUSWI)
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06292-12)

3.13 Pilotprojekt "Grüner Asphalt" - Erfahrungsbericht und weiteres Vorgehen
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06210-12)

3.14 Lokale Agenda 21 - 11. Zwischenbericht an den Rat
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 06081-11)

4. Wirtschaft und Beschäftigungsförderung

4.1 Mitgliedschaft im NIRO e. V.
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 05279-12)

5. Soziales, Arbeit und Gesundheit

5.1 Weiterentwicklung der Stadtsiedlung "Grevendicks Feld";
Versorgung, Betreuung und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge und wohnungsloser Personen in Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06691-12)

6. Kultur, Sport und Freizeit

6.1 - unbesetzt -

6.2 Theater Dortmund - Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2010/11
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06137-12)

6.3 Sanierung der Filteranlage im Hallenbad Nord, Leopoldstr. 50-58
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06596-12)

6.4 Satzung zur dritten Änderung der Betriebssatzung der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund und Übertragung neuer Aufgaben auf den Leiter des Geschäftsbereiches 5/ Stadtgrün
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 05551-11)

7. Schule

7.1 Dortmund als Referenzkommune - Umsetzung der Landesstrategie "Neues Übergangssystem Schule - Beruf in NRW"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06690-12)

8. Kinder, Jugend und Familie

8.1 Modellvorhaben der Landesregierung NRW "Kommunale Präventionsketten"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06206-12)

8.2 Weiterer Ausbau von Ganztagsplätzen in den Offenen Ganztagsschulen
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06487-12)

9. Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften

9.1 Vergabe von Grundstücken für den Ausbau von Betreuungsplätzen
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06273-12)

9.2 Bestätigung des Gesamtabschlusses der Stadt Dortmund zum 31. Dezember 2010
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06605-12)

9.3 Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen, die der Stadtkämmerer gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 GO für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2011 genehmigt hat.
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 06600-12)

9.4 Entwicklung der DEW21
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06698-12)

10. Personal, Organisation, Bürgerdienste und öffentliche Ordnung

10.1 - unbesetzt -

10.2 Änderung der Richtlinien für Ehrungen durch die Stadt Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06788-12)

11. Anfragen
- unbesetzt -


Die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates wurde um 13:05 Uhr von Herrn OB Sierau eröffnet und geleitet.

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellte Herr OB Sierau fest, dass der Hauptausschuss und Ältestenrat ordnungsgemäß eingeladen wurde und beschlussfähig ist.


1. Regularien

zu TOP 1.1
Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift


Zur Mitunterzeichnung der Niederschrift wurde Herr Rm Reppin (CDU-Fraktion) benannt.

zu TOP 1.2
Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW


Der Vorsitzende wies auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW hin und bat, dieses zu beachten, sofern es im Einzelfall zutreffen sollte.

zu TOP 1.3
Feststellung der Tagesordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses und Ältestenrates wurde die Tagesordnung im Wege der Dringlichkeit um folgende Vorlagen erweitert:

Verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Wiederholung der Kommunalwahl
hier: Anwaltliche Vertretung der Stadt Dortmund im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06829-12) als TOP 10.4
und

Sachstand zur Entwicklung in der Dortmunder Nordstadt
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 06843-12) als TOP 10.5.

Außerdem wurde die Vorlage zu TOP

8.1 Modellvorhaben der Landesregierung NRW "Kommunale Präventionsketten"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06206-12)


von der Tagesordnung abgesetzt, da der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften diese Vorlage in seiner Sitzung am 22.03.2012 vertagt hatte.

Herr Rm Rettstadt (Fraktion FDP/Bürgerliste) meldete im Namen seiner Fraktion Beratungsbedarf zu TOP 10.5 an und bat darum, diese Vorlage in der nächsten Sitzung am 24.05.2012 zu behandeln.

Herr OB Sierau wies an dieser Stelle darauf hin, dass die Bezirksregierung kurzfristig über den Sachstand zur Entwicklung in der Dortmunder Nordstadt informiert werden müsste. Dies sollte mit Weitergabe der Vorlage erfolgen.

Herr Rm Rettstadt stellte heraus, dass der Information der Bezirksregierung nichts im Wege stehe. Eine inhaltliche Behandlung der Vorlage sollte trotzdem erst am 24.05.2012 durchgeführt werden.



Die Tagesordnung wurde vom Hauptausschuss und Ältestenrat mit diesen Erweiterungen und der Absetzung einstimmig festgestellt.


zu TOP 1.4
Genehmigung der Niederschrift über die 19. Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates am 23.02.2012

Die Niederschrift über die 19. Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates am 23.02.2012 wurde einstimmig genehmigt.


2. Beschlussvorlagen des Hauptausschusses
- unbesetzt -

3. Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien

zu TOP 3.1
Bewerbung der Metropole Ruhr als "Grüne Hauptstadt Europas 2015"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06494-12)
Memorandum zur Bewerbung der Metropole Ruhr als "Grüne Hauptstadt Europas 2015"

(Drucksache Nr.: 06494-12-E1)


Die Mitglieder des Hauptausschusses und Ältestenrates ließen die Vorlage zusammen mit dem Memorandum (Drucksache Nr.: 06494-12-E1) ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt durchlaufen.


zu TOP 3.2
Bauleitplanung; Bebauungsplan Scha 133 -Gneisenau West/Südteil (Logistikfläche)-
hier: I Entscheidung über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung,
II Satzungsbeschluss zum Scha 133 -Gneisenau West/Südteil (Logistikfläche)-,
III Beifügung einer Begründung zum Scha 133 -Gneisenau West/Südteil (Logistikfläche),
IV Außerkrafttreten von Festsetzungen/Darstellungen des Landschaftsplanes Dortmund-Nord.
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06628-12)
- Auszug: Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien aus der öffentlichen Sitzung vom 14.03.2012



Dem Hauptausschuss und Ältestenrat lag folgender Auszug aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien (AUSWI) am 14.03.2012 vor:

„RM Frank nimmt an der Beratung zu dieser Vorlage unter Hinweis auf das Mitwirkungsverbot nicht teil.

Nachfragen zur Vorlage werden durch Herrn Wilde beantwortet.

RM Kowalewski hat zwei ergänzende Nachfragen die im Nachgang von der Verwaltung wie folgt beantwortet wurden:
1. Zum Thema Altlasten möchte er wissen, um welche Stoffe es sich bei den in der Vorlage erwähnten Altlasten handelt, die dort verbleiben sollen.
Antwort der Verwaltung:
Die verbleibenden "Altlasten" hängen mit dem Prinzip der Aufbereitung der Logistikfläche zusammen.
Mit dem Bagger aufgenommen und durchgesichtet wurde das Gelände nur bis zu der für Folgenutzung erforderlichen Tiefe (ca. 2,50 Meter). Aus diesem Horizont wurden die fassbaren (organoleptisch) auffälligen und stärker schadstoffhaltigen Partien entfernt und in das Landschaftsbauwerk umgelagert. Der Rest wurde kontrolliert wieder eingebaut, ist aber - da das Material z.T. aus Bauschutt und Schlacken besteht - nicht schadstofffrei. Wir haben es also mit z.T. auch stärkeren Restbelastungen in der nicht aufbereiteten Auffüllung (bis > 10 Meter) und einer gewissen Grundbelastung im aufbereiteten Horizont zu tun. Das Schadstoffspektrum setzt sich vor allem aus kokereispezifischen Belastungen (PAK, untergeordnet BTEX, Mineralölkohlenwasserstoffe und Cyanide) sowie in geringerem Maß Schwermetallen zusammen.
Aufgrund des Einbaus des Diffussionssperre einerseits sowie der Art der geplanten Nutzung andererseits (Logistik = hochversiegelte Fläche) kann jedoch eine Gefahr für Personen ausgeschlossen werden.

2. Er bittet um Aufklärung darum, warum der Kreuzkrötenkorridor, welcher von der Bezirksregierung Arnsberg gefordert worden war, nun doch nicht umgesetzt wurde.
Antwort der Verwaltung:
Der angesprochene geplante Kreuzkrötenwanderungskorridor ist in den landschafts-pflegerischen Maßnahmen für den ehemaligen Sportplatz im Bebauungsplan Scha 144 – Vorsteherstraße – auf der Fläche B „Flächen für freiwillige landschaftspflegerische Maßnahmen“ sowie teilweise in der Fläche A1 (südlicher Teil) enthalten. Diese Fläche B befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan Scha 133. Da die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung des Bebauungsplans Scha 133 eine positive Biotopdifferenz ergab, wurden im Rahmen des Bebauungsplans Scha 133 keine Festsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen. Die Kreuzkröte ist von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Scha 144 –Vorsteherstraße- wiederum nicht betroffen, dennoch wurde die Maßnahme dem Sportplatz als freiwillige Maßnahme zugeordnet. Diese etwas komplizierte Vorgehensweise erwächst aus der besonderen Situation, dass Maßnahmen zum Schutz der Kreuzkröte im Rahmen der Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die ehemalige Schachtanlage und Kokerei einschließlich Kohlenlagerfläche Gneisenau auf verschiedenen Flächen sachgerecht durchzuführen sind. Der sachliche Zusammenhang zu den nun nachfolgend aufzustellenden Bebauungsplanverfahren auf Gneisenau ist nicht unbedingt herstellbar.
Im städtebaulichen Vertrag wird die grundbuchliche Sicherung der o.g. freiwilligen Ausgleichs-maßnahmen in einem eigenen Passus geregelt. Damit ist die Umsetzung des Wanderungskorridors gesichert und muss nicht zusätzlich im Bebauungsplan Scha 133 festgesetzt werden.

RM Münch bittet in diesem Zusammenhang die Verwaltung darum, zukünftig Erfolgskontrollen hierzu durchzuführen und über die Ergebnisse dem Ausschuss zu berichten.


Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion Die Linke nachfolgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss
Der Rat der Stadt
I. hat die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes eingegangenen Stellungnahmen geprüft und beschließt, den Anregungen zu Pkt. 7.2.2 und 7.2.3 aus den dort genannten Gründen zu folgen sowie zu Pkt. 7.1.1 bis 7.1.163 und 7.2.1 aus den dort genannten Gründen nicht zu folgen

Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 2 Satz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2141, BGBl III/FNA 213-1) i.V.m. §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023)

II. beschließt den Bebauungsplan Scha 133 -Gneisenau West/Südteil (Logistikfläche)- für den unter Pkt. 1.1 dieser Beschlussvorlage genannten Planbereich mit dem durch Beschluss vom 28.09.2011 offen gelegenen Inhalt, jedoch mit den unter Pkt. 8 und 9 dieser Vorlage beschriebenen Veränderungen als Satzung.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW

III. beschließt, dem Bebauungsplan Scha 133 -Gneisenau West/Südteil (Logistikfläche)- die modifizierte und aktualisierte Begründung vom 17.02.2012 beizufügen

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 8 und § 2a BauGB i.V.m. §§ 7 und 41 Abs. 1 GO;

IV. nimmt Kenntnis davon, dass mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Scha 133 die unter Punkt 3.1.3 dieser Beschlussvorlage beschriebenen Festsetzungen / Darstellungen des Landschaftsplanes Dortmund-Nord außer Kraft treten werden;

Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -) vom 21.07.2000, geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2010 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.2010 (GV NRW 2010 S. 185, SGV NRW 791).“


Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage mit der Empfehlung des AUSWI vom 14.03.2012 ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 3.3
Bauleitplanung; 29. Änderung des Flächennutzungsplanes -Vorsteherstraße-, 38. Änderung des Flächennutzungsplan -Gartenäcker- und Bebauungsplan Scha 144 -Vorsteherstraße-
hier: I. Feststellungsbeschluss zur 29. Flächennutzungsplanänderung,
II. Feststellungsbeschluss zur 38. Flächennutzungsplanänderung,
III. Entscheidung über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung,
IV. Satzungsbeschluss zum Scha 144 -Vorsteherstraße-,
V. Beifügung einer Begründung zum Scha 144 -Vorsteherstraße-,
VI. Außerkrafttreten von Festsetzungen/Darstellungen des Landschaftsplanes Dortmund-Nord
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06629-12)


Der Hauptausschuss und Ältestenrat ließ die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt durchlaufen.


zu TOP 3.4
Bauleitplanung; Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes InN 204 - verlängerte Mallinckrodtstraße/Hafenbrücke -; hier: I. Durchführung des Änderungsverfahrens als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB, II. Offenlegungsbeschluss, III. Erlass einer Veränderungssperre
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06377-12)


Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage, ohne eine Beschlussempfehlung auszusprechen, an den Rat der Stadt weiter.



zu TOP 3.5
Bauleitplanung; Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes Lü 152-Indupark- nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren
hier: Entscheidung über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06340-12)


Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage, ohne dass eine Beschlussempfehlung gefasst wurde, an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 3.6
Bauleitplanung; Bebauungsplan Hö 252 - PHOENIX See, Teilbereich A - Seequartier -
hier: Fortschreibung der Rahmenplanung, Vergrößerung des Änderungsbereiches der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, Beschluss zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, Verkleinerung des Planbereiches des Bebauungsplanes Hö 252 und Beschluss zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) des Bebauungsplanes (gleichzeitig teilweise Änderung des Bebauungsplanes Hö 103)
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06501-12)
- Auszug: Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien aus der öffentlichen Sitzung vom 14.03.2012


Den Mitgliedern des Hauptausschusses und Ältestenrates lag zur Sitzung nachfolgender Auszug aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien (AUSWI) vom 14.03.2012 vor:

hierzu:
Empfehlung der Bezirksvertretung Hörde aus der Sitzung vom 13.03.2012:

„Herr Greve, Planungsamt, erläuterte als Berichterstatter die Vorlage.
- die ursprüngliche Vision wurde weitgehend umgesetzt
- Hö 252 umfasst als B-Plan das gesamte Gelände, wurde aber wegen der Größe in die Teile A-C unterteilt
- ursprünglich war um die Burg herum ein Kerngebiet geplant, der Rest Sondergebiet
- u.a. das CIMA-Gutachten veränderte diese Sichtweise und Einzelhandel ist jetzt nur noch in der Achse Hermannstraße/Rudolf-Platte-Weg vorgesehen
- im Laufe der Zeit stellten sich auch andere Veränderungen dar, z.B. dass das Stiftsforum abgerissen wird und der Plan musste angepasst werden
- die Gassen, die aus der Altstadt Richtung Faßstraße und See verlaufen, sollen auf der Seeseite fortgeführt werden und Verbindungen werden
- im Bereich der Burg und des Geländes darum herum wird eine urbane Nutzung entstehen
- um das Hafenbecken soll sich die Gastronomie konzentrieren

Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde nimmt die Berichterstattung zur Kenntnis und fasst folgende 3 Beschlüsse:

1.Beschluss:
Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde beschließt, dass auf die Riegelbebauung an der Faßstraße, vor der Hörder Burg, verzichtet wird und stattdessen ein Baukörper so an die Burg angesetzt wird, dass aus der Faßstraße heraus einsehbar ein Burghof entsteht.

Abstimmungsergebnis: bei 2 Enthaltungen und 13 Ja-Stimmen so beschlossen

2. Beschluss:
Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund folgendes zu beschließen (Offenlegungsbeschluss B-Plan, Änderung Rahmenplan und Änderung Flächennutzungsplan):

Der Rat der Stadt nimmt die Weiterentwicklung des städtebaulichen Rahmenplanes zur Kenntnis und beschließt, die fortgeschriebene Fassung (Stand Februar 2012) als Grundlage für die weitere Entwicklung des Gebietes PHOENIX See zugrunde zu legen.

Rechtsgrundlage:
§ 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666; SGV NRW 2023)

I. Der Rat der Stadt beschließt, den Bereich der 11. Änderung des Flächennutz­ungsplanes wie unter Ziffer 5 dieser Vorlage beschrieben zu ändern.

Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL I S. 2414 / FNA 213-1) und in Verbindung mit den §§ 7 und 41 GO NRW“





AUSWI, 14.03.2012:

Zu der o.a Empfehlung der Bezirksvertretung Hörde weist Herr Wilde darauf hin, dass die
Verwaltung die Anregungen der Bezirksvertretung- Hörde prüft und in Absprache mit dieser
Eine Lösung suchen wird.

Diesem Vorschlag können sich die Sprecher der Fraktionen anschließen und sehen daher von weiteren Anträgen hierzu ab.

Weitere Nachfragen zur Vorlage werden durch die Verwaltung beantwortet.

RM Barrenbrügge vermisst eine Regelung dazu, was die Steganlagen und die Nutzung der Wasserfläche angeht. Da man bei den Stegen von festen baulichen Anlagen ausgehen kann, möchte er hierzu gerne wissen, wer regelt, wie viel Stege und wie viel Wassernutzung zukünftig vorhanden sein werden. Für Wassernutzer wird z.B. derzeit nicht klar, wie viel Wasserquantität wer erhält.

Herr Wilde erklärt, dass man sich ohnehin zu diesem Thema derzeit in einem Abstimmungsprozess befindet und sagt deshalb zu, dass das Tiefbauamt-Herr Dr. Falk- hierzu zeitnah berichten wird.


Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund einstimmig nachfolgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss

I. Der Rat der Stadt nimmt die Weiterentwicklung des städtebaulichen Rahmenplanes zur Kenntnis und beschließt, die fortgeschriebene Fassung (Stand Februar 2012) als Grundlage für die weitere Entwicklung des Gebietes PHOENIX See zugrunde zu legen.

Rechtsgrundlage:
§ 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666; SGV NRW 2023)

II. Der Rat der Stadt beschließt, den Bereich der 11. Änderung des Flächennutz­ungsplanes wie unter Ziffer 5 dieser Vorlage beschrieben zu ändern.

Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL I S. 2414 / FNA 213-1) und in Verbindung mit den §§ 7 und 41 GO NRWDer Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes für den unter Ziffer 1 dieser Vorlage beschriebenen Änderungsbereich sowie den Entwurf der Begründung vom 10.02.2012 erneut öffentlich auszulegen (Öffentlichkeitsbeteiligung).

Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB

III. Der Rat der Stadt beschließt, den Planbereich des Bebauungsplanes Hö 252
– PHOENIX See,
Teilbereich A - Seequartier - auf den unter Ziffer 8 dieser Vorlage beschriebenen Bereich zu verkleinern.

Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 GO NRW

IV. Der Rat der Stadt stimmt den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes Hö 252 – PHOENIX See, Teilbereich A - Seequartier -, für den unter der Ziffer 2 dieser Vorlage beschriebenen Geltungsbereich und dem Entwurf der Begründung vom 10.02.2012 zu (gleichzeitig teilweise Änderung des Bebauungsplanes Hö 103) und beschließt die erneute öffentliche Auslegung (Öffentlichkeitsbeteiligung).

Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB.“




Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage, ohne eine Beschlussempfehlung zu fassen, an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 3.7
Erlass der Satzung zur Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See sowie der zugehörigen Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen (Gebührensatzung PHOENIX See).
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06136-12)
- Empfehlung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften aus der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2012
- Stellungnahme der Verwaltung (Drucksache Nr.: 06136-12-E5)
- neue Textfassung der Satzung (Drucksache Nr.: 06136-12-E9)


Folgende Überweisung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) aus der Sitzung am 22.03.2012 lag dem Hauptausschuss und Ältestenrat zur Sitzung vor:

„Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag die Überweisung des Rates der Stadt aus der öffentlichen Sitzung vom 23.02.2012 vor:
zu TOP 3.4
Erlass der Satzung zur Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See sowie der zugehörigen Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen (Gebührensatzung PHOENIX See).
Beschluss
(Drucksache Nr.: 06136-12)

Folgende Unterlagen lagen dem Rat der Stadt zur Sitzung am 23.02.2012 vor:

a) Empfehlung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) vom 16.02.2012:


„Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag folgende abweichende Empfehlung der Bezirksvertretung Aplerbeck vor:

Die SPD-Fraktion sieht in der Vorlage zu starke Einschränkungen bei der allgemein
gebräuchlichen Nutzung des neuen Freizeitgebietes rund um den PHOENIX See. Eine
Auflistung von 37 Tatbeständen als Ordnungswidrigkeit im § 23 ist nicht zu rechtfertigen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisieren besonders, dass das Grillen, das
uneingeschränkte Befahren des Sees mit einem Schlauchboot und Genuss von alkoholischen
Getränken verboten werden soll. Durch die Gebühren für die Nutzung des Sees mit Booten
könnten Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen zugunsten besser verdienender
Bevölkerungsgruppen benachteiligt werden. Der Begriff des allgemeinen
„Erholungsgebietes“ im § 16 würde dadurch sehr zweifelhaft.
Das Einzelmitglied der Bürgerliste, Herr Müller-Späth, spricht sich ebenfalls gegen die
Satzung aus. Er ist der Meinung, es muss gleiches Recht für Alle gelten, d.h. gleiche
Regelungen in allen Naherholungsgebieten im Stadtgebiet.
Die CDU-Fraktion lehnt die Satzung ebenfalls ab. Es muss nach dem Gleichheitsgrundsatz
gehandelt werden, nämlich gleiches Recht für alle Stadtbezirke und nicht ein Sonderrecht für
den PHOENIX See.
Die Bezirksvertretung Aplerbeck empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig folgendes
nicht zu beschließen:
1. Der Rat der Stadt Dortmund beschließt den anliegenden Entwurf als Satzung zur
Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See.
2. Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Satzung der Stadt Dortmund über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit
Wasserfahrzeugen (Gebührensatzung PHOENIX See).

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lässt die Vorlage und die Empfehlung der Bezirksvertretung Aplerbeck ohne Empfehlung zum Rat durchlaufen.“

b) Empfehlung der Bezirksvertretung Hörde vom 21.02.2012:

„Herr Sümer von der Tiefbauverwaltung stellte die Vorlage vor. Sie setzt sich aus

- der Talsperrenverordnung
- der ordnungsrechtlichen Verordnung seit 1994
- dem „Hausrecht“ der Emschergenossenschaft
zusammen. Die Seesatzung ist aufgrund der vorgenannten Verordnungen zusammen
mit ergänzenden Regelungen entstanden.
Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde nimmt die Berichterstattung zur Kenntnis.

Hinweis:
Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde fasst zur Vorlage in insgesamt 4
Bereichen Beschlüsse, siehe I. bis IV.

Die Bezirksvertretung Hörde empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund folgende Änderungen in
die Beschlussfassung zur Seesatzung aufzunehmen ( I.).

I.

§ 2 Verunreinigungen:

Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen
(Bereits im Abs. 1 geregelt)

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 3 Verhalten im Erholungsgebiet:
Abs. 1 a) alle Wegeflächen und sonstigen Flächen sind frei betretbar, mit Ausnahme
der besonders gekennzeichneten Flächen.

Begründung:
Grundsätzlich sollten alle Flächen am See für die Bürger zugänglich sein.
Ausgenommen hiervon sind beispielsweise besonders schützenswerte Bereiche, wie
die Emscherauen oder die Ufergebiete. Die nicht zum Aufenthalt geeigneten Flächen
müssen insbesondere für auswärtige Besucher so oder so gekennzeichnet sein.

Abstimmungsergebnis: mit 1 Gegenstimme, 1 Enthaltung und 15 Ja-Stimmen so beschlossen

Abs.1c) es ist untersagt, auf Straßen oder in Anlagenteilen auf hierfür nicht besonders
freigegebenen Flächen zu lagern, zu campieren oder zu übernachten, es sei denn, es
liegt eine Sondergenehmigung dafür vor.

Begründung:
Bei Regatten oder ähnlichen Veranstaltungen soll es den Teilnehmern ermöglicht
werden, im Satzungsbereich auch zu übernachten.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

Abs. 3 b) die Wörter:“ zu spielen“ sind zu streichen, so dass der Text
lautet:“.............und entsprechend gekennzeichneten Stellen Rad zu fahren, Wintersport
zu betreiben.............“.

Begründung:
Kindern soll auch auf Wegen grundsätzlich die Möglichkeit zum Spielen gegeben
werden. Insbesondere hat das letzte Jahr gezeigt, das Kinder auch gerne die
Möglichkeit wahrnehmen, mit Wasser im Hafenbereich zu spielen.

Abstimmungsergebnis: bei 1 Enthaltung mit 16 Ja-Stimmen so beschlossen

§ 4 Benutzung von Spielplätzen

Abs. 1 wird gestrichen

Begründung:
Nach Auskunft des Jugendamtes, Herrn Mlynczak, sind die Spielplätze für alle Bürger
freigegeben. Daher ist keine Einschränkung notwendig.

Es kommen nur die Absätze 2 und 3 zur Anwendung.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 5 Benutzung von Steganlagen

Abs. 3: Der 1. Satz wird gestrichen. „Die Benutzung der Bootsliegeplätze wird durch
die Stadt Dortmund genehmigt.“...............

Begründung:
Die Benutzung der Steganlagen ist bereits im § 5 Abs. 2 geregelt. Hier lautet die
richtige Formulierung: Daher muss der 1. Satz im Abs. 3 ......die Benutzung der
Steganlagen gilt ausschließlich dem Zugang .............gestrichen werden. Es geht nach
Rücksprache mit der Verwaltung tatsächlich um die Vermietung der Bootsliegeplätze.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 8 Benutzung mit Wasserfahrzeugen

Die in Abs. 2 genannten Ausnahmen für Begleit- Rettungs-, Aufsichts- und
Arbeitsboote werden gestrichen.

Begründung:
Grundsätzlich werden auf dem See keine Verbrennungsmotoren zugelassen.
Auch für die o. g. Boote sind entsprechende Außenbordmotoren mit Elektroantrieb in
den notwendigen Leistungsgrößen verfügbar. Elektromotoren sind wartungsärmer und
im Betrieb zuverlässiger, außerdem spielt bei dieser relativ kleinen Wasserfläche die
Kapazität der Batterien eine untergeordnete Rolle, da das Boot jederzeit in den
Ruhephasen an eine Steckdose angeschlossen werden kann.
Aus ökologischer Sicht sollte die Stadt Dortmund hier eine Vorbildfunktion in
Anspruch nehmen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

Einfügung eines neuen Abs. 5
Die dauerhafte Liegezeit der Boote im Wasser ist auf den Zeitraum von 01. April bis
31. Oktober beschränkt.

Begründung:
Um Schäden durch Herbststürme bzw. Eis zu vermeiden, ist es nicht sinnvoll, dass in
der Winterzeit die Boote dauerhaft im Wasser verbleiben. In Jachthäfen ist es
allgemein üblich, dass Boote in der Winterzeit an Land gebracht werden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 9 Befähigungsnachweise für Wasserfahrzeuge

1. Hinweis: Es gibt im Abs. 1 die Formulierung „Wasserfahrzeuge mit
Verbrennungsmotoren“, die ggf. gestrichen werden sollte.
2. Hinweis: Abs. 1, letzter Satz: „Ausgenommen von dieser Regelung sind Dienstund
Rettungsboote“: Die Fachverwaltung soll aufgefordert werden, diese
Formulierung zu überprüfen.

Begründung:
Grundsätzlich müssen nach der Binnenschifffahrtstraßenordnung die Schiffsführer
über ein geeignetes Befähigungszeugnis gemäß obiger Verordnung verfügen.
Ausnahmen sind nicht zugelassen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 11 Verkehrsvorschriften
Abs. 1 ist durch folgende Formulierung zu ersetzen: „ In der Zeit nach
Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang und vor 8.00 Uhr morgens ist das
Befahren mit Wasserfahrzeugen nicht erlaubt“.

Begründung:
Der Phoenixsee ist im Gegensatz zu Talsperren mit einer dichten Wohnbebauung
umgeben. Daher ist ein besonderer Schutz für die Anwohner notwendig. Weiterhin
kann man davon ausgehen, dass die Benutzer aus der näheren Umgebung des Sees
kommen und dass ihnen genügend Zeit zur Ausübung ihres Sports zur Verfügung
steht. Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Einschränkung der in der
Talsperrenverordnung genannten Zeit vertretbar.

Abstimmungsergebnis: bei 3 Enthaltungen, 1 Gegenstimme und 13 Ja-Stimmen so beschlossen

Neu einfügen:
Abs. 6 Das Übernachten auf Booten ist nicht erlaubt.

Begründung:
Es sind am See keine sanitären Anlagen hierfür vorhanden. Man kann davon
ausgehen, dass die Besitzer der Boote ausschließlich aus der Region kommen. Daher
wird ein Übernachten auf den Booten nicht notwendig sein.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 12 Baden, Surfen, Tauchen und Eissport
Das Wort Eissport wird in dem Paragraphen gestrichen.

Begründung:
Im Paragraphen 13 ist das Betreten der Eisfläche grundsätzlich verboten. Eissport
ohne Betreten der Eisfläche ist nach Ansicht der Bezirksvertretung nicht möglich.
Ausnahmeregelungen werden in der neuen Formulierung des § 13 geregelt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 13 Betreten der Eisfläche

Neue Formulierung:
Das Betreten der Eisfläche ist untersagt. Ausnahmegenehmigungen können durch die
Stadt Dortmund bei entsprechenden Wetterlagen erteilt werden. Welche Eissportarten
dann zulässig sind, wird mit der Ausnahmegenehmigung festgelegt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 16 Grillen und offenes Feuer

Abs. 1 Grillen ist auf den dafür freigegebenen Flächen erlaubt.
Abs. 2 Offenes Feuer, außer das im Abs. 1 erlaubte Grillen ist im Erholungsgebiet
nicht erlaubt. Offenes Feuer bei Umzügen (Fackelwanderungen, Martinsumzug etc.)
können durch Beantragung einer Ausnahmegenehmigung erlaubt werden.

Begründung
Grundsätzlich sollte auch Grillen am See auf geeigneten Flächen möglich sein.
Entsprechende Flächen könnten am östlich Rand des Phönix See Geländes eingerichtet
werden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

II. Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde beschließt die Vorlage zur Seesatzung mit den
zuvor beschlossenen Änderungen:

Abstimmungsergebnis: mit 3 Gegenstimmen, 1 Enthaltung und 13 Ja-Stimmen so beschlossen

III. Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde fordert die Verwaltung auf, zu prüfen, ob
eine Seesatzung ordnungsrechtlich neben den übergeordneten Satzungen
(Talsperrenverordnung , ordnungsbehördliche Verordnung, Hausrecht
Emschergenossenschaft) eigenständig Bestand haben kann.

Abstimmungsergebnis: bei 2 Enthaltungen, 1 Gegenstimme und 14 Ja-Stimmen so beschlossen

IV. Zu § 8 Abs. 2 fordert die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde die Fachverwaltung auf, die
vorhandenen Verbrennungsmotoren an den Wasserfahrzeugen innerhalb von 1 Jahr
entsprechend der beschlossenen Satzungsänderung durch Elektromotoren auszutauschen.
Dadurch ergibt sich im Umkehrschluss, dass das in § 8 aufgeführte „Verbot der Nutzung von
Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ohne Ausnahme“ für eine Übergangszeit von 1
Jahr außer Kraft gesetzt wird und die Ausnahme damit möglich bleibt.

Abstimmungsergebnis: mit 1 Gegenstimme und 16 Ja-Stimmen so beschlossen.“

c) Zusatz-/Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.02.2012 (Drucksache Nr.: 06136-12-E3):

„ ... Bündnis 90 /DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Dortmund bitten um Beratung und Beschlussfassung nachfolgenden Antrags:

1. Der Rat beschließt, die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund vom 15.06.1994, die zuletzt am 19.07.1996 geändert wurde, bis zum 31.12.2013 vollständig zu überarbeiten.

2. Dabei sollten insbesondere im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen weniger kleinteilige und restriktive Ge- und Verbote formuliert werden.

3. Darüber hinaus sollte die Verordnung auf geänderte gesellschaftliche Bedürfnisse
und Lebensweisen eingehen.

4. Die notwendigen talsperrenrechtlichen Regelungen für den Phoenix-See werden bis zum 01.04.2012 umgesetzt. Darüber hinaus gehende Regelungen, die ohnehin im Ortsrecht verankert sind, erübrigen sich.“


Die o. g. Verwaltungsvorlage wurde zusammen mit den Empfehlungen des AFBL und der Bezirksvertretung Hörde sowie dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt und in die Sitzung des Rates am 29.03.2012 vertagt.

Gleichzeitig wird die Vorlage mit diesen Unterlagen erneut in den Beratungsgang des AFBL und des AUSWI gegeben mit der Bitte, eine Empfehlung für den Rat auszusprechen.


Weiterhin lag dem Ausschuss die Stellungnahme der Verwaltung vom 13.03.2012 (Drucksache Nr.: 06136-12-E5 – siehe Anlage) vor.


Der Ausschuss für Finanzen, Beteilungen und Liegenschaften lässt die Überweisung ohne Empfehlung an den Rat durchlaufen.“



Mit Schreiben vom 28.03.2012 wurde dem Hauptausschuss und Ältestenrat eine neue Textfassung der Satzung (Drucksache Nr. 06136-12-E9) mit folgendem Wortlaut vorgelegt:

„ ... im Nachgang zu meiner schriftlichen Information vom 13.03.2012 stelle ich Ihnen beigefügt eine Textfassung der Satzung zur Verfügung.

Die im vorgenannten Schreiben dargelegten Änderungsvorschläge sind hierin eingeflossen. Der besseren Übersicht halber sind auch die alten und nicht mehr aktuellen Formulierungen
in kursiver Schrift und mit (ALT) gekennzeichnet dargestellt worden.

Ich bitte Sie um Beschlussfassung entsprechend der nunmehr vorliegenden Textfassung.
. . .

Satzung zur Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See vom …

Aufgrund von §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666/SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Dortmund in der Sitzung am … folgende Satzung der Stadt Dortmund zur Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich
§ 2 Verunreinigungen
§ 3 Verhalten im Erholungsgebiet
§ 4 Benutzung von Spielplätzen
§ 5 Benutzung von Steganlagen
§ 6 Hunde
§ 7 Werbung
§ 8 Benutzung mit Wasserfahrzeugen
§ 9 Befähigungsnachweise für Wasserfahrzeuge
§ 10 Allgemeine Anforderungen an Wasserfahrzeuge
§ 11 Verkehrsvorschriften
§ 12 Baden, Surfen, Tauchen und Eissport
§ 13 Betreten der Eisfläche
§ 14 Fischen, Angeln
§ 15 Füttern von Wasservögeln, Tauben, Fischen und sonstigen Wildtieren
§ 16 Grillen und offenes Feuer
§ 17 Sonstige Nutzung
§ 18 Haftung
§ 19 Ausschluss vom PHOENIX See
§ 20 Genehmigungen
§ 21 Ausnahmen
§ 22 Befreiungen für die Emschergenossenschaft
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich
(1) Das Gelände des PHOENIX Sees ist eine öffentliche Naherholungseinrichtung der Stadt Dortmund und dient im Rahmen dieser Satzung jedermann zur Erholung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung.
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den PHOENIX See und seine Uferanlagen sowie angrenzende öffentliche Grün- und Freizeitanlagen.
Der Geltungsbereich (im Folgenden Erholungsgebiet) ist in der anliegenden Gebietskarte, die Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet.

§ 2 Verunreinigungen
(1) Im Geltungsbereich der Satzung anfallende Abfälle, insbesondere solche, die dort nach dem Verzehr von Speisen und Getränken entstehen, sind unverzüglich Abfallbehältern zuzuführen.
(2) Es ist verboten:
a) Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen unbefugt zu bekleben, zu bemalen, zu besprayen, zu beschreiben oder zu beschmieren,
b) Versorgungseinrichtungen, Denkmäler, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Straßenmobiliar, Plakatträger, Schilder, Hinweise, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zweckentfremdet zu benutzen oder unbefugt zu bekleben
oder zu entfernen.
(3) Wer unter Verstoß gegen Abs. 1 eine Verunreinigung verursacht, hat diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 3 Verhalten im Erholungsgebiet
(1) Es ist untersagt:
a) Die außerhalb der Wegeflächen und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten sonstigen Flächen liegenden Anlagenteile zu betreten,
b) nicht dauernd geöffnete Anlagenteile außerhalb der freigegebenen Zeiten zu betreten oder sich dort aufzuhalten,
c) auf Straßen oder in Anlagenteilen auf hierfür nicht besonders freigegebenen Flächen zu lagern, zu campieren oder zu übernachten,
d) Absperrungen zu beseitigen oder zu verändern, Sitzmobiliar entgegen seiner Zweckbestimmung zu benutzen oder unbefugt von seinem Standort zu entfernen,
e) Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen,
f) das Betteln durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person, insbesondere unter Mitführung eines Hundes, durch in den Weg stellen, ansprechen oder anfassen (aggressives Betteln).
(2) Ebenfalls untersagt sind ständig wiederkehrende ortsfeste Ansammlungen von Personen, von denen regelmäßige Störungen ausgehen, wie z. B. Verunreinigungen, Belästigungen von Passanten bei übermäßigem Alkoholgenuss und aggressives Betteln.
(3) Im Erholungsgebiet ist zusätzlich untersagt:
a) Blumen, Zweige und Früchte abzubrechen, abzuschneiden oder abzupflücken, Holz, Pilze, Früchte, Sämereien oder Vogeleier zu sammeln,
b) außerhalb der dafür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu spielen, Rad zu fahren, Wintersport zu betreiben, zu reiten, zu zelten oder batterie- oder motorbetriebene Flugzeugmodelle zu benutzen,
c) sich in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,
d) Wege und andere Anlageteile außerhalb der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen. Das gilt nicht für Kinderwagen und Krankenfahrstühle auf Wegen und sonst zur Benutzung freigegebenen Flächen.
e) Das Benutzen der Erholungsanlage mit verbrennungsmotorbetriebenen Modellautos/-fahrzeugen.

§ 4 Benutzung von Spielplätzen
(1) Spielplätze dürfen nur von den Altersgruppen genutzt werden, für die die jeweilige Spielanlage vorgesehen und im Eingangsbereich gekennzeichnet ist.
Das gilt nicht für Personen, die zum Spielen Berechtigte beaufsichtigen.
(2) Der Verzehr alkoholischer Getränke oder die Benutzung anderer Rauschmittel auf Spielplätzen ist untersagt.
(3) Das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen ist untersagt.

§ 5 Benutzung von Steganlagen
(1) Das Betreten von Steganlagen geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Das Betreten solcher Steganlagen, die ausschließlich dem Zugang zu Bootsliegeplätzen dienen, ist nur Nutzern gestattet, die über eine Genehmigung gemäß § 5 Abs. 3 verfügen sowie für Dienstpersonal der Stadt Dortmund und der Emschergenossenschaft. Entsprechende Bereiche sind durch Beschilderung kenntlich gemacht.
(3) Die Benutzung der Steganlagen, die ausschließlich dem Zugang zu Bootsliegeplätzen dienen, wird durch die Stadt Dortmund genehmigt. Die Genehmigung wird auf Antrag von der Stadt Dortmund gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührensatzung zum PHOENIX See. Es ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung.

§ 6 Hunde
(1) Im Erholungsgebiet dürfen Hunde nur angeleint und von Personen geführt werden, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Bissige und bösartige Hunde müssen an kurzer Leine bei Fuß geführt werden und einen Maulkorb tragen.
(2) Hunde dürfen die Erholungsanlage nicht verunreinigen. Halter oder sonstige Verantwortliche sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.

§ 7 Werbung
(1) Es ist nicht gestattet, unbefugt im Erholungsgebiet
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften ohne vorherige Genehmigung der Stadt Dortmund zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben,
b) Waren oder Leistungen jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung der Stadt Dortmund anzubieten.
(2) Ferner ist nicht gestattet, unbefugt im Erholungsgebiet Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.

§ 8 Benutzung mit Wasserfahrzeugen
(1) Das Benutzen des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen jeder Art ist nur mit Genehmigung der Stadt Dortmund gestattet.
Die Genehmigung wird auf Antrag von der Stadt Dortmund gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen.
Es ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung kann nur für folgende Bootsarten erteilt werden:
- Segelboote bis 20 m² Segelfläche und einer Messzahl (Länge * Breite des Bootes, ohne Ruder und Bugspriet) bis 14 m²
- Ruderboote und Paddelboote
- Tretboote können mittels zivilrechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Dortmund und einem Tretbootverleiher zugelassen werden
- Modellboote mit Elektromotor und / oder Modellsegelboote (Funktionsmodelle)

Nicht zugelassen sind:
- Schlauchboote und schlauchbootähnliche Wasserfahrzeuge
- Modellrennboote oder modellrennbootähnliche Wasserfahrzeuge mit Elektromotor
- Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
Dies betrifft auch unbemannte Wasserfahrzeuge, wozu auch Modellboote
gehören.
Ausgenommen sind jedoch:
- Aufsichts- und Arbeitsboote der Stadt Dortmund und der Emschergenossenschaft,
- Begleit- und Rettungsboote beim Training und bei Regatten, soweit sie im Einzelfall unter Widerrufsvorbehalt zugelassen worden sind.
(3) Die schutzbedürftigen Bereiche sind durch Bojenketten gekennzeichnet. Das Befahren ist hier verboten.
(4) Bei Veranstaltungen kann der PHOENIX See ganz oder teilweise für den allgemeinen Bootsverkehr gesperrt werden. Ferner kann der PHOENIX See für bestimmte Zeiträume für bestimmte Wasserfahrzeuge ganz oder teilweise gesperrt werden.

§ 9 Befähigungsnachweise für Wasserfahrzeuge
(1) Segelboote und die in § 8 genannten Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen nur von Personen geführt werden, die einen entsprechenden Befähigungsnachweis (amtlicher Sportbootführerschein Binnen unter Segel, amtlicher Sportbootführerschein Binnen unter Motor, Sportsegelschein oder Jüngstensegelschein) erbringen. Ausgenommen von
dieser Regelung sind Dienst- und Rettungsboote.
(2) Bei Segelbooten, die den PHOENIX See im Rahmen eines Lehrganges einer Segelschule benutzen, muss die ausbildende Person diesen Nachweis erbringen.

§ 10 Allgemeine Anforderungen an Wasserfahrzeuge
(1) Die Fahrzeuge dürfen keinen größeren Tiefgang haben als 1,40 Meter und keine größere Länge als 6,70 Meter ohne Ruder und Bugspriet.
(2) Das Reinigen von Booten mit Reinigungsmitteln ist auf der Wasserfläche untersagt.
(3) Vor dem Einbringen von Wasserfahrzeugen auf den PHOENIX See muss der Außenrumpf sauber und trocken sein.

§ 11 Verkehrsvorschriften
(1) In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen nicht erlaubt.
(2) Alle Wasserfahrzeuge haben vom Einlauf- und Überlaufbauwerk sowie von durch Bojen, Ketten oder sonst kenntlich gemachten Sperrflächen einen Mindestabstand von 10 m einzuhalten.
(3) Außerhalb der zugelassenen Anlege- und Einlassstellen dürfen Wasserfahrzeuge nicht am Ufer anlegen. Das Festmachen von Booten und anderen Wasserfahrzeugen an Bojen ist verboten.
(4) Bei Wassersportveranstaltungen haben alle Fahrzeuge den an der Wassersportveranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen auszuweichen und die von der Stadt getroffene Regelung für die Benutzung der Wasserwege zu beachten.
(5) Eine Nutzung bei Hochwasserereignissen (Abschlag aus der Emscher in den See) ist nicht gestattet.

§ 12 Baden, Surfen, Tauchen und Eissport
Baden, Surfen, Tauchen und Eissport ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist das Tauchen zum Zweck der Gewässerunterhaltung und der Gewässerreinigung.
Eine Genehmigung hierzu wird durch die Stadt Dortmund im Einzelfall erteilt.

§ 13 Betreten der Eisfläche
Das Betreten der Eisfläche ist untersagt, es sei denn, dies wird durch die Stadt Dortmund gestattet und durch Beschilderung kenntlich gemacht.

§ 14 Fischen, Angeln
Die Rechte zur Ausübung der Fischerei werden von der Stadt Dortmund durch Vertrag vergeben. Im Übrigen ist das Fischen und Angeln im PHOENIX See verboten.

§ 15 Füttern von Wasservögeln, Tauben, Fischen und sonstigen Wildtieren
(1) Das Füttern von Wasservögeln, Tauben, Fischen und sonstigen Wildtieren ist nicht gestattet.
(2) Das Einsetzen von Fischen und Wildtieren in den PHOENIX See ist nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fischbesatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Hegeplan stehen.

§ 16 Grillen und offenes Feuer
Grillen und offenes Feuer sind im Erholungsgebiet untersagt.

§ 17 Sonstige Nutzung
Andere Nutzungen und Veranstaltungen, die in dieser Satzung nicht genannt sind, bedürfen in jedem einzelnen Fall der Genehmigung der Stadt Dortmund.

§ 18 Haftung
(1) Die Benutzer des PHOENIX Sees und seiner Uferanlagen sowie der öffentlichen Grünanlagen haften der Stadt Dortmund für alle aus der Benutzung entstehenden Schäden unabhängig vom Verschulden.
(2) Die Benutzung des in § 1 bezeichneten Erholungsgebietes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
(3) Über die Besonderheit des Gewässers, wie z. B. Untiefen, Strömungen, typische Windverhältnisse, hat sich jeder in eigener Verantwortung Kenntnis zu verschaffen.

§ 19 Ausschluss vom PHOENIX See
(ALT) Benutzer, die gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, können befristet von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen und vom Erholungsgebiet verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann ein dauerhafter Ausschluss erfolgen.
Benutzer, die gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, können vorübergehend von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen und vom Erholungsgebiet verwiesen werden.

§ 20 Genehmigungen
Soweit nach dieser Satzung eine Genehmigung der Stadt Dortmund erforderlich ist, ist diese rechtzeitig zu beantragen. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen sowie mit einer Befristung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 21 Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Verordnung können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen ist die Stadt Dortmund.

§ 22 Befreiungen für die Emschergenossenschaft
(1) Im gesamten Erholungsgebiet gelten die Einschränkungen aus den § 3 (1 a und b) nicht für die Emschergenossenschaft.
(2) Auf den Flächen der Emschergenossenschaft im Erholungsgebiet gelten die Einschränkungen aus den § 3 (1d und 3d), § 7, § 16 und § 17 nicht für die Emschergenossenschaft.
(3) Für die Zwecke der Gewässerunterhaltung gelten die Einschränkungen aus den § 8 und
§ 11 Abs. 1 nicht für die Emschergenossenschaft.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Abfälle nicht unverzüglich den entsprechenden Abfallbehältern zuführt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Buchstabe a Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen unbefugt beklebt, bemalt, besprayt, beschreibt oder beschmiert,
3. entgegen § 2 Abs. 2 Buchstabe b Versorgungseinrichtungen, Denkmäler, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Straßenmobiliar, Plakatträger, Schilder, Hinweise, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, zweckentfremdet benutzt oder unbefugt beklebt oder entfernt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe a Anlagen außerhalb der Wegefläche und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten sonstigen Flächen betritt,
5. (ALT) entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe b nicht dauernd geöffnete Anlagen außerhalb der freigegebenen Zeiten betritt oder sich dort aufhält,
5. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe b nicht dauernd geöffnete Anlagenteile außerhalb der freigegebenen Zeiten betritt oder sich dort aufhält,
6. (ALT) entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe c auf Straßen oder in Anlagen auf hierfür nicht besonders freigegebenen Flächen lagert, campiert oder übernachtet,
6. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe c auf Straßen oder in Anlagenteilen auf hierfür nicht besonders freigegebenen Flächen lagert, campiert oder übernachtet,
7. (ALT) entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe d auf Straßen oder in Anlagen Absperrungen beseitigt oder verändert oder Sitzmobiliar entgegen seiner Zweckbestimmung benutzt oder unbefugt von seinem Standort entfernt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe d Absperrungen beseitigt oder verändert oder Sitzmobiliar entgegen seiner Zweckbestimmung benutzt oder unbefugt von seinem Standort entfernt,
8. (ALT) entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe e auf Straßen oder in Anlagen Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt,
8. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe e Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt,
9. (ALT) entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe f auf Straßen oder in Anlagen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person bettelt,
9. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe f durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person bettelt,
10. entgegen § 3 Abs. 2 an ständig wiederkehrenden, ortsfesten Ansammlungen von Personen, von denen regelmäßig Störungen ausgehen, teilnimmt,
11. entgegen § 3 Abs. 3 im Erholungsgebiet
a) Blumen, Zweige oder Früchte abbricht, abschneidet oder abpflückt; Holz, Pilze, Früchte, Sämereien oder Vogeleier sammelt,
b) außerhalb der dafür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen spielt, Rad fährt, Wintersport betreibt, reitet, zeltet oder batterie- oder motorbetriebene Flugzeugmodelle benutzt,
c) sich in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufhält,
d) (ALT) Wege und andere Anlageteile befährt oder Fahrzeuge dort abstellt,
d) Wege und andere Anlageteile außerhalb der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen befährt oder Fahrzeuge dort abstellt,
e) (ALT) diese Rechtsfolge zu § 3 Abs. 3 Buchst. e fehlte bisher:
e) verbrennungsmotorbetriebene Modellautos/-fahrzeuge benutzt,
12. entgegen § 4 Abs. 1 eine Spielanlage nutzt, ohne zu den Altersgruppen zu gehören, für die die Spielanlage vorgesehen und gekennzeichnet ist,
13. entgegen § 4 Abs. 2 auf Spielplätzen alkoholische Getränke verzehrt oder andere Rauschmittel benutzt,
14. entgegen § 4 Abs. 3 Hunde auf Spielplätzen mitführt,
15. entgegen § 5 Abs. 2 Steganlagen ohne Genehmigung betritt, die ausschließlich den Zugang zu Bootsliegeplätzen dienen,
16. entgegen § 5 Abs. 3 Steganlagen ohne Genehmigung benutzt,
17. (ALT) die Vorschriften über das Führen von Hunden auf Straßen und Anlagen oder die Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 missachtet
17. die Vorschriften über das Führen von Hunden im Erholungsgebiet oder die Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 missachtet,
18. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Verunreinigungen nicht sofort beseitigt,
19. (ALT) entgegen § 7 Abs. 1 unbefugt in Anlagen
19. entgegen § 7 Abs. 1 unbefugt im Erholungsgebiet
a) (ALT) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften verteilt, abwirft oder mit anderen Werbemitteln wirbt,
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften ohne vorherige Genehmigung der Stadt Dortmund verteilt, abwirft oder mit anderen Werbemitteln wirbt,
b) (ALT) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Aufrufen anbietet,
b) Waren oder Leistungen jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung der Stadt Dortmund anbietet,
20. (ALT) entgegen § 7 Abs.1 und 2 Werbeständer, Werbetafeln, oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt,
20. entgegen § 7 Abs. 2 Werbestände, Werbetafeln, oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt,
21. entgegen § 8 Abs. 1 den PHOENIX See mit Wasserfahrzeugen ohne Genehmigung befährt,
22. entgegen § 8 Abs. 2 Wasserfahrzeuge benutzt, die nicht zugelassen sind,
23. entgegen § 8 Abs. 3 die schutzbedürftigen Bereiche befährt,
24. entgegen § 8 Abs. 4 die Sperrung des PHOENIX Sees für den allgemeinen Bootsverkehr missachtet,
25. Wasserfahrzeuge benutzt, die nicht den allgemeinen Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 entsprechen,
26. entgegen § 10 Abs. 2 Wasserfahrzeuge auf der Wasserfläche mit Reinigungsmitteln reinigt,
27. entgegen § 10 Abs. 3 die allgemeinen Anforderungen an Wasserfahrzeuge missachtet,
28. entgegen der in § 11 Abs. 1 erlaubten Zeitspanne den PHOENIX See mit Wasserfahrzeugen befährt,
29. entgegen § 11 Abs. 2 den Mindestabstand nicht einhält,
30. entgegen den in § 11 Abs. 3 zugelassenen Anlege- und Einlassstellen anlegt,
31. entgegen der in § 11 Abs. 4 von der Stadt Dortmund getroffenen Regelung
den PHOENIX See benutzt,
32. (ALT) entgegen § 11 Abs. 5 den PHOENIX See bei Hochwasserereignissen mit Wasserfahrzeugen benutzt,
32. entgegen § 11 Abs. 5 den PHOENIX See bei Hochwasserereignissen benutzt,
33. entgegen § 12 badet, taucht, surft oder Eissport betreibt,
34. entgegen § 13 die Eisfläche betritt,
35. entgegen § 14 fischt oder angelt,
36. (ALT) entgegen § 15 Wasservögel, Tauben, Fische und sonstige Wildtiere füttert,
36. entgegen § 15 Abs. 1 Wasservögel, Tauben, Fische und sonstige Wildtiere füttert,
37. entgegen § 16 im Erholungsgebiet grillt oder ein offenes Feuer entfacht.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft.

Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister“


Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage mit der Empfehlung des AFBL vom 22.03.2012 und der neuen Textfassung der Satzung, ohne dass eine Beschlussempfehlung ausgesprochen wurde, an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 3.8
EU-Ziel 2 Programm Stadtumbau "Hörde Zentrum"
Gestaltung der Erschließungsstraße -Gemeindestraße- Hochofenstraße einschl. Kreisverkehr Hochofen-/Gildenstraße (B 10)
hier: Ausführungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06207-12)


Die Mitglieder des Hauptausschusses und Ältestenrates leiteten die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 3.9
EU Ziel 2 Programm Stadtumbau "Hörde Zentrum"
Gestaltung der Erschließungsstraße -Landesstraße- Gildenstraße (B 9)
hier: Ausführungsbeschluss
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06208-12)
- Empfehlung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften aus der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2012

- Ergänzung der Vorlage; Sachstandsänderung (Drucksache Nr.: 06208-12-E1)


Die Mitglieder des Hauptausschusses und Ältestenrates nahmen nachfolgende Empfehlung des AFBL und die Ergänzung zur Vorlage (Drucksache Nr.: 06208-12-E1) zur Kenntnis:

„Folgende Empfehlung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) lagen dem Hauptausschuss und Ältestenrat vom 22.03.2012 vor:

„Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig den von der Verwaltung geänderten Beschluss (Drucksache Nr.: 06208-12-E1) zu fassen:

Beschluss
Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die geplanten Maßnahmen in der Gildenstraße und stellt ein Budget von 132.000,00 € zur Verfügung. Die Finanzierung ist im Budget des Amtes 61 bei Investitionsfinanzstelle 61H00903015010 mit folgenden Auszahlungen geplant:

Haushaltsjahr 2013 132.000 €

Die Investition bedingt eine jährliche Belastung der Ergebnisrechnung i. H. v. 3.184,00 €.

Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich der Zustimmung zu den Planungen und Kostenberechnungen durch die Bezirksregierung Arnsberg.““


Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage, die Empfehlung des AFBL und das Schreiben des Herrn OB Sierau vom 21.03.2012 als Ergänzung zur Vorlage, ohne dass eine Beschlussempfehlung gefasst wurde, an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 3.10
Sanierungsgebiet Stadterneuerung City
Neugestaltung der Straßen Betenstraße Süd/Olpe/Viktoriastraße/Balkenstraße
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 05456-11)
- Empfehlung: Bezirksvertretung Innenstadt-West aus der öffentlichen Sitzung vom 21.03.2012


Dem Hauptausschuss und Ältestenrat lag folgende Empfehlung der Bezirksvertretung Innenstadt-West vom 21.03.2012 vor:

Beschluss:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und die CDU-Fraktion beantragen folgenden Zusatz:
1. Die Anzahl der vorhandenen Parkplätze soll erhalten bleiben.
2. In gleicher Anzahl sollen Fahrradbügel aufgestellt werden.

Dieser Zusatz wird bei 10 Ja-Stimmen (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und CDU-Fraktion) und 6 Gegenstimmen (SPD-Fraktion) mehrheitlich zugestimmt.

Die Bezirksvertretung Innenstadt-West empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig mit oben genanntem Zusatz folgende Beschlussfassung:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Neugestaltung der Straßen Betenstraße Süd/ Olpe/Viktoriastraße/Balkenstraße zu einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von 1.990.000 €. Die Finanzierung ist im Budget des Amtes 61 bei Investitionsfinanzstelle 61W00903015001 mit folgenden Auszahlungen geplant:

Haushaltsjahr 2012 540.000 €
Haushaltsjahr 2013 1.300.000 €
Haushaltsjahr 2014 150.000 €

Die Investition bedingt eine jährliche Belastung der Ergebnisrechnung i. H. v. 29.608,75 €.““


Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage zusammen mit der Empfehlung der Bezirksvertretung Innenstadt-West, ohne eine Beschlussempfehlung auszusprechen, an den Rat der Stadt weiter.



zu TOP 3.11
Masterplan Vergnügungsstätten
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06020-11)
- Empfehlung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften aus der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2012
- Stellungnahme der Verwaltung vom 27.03.2012 (Drucksache Nr.: 06020-11-E3)




Folgende Empfehlung hatte der Hauptausschuss und Ältestenrat vom Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) vom 22.03.2012 vorliegen:

„Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lagen nachfolgende Empfehlungen der Bezirksvertretungen vor:

Empfehlung der Bezirksvertretung Mengede aus der öffentlichen Sitzung vom 01.02.2012
Nach verschiedenen Diskussionsbeiträgen ergeht auf Anregung von Herr Schwenzfeier bei 1 Gegenstimme (Herr Kuck(CDU) und 3 Enthaltungen (CDU-Fraktion) mehrheitlich die Empfehlung zu dem unten stehenden Beschluss mit der Maßgabe, „ . . . die örtliche Politik quartiersbezogen an der Entwicklung des Masterplanes zu beteiligen!“

Beschluss
Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.

Empfehlung der Bezirksvertretung Innenstadt-West aus der öffentlichen Sitzung vom 08.02.2012
Die Bezirksvertretung Innenstadt-West beschließt einstimmig folgenden Zusatz:

Bestimmte Institutionen, wie z. B. Billardcafés, Programmkinos und Internetcafés sollen von der Vergnügungssteuer befreit werden.

Beschluss:
Die Mitglieder der Bezirksvertretung Innenstadt-West empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig mit oben genanntem Zusatz folgende Beschlussfassung:

„Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.“

Empfehlung der Bezirksvertretung Scharnhorst aus der öffentlichen Sitzung vom 07.02.2012
Herr Carl (FDP-Fraktion) merkt an, dass er die Vorlage in dieser Form ablehnen wird, da die Stadtverwaltung in der Lage sein sollte, die Arbeiten selbst zu erledigen und die genannten 70 000,00 Euro zu sparen.

Ebenso ist die SPD-Fraktion der Meinung, dass die Stadtverwaltung in der Lage ist, den Masterplan ohne Fremdvergabe aufzustellen.

Die Bezirksvertretung Scharnhorst empfiehlt mit Mehrheit, bei der Gegenstimme des Herrn Carl (FDP-Fraktion), dem Rat der Stadt Dortmund, dem Vorschlag der Verwaltung – allerdings wie oben erwähnt ohne Fremdvergabe - zu folgen.

Beschluss
Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.
Weiterhin lag dem Ausschuss die Empfehlung des Seniorenbeirates aus der öffentlichen Sitzung vom 01.03.2012 vor.
Dem Seniorenbeirat liegen Empfehlungen der Bezirksvertretung Mengede, der Bezirksvertretung Innenstadt-West, der Bezirksvertretung Scharnhorst und der Bezirksvertretung Hörde vor.

Der Seniorenbeirat nimmt diese zur Kenntnis und folgt folgender Empfehlung der Bezirksvertretung Scharnhorst:
Die SPD Fraktion ist der Meinung, dass die Stadtverwaltung in der Lage ist, den Masterplan ohne Fremdvergabe aufzustellen.

Empfehlung
Die Bezirksvertretung Scharnhorst empfiehlt mit Mehrheit, bei einer Gegenstimme, dem Rat der Stadt Dortmund, dem Vorschlag der Verwaltung – allerdings ohne Fremdvergabe – zu folgen.

Mit dieser Ergänzung empfiehlt der Seniorenbeirat bei 22 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen, dem Rat der Stadt Dortmund, folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss
Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.

Außerdem lag dem Ausschuss die Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie aus der öffentlichen Sitzung vom 07.03.2012 vor.
Es lag folgender Antrag der SPD-Fraktion vor:

„...die SPD-Fraktion im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie stellt folgenden Antrag zur Abstimmung:

1. Der AKJF begrüßt einen Masterplan Vergnügungsstätten, wenn sich dadurch tatsächlich neue und bessere Steuerungsmöglichkeiten zur Verhinderung von Wildwuchs bei den Vergnügungsstätten sowie Erleichterungen bei der Genehmigungspraxis ergeben.

2. Der AKJF vertritt allerdings der Auffassung, dass Arbeitsprozesse zur Erstellung eines Masterplans in der Kernverwaltung erfolgen können. Deshalb lehnt der AKJF die Vergabe eines externen Gutachtens in Höhe von 70.000 € für diesen Zweck ab.“

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschloss einstimmig (13 Ja, 2 Enthaltungen) den o. a. Antrag der SPD-Fraktion.

Unter Einbeziehung des o. a. Antrages empfahl der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie einstimmig (12 Ja, 3 Enthaltungen) dem Rat der Stadt Dortmund, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.
Weiterhin lag folgende Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung vor:
Zu diesem Tagesordnungspunkt lag u. a. folgende Empfehlung der Bezirksvertretung Hörde vor:

„Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde empfiehlt dem Rat die Vorlage mit folgender
Ergänzung zu beschließen:
Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten
und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H.
v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan
Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.

Ergänzung:
Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde regt an zu überprüfen, ob aus Kostengründen z. B. im
Zusammenhang mit der Erstellung von Masterplänen, wenn externe Anbieter beauftragt
werden, eine interkommunale Zusammenarbeit sinnvoll sein könnte.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen“


Der Ausschuss für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung empfiehlt dem Rat der Stadt mit Mehrheit gegen die Stimmen der Fraktion FDP/Bürgerliste unter Einbeziehung der Empfehlung der Bezirksvertretung Hörde folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.


Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion FDP/Bürgerliste unter Einbeziehung der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss
Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.“


Außerdem hatte der Hauptausschuss und Ältestenrat folgende Stellungnahme der Verwaltung vom 27.03.2012 (Drucksache Nr.: 06020-11-E3) vorliegen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Ausschüsse für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung sowie Finanzen, Beteiligungen
und Liegenschaften haben dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt und sich
gleichzeitig der Anregung der Bezirksvertretung Dortmund Hörde angeschlossen:

Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde regt an zu überprüfen, ob aus Kostengründen z. B. im
Zusammenhang mit der Erstellung von Masterplänen, wenn externe Anbieter beauftragt werden, eine interkommunale Zusammenarbeit sinnvoll sein könnte.

Zu dieser Ergänzung nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Durch den Masterplan Vergnügungsstätten sollen für das gesamte Stadtgebiet einheitliche
Steuerungsrichtlinien für künftige Ansiedlungen von Vergnügungsstätten in Dortmund aufgestellt werden. Voraussetzung für eine auf Dortmunder Gegebenheiten zugeschnittene Konzeption ist eine detaillierte Bestandserhebung der Vergnügungsstätten im Stadtgebiet.
Auf interkommunaler Ebene bietet sich die Bearbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten
aus Sicht der Verwaltung nicht an, da sich der Erarbeitungsumfang nur in sehr geringem Maße reduzieren lässt, gleichzeitig die Konzeption aber an Prägnanz verliert, da abweichende
Rahmenbedingungen benachbarter Kommunen mit berücksichtigt werden müssen. Die vergleichsweise geringe Reduzierung der Kosten wiegt die Verallgemeinerung der Handlungsoptionen nicht auf. Weiterhin ist eine Bearbeitung auf interkommunaler Ebene mit einem deutlich erhöhten Abstimmungsaufwand verbunden, der letztendlich zu einer Verzögerung der Fertigstellung führen wird.

Aus diesen Gründen bitte ich darum, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung unverändert zu
Folgen.“

Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage mit der Empfehlung des AFBL vom 22.03.2012 und der Stellungnahme der Verwaltung vom 27.03.2012 ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 3.12
Delegation der "Abwägungsentscheidung bei sogenannten Planersatzverfahren nach § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Herstellung von Erschließungsanlagen“ auf den Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien (AUSWI)
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06292-12)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat leitete die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 3.13
Pilotprojekt "Grüner Asphalt" - Erfahrungsbericht und weiteres Vorgehen
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06210-12)

Die Mitglieder des Hauptausschusses und Ältestenrates ließen die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt durchlaufen.


zu TOP 3.14
Lokale Agenda 21 - 11. Zwischenbericht an den Rat
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 06081-11)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat nahm den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.


4. Wirtschaft und Beschäftigungsförderung

zu TOP 4.1
Mitgliedschaft im NIRO e. V.
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 05279-12)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat ließ die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt durchlaufen.


5. Soziales, Arbeit und Gesundheit

zu TOP 5.1
Weiterentwicklung der Stadtsiedlung "Grevendicks Feld";
Versorgung, Betreuung und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge und wohnungsloser Personen in Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06691-12)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage, ohne eine Beschlussempfehlung auszusprechen, an den Rat der Stadt weiter.



6. Kultur, Sport und Freizeit

zu TOP 6.1
- unbesetzt -

zu TOP 6.2
Theater Dortmund - Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2010/11
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06137-12)

Die Mitglieder des Hauptausschusses und Ältestenrates ließen die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt durchlaufen.


zu TOP 6.3
Sanierung der Filteranlage im Hallenbad Nord, Leopoldstr. 50-58
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06596-12)
-Auszug: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften aus der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2012


Zur Information lag dem Hauptausschuss und Ältestenrat folgender Auszug des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) vom 22.03.2012 vor:

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag die Bitte um Stellungnahme der CDU-Fraktion vom 15.03.2012 vor:
zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in der Verwaltungsvorlage:

"Mit 286.000 € wird ein Teil der Maßnahme als investiv und weitere 265.000 € als konsumtiv eingestuft. Der investive Anteil kann mit 211.000 € durch entsprechende Umschichtungen aus dem Wirtschaftsplan 2012 der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund und mit 75.000 € aus Mitteln der Sportpauschale finanziert werden. Der konsumtive Anteil im Umfang von 265.000 € wird aus dem Wirtschaftsplan 2012 der Sport- und Freizeitbetriebe finanziert."

Anhand dieser vagen Formulierungen kann jedoch nicht nachvollzogen werden, auf welche ursprünglich im Jahr 2012 geplanten Maßnahmen und Vorhaben somit verzichtet werden muss.

Der Rat hatte am 15.12.2011 mit der Verabschiedung des Wirtschaftsplans 2012 für die Sport- und Freizeitbetriebe auch folgenden Prüfauftrag beschlossen:

"Die im Wirtschaftsplan 2012 vorgesehene Sanierung des Freibads Stockheide erfolgt nicht. Die vorgesehenen Sanierungskosten im Jahr 2016 ff. in Höhe von 4.297.000 € werden aus dem Wirtschaftsplan gestrichen. Die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Haushaltsansätze für das Freibad Stockheide (2012: 346.000 €, 2013: 150.000 €, 2014: 307.000 €) werden stattdessen verwandt für die Sanierung des Nordbades am Dietrich-Keuning-Haus, hierin erster Linie für die Erneuerung der Filteranlage mit einem geschätzten Investitionsvolumen von 520.000 €."

Die CDU-Fraktion erwartet daher von der Verwaltung eine schriftliche Stellungnahme, ob die ursprünglich für die Sanierung des Freibades Stockheide vorgesehenen Mittel - wie im Prüfauftrag vorgesehen - tatsächlich umgeschichtet worden sind und somit auf eine kostenintensive Sanierung des Hoeschbades verzichtet wird oder ob die umgeschichteten Mittel eine andere Herkunft haben und somit der Prüfauftrag des Rates vom 15.12.2011 verwaltungsseitig nicht umgesetzt wird.


Weiterhin lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften die Stellungnahme der Verwaltung vom 21.03.2012 vor:
aus dem Wirtschaftsplan 2012 der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund wurden entsprechend der Beschlussfassung des Rates vom 15.12.2011 Investitionsmittel im Umfang von
T€ 211 von der ursprünglich geplanten schrittweisen Sanierung des Freibades Stockheide zu Gunsten der Sanierung der Filteranlage im Hallenbad Nord verlagert. Insoweit muss auf andere geplante Maßnahmen und Vorhaben im Bereich der Investitionen des Geschäftsbereiches Sport nicht verzichtet werden.

Der Prüfauftrag des Rates vom 15.12.2012 wird zurzeit insgesamt von der Verwaltung verfolgt; die Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund werden dem Rat der Stadt Dortmund nach Abschluss der Prüfung das Ergebnis zur Kenntnis bzw. Maßnahmen mit ihren finanziellen Auswirkungen zur Beschlussfassung vorlegen. In diesem Zusammenhang wird es auch Vorschläge zur Zukunft des Freibades Stockheide geben.


Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss
Der Ausschuss für Kultur, Sport und Freizeit hat im Rahmen des Eilbeschluss-Verfahrens die Sanierung der Filteranlage im Nordbad mit einem Kostenaufwand von 551.000,00 € brutto beschlossen. Der Rat der Stadt Dortmund genehmigt den oben angegebenen Eilbeschluss des Ausschusses für Kultur, Sport und Freizeit.“


Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage und den Auszug des AFBL vom 22.03.2012, ohne eine Beschlussempfehlung zu fassen, an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 6.4
Satzung zur dritten Änderung der Betriebssatzung der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund und Übertragung neuer Aufgaben auf den Leiter des Geschäftsbereiches 5/ Stadtgrün
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 05551-11)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage, ohne dass eine Beschlussempfehlung ausgesprochen wurde, an den Rat der Stadt weiter.


7. Schule

zu TOP 7.1
Dortmund als Referenzkommune - Umsetzung der Landesstrategie "Neues Übergangssystem Schule - Beruf in NRW"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06690-12)

Die Mitglieder des Hauptausschusses und Ältestenrates leiteten die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt weiter.


8. Kinder, Jugend und Familie

zu TOP 8.1
Modellvorhaben der Landesregierung NRW "Kommunale Präventionsketten"
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06206-12)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat setzte die Vorlage zu Beginn der Sitzung unter TOP 1.3
- Feststellung der Tagesordnung – von der Tagesordnung ab.


zu TOP 8.2
Weiterer Ausbau von Ganztagsplätzen in den Offenen Ganztagsschulen
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06487-12)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage, ohne eine Beschlussempfehlung zu fassen, an den Rat der Stadt weiter.


9. Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften

zu TOP 9.1
Vergabe von Grundstücken für den Ausbau von Betreuungsplätzen
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06273-12)
- Empfehlung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften aus der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2012



Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lagen nachfolgende Empfehlungen vor:

Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie aus der öffentlichen Sitzung vom 07.03.2012:
Es lagen folgende Anträge vor:

- SPD-Fraktion, Drucksache Nr.: 06273-12-E1


„...die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag zur Abstimmung:

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie begrüßt die Vorlage zur „Vergabe von Grundstücken für den Ausbau von Betreuungsplätzen“ außerordentlich. Damit kommt die Stadt Dortmund dem Ziel, bis 2013 den Rechtsanspruch für die Betreuung der unter- 3jährigen Kinder zu gewährleisten, ein großes Stück näher.

Die Liegenschaftsverwaltung wird gebeten, darauf zu achten und ggf. zu drängen, dass das Vergabeverfahren und der anschließende Bauverlauf zügig umgesetzt wird keine unnötigen Verzögerungen entstehen.

In dem Zusammenhang fordert der AKJF, die Ausschreibungsmodalitäten – wenn nicht bereits geschehen oder ohnehin geplant – dahingehend zu konkretisieren, dass die Standards für die 14 neuen Einrichtungen den von der Immobilienwirtschaft aufgelegten „Dortmunder Immobilien Standards“ (für Ausbau, Flächen, Raumprogramm, Mobiliar) entsprechen und Grundlage der Ausschreibung werden.

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, in gleicher Weise zu beschließen.“

- CDU-Fraktion, Drucksache Nr.: 06273-12-E2

„...die in Anlage 2 der oben genannten Vorlage dargestellte zu bebauende Fläche zeigt deutlich, dass in unmittelbarer Nähe zu der neu zu bauenden Kindertagesstätte eine 110 kilovolt Hochspannungsleitung verläuft.

Die CDU-Fraktion im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie stellt diesbezüglich folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen und schriftlich darzustellen, inwieweit es für Kleinkinder von 0-6 Jahren gesundheitsgefährdend ist, wenn in unmittelbarer Nähe zum Aufenthaltsort eine 110 kilovolt Hochspannungsleitung verläuft. Welche kurz- und welche langfristigen gesundheitlichen Einwirkungen sind zu befürchten bzw. zu erwarten.

Begründung

Kleinkinder im Alter von 0-6 Jahren halten sich heutzutage bis zu 45 Stunden/Woche in einer Kindertageseinrichtung auf. Davon auch mehrere Stunden im Freien, sofern das Wetter es zulässt. Da in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück „Gem. Wambel Flur 2 Nr. 916, 917“, auf dem eine Kindertageseinrichtung entstehen soll, eine 110 kilovolt Hochspannungsleitung verläuft ist es im Vorfeld wichtig zu erfahren, ob und welche Auswirkungen eine solche Hochspannungsleitung auf Kleinkinder hat.“



- CDU- Fraktion, Drucksache Nr.: 06273-12-E3

„...die CDU-Fraktion im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie stellt folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:

Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen, ob eine Veräußerung und Bebauung der in der Anlage 3 (westlich Steinbrink-GS) befindlichen Fläche nicht entbehrlich ist und statt dessen Räumlichkeiten in der Steinbrink-Grundschule für eine Kindertageseinrichtung bezogen werden können.

Begründung

Erhebungen des Schulverwaltungsamtes zeigen auf, dass absehbar im Ortsteil Wickede Vakanzen in den drei Grundschul-Standorten entstehen werden. Um einem baldigen Leerstand einer Wickeder Grundschule vorzubeugen und so auch den Grundschulstandort Steinbrink-Grundschule dauerhaft zu sichern, soll geprüft werden, ob nicht durch einen Umbau des Gebäudes und einer Umorganisation der Steinbrink-Grundschule beide Einheiten unter einem Dach existieren können, da andere aufgegebene Schulstandorte aufzeigen, wie schwer Nachfolgenutzungen sind.“




Herr von Kölln äußerte den Wunsch der Träger der freien Jugendhilfe, bereits in den Planungsprozess einbezogen zu werden.

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschloss einstimmig mit der Ergänzung von Frau Schütte-Haermeyer, dass die Beantwortung der Prüfaufträge spätestens bis zur Sitzung des Rates am 29.03.2012 vorliegt, die o. a. Anträge der CDU-Fraktion (Drucksache Nr.: 06273-12-E2 und 06273-12-E3).


Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschloss mehrheitlich (11 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung) o. a. Antrag der SPD-Fraktion (Drucksache Nr.: 06273-12-E1).


Unter Einbeziehung der o. a. Anträge empfahl der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie mehrheitlich (13 Ja, 1 Nein, 1 Enthaltung) dem Rat der Stadt Dortmund, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat beschließt:

1. und beauftragt die Verwaltung unter Bezugnahme der Ratsbeschlüsse vom 26.05.2011 (DS-Nr. 03685-11) und 21.07.2011 (DS-Nr. 04838-11) für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Schuleintritt, die unter Punkt 4 genannten geeigneten städtischen Grundstücke nach VOB öffentlich auszuschreiben sowie
2. die 25-jährige Mietdauer und den Betrieb der Einrichtung zuzusichern, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen (Gewährvertrag).
3. dass die Tageseinrichtungen für Kinder (TEK) nach KiBiz und den aktuellen Empfehlungen zum Raumprogramm für TEK des Landesverbandes Westfalen-Lippe/Landesjugendamt zu planen und zu bauen sind.
4. die Auswahl des Trägers vom Grundstücksgeschäft abzukoppeln und nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) dem regionalen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe grundsätzlich den Vorrang einzuräumen. Die Stadt Dortmund (FABIDO) kommt als Betreiber ebenfalls in Betracht (siehe Punkt 3).
5. dass die Verwaltung die Geschäfte (Gewährvertrag) gemäß § 87 Abs. 2 GO NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg anzeigt.

Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien aus der öffentlichen Sitzung vom 14.03.2012:
hierzu-> Empfehlung : Ausschuss Kinder, Jugend und Familie aus der öffentlichen Sitzung am 07.03.2012


AUSWI, 14.03.2012:

RM Weyer weist darauf hin, dass die Bezirksvertretung –Brackel erst am 15.03.2012 zu dem Thema tagt, unterstreicht mit ihren weiteren Ausführungen die beiden o.a. CDU-Anträge und appelliert dringend an die Verwaltung, für den Standort Spiegelstraße einen Alternativstandort anzubieten.

RM Pohlmann signalisiert Zustimmung zu der Vorlage, unter Einbeziehung der Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie.


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Ergänzend zu den beiden o.a. CDU-Anträgen möchte RM Barrenbrügge hinsichtlich eines Alternativstandortes für den Standort Spiegelstraße (Brackel/Wambel) geprüft wissen, ob man kompensatorisch, östlich der griechischen Schule (nördlich vom Niedersten Feldweg und östlich der Rüschebrinckstraße ) ggf. eine Realisierungsmöglichkeit sieht, um dort auch relativ nah und ohne die anderen genannten Schwierigkeiten dieses Kita-Ensemble zu errichten. Er bittet um Beantwortung hierzu bis zur nächsten Ratssitzung.

RM Kowalewski signalisiert die Ablehnung der Vorlage und erläutert diese Ablehnung mit Bedenken gegen die Finanzierung.

Herr Carl äußert Bedenken seiner Fraktion hinsichtlich der 25-jährigen Mietdauer und der Gewährleistung, die Einrichtung auch bis dahin zu betreiben. Hierzu kündigt er für den weiteren Beratungsgang noch einen Änderungsantrag an. Außerdem teilt er mit, dass sich weitere Bedenken seiner Fraktion gegen die geplante Trägerschaft richten.

RM Reuter hält zusammenfassend fest, dass mehrheitlich der Standort in Do-Brackel/Wambel als problematisch angesehen wird. Hierzu werden spätesten zur Ratssitzung weitere Informationen erwartet. Außerdem bestehen bei einem Teil der Fraktionen noch Bedenken bezüglich der Finanzierungsfragen.

Herr Wilde signalisiert, dass eine Stellungnahme der Verwaltung zum Standort Spiegelstraße sowie ein Vorschlag für einen möglichen Alternativstandort hierzu (Brackel/Wambel) zur Ratssitzung erfolgen werden.

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund, unter Einbeziehung der vorliegenden Empfehlung aus dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie und unter Berücksichtigung, der in der heutigen Sitzung besprochenen, speziellen Situation in Brackel/Wambel mehrheitlich bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke sowie der FDB/Bürgerliste, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat beschließt:
1. und beauftragt die Verwaltung unter Bezugnahme der Ratsbeschlüsse vom 26.05.2011 (DS-Nr. 03685-11) und 21.07.2011 (DS-Nr. 04838-11) für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Schuleintritt, die unter Punkt 4 genannten geeigneten städtischen Grundstücke nach VOB öffentlich auszuschreiben sowie
2. die 25-jährige Mietdauer und den Betrieb der Einrichtung zuzusichern, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen (Gewährvertrag).
3. dass die Tageseinrichtungen für Kinder (TEK) nach KiBiz und den aktuellen Empfehlungen zum Raumprogramm für TEK des Landesverbandes Westfalen-Lippe/Landesjugendamt zu planen und zu bauen sind.
4. die Auswahl des Trägers vom Grundstücksgeschäft abzukoppeln und nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) dem regionalen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe grundsätzlich den Vorrang einzuräumen. Die Stadt Dortmund (FABIDO) kommt als Betreiber ebenfalls in Betracht (siehe Punkt 3).
5. dass die Verwaltung die Geschäfte (Gewährvertrag) gemäß § 87 Abs. 2 GO NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg anzeigt.

Weiterhin lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nachfolgender Zusatz-/Ergänzungsantrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 19.03.2012 vor:
wir bitten um Beratung und Abstimmung folgenden Antrags:

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:

1. die im Gewährvertrag vorgesehene 25-jährige Mietdauer wird auf 15 Jahre reduziert. Damit verbundene finanztechnische Auswirkungen (bspw. Baukostenrefinanzierung, Zinsen, Mieten) sind entsprechend anzupassen.

2. soweit den freien Trägern der Jugendhilfe nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) bei der Trägerauswahl eine vorrangige Rolle zuzuerkennen ist, bedeutet dies jedoch nicht gleichzeitig den generellen Ausschluss privatgewerblicher Träger oder Elterninitiativen. Eine Auswahl ist somit offen zu gestalten.

3. Nummer 4 des Beschlussvorschlages wird dahingehend geändert, dass die Stadt Dortmund (FABIDO) als Betreiber nicht in Betracht kommt.

Begründung

Die im Kontext des Gewährvertrages in der Verwaltungsvorlage vorgesehene Zusicherung gegenüber dem Träger, den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder auf 25 Jahre zuzusichern, ist vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung nicht vertretbar. Erkenntnisse, dass der Bedarf an TEKs in 25 Jahren ungebrochen ist, liegen nicht vor. Stattdessen ist tendenziell eher von dem Gegenteil auszugehen. Daher erscheint es sinnvoll, die Laufzeiten der Mietverträge auf einen überschaubareren Zeitraum abzuschließen. Ausreichend erscheint insoweit eine Mietdauer von 15 Jahren, die sowohl eine Planungssicherheit der Träger, als auch ein größeres Maß an planerischer Flexibilität gewährleistet.

Das im KJHG artikulierte Subsidiaritätsprinzips, das im jugendhilferechtlichen Sinn den freien Trägern einen Vorrang gegenüber der öffentlichen Leistungserbringung einräumt, sollte jedoch im Sinne der Trägervielfalt und einer möglichst wirtschaftlichen Kinder- und Jugendhilfe nicht dazu führen, das private Betreiber oder Elterninitiativen – mit wohlmöglich mindestens ebenso attraktiven Angeboten - grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Soweit der Beschlussvorschlag auch die Möglichkeit des Eigenbetriebs FABIDO als Betreiber dieser Einrichtungen eröffnet, ist dieser – gerade vor dem Hintergrund der Subsidiarität - rechtlich nicht zwingend und damit disponibel. Auch im Fall einer während der Laufzeit drohenden Betriebsaufgabe einer Einrichtung ist die Übernahme durch FABIDO nicht zwingend, um den gesetzlichen Betreuungsauftrag (35% U-3 Betreuung) zu erfüllen. Eine im Dialog mit potentiellen Trägern frühzeitig zu entwickelnde Alternative, stellt insoweit eine adäquate Lösung dar.




Außerdem lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften noch folgende Bitte um Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.03.2012 vor:
Bündnis 90 /DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Dortmund bitten die Verwaltung um Auskunft, welche rechtlichen Verpflichtungen die Stadt Dortmund mit der Vergabe von Grundstücken zum Bau von Betreuungsplätzen eingeht, wenn nach Abschluss der Vergabeverfahren die Baukosten der zu schaffenden Einrichtungen sich nicht über die derzeitige Finanzstruktur (Landesanteil-KiBiz, Elternbeitrag, Trägeranteil) refinanzieren lassen.

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lässt die Vorlage und die Anträge ohne Empfehlung an den Rat durchlaufen.“


Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage zusammen mit der Empfehlung des AFBL vom 22.03.2012 – ohne eine Beschlussempfehlung zu fassen – an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 9.2
Bestätigung des Gesamtabschlusses der Stadt Dortmund zum 31. Dezember 2010
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06605-12)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat ließ die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt durchlaufen.


zu TOP 9.3
Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen, die der Stadtkämmerer gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 GO für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2011 genehmigt hat.
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 06600-12)
- Empfehlung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften aus der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2012



Der Hauptausschuss und Ältestenrat hatte folgende Empfehlung des AFBL vom 22.03.2012 erhalten:

„Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) lagen folgende Bitten um Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20.03.2012 vor:

im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung von mobilen Datenerfassungsgeräten bitten wir um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:

1. In welchem zeitlichen Umfang war die Verkehrsüberwachung aufgrund fehlender mobiler Datenerfassungsgeräte nur eingeschränkt möglich?

2. Welche anderen Einsatzmöglichkeiten wurden die mangels Arbeitsmittel nicht arbeitsfähigen Beschäftigten für den vorgenannten Zeitraum zugeführt?

3. Welche Einnahmeausfälle mussten im Vergleich zur heutigen Situation hingenommen werden?

sowie
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bitten um eine Stellungnahme der Verwaltung zu den Mehraufwendungen, die bei der Durchführung der BVB 09-Meisterfeier 2011 entstanden sind.

Dabei sollte deutlich gemacht werden, welcher finanzielle Gesamtaufwand entstanden ist, in welcher Höhe städtische Haushaltsmittel aufgebracht worden sind und wie hoch der jeweilige Anteil an Sponsorengeldern und der Anteil an Finanzmitteln des BVB 09 war.

Darüber hinaus bitten wir darum darzulegen, inwieweit große Mehraufwendungen im Rahmen besondere Anlässe ohne Beschlussfassung durch die politischen Gremien gemäß Hauptsatzung und Gemeindeordnung zulässig sind und wie eine kurzfristige Einbeziehung der Politik zukünftig ermöglicht werden kann.

Herr Stüdemann (Stadtkämmerer) sagt die Beantwortung der Fragen zur Ratssitzung am 29.03.2012 zu.


Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nimmt gemäß § 83 Abs. 2 Halbsatz 2 GO Kenntnis von den für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2011 bewilligten
Mehraufwendungen in Höhe von 4.520.596,59 € sowie
Mehrauszahlungen in Höhe von 3.759.158,91 €.“

Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage und die Empfehlung des AFBL, ohne eine Beschlussempfehlung auszusprechen, an den Rat der Stadt weiter.

zu TOP 9.4
Entwicklung der DEW21
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06698-12)
- Auszug: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften aus der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2012



Nachfolgenden Auszug des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) hatte der Hauptausschuss und Ältestenrat vorliegen:

„Die TOP´s 3.4, 3.5 und 3.8 wurden zusammen behandelt.

Zu TOP 3.4 Weiterentwicklung der DEW21 lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften der Antrag der Fraktion „Die Linke“ vom 06.03.2012 vor:

wir bitten darum den o.g. TOP in die Tagesordnung der Sitzung am 22. März 2012 aufzunehmen und folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung zu stellen:

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften möge folgenden Antrag beraten und dem Rat empfehlen:

Ende 2014 läuft der Gesellschaftsvertrag der DEW21 aus. Damit ergibt sich die Möglichkeit einer Rückführung von Unternehmensanteilen der DEW21 in die kommunale Hand, die bislang von RWE (derzeit 47%) gehalten werden. Zur Einleitung einer Rekommunalisierung der DEW21 ist ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben, dessen Ergebnisse bereits 2012 vorliegen sollen. Dabei sind die nachstehenden Kriterien und Zielsetzungen einzuhalten:

1.
Unabhängigkeit heißt für die Vergabe des Gutachtens, dass der Gutachter nicht bereits als Gutachter im Auftrag von konkurrierenden Unternehmen auf dem Energiesektor – insbesondere für RWE, aber auch für E.ON, Vattenfall und ENBW - in Erscheinung getreten ist, oder diese Unternehmen als Drittmittelgeber für den Gutachter oder sein Institut tätig sind. Der Gutachter darf nicht Mitglied eines Beirates oder eines sonstigen Organs eines dieser Unternehmen sein. Der Gutachter soll über eine ausgewiesene energiewirtschaftliche Expertise verfügen.

2.
Untersuchungsgegenstand des Gutachtens sollen primär die Möglichkeiten für eine möglichst vollständige Rekommunalisierung der DEW21 sein. Dabei ist zu prüfen

- wie sich ein Aktientausch mit den im kommunalen Unternehmensverbund befindlichen RWE-Aktien auf die Entwicklung der Gesamtstadt sowohl in wirtschaftlicher und energiepolitischer Hinsicht, als auch in ökologischer und klimapolitischer Hinsicht auswirken würde,

- welche weiteren Möglichkeiten zur Rekommunalisierung bestehen und wie sie wirtschaftlich und umweltpolitisch zu bewerten sind,

- welche Auswirkungen welche Gesellschaftsstruktur bei DEW21 auf die Zahl der Beschäftigten bei DEW21 und die Qualität der Arbeitsplätze haben würde,

- welche Möglichkeiten für eine direkte Bürgerbeteiligung an DEW21 bestehen (z.B. Genossenschaftsmodell mit DSW oder/und Stadt Dortmund als Genosse) und welche Risiken bei einer solchen Gesellschaftsform für alle Beteiligten bestehen,

- welche Auswirkungen welche Entscheidung auf die Preisgestaltung für den Endverbraucher hätte,

- inwiefern sich aus der Gesellschaftsform und den Gesellschaftern reduzierte oder erhöhte Wahrscheinlichkeiten ableiten, die dringend benötigten Energiesozialtarife zu entwickeln.

Zu TOP 3.5 Kapitalerhöhung 2011 der RWE AG lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften die Überweisung des Rates der Stadt vom 23.02.2012 vor:
zu TOP 9.3
Kapitalerhöhung 2011 der RWE AG
Zusatz- /Ergänzungsantrag zum TOP (Fraktion FDP/Bürgerliste)
(Drucksache Nr.: 06100-11-E1)

Den Mitgliedern des Rates der Stadt lag zum o. g. Tagesordnungspunkt folgender Antrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom vor:

Beschlussvorschlag
Der Rat fordert die Verwaltung auf, ein Gutachten zur künftigen Entwicklung der Gesellschaftsbeteiligungen/-strukturen der DEW21 in Auftrag zu geben.

Das Gutachten soll u. a. insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:
■ sämtliche sinnvollerweise in Betracht kommenden Umstrukturierungsszenarien nach Auslauf des Gesellschaftsvertrages im Jahre 2014 (z.B. Übernahme von RWE-Anteilen, Rekommunalisierung der DEW21, etc.)
■ Beteiligung an einem überregionalen Versorgungsnetzwerk, ggf. unter Einbeziehung privater Partner
■ Schaffung einer kommunalen Energiesparte unter dem Dach der DEW21
■ Kosten einer Übernahme von RWE-Anteilen an der DEW21
■ Effekte auf das derzeitige Versorgungsnetzwerk
■ Effekte auf die Preisgestaltungen mit möglichen Auswirkungen auf den Endverbraucher
■ mögliche indirekte für den Haushalt der Stadt Dortmund entstehende Kosten

Begründung:
Die aktuelle Diskussion im Zusammenhang mit dem Auslaufen des Gesellschaftsvertrages um die DEW21 im Jahre 2014 zeigt die Notwendigkeit, bereits frühzeitig in den Entscheidungsprozess um die künftige Strukturierung der DEW21 einzusteigen. Die derzeit in der öffentlichen Diskussion in Betracht kommenden Szenarien reichen dabei von einer Fortführung des derzeitigen status quo, über eine vollständige Rekommunalisierung des Unternehmens bis hin zu einer umfassenden Neustrukturierung der DEW zu einem „Großkonzern“ der Energiewirtschaft.

Auch wenn die involvierten Kommunalbeteiligungen (DEW21, DSW21) in der Lage sind, entsprechende Beschlussempfehlungen an die befassten Gremien zu erstellen und die dahinterliegenden Sachverhalte zu erläutern, erscheint es angesichts der Bedeutung dieses Prozesses angemessen und sinnvoll, sämtliche in Betracht kommenden Handlungsalternativen durch ein unabhängiges Gutachten prüfen zu lassen. Nur so lassen sich die jeweiligen Effekte und Auswirkungen umfassend gegeneinander abwägen und mögliche Konsequenzen – insbesondere für die Stadt, ihre Beteiligungen und vor allen für den Endverbraucher – im Sinne einer nachhaltigen und für die Stadt Dortmund sinnvollen Entscheidung eruieren.

Der Rat der Stadt überweist den zuvor aufgeführten Antrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 22.02.2012 an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zur weiteren Beratung.

Zu TOP 3.8, Entwicklung der DEW21 lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nachfolgender Zusatz-/Ergänzungsantrag der CDU-Fraktion vom 20.03.2012 vor:
die CDU-Fraktion im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften stellt zu o.g. Tagesordnungspunkt folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:

Der Rat bekennt sich ausdrücklich zu seinen kommunalen Unternehmen, die in vielfältiger Weise die Energieversorgung in Dortmund sicherstellen. Die von der Bundesregierung angestoßene Energiewende bedarf auch der Umsetzung vor Ort durch kommunale Unternehmen, die mit Expertise und Finanzkraft eine sichere, umweltbewusste und preisgünstige Energieversorgung sicherstellen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Überprüfung der Gesellschafterstruktur von DEW21 eine besondere Bedeutung.

Der Rat beauftragt daher die Verwaltung, die weitere Entwicklung der Gesellschafterstruktur der DEW 21 gutachtlich prüfen zu lassen unter besonderer Berücksichtigung folgender Prämissen:

a. keine nachteiligen finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt

b. optimale steuerliche Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf den steuerlichen Querverbund sowie die Einnahmen aus Gewerbesteuer

c. Wahrung von Standortinteressen

d. strategische Positionierung der städtischen Energiebeteiligungen im Wettbewerb

e. kartellrechtliche Unbedenklichkeit


Neben den oben genannten Kriterien sind folgende Vorgaben in den Gutachtenauftrag aufzunehmen:

1. Es soll geprüft werden, welchen Wert die 47% RWE-Anteile an DEW nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum 31.12.2014 aufweisen. Eventuell schon vorliegende gutachterliche Stellungnahmen sind dabei zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere zu klären, inwieweit die Rechtsprechung zu Energiekonzessionen (Ertragswert als Obergrenze für die Sachzeitwert-Ermittlung) Einfluss auf die Ermittlung des Abfindungsguthabens nach dem Sachzeitwert gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages hat.

2. Zur Verdeutlichung der Handlungsmöglichkeiten der Stadt bzw. der DSW sollen in dem Gutachten aus wirtschaftlicher Sicht folgende grundsätzliche Optionen untersucht werden:


a. Fortführung des Ist-Zustandes (DSW 53 % / RWE 47 %)

Obwohl in dieser Option grundsätzlich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bestehen bleiben, wäre vom Gutachter zu prüfen, ob die Stellung der DSW als Mehrheitsgesellschafter durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder in Abschluss eines Konsortialvertrages weiter verbessert werden kann. Zu prüfen ist etwa eine erneute zeitliche Befristung der Beteiligung von RWE, z.B. mit Kündigungsrechten für die Stadt bzw. DSW jeweils nach Ablauf von zehn Jahren. Zu untersuchen ist ferner eine Pflicht zur Stimmenthaltung der RWE-Vertreter in den Gremien der DEW, wenn dort über Projekte der DEW im Umland von Dortmund beschlossen werden soll, die Gebiete betreffen, in denen RWE andere Interessen verfolgt /eigene Konzernaktivitäten unterhält.

b. Kauf sämtlicher DEW-Anteile durch DSW

Bei dieser Lösung ist ein besonderes Augenmerk auf die Finanzierung des Kaufpreises für die vollen 47 % Gesellschaftsanteile, die bisher vom RWE-Konzern gehalten werden, zu richten.

c. Verringerung des RWE-Anteils

Grundsätzlich kommt eine Verringerung des RWE-Anteils auf jeden Wert zwischen 0 und 47 Prozent in Betracht. In Abhängigkeit von der Beteiligungsquote des RWE-Konzerns können sich möglicherweise unterschiedliche Kaufpreise ergeben, je nachdem ob RWE einen Anteil über oder unter der Sperrminorität auf Dauer behalten kann. Mit dieser Option ist ebenfalls zu prüfen, ob eine Reduzierung des RWE-Anteils durch die Einbringung weiterer energiewirtschaftlicher Beteiligungen von DSW 21 in DEW 21 im Sinne der eingangs genannten Prämissen a - e erreicht werden kann.

d. Beteiligung Dritter an DEW

Diese Option erhält ihre Bedeutung dann, wenn aufgrund des eng gesteckten finanziellen Rahmens die Übernahme von Anteilen durch Erwerb von RWE-Anteilen für die DSW nicht zu finanzieren bzw. mit zu großen Risiken für die DSW oder die Stadt verbunden ist. Die Risiken ergeben sich möglicherweise insbesondere daraus, dass über die Ermittlung des etwaigen Abfindungsguthabens zwischen DSW und dem RWE-Konzern Differenzen entstehen könnten. Sollten die Risiken aus der möglicherweise bis Ende 2014 nicht einvernehmlich zu klärenden Höhe des Abfindungsanspruches von RWE für die DSW bzw. die Stadt allein nicht tragbar sein, könnte das Angebot eines dritten Unternehmens hilfreich werden, RWE-Anteile ganz oder teilweise zu übernehmen. Als mögliche Dritte sollen vorzugsweise Unternehmen betrachtet werden, die einerseits eine Nähe zum Geschäft der DEW und andererseits eine gesellschaftsrechtliche Nähe zur DSW bzw. der Stadt aufweisen, um auf diese Weise den größtmöglichen Einfluss der Stadt sicherzustellen.
Für eine zumindest teilweise Finanzierung dieser Optionen ist zusätzlich die Umsetzung eines indirekten Bürgerbeteiligungsmodells zu untersuchen. Bei einem indirekten Bürgerbeteiligungsmodell könnten sich Bürger über einen Sparbrief oder eine Anleihe an der DEW 21 beteiligen. Denkbar wäre auch die Ausgabe eines Klimaschutzbriefes, mit deren Erlösen Projekte der DEW 21 im Bereich der regenerativen Energien gefördert werden könnten. Entsprechende Erfahrungen aus anderen Städten der Region (z.B. Bochum und Unna) sind zu berücksichtigen.

3. Es ist ein zwischen den Beteiligten abgestimmter Zeitplan erforderlich, der sicherstellt, dass bei der Entscheidung über die zukünftige strategische Aufstellung nicht durch Zeitdruck Verhandlungspositionen verschlechtert werden. Ein solcher strukturierter Terminplan ist zeitnah durch die DSW zu erarbeiten. Er sollte insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigen und zu einem planmäßigen, strukturierten Vorgehen beitragen:


a. Auftragserteilung, Zwischenbericht, Endfassung des Gutachtens

b. Anfrage an das zuständige Kartellamt, ob und unter welchen Auflagen zukünftig eine weitere Beteiligung der RWE an DEW21 in welcher Höhe zulässig sein wird.

c. Anfrage an die RWE zur Strategie in Bezug auf die weitere Beteiligung an DEW und zu den Vorstellungen hinsichtlich des Ablaufs des Verhandlungsprozesses bis Ende 2014. Abfrage der Kaufpreisforderungen bzw. der Berechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens

d. Einbeziehung der Verhandlungen zu den Standortfragen der RWE-Gesellschaften in Dortmund

e. Anfrage an möglicherweise in Betracht kommende dritte Unternehmen zur Bereitschaft, eine Beteiligung an DEW zu übernehmen / Abfrage möglicher Konditionen (Markterkundung)


4. Durch Bildung und Beauftragung einer Kommission soll für die Verwaltung und die DSW 21 als Tochtergesellschaft der Stadt ein regelmäßig tagendes Lenkungsgremium als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden, der die anstehenden Prozessschritte beratend begleitet und eine jeweils zeitnahe Unterrichtung des Rates sicherstellen soll. Dieses Gremium soll sich aus den Fraktionsvorsitzenden der im Rat der Stadt Dortmund vertretenden Fraktionen und den jeweiligen Sprechern im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zusammensetzen. Je nach Bedarf und Prozessfortschritt sollen Repräsentanten der betroffenen Unternehmen zur Beratung hinzugezogen werden.

5. Gutachtenvergabe


a. Dem Lenkungsgremium obliegt es, eine Auswahl geeigneter Gutachter vorzuschlagen. Nach Einholung von Vergleichsangeboten wird das Gutachten nach Ratsbeschluss von der Verwaltung beauftragt.

b. Neben den in der Verwaltungsvorlage genannten Gesellschaften sollen auch die Gesellschaften/Strategieberatungsunternehmen „Rödl & Partner“ sowie „con│energy“ zu einer Angebotsabgabe aufgefordert werden.


Begründung:
Im Jahr 1995 ist DEW als gemeinsames Unternehmen von DSW und der damaligen VEW AG (heute RWE AG) entstanden. Die Kooperation von DSW und VEW AG zur Gründung der DEW unterlag kartellrechtlichen Bedenken. Der Gesellschaftsvertrag sieht deshalb in § 19 eine zeitliche Befristung der Beteiligung der RWE AG als Rechtsnachfolgerin der VEW AG bis zum 31.12.2014 vor. Mit Ablauf dieses Datums scheidet die RWE als Gesellschafterin aus der DEW aus, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren eine Verlängerung der Beteiligung von RWE an DEW über den 31.12.2014 hinaus und es werden keine kartellrechtlichen Bedenken dagegen erhoben. Kommt bis Ende 2014 jedoch keine Einigung zustande, muss RWE ihre 47 % Gesellschaftsanteile an DSW abtreten. DSW müsste dann im gleichen Zug ein Abfindungsguthaben an RWE auszahlen, das sich gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages nach dem Sachzeitwert des Sachanlagevermögens bemisst und notfalls durch einen Sachverständigen zu ermitteln wäre.

Auf Basis des vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltes ist bereits eine Diskussion entbrannt, wie die Zukunft der Energieversorgung in Dortmund allgemein und insbesondere die Anteilsverhältnisse an der DEW gestaltet werden sollen. Diese Diskussion muss sachlich und auf Basis objektiver Fakten geführt werden. Zur rechtzeitigen Abstimmung einer Verhandlungsposition der Stadt Dortmund bzw. der DSW als Mehrheitsgesellschafterin der DEW, ist es unabdingbar, verschiedene Lösungsmöglichkeiten wirtschaftlich und rechtlich zu prüfen und für eine spätere Entscheidung geeignet aufzubereiten. Die fachliche Aufbereitung bedarf daher zunächst eines politisch vereinbarten Umsetzungsrahmens, um zielgerichtet die Alternativen zu erarbeiten, die für die weitere Entscheidungsfindung in Betracht zu ziehen sind. Der Rat der Stadt Dortmund ist in diesem Sinne aufgerufen, den politischen Handlungsrahmen abzustecken und zu verdeutlichen.

Weiterhin lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nachfolgender Zusatz-/Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion vom 20.03.2012 vor:

die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund bittet um Beratung und Beschlussfassung des folgenden Antrages:

Der Rat der Stadt Dortmund spricht sich für eine Ausweitung des kommunalen Einflusses auf die DEW21 nach dem Jahr 2014 aus. Dann besteht die Möglichkeit, die Verhältnisse bei der DEW21 neu zu gestalten (derzeit 53% DSW21 und 47% RWE).

Um eine verlässliche Basis für die Entscheidung zu bekommen, welche Möglichkeiten es einer Ausweitung des städtischen Einflusses bei der DEW21 gibt, beschließt der Rat der Stadt Dortmund, ein unabhängiges Unternehmen mit einem Gutachten zu beauftragen, das folgende Varianten einer möglichen Rekommunalisierung der DEW21 untersucht:
1. Beibehaltung der aktuellen Beteiligungsverhältnisse (DSW21 53% / RWE 47%)

2. Vollständige Rekommunalisierung der DEW21

3. Teilrekommunalisierung der DEW21 (Anteil RWE unter der Sperrminorität von 25%)

4. Einbringung der Gelsenwasser AG-Anteile der DSW21 in die DEW21

5. Einbringung der städtischen Abwasserentsorgung in die DEW21

6. Bürgerbeteiligung bei der DEW21 in Form von Anteilen

7. Weitere Beteiligungsverhältnisse

Dabei sollen jeweils die Folgen für den kommunalen Haushalt in Dortmund, die Auswir­kungen für die Beschäftigten der DEW21 und der DSW21 sowie die erwarteten Gewinn­ausschüttungen an die Städtischen Töchter untersucht und abgewogen werden.

Als Betrachtungszeitraum sollte jeweils eine Zeitspanne von 10 Jahren angesetzt werden. Das Gutachten soll möglichst noch im Jahr 2012 vorliegen.

Die Ergebnisse des Gutachtens bzw. bereits vorhandene gutachterliche Stellungnahmen zu diesem Themenkomplex sollen anschließend öffentlich gemacht werden, soweit den Unternehmen dadurch keine Wettbewerbsnachteile entstehen.


Begründung:
Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung (DEW21) ist Garant für die Erreichung der nachhaltigen Ziele der Stadt Dortmund bei der Energieversorgung. Die kommunale Energieversorgung liefert einen wichtigen Beitrag zum ökonomischen Erfolg unserer Stadt, dem Umweltschutz und der sozialen Entwicklung. Energie wird in Zukunft eine immer wichtigere Ressource sein – muss jedoch bezahlbar bleiben. Je stärker sich das kommunale Unternehmen der Energieversorgung von den privatwirtschaftlichen Unternehmen abhebt und unterscheidet, desto größer ist deren Existenzberechtigung.

Die DEW21 ist nicht nur ein sicherer Energielieferant für Dortmund, sondern schafft auch eine regionale Wertschöpfung für die örtliche Handwerkerschaft, indem sie Aufträge in der Region vergibt. Der daraus entstehende Nutzen für den kommunalen Haushalt ist unerlässlich. Auch sind kommunale Energieunternehmen nicht den Gewinnbestrebungen privater Unternehmen nach einer immer höheren Rendite für die Anleger unterworfen.

Außerdem lag der Zusatz-/Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.03.2012 vor:

Bündnis 90 /DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Dortmund bitten um Beratung und Beschlussfassung nachfolgenden Antrags:

1. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften begrüßt im Grundsatz die Erarbeitung eines Masterplanes Energie, um alle relevanten Projekte der Handlungsfelder Ressourceneffizienz, Mobilität und Energie zusammenzuführen, Synergien zu nutzen und die Erreichung der Klimaschutzziele zu fördern.

2. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hält es für eine entscheidende Weichenstellung, in welcher Weise die städtischen Beteiligungen in diesen Prozess einbezogen werden und welche strategischen Partner geeignet sind, konsequent an einer Energiewende im Sinne der Entwicklung von Dortmund als Klimahauptstadt mitzuwirken.

3. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften ist der Auffassung, dass eine wesentliche Voraussetzung für eine gesamtstädtische Strategie zur Energiewende eine größtmögliche Autonomie von DEW 21 ist, um den Handlungsspielraum beim Energiebezug und bei der Energieerzeugung deutlich zu erhöhen.

4. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hält es für notwendig, in einem ersten Schritt vor einer Begutachtung der Fallgestaltungen/Varianten eine rechtsgutachterliche Expertise einzuholen, die deutlich macht, welche Chancen es gibt, von dem vertraglich festgelegten Abfindungsmodus für den Fall einer Nicht-Verlängerung der Beteiligung von RWE plus abzuweichen und statt des Sachzeitwertes einen Ertragswert zum Tragen kommen zu lassen.

5. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hält es für unumgänglich, dass alle im Rahmen einer gutachterlichen Prüfung zur weiteren Entwicklung der Struktur von DEW 21 zu betrachtenden Varianten im Hinblick auf die effektive Umsetzung folgender strategischer Ziele bewertet werden:


· Steigerung der Endenergieeffizienz auf der Anwenderseite in den Bereichen Strom und Wärme

· Beschleunigter Ausbau der DEW-Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien

· Beschleunigter Ausbau der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung im Dortmunder Stadtgebiet (z.B. mithilfe motorisch betriebener BHKW auf Erdgasbasis)


6. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften beschließt, dass für alle zu begutachtenden Varianten die genannten Handlungsfelder jeweils hinsichtlich ihrer Stärken und Schwächen sowie der Chancen und Gefahren (SWOT-Analyse) bewertet werden. Die SWOT-Analyse soll deutlich machen, welche Fallgestaltung/Variante für das Ziel "Modell-Energiestadt" die meisten Vorteile bietet.

7. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften eschließt, die Variante 2 in der Beschlussvorlage der Verwaltung durch folgende Spezifikationen zu ergänzen:


2 a) Vollständige Übernahme des RWE-Geschäftsanteils durch DSW 21

2 b) Vollständige Übernahme der RWE-Geschäftsanteile durch einen kommunalorientierten strategischen Partner.


8. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften ordert die Verwaltung auf, die für eine gutachterliche Prüfung vorgeschlagenen Fallvarianten um folgende Variante 4 mit den jeweiligen Unterpunkten wie zur Variante 3 im Beschlussvorschlag zu ergänzen:

Teilweise Rekommunalisierung durch Verminderung der Beteiligung von RWE an DEW21 auf einen Anteil zwischen 10,0% und 25,0%

9. Der Ausschuss schlägt vor, dass die Entscheidung über die Gutachterauswahl in einer zu gründenden Begleitkommission des Rates erfolgt und bittet die Verwaltung, Vergleichsangebote von den folgenden Gesellschaften einzuholen:

- Becker Büttner Held (www.bbh-online.de)

- BET, Aachen (www.bet-aachen.de)

- GETEC Kommunalpartner GmbH (http://getec-kp.de/)


10. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften beschließt, die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gesellschaften „RölfsPartner“ und PwC/WIBERA nicht in das Auswahlverfahren für die Erstellung des Gutachtens einzubeziehen.

11. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften bittet die Verwaltung, den Rat über die bisherigen Erfahrungen von Großstadtkommunen zu informieren, die auf eine Partnerschaft mit großen Energieversorgern verzichtet haben.


Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lässt die Vorlage und die Anträge der Fraktion ohne Empfehlung an den Rat durchlaufen.“


Die Mitglieder des Hauptausschusses und Ältestenrates gaben die Vorlage zusammen mit dem Auszug des AFBL vom 22.03.2012 ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt weiter.


10. Personal, Organisation, Bürgerdienste und öffentliche Ordnung

zu TOP 10.1
- unbesetzt -

zu TOP 10.2
Änderung der Richtlinien für Ehrungen durch die Stadt Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06788-12)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat leitete die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt weiter.

zu TOP 10.3
- unbesetzt -

zu TOP 10.4
Verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Wiederholung der Kommunalwahl
hier: Anwaltliche Vertretung der Stadt Dortmund im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06829-12)

Der Hauptausschuss und Ältestenrat gab die Vorlage, ohne dass eine Beschlussempfehlung gefasst wurde, an den Rat der Stadt weiter.


zu TOP 10.5
Sachstand zur Entwicklung in der Dortmunder Nordstadt
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 06843-12)

Zu Beginn der Sitzung wurde unter TOP 1.3 – Feststellung der Tagesordnung - durch Herrn Rm Rettstadt Beratungsbedarf im Namen der Fraktion FDP/Bürgerliste angemeldet.

Es bestand Einvernehmen, dass die Vorlage zur Kenntnis genommen wurde, aber zur inhaltlichen Beratung in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates am 24.05.2012 beraten wird.


11. Anfragen
- unbesetzt -


Die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates wurde um 13:10 Uhr durch Herrn OB Sierau geschlossen.


Der Oberbürgermeister



Ullrich Sierau Udo Reppin
Ratsmitglied


Beate Skodzik
Schriftführerin