Niederschrift (öffentlich)

über die 21. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften

am 22.03.2012

Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund

Sitzungsdauer:            15:00  -  17:55 Uhr

Anwesend:


1. Stimmberechtigte Mitglieder:

      Rm Ulrich Monegel (CDU)

      Rm Jutta Starke (SPD)

      Rm Peter Spineux (CDU)                                    i. V. für Rm Erwin Bartsch

      Rm Thomas Tölch (SPD)                                    i. V. für Rm Hendrik Berndsen

      Rm Jürgen Böhm (CDU)

      Rm Dr. Jürgen Brunsing (B 90/Die Grünen)

      Rm Dirk Goosmann (SPD)

      Rm Helmut Harnisch (SPD)

      Rm Mario Krüger (B 90/Die Grünen)                     bis 17:45 Uhr

      Rm Ulrike Matzanke (SPD)

      Rm Benedikt Penning (CDU)

      Rm Thomas Pisula (CDU)

      Rm Birgit Pohlmann (B 90/Die Grünen)

      Rm Olaf Radtke (SPD)

      Rm Udo Reppin (CDU)

      Rm Lars Rettstadt (FDP/BL)

      Rm Roland Spieß (SPD)

      Rm Wolf Stammnitz (Die Linke)

      Rm Michael Taranczewski (SPD)

      Rm Petra Zielazny (FDP/BL)

2. Verwaltung:

      StK Jörg Stüdemann

      Raphael Lacher – 2/Dez

      Frank Krueger – 2/Dez StadtCon

      Bernadette Weinberg – StA 11

      Simone Linneweber – StA 11 NEO

      Ulrike Jäger – StA 14

      Matthias Schulte – StA 20

      Gerd Mehlgarten – StA 20

      Stefan Heynen – StA 20

      Franga Sottile Russo – StA 20

      Lothar Staschik – StA 23

      Detlef Niederquell –StA 23

      Dagmar Knappe – StA 61

      Carsten Kambach – StA 66

                                                                          

Veröffentlichte Tagesordnung:

Tagesordnung (öffentlich)

für die 21. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften,

am 22.03.2012, Beginn 15:00 Uhr,

Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund

1.           Regularien

1.1         Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift

1.2         Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW

1.3         Feststellung der Tagesordnung

1.4         Genehmigung der Niederschrift über die 19. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 01.12.2011

             

2.           Finanzen

2.1         Projektbericht wirkungsorientierter Haushalt

              mündlicher Bericht

2.2         Bestätigung des Gesamtabschlusses der Stadt Dortmund zum 31. Dezember 2010

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06605-12) 

2.3         Umsetzung der Beschlüsse der Bezirksvertretungen für das Jahr 2011

              Kenntnisnahme

              (Drucksache Nr.: 06357-12) 

2.4         Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen, die der Stadtkämmerer gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 GO für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2011 genehmigt hat.

              Kenntnisnahme

              (Drucksache Nr.: 06600-12) 

2.5         Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2012

              hier: Fuß- und Radwegeverbindung von der Dortmunder bis zur Wittener Innenstadt im Rahmen der Renaturierung des Rüpings- und Grotenbachs

              - Überweisung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und Liegenschaften zu TOP 2.3.11 der Sitzung vom 01.12.2011 -

              (auf die Beschlüsse zu den TOP'en 4.3 und 13.1 der 2. Sitzung der BV Hombruch vom 24.11.2009 und den Beschluss zu TOP 4.6 der 44. Sitzung vom 23.06.2009 zu der Thematik wird hingewiesen)

              Beschluss

              Empfehlung: Bezirksvertretung Hombruch aus der öffentlichen Sitzung vom 07.02.2012

              (Drucksache Nr.: 04868-11-E9) 

2.6         Erlass der Satzung zur Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See sowie der zugehörigen Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen (Gebührensatzung PHOENIX See).

              Überweisung: Rat der Stadt aus der öffentlichen Sitzung vom 23.02.2012

              (Drucksache Nr.: 06136-12) 

             

2.7         Masterplan Vergnügungsstätten

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06020-11) 

              hierzu -> Empfehlung: Bezirksvertretung Mengede aus der öffentlichen Sitzung vom 01.02.2012

              (Drucksache Nr.: 06020-11) 

              hierzu -> Empfehlung: Bezirksvertretung Innenstadt-West aus der öffentlichen Sitzung vom 08.02.2012

              (Drucksache Nr.: 06020-11) 

              hierzu -> Empfehlung: Bezirksvertretung Scharnhorst aus der öffentlichen Sitzung vom 07.02.2012

              (Drucksache Nr.: 06020-11) 

              hierzu -> Empfehlung: Seniorenbeirat aus der öffentlichen Sitzung vom 01.03.2012

              (Drucksache Nr.: 06020-11) 

              hierzu -> Empfehlung: Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie aus der öffentlichen Sitzung vom 07.03.2012

              (Drucksache Nr.: 06020-11) 

2.8         Steuerbare Personalaufwendungen in der Kernverwaltung im Haushaltsjahr 2012 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates

              Kenntnisnahme

              (Drucksache Nr.: 06461-12) 

2.9         Weiterer Ausbau von Ganztagsplätzen in den Offenen Ganztagsschulen

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06487-12) 

3.           Beteiligungen

3.1         Theater Dortmund - Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2010/11

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06137-12) 

3.2         Satzung zur dritten Änderung der Betriebssatzung der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund und Übertragung neuer Aufgaben auf den Leiter des Geschäftsbereiches 5/ Stadtgrün

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 05551-11) 

3.3         Sanierung der Filteranlage im Hallenbad Nord, Leopoldstr. 50-58

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06596-12) 

3.4         Weiterentwicklung der DEW21

              Antrag zur TO (Fraktion Die Linke)

              (Drucksache Nr.: 06754-12) 

3.5         Kapitalerhöhung 2011 der RWE AG

              Überweisung: Rat der Stadt aus der öffentlichen Sitzung vom 23.02.2012

              (Drucksache Nr.: 06100-11-E1) 

3.6         Sponsoring durch kommunale Unternehmen von politischen Parteiveranstaltungen

              Vorschlag zur TO (Fraktion FDP/Bürgerliste)

              (Drucksache Nr.: 06766-12) 

3.7         Public Corporate Governance für die Stadt Dortmund - Dortmunder Kodex für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung

              Empfehlung

             

4.           Liegenschaften

4.1         Werkstattbericht zum Liegenschaftsbereich

              mündlicher Bericht

4.2         Vergabe von Grundstücken für den Ausbau von Betreuungsplätzen

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06273-12) 

              hierzu -> Empfehlung: Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie aus der öffentlichen Sitzung vom 07.03.2012

              (Drucksache Nr.: 06273-12) 

4.3         EU-Ziel 2 Programm Stadtumbau "Hörde Zentrum"

              Gestaltung der Erschließungsstraße -Gemeindestraße- Hochofenstraße einschl. Kreisverkehr Hochofen-/Gildenstraße (B 10)

              hier: Ausführungsbeschluss

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06207-12) 

4.4         EU Ziel 2 Programm Stadtumbau "Hörde Zentrum"

              Gestaltung der Erschließungsstraße -Landesstraße- Gildenstraße (B 9)

              hier: Ausführungsbeschluss

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06208-12) 

4.5         ehemaliges Museum am Ostwall

              Antrag zur TO (CDU-Fraktion)

              (Drucksache Nr.: 06689-12) 

4.6         Vertragsstrafenregelungen für Bauverzögerungen

              Stellungnahme der Verwaltung

              (Drucksache Nr.: 05724-11-E2) 

5.           Sondervermögen

              - nicht besetzt -

6.           Sonstiges

6.1         Pilotprojekt "Grüner Asphalt" - Erfahrungsbericht und weiteres Vorgehen

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06210-12) 

6.2         Modellvorhaben der Landesregierung NRW "Kommunale Präventionsketten"

              Empfehlung

              (Drucksache Nr.: 06206-12) 

6.3         Neuorientierung der Verwaltung, Resümee 2011

              Kenntnisnahme

              (Drucksache Nr.: 06538-12) 

Die Sitzung wird vom Vorsitzenden - Herrn Ratsmitglied Monegel - eröffnet und geleitet.

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende fest, dass zur heutigen Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften fristgemäß eingeladen wurde, und dass der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften beschlussfähig ist.

1.         Regularien


zu TOP 1.1
Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift

 

Zur Mitunterzeichnung der Niederschrift wird Herr Böhm benannt.


zu TOP 1.2
Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW

 

Der Vorsitzende weist auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW hin und bittet, dieses zu beachten, sofern es im Einzelfall zutreffen sollte.


zu TOP 1.3
Feststellung der Tagesordnung

Die Verwaltung hat gebeten, folgende Vorlage im Wege der Dringlichkeit zu behandeln:


Entwicklung der DEW
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 06698-12)


Die Angelegenheit wird unter TOP 3.8 behandelt.

Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lag folgende Dringlichkeitsentscheidung vor:

Konsequenzen aus der Nichtverabschiedung des Landeshaushaltes für den städtischen Haushalt

Bitte um Stellungnahme

(Drucksache-Nr.: 06880-12)

Die Angelegenheit unter TOP 2.10 behandelt.

Mit diesen Änderungen wird die Tagesordnung wie veröffentlicht festgestellt.


zu TOP 1.4
Genehmigung der Niederschrift über die 19. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 01.12.2011

 

Die Niederschrift über die 19. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 01.12.2011 wird genehmigt.

2.         Finanzen


zu TOP 2.1
Projektbericht wirkungsorientierter Haushalt

Herr Stüdemann (Stadtkämmerer) geht eingangs auf die auch in der Presse diskutierte Problematik des Solidaritätsbeitrages im Verhältnis zur Überschuldung insbesondere der nordrhein-westfälischen Städte ein. Es sei kritisch zu betrachten, dass diese Städte oft für die Leistung des Solidarbeitrages Kredite aufnehmen müssten. Dies sei umso bedenklicher, als bei den Banken mittlerweile der Trend dazu auszumachen sei, sich bei der Kreditvergabe an Kommunen zurückzuhalten. Mittelfristig werde es notwendig werden, andere Finanzierungswege zu erschließen. Letztlich werde es notwendig, gemeinsam mit Land und Bund eine Generaldebatte über die Gemeindefinanzierung zu führen.

Herr Rettstadt (FDP/Bürgerliste) betont, dass die finanzielle Schieflage der Kommunen in erster Linie ein strukturelles Problem sei. Ansonsten könne er sich den Argumenten von Herrn Stüdemann anschließen, es müsse aber kritisiert werden, dass unnötigerweise unsachliche Misstöne in die Debatte eingebracht worden seien.

Herr Krüger (Bündnis90/Die Grünen) äußert, dass er den Argumenten von Herrn Stüdemann in der Sache ebenfalls folgen könne, hinsichtlich der Misstöne übe er ebenfalls Kritik.

Frau Starke (SPD) appelliert an die Solidarität aller Kommunalpolitiker, unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit. Sie verweist auf die von außen verursachten strukturellen Probleme der kommunalen Haushaltsfinanzierung, die eine Konsolidierung des Dortmunder Haushaltes konterkariere. Ihrer Meinung nach dürften bei einer solch drastischen Lage in der Debatte auch drastische Worte gewählt werden.

Herr Reppin (CDU) erklärt, dass er den Argumenten von Herrn Stüdemann folgen könne. Er beklagt aber die auch in der Vergangenheit fehlende Solidarität der Ruhrgebietsstädte am Beispiel von Themen wie Gemeindefinanzierungsgesetze oder Solidarpakt. Trotz des Wissens um die großen finanziellen Belastungen für die Kommunen habe es hier keinen gemeinsamen Widerstand gegeben. Dass die Sache derzeit so hochgepuscht werde, halte er für Wahlkampfgeplänkel.

Herr Krueger (Projektgruppe Stadtcontrolling) erstattet im Anschluss Bericht über das Projekt „Wirkungsorientierter Haushalt“.

Die Folienpräsentation ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.


zu TOP 2.2
Bestätigung des Gesamtabschlusses der Stadt Dortmund zum 31. Dezember 2010

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06605-12)

- Keine Wortmeldung -

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Die Linke, folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss:

Der Rat der Stadt Dortmund bestätigt den vom Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt geprüften Gesamtabschluss der Stadt Dortmund zum 31. Dezember 2010 und entlastet den Oberbürgermeister aus diesem geprüften Gesamtabschluss 2010.


zu TOP 2.3
Umsetzung der Beschlüsse der Bezirksvertretungen für das Jahr 2011

Kenntnisnahme

(Drucksache Nr.: 06357-12)

Herr Krüger (Bündnis 90/Die Grünen) bittet zukünftig in den Vorlagen darzustellen, welche Maßnahmen umgesetzt und welche Maßnahmen noch nicht umgesetzt worden sind.


Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften folgt der Anregung von Herrn Krüger und nimmt den Bericht zur Kenntnis.


zu TOP 2.4
Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen, die der Stadtkämmerer gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 GO für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2011 genehmigt hat.

Kenntnisnahme

(Drucksache Nr.: 06600-12)

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lagen folgende Bitten um Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20.03.2012 vor:


im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung von mobilen Datenerfassungsgeräten bitten wir um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:

1. In welchem zeitlichen Umfang war die Verkehrsüberwachung aufgrund fehlender mobiler Datenerfassungsgeräte nur eingeschränkt möglich?

2. Welche anderen Einsatzmöglichkeiten wurden die mangels Arbeitsmittel nicht arbeitsfähigen Beschäftigten für den vorgenannten Zeitraum zugeführt?

3. Welche Einnahmeausfälle mussten im Vergleich zur heutigen Situation hingenommen werden?

sowie

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bitten um eine Stellungnahme der Verwaltung zu den Mehraufwendungen, die bei der Durchführung der BVB 09-Meisterfeier 2011 entstanden sind.

Dabei sollte deutlich gemacht werden, welcher finanzielle Gesamtaufwand entstanden ist, in welcher Höhe städtische Haushaltsmittel aufgebracht worden sind und wie hoch der jeweilige Anteil an Sponsorengeldern und der Anteil an Finanzmitteln des BVB 09 war.

Darüber hinaus bitten wir darum darzulegen, inwieweit große Mehraufwendungen im Rahmen besondere Anlässe ohne Beschlussfassung durch die politischen Gremien gemäß Hauptsatzung und Gemeindeordnung zulässig sind und wie eine kurzfristige Einbeziehung der Politik zukünftig ermöglicht werden kann.

Herr Stüdemann (Stadtkämmerer) sagt die Beantwortung der Fragen zur Ratssitzung am 29.03.2012 zu.


Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nimmt gemäß § 83 Abs. 2 Halbsatz 2 GO Kenntnis von den für das 4. Quartal des Haushaltsjahres 2011 bewilligten
            Mehraufwendungen in Höhe von             4.520.596,59 € sowie
            Mehrauszahlungen in Höhe von              3.759.158,91 €.


zu TOP 2.5
Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2012
hier: Fuß- und Radwegeverbindung von der Dortmunder bis zur Wittener Innenstadt im Rahmen der Renaturierung des Rüpings- und Grotenbachs
- Überweisung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und Liegenschaften zu TOP 2.3.11 der Sitzung vom 01.12.2011 -
(auf die Beschlüsse zu den TOP'en 4.3 und 13.1 der 2. Sitzung der BV Hombruch vom 24.11.2009 und den Beschluss zu TOP 4.6 der 44. Sitzung vom 23.06.2009 zu der Thematik wird hingewiesen)
Beschluss

Empfehlung: Bezirksvertretung Hombruch aus der öffentlichen Sitzung vom 07.02.2012

(Drucksache Nr.: 04868-11-E9)

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag die Empfehlung der Bezirksvertretung Hombruch aus der öffentlichen Sitzung vom 07.02.2012 vor:



zu TOP 11.8
Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2012
hier: Fuß- und Radwegeverbindung von der Dortmunder bis zur Wittener Innenstadt im Rahmen der Renaturierung des Rüpings- und Grotenbachs
- Überweisung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und Liegenschaften zu TOP 2.3.11 der Sitzung vom 01.12.2011 -
(auf die Beschlüsse zu den TOP'en 4.3 und 13.1 der 2. Sitzung der BV Hombruch vom 24.11.2009 und den Beschluss zu TOP 4.6 der 44. Sitzung vom 23.06.2009 zu der Thematik wird hingewiesen)
Beschluss

Überweisung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften aus der öffentlichen Sitzung vom 01.12.2011

(Drucksache Nr.: 04868-11-E9)

Die Bezirksvertretung Hombruch weist darauf hin, dass sie in der der 2. Sitzung der BV-Hombruch vom 24.11.2009 unter TOP 13.1 folgenden Beschluss zu Ziffer 1 des SPD-Antrages zu der Thematik gefasst hatte:

Auszug zu TOP 13.1 aus der genehmigten Niederschrift der 2. Sitzung der BV-Hombruch vom 24.11.2009


Auf die Ausführungen, den Beschluss und die inhaltlichen Zusammenhänge des Tagesordnungspunktes 4.3 „Schaffung einer Wegeverbindung mit einer Brücke über den Grotenbach zur Straße Zur Hockeneicke (Unterführung A 44)“ mit TOP 13.1 wird hingewiesen.


Folgender Antrag der SPD-Fraktion vom 04.11.09 wird einstimmig beschlossen.

Antrag der SPD-Fraktion


1. Die Bezirksvertretung Hombruch bittet die Verwaltung, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Unterführung der S – Bahnlinie S 5 an der Grotenbachstraße im Rahmen der Renaturierung des Rüpingsbachs für den Fuß – und Radverkehr geöffnet werden kann und somit ein durchgängiges Fuß- und Radwegesystem auf den Betriebswegen der Emschergenossenschaft entstehen kann. Gegebenenfalls soll die Stadt Dortmund die entsprechende Verkehrssicherungspflicht für den Fuß- und Radverkehr an der S-Bahn-Untertunnelung übernehmen.

2. Darüber hinaus wird die Verwaltung, namentlich die Untere Wasserbehörde bei dem Umweltamt der Stadt Dortmund, gebeten, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die beabsichtigte Verwaltungsentscheidung der Bezirksvertretung Hombruch vorzustellen und gegebenenfalls Anregungen der politischen Gremien bei der Planfeststellung zu berücksichtigen.


Begründung

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 21.09.2009 bezüglich der Renaturierung des Rüpingsbachs machten die Vertreter der Emschergenossenschaft deutlich, dass die Frage der Verkehrssicherheit bei der Benutzung der S – Bahn-Unterführung im Rahmen der Renaturierung der größte „ Stolperstein“ für die Schaffung eines durchgängigen Fuß- und Radwegeverkehrs auf den Betriebswegen der Emschergenossenschaft ist.

Die Verwaltung wird daher gebeten, alle geeigneten  Maßnahmen zu treffen, damit ein durchgängiges Fuß- und Radwegesystem an den renaturierten Emscherzuflüssen

(Rüpingsbach, Grotenbach, Kirchhörderbach ) und der Emscher selbst entsteht.

Im Rahmen der o.g. Informationsveranstaltung machte der Vertreter der Unteren Wasserbehörde deutlich, dass an sich die „Sonderordnungsbehörde“ außerhalb der bereits erfolgten Offenlegung keine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens beabsichtigt. Rechtliche Bedenken an einer „zusätzlichen“ Beteiligung der Bezirksvertretung Hombruch und des Rates wurden von diesem Vertreter nicht gesehen.

Angesichts der Tatsache, dass die „Sonderordnungsbehörde / Untere Wasserbehörde“ als Abteilung des Umweltamtes immer noch als Teil der Stadt Dortmund agiert und unter Berücksichtigung der gemeinderechtlichen Regelung der Allzuständigkeit des Rates bzw. auf örtlicher Ebene der Bezirksvertretung Hombruch ( vgl. nur die Beteiligungsrechte der Bezirksvertretung Hombruch bei der Beschlussfassung über beabsichtigte Bebauungen nach

§ 35 BauGB ) wird die Verwaltung gebeten, vor der endgültigen Beschlussfassung über den Planfeststellungsbeschluss die beabsichtigte Verwaltungsentscheidung der Bezirksvertretung Hombruch vorzustellen, damit das bisher noch nicht eingeholte Einvernehmen mit der Stadt Dortmund eingeholt werden kann

 

Beschluss:

Die BV-Hombruch nimmt folgenden Auszug aus der genehmigten Niederschrift des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zu TOP 2.3.11 mit dem Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund mit 15 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen (3 x Bündnis90/Die Grünen), wie dort aufgeführt, zu beschließen:

Zu TOP 2.3.11 der genehmigten Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften

Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2012-02-13

Zusatz-/ und Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion

(Drucksache Nr.: 04868-11-E9)

18. Fuß- und Radwegeverbindung

Der Rat wird sich für eine durchgehende Fuß- und Radwegverbindung von der Dortmunder bis zur Wittender Innenstadt im Rahmen der Regulierung der Emscherzuflüsse, insbesondere des Rüpings- und Grotenbachs, einsetzen und dafür Sorge tragen, dass die S-Bahn-Unterführung an der Grotenbachstraße in Hombruch/Menglinghausen für den Fuß- und Radverkehrs zugänglich gemacht wird, damit auf den Betriebswegen der Emschergenossenschaft ein zusammenhängendes Netz entsteht.

Herr Dr. Brunsing (Bündnis90/Die Grünen) äußert seine Meinung, dass die Bezirksvertretung die Maßnahme aus ihren Mitteln finanzieren solle.

Herr Reppin (CDU) erklärt, dass seine Fraktion die Maßnahme, sollte sie zum Antrag erhoben werden, ablehnen werde. Ansonsten teile er die Ansicht von Herrn Dr. Brunsing.

Herr Harnisch (SPD) berichtet, dass das Umweltamt eine Vorlage an den Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien fertigen werde, in der mögliche Radwegeverbindungen dargestellt werden sollen. Er schlägt vor, die Angelegenheit so lange zu vertagen, bis diese Vorlage eingebracht sei.

Herr Radtke (SPD) weist darauf hin, dass es sich bei dem Fuß- und Radweg nicht um eine stadtbezirksbezogene Anlage handelt, sondern dass hier eher eine überbezirkliche Bedeutung zu unterstellen sei. Daher sei hier die Zuständigkeit des Rates gegeben.

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften folgt dem Vorschlag von Herrn Harnisch, die Angelegenheit zu vertagen.


zu TOP 2.6
Erlass der Satzung zur Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See sowie der zugehörigen Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen (Gebührensatzung PHOENIX See).

Überweisung: Rat der Stadt aus der öffentlichen Sitzung vom 23.02.2012

(Drucksache Nr.: 06136-12)

 

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag die Überweisung des Rates der Stadt aus der öffentlichen Sitzung vom 23.02.2012 vor:


zu TOP 3.4
Erlass der Satzung zur Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See sowie der zugehörigen Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen (Gebührensatzung PHOENIX See).

Beschluss

(Drucksache Nr.: 06136-12)

Folgende Unterlagen lagen dem Rat der Stadt zur Sitzung am 23.02.2012 vor:

a) Empfehlung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) vom 16.02.2012:

„Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag folgende abweichende Empfehlung der Bezirksvertretung Aplerbeck vor:

Die SPD-Fraktion sieht in der Vorlage zu starke Einschränkungen bei der allgemein

gebräuchlichen Nutzung des neuen Freizeitgebietes rund um den PHOENIX See. Eine

Auflistung von 37 Tatbeständen als Ordnungswidrigkeit im § 23 ist nicht zu rechtfertigen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisieren besonders, dass das Grillen, das

uneingeschränkte Befahren des Sees mit einem Schlauchboot und Genuss von alkoholischen

Getränken verboten werden soll. Durch die Gebühren für die Nutzung des Sees mit Booten

könnten Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen zugunsten besser verdienender

Bevölkerungsgruppen benachteiligt werden. Der Begriff des allgemeinen

„Erholungsgebietes“ im § 16 würde dadurch sehr zweifelhaft.

Das Einzelmitglied der Bürgerliste, Herr Müller-Späth, spricht sich ebenfalls gegen die

Satzung aus. Er ist der Meinung, es muss gleiches Recht für Alle gelten, d.h. gleiche

Regelungen in allen Naherholungsgebieten im Stadtgebiet.

Die CDU-Fraktion lehnt die Satzung ebenfalls ab. Es muss nach dem Gleichheitsgrundsatz

gehandelt werden, nämlich gleiches Recht für alle Stadtbezirke und nicht ein Sonderrecht für

den PHOENIX See.

Die Bezirksvertretung Aplerbeck empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig folgendes

nicht zu beschließen:

1. Der Rat der Stadt Dortmund beschließt den anliegenden Entwurf als Satzung zur

Nutzung der Naherholungsanlage PHOENIX See.

2. Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Satzung der Stadt Dortmund über die

Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit

Wasserfahrzeugen (Gebührensatzung PHOENIX See).

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lässt die Vorlage und die Empfehlung der Bezirksvertretung Aplerbeck ohne Empfehlung zum Rat durchlaufen.“

b) Empfehlung der Bezirksvertretung Hörde vom 21.02.2012:


Herr Sümer von der Tiefbauverwaltung stellte die Vorlage vor. Sie setzt sich aus

- der Talsperrenverordnung

- der ordnungsrechtlichen Verordnung seit 1994

- dem „Hausrecht“ der Emschergenossenschaft

zusammen. Die Seesatzung ist aufgrund der vorgenannten Verordnungen zusammen

mit ergänzenden Regelungen entstanden.

Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde nimmt die Berichterstattung zur Kenntnis.

Hinweis:

Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde fasst zur Vorlage in insgesamt 4

Bereichen Beschlüsse, siehe I. bis IV.

Die Bezirksvertretung Hörde empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund folgende Änderungen in

die Beschlussfassung zur Seesatzung aufzunehmen ( I.).

I.

§ 2 Verunreinigungen:

Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen

(Bereits im Abs. 1 geregelt)

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 3 Verhalten im Erholungsgebiet:

Abs. 1 a) alle Wegeflächen und sonstigen Flächen sind frei betretbar, mit Ausnahme

der besonders gekennzeichneten Flächen.

Begründung:

Grundsätzlich sollten alle Flächen am See für die Bürger zugänglich sein.

Ausgenommen hiervon sind beispielsweise besonders schützenswerte Bereiche, wie

die Emscherauen oder die Ufergebiete. Die nicht zum Aufenthalt geeigneten Flächen

müssen insbesondere für auswärtige Besucher so oder so gekennzeichnet sein.

Abstimmungsergebnis: mit 1 Gegenstimme, 1 Enthaltung und 15 Ja-Stimmen so beschlossen

Abs.1c) es ist untersagt, auf Straßen oder in Anlagenteilen auf hierfür nicht besonders

freigegebenen Flächen zu lagern, zu campieren oder zu übernachten, es sei denn, es

liegt eine Sondergenehmigung dafür vor.

Begründung:

Bei Regatten oder ähnlichen Veranstaltungen soll es den Teilnehmern ermöglicht

werden, im Satzungsbereich auch zu übernachten.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

Abs. 3 b) die Wörter:“ zu spielen“ sind zu streichen, so dass der Text

lautet:“.............und entsprechend gekennzeichneten Stellen Rad zu fahren, Wintersport

zu betreiben.............“.

Begründung:

Kindern soll auch auf Wegen grundsätzlich die Möglichkeit zum Spielen gegeben

werden. Insbesondere hat das letzte Jahr gezeigt, das Kinder auch gerne die

Möglichkeit wahrnehmen, mit Wasser im Hafenbereich zu spielen.

Abstimmungsergebnis: bei 1 Enthaltung mit 16 Ja-Stimmen so beschlossen

§ 4 Benutzung von Spielplätzen

Abs. 1 wird gestrichen

Begründung:

Nach Auskunft des Jugendamtes, Herrn Mlynczak, sind die Spielplätze für alle Bürger

freigegeben. Daher ist keine Einschränkung notwendig.

Es kommen nur die Absätze 2 und 3 zur Anwendung.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 5 Benutzung von Steganlagen

Abs. 3: Der 1. Satz wird gestrichen. „Die Benutzung der Bootsliegeplätze wird durch

die Stadt Dortmund genehmigt.“...............

Begründung:

Die Benutzung der Steganlagen ist bereits im § 5 Abs. 2 geregelt. Hier lautet die

richtige Formulierung: Daher muss der 1. Satz im Abs. 3 ......die Benutzung der

Steganlagen gilt ausschließlich dem Zugang .............gestrichen werden. Es geht nach

Rücksprache mit der Verwaltung tatsächlich um die Vermietung der Bootsliegeplätze.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 8 Benutzung mit Wasserfahrzeugen

Die in Abs. 2 genannten Ausnahmen für Begleit- Rettungs-, Aufsichts- und

Arbeitsboote werden gestrichen.

Begründung:

Grundsätzlich werden auf dem See keine Verbrennungsmotoren zugelassen.

Auch für die o. g. Boote sind entsprechende Außenbordmotoren mit Elektroantrieb in

den notwendigen Leistungsgrößen verfügbar. Elektromotoren sind wartungsärmer und

im Betrieb zuverlässiger, außerdem spielt bei dieser relativ kleinen Wasserfläche die

Kapazität der Batterien eine untergeordnete Rolle, da das Boot jederzeit in den

Ruhephasen an eine Steckdose angeschlossen werden kann.

Aus ökologischer Sicht sollte die Stadt Dortmund hier eine Vorbildfunktion in

Anspruch nehmen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

Einfügung eines neuen Abs. 5

Die dauerhafte Liegezeit der Boote im Wasser ist auf den Zeitraum von 01. April bis

31. Oktober beschränkt.

Begründung:

Um Schäden durch Herbststürme bzw. Eis zu vermeiden, ist es nicht sinnvoll, dass in

der Winterzeit die Boote dauerhaft im Wasser verbleiben. In Jachthäfen ist es

allgemein üblich, dass Boote in der Winterzeit an Land gebracht werden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 9 Befähigungsnachweise für Wasserfahrzeuge

1. Hinweis: Es gibt im Abs. 1 die Formulierung „Wasserfahrzeuge mit

Verbrennungsmotoren“, die ggf. gestrichen werden sollte.

2. Hinweis: Abs. 1, letzter Satz: „Ausgenommen von dieser Regelung sind Dienstund

Rettungsboote“: Die Fachverwaltung soll aufgefordert werden, diese

Formulierung zu überprüfen.

Begründung:

Grundsätzlich müssen nach der Binnenschifffahrtstraßenordnung die Schiffsführer

über ein geeignetes Befähigungszeugnis gemäß obiger Verordnung verfügen.

Ausnahmen sind nicht zugelassen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 11 Verkehrsvorschriften

Abs. 1 ist durch folgende Formulierung zu ersetzen: „ In der Zeit nach

Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang und vor 8.00 Uhr morgens ist das

Befahren mit Wasserfahrzeugen nicht erlaubt“.

Begründung:

Der Phoenixsee ist im Gegensatz zu Talsperren mit einer dichten Wohnbebauung

umgeben. Daher ist ein besonderer Schutz für die Anwohner notwendig. Weiterhin

kann man davon ausgehen, dass die Benutzer aus der näheren Umgebung des Sees

kommen und dass ihnen genügend Zeit zur Ausübung ihres Sports zur Verfügung

steht. Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Einschränkung der in der

Talsperrenverordnung genannten Zeit vertretbar.

Abstimmungsergebnis: bei 3 Enthaltungen, 1 Gegenstimme und 13 Ja-Stimmen so beschlossen

Neu einfügen:

Abs. 6 Das Übernachten auf Booten ist nicht erlaubt.

Begründung:

Es sind am See keine sanitären Anlagen hierfür vorhanden. Man kann davon

ausgehen, dass die Besitzer der Boote ausschließlich aus der Region kommen. Daher

wird ein Übernachten auf den Booten nicht notwendig sein.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 12 Baden, Surfen, Tauchen und Eissport

Das Wort Eissport wird in dem Paragraphen gestrichen.

Begründung:

Im Paragraphen 13 ist das Betreten der Eisfläche grundsätzlich verboten. Eissport

ohne Betreten der Eisfläche ist nach Ansicht der Bezirksvertretung nicht möglich.

Ausnahmeregelungen werden in der neuen Formulierung des § 13 geregelt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 13 Betreten der Eisfläche

Neue Formulierung:

Das Betreten der Eisfläche ist untersagt. Ausnahmegenehmigungen können durch die

Stadt Dortmund bei entsprechenden Wetterlagen erteilt werden. Welche Eissportarten

dann zulässig sind, wird mit der Ausnahmegenehmigung festgelegt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

§ 16 Grillen und offenes Feuer

Abs. 1 Grillen ist auf den dafür freigegebenen Flächen erlaubt.

Abs. 2 Offenes Feuer, außer das im Abs. 1 erlaubte Grillen ist im Erholungsgebiet

nicht erlaubt. Offenes Feuer bei Umzügen (Fackelwanderungen, Martinsumzug etc.)

können durch Beantragung einer Ausnahmegenehmigung erlaubt werden.

Begründung

Grundsätzlich sollte auch Grillen am See auf geeigneten Flächen möglich sein.

Entsprechende Flächen könnten am östlich Rand des Phönix See Geländes eingerichtet

werden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen

II. Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde beschließt die Vorlage zur Seesatzung mit den

zuvor beschlossenen Änderungen:

Abstimmungsergebnis: mit 3 Gegenstimmen, 1 Enthaltung und 13 Ja-Stimmen so beschlossen

III. Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde fordert die Verwaltung auf, zu prüfen, ob

eine Seesatzung ordnungsrechtlich neben den übergeordneten Satzungen

(Talsperrenverordnung , ordnungsbehördliche Verordnung, Hausrecht

Emschergenossenschaft) eigenständig Bestand haben kann.

Abstimmungsergebnis: bei 2 Enthaltungen, 1 Gegenstimme und 14 Ja-Stimmen so beschlossen

IV. Zu § 8 Abs. 2 fordert die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde die Fachverwaltung auf, die

vorhandenen Verbrennungsmotoren an den Wasserfahrzeugen innerhalb von 1 Jahr

entsprechend der beschlossenen Satzungsänderung durch Elektromotoren auszutauschen.

Dadurch ergibt sich im Umkehrschluss, dass das in § 8 aufgeführte „Verbot der Nutzung von

Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ohne Ausnahme“ für eine Übergangszeit von 1

Jahr außer Kraft gesetzt wird und die Ausnahme damit möglich bleibt.

Abstimmungsergebnis: mit 1 Gegenstimme und 16 Ja-Stimmen so beschlossen.“

c) Zusatz-/Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.02.2012 (Drucksache Nr.: 06136-12-E3):

„ ... Bündnis 90 /DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Dortmund bitten um Beratung und Beschlussfassung nachfolgenden Antrags:

1. Der Rat beschließt, die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund vom 15.06.1994, die zuletzt am 19.07.1996 geändert wurde, bis zum 31.12.2013 vollständig zu überarbeiten.

2. Dabei sollten insbesondere im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen weniger kleinteilige und restriktive Ge- und Verbote formuliert werden.

3. Darüber hinaus sollte die Verordnung auf geänderte gesellschaftliche Bedürfnisse

und Lebensweisen eingehen.

4. Die notwendigen talsperrenrechtlichen Regelungen für den Phoenix-See werden bis zum 01.04.2012 umgesetzt. Darüber hinaus gehende Regelungen, die ohnehin im Ortsrecht verankert sind, erübrigen sich.“

Die o. g. Verwaltungsvorlage wurde zusammen mit den Empfehlungen des AFBL und der Bezirksvertretung Hörde sowie dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt und in die Sitzung des Rates am 29.03.2012 vertagt.

Gleichzeitig wird die Vorlage mit diesen Unterlagen erneut in den Beratungsgang des AFBL und des AUSWI gegeben mit der Bitte, eine Empfehlung für den Rat auszusprechen. 

Weiterhin lag dem Ausschuss die folgende Stellungnahme der Verwaltung vom 13.03.2012 (Drucksache Nr.: 06136-12-E5) vor:

Nach kurzer Diskussion und der Anmeldung weiteren Beratungsbedarfes bei den Fraktionen lässt der Ausschuss für Finanzen, Beteilungen und Liegenschaften die Überweisung ohne Empfehlung an den Rat durchlaufen.


zu TOP 2.7
Masterplan Vergnügungsstätten

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06020-11)

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lagen nachfolgende Empfehlungen der Bezirksvertretungen vor:

Empfehlung der Bezirksvertretung Mengede aus der öffentlichen Sitzung vom 01.02.2012


zu TOP 11.1
Masterplan Vergnügungsstätten

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06020-11)

Nach verschiedenen Diskussionsbeiträgen ergeht auf Anregung von Herr Schwenzfeier bei 1 Gegenstimme (Herr Kuck(CDU) und 3 Enthaltungen (CDU-Fraktion) mehrheitlich die Empfehlung zu dem unten stehenden Beschluss mit der Maßgabe, „ . . . die örtliche Politik quartiersbezogen an der Entwicklung des Masterplanes zu beteiligen!“

Beschluss


Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.

Empfehlung der Bezirksvertretung Innenstadt-West aus der öffentlichen Sitzung vom 08.02.2012


zu TOP 9.2
Masterplan Vergnügungsstätten

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06020-11)

Die Bezirksvertretung Innenstadt-West beschließt einstimmig folgenden Zusatz:

Bestimmte Institutionen, wie z. B. Billardcafés, Programmkinos und Internetcafés sollen von der Vergnügungssteuer befreit werden.

Beschluss:


Die Mitglieder der Bezirksvertretung Innenstadt-West empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig mit oben genanntem Zusatz folgende Beschlussfassung:

„Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.“

Empfehlung der Bezirksvertretung Scharnhorst aus der öffentlichen Sitzung vom 07.02.2012


zu TOP 5.2
Masterplan Vergnügungsstätten

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06020-11)

Herr Carl (FDP-Fraktion) merkt an, dass er die Vorlage in dieser Form ablehnen wird, da die Stadtverwaltung in der Lage sein sollte, die Arbeiten  selbst zu erledigen und die genannten 70 000,00 Euro zu sparen.

Ebenso ist die SPD-Fraktion der Meinung, dass die Stadtverwaltung in der Lage ist, den Masterplan ohne Fremdvergabe aufzustellen.

Die Bezirksvertretung Scharnhorst  empfiehlt mit Mehrheit, bei der Gegenstimme des Herrn Carl (FDP-Fraktion), dem Rat der Stadt Dortmund, dem Vorschlag der Verwaltung – allerdings wie oben erwähnt ohne Fremdvergabe - zu folgen.

Beschluss


Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.

Weiterhin lag dem Ausschuss die Empfehlung des Seniorenbeirates aus der öffentlichen Sitzung vom 01.03.2012 vor.


zu TOP 4.2
Masterplan Vergnügungsstätten

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06020-11)

Dem Seniorenbeirat liegen Empfehlungen der Bezirksvertretung Mengede, der Bezirksvertretung Innenstadt-West, der Bezirksvertretung Scharnhorst und der Bezirksvertretung Hörde vor.

Der Seniorenbeirat nimmt diese zur Kenntnis und folgt folgender Empfehlung der Bezirksvertretung Scharnhorst:

Die SPD Fraktion ist der Meinung, dass die Stadtverwaltung in der Lage ist, den Masterplan ohne Fremdvergabe aufzustellen.

Empfehlung

Die Bezirksvertretung Scharnhorst empfiehlt mit Mehrheit, bei einer Gegenstimme, dem Rat der Stadt Dortmund, dem Vorschlag der Verwaltung – allerdings ohne Fremdvergabe – zu folgen.

Mit dieser Ergänzung empfiehlt der Seniorenbeirat bei 22 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen, dem Rat der Stadt Dortmund, folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss


Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.

Außerdem lag dem Ausschuss die Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie aus der öffentlichen Sitzung vom 07.03.2012 vor.


zu TOP 4.1
Masterplan Vergnügungsstätten

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06020-11)

Es lag folgender Antrag der SPD-Fraktion vor:

„...die SPD-Fraktion im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie stellt folgenden Antrag zur Abstimmung:

1. Der AKJF begrüßt einen Masterplan Vergnügungsstätten, wenn sich dadurch tatsächlich neue und bessere Steuerungsmöglichkeiten zur Verhinderung von Wildwuchs bei den Vergnügungsstätten sowie Erleichterungen bei der Genehmigungspraxis ergeben.

2. Der AKJF vertritt allerdings der Auffassung, dass Arbeitsprozesse zur Erstellung eines Masterplans in der Kernverwaltung erfolgen können. Deshalb lehnt der AKJF die Vergabe eines externen Gutachtens in Höhe von 70.000 € für diesen Zweck ab.“

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschloss einstimmig (13 Ja, 2 Enthaltungen) den  o. a. Antrag der SPD-Fraktion.

Unter Einbeziehung des o. a. Antrages empfahl der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie einstimmig (12 Ja, 3 Enthaltungen) dem Rat der Stadt Dortmund, folgenden Beschluss zu fassen:


Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.

Weiterhin lag folgende Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung vor:


zu TOP 3.1
Masterplan Vergnügungsstätten

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06020-11)

Zu diesem Tagesordnungspunkt lag u. a. folgende Empfehlung der Bezirksvertretung Hörde vor:

„Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde empfiehlt dem Rat die Vorlage mit folgender

Ergänzung zu beschließen:

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten

und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H.

v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan

Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.

Ergänzung:

Die Bezirksvertretung Dortmund-Hörde regt an zu überprüfen, ob aus Kostengründen z. B. im

Zusammenhang mit der Erstellung von Masterplänen, wenn externe Anbieter beauftragt

werden, eine interkommunale Zusammenarbeit sinnvoll sein könnte.

Abstimmungsergebnis: einstimmig so beschlossen“

Der Ausschuss für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung empfiehlt dem Rat der Stadt mit Mehrheit gegen die Stimmen der Fraktion FDP/Bürgerliste unter Einbeziehung der Empfehlung der Bezirksvertretung Hörde folgenden Beschluss zu fassen:


Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.

Herr Penning (CDU) signalisiert, dass seine Fraktion der Vorlage unter Einbeziehung der abweichenden Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung zustimmen werde.

Herr Dr. Brunsing (Bündnis90/Die Grünen) erklärt, dass die seiner Partei angehörenden Bezirksvertreter in dem Masterplan keinen Sinn sehen würden. Er könne sich auch vorstellen, die Finanzmittel an anderer Stelle sinnvoller zu verwenden. Seine Fraktion werde der Vorlage nicht zustimmen.

Herr Rettstadt (FDP/Bürgerliste) schließt sich der Ansicht von Herrn Dr. Brunsing an. Er halte einen Masterplan auch nicht für geeignet, die Ausbreitung von Vergnügungsstätten zu steuern. Seine Fraktion werde die Vorlage ebenfalls ablehnen.

Herr Harnisch (SPD) äußert, dass der geplante Masterplan durchaus als Steuerungsinstrument geeignet und verwendbar sei. Seine Fraktion werde der Vorlage unter Einbeziehung der abweichenden Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung ebenfalls zustimmen.

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion FDP/Bürgerliste unter Einbeziehung der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss


Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die Erarbeitung des Masterplans Vergnügungsstätten und beauftragt die Verwaltung zur Vergabe eines Gutachtens mit einem Gesamtaufwand i. H. v. 70.000 €. Mit Unterstützung des beauftragten Büros wird in der Verwaltung der Masterplan Vergnügungsstätten als verbindliches Steuerungskonzept erarbeitet.


zu TOP 2.8
Steuerbare Personalaufwendungen in der Kernverwaltung im Haushaltsjahr 2012 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates

Kenntnisnahme

(Drucksache Nr.: 06461-12)

Herr Reppin (CDU) bezieht sich auf Seite 2 der Vorlage und kritisiert, dass es offensichtlich zur Zeit immer noch nicht möglich sei, das Personalkostenbudget ämterscharf zuzuordnen. Außerdem zeige die in der Vorlage dargestellte Personalkostenentwicklung, dass diese in keiner Weise den Beschlüssen des Rates zur Personalkostenentwicklung entspreche. Auch sei die Einbeziehung der Refinanzierung von Personalkosten nie Gegenstand der Beratungen und Beschlüsse gewesen. Herr Reppin erinnert daran, dass der Rat eine Einsparquote von jährlich 2% der Personalkosten beschlossen habe. Dagegen nehme er wahr, dass nunmehr für die Jahre 2010 bis 2012 ein Mehrbedarf von 9 Mio. €  dargestellt werde. Diese Diskrepanz zwischen den in den Verwaltungsvorlagen dargestellten Einsparungen und den tatsächlichen Ergebnissen könne er nicht nachvollziehen.

Herr Stüdemann (Stadtkämmerer) erläutert, aus welchen Gründen es bei der bisherigen Vorgehensweise zu den Diskrepanzen zwischen den geplanten und den tatsächlich benötigten Personalkosten kommen musste. Er erklärt, dass das System mit dem Ziel überarbeitet werde, in der Planung auskömmliche Personalkostenbudgets für die jeweiligen Fachbereiche zu kalkulieren.

Herr Rettstadt (FDP/Bürgerliste) kritisiert, dass der Rat über Jahre in Bezug auf das Personalkostenbudget nicht richtig informiert worden sei. Er stelle aber fest und begrüße es, dass sich die Planzahlen jetzt allmählich der Realität annäherten

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nimmt die Vorlage zur Kenntnis.


zu TOP 2.9
Weiterer Ausbau von Ganztagsplätzen in den Offenen Ganztagsschulen

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06487-12)

Herr Rettstadt (FDP/Bürgerliste) fragt nach, ob sich die Auflösung des Landtages auf die Förderung der Maßnahme auswirke.

Herr Stüdemann (Stadtkämmerer) erklärt, dass das Land auch in der landtagslosen Zeit grundsätzlich die geplanten Zuschüsse bewilligen wolle. Hierbei könne es allerdings zu Verzögerungen kommen. In jedem Fall werde mit der Maßnahme aber erst begonnen, sobald der Förderbescheid vorliege.

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss


Der Rat der Stadt Dortmund beschließt den weiteren Ausbau der Offenen Ganztagsschule auf 9000 Plätze ab dem Schuljahr 2012/2013.

Die Erhöhung erfolgt vorbehaltlich der Bewilligung durch die Bezirksregierung Arnsberg.


zu TOP 2.10
Konsequenzen aus der Nichtverabschiedung des Landeshaushaltes für den städtischen Haushalt

Vorschlag zur TO (Fraktion B'90/Die Grünen)

(Drucksache Nr.: 06880-12)

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag folgende Bitte um Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor:

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

die Verwaltung wir gebeten darzustellen, welche Auswirkungen die Neuwahlen des Landtags NRW und der nicht beschlossene Landeshaushalt auf den städtischen Haushalt haben.

Berücksichtigt werden sollten sowohl die laufenden, vom Land geförderten Projekte als auch die im nicht verabschiedeten Landeshaushalt vorgesehenen neuen Projekte.

Die Landesregierung hat angekündigt, dass die in 2012 geplanten Erhöhungen im GFG  (Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschale, Schulpauschale/Bildungspauschale und Sportpauschale auf der Grundlage einer Verteilungssumme von 8,4 Milliarden Euro) über vierteljährliche Abschlagszahlungen den kommunalen Haushalten zugutekommen sollen.  Diese Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer Zustimmung des neu zu wählenden Landtags. Daraus ableitend bitten wir um Mitteilung, inwieweit in Höhe der zu erwartenden Mehrerträge gegenüber dem GFG 2011 Rückstellungen gebildet werden müssen.

Wegen der Kurfristigkeit des eingebrachten Anliegens, sind wir gegebenenfalls mit einer schriftlichen Beantwortung oder mit einer Erläuterung im Rahmen der Ratssitzung einverstanden.

Herr Stüdemann (Stadtkämmerer) sagt eine schriftliche Beantwortung zu.

3.         Beteiligungen



zu TOP 3.1
Theater Dortmund - Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2010/11

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06137-12)

-Keine Wortmeldung-

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss


Der Rat der Stadt Dortmund fasst gem. § 6 der Betriebssatzung folgende Beschlüsse:

1. Der Jahresabschluss des Theaters Dortmund zum 31.07.2011, abschließend mit einer Bilanzsumme in Höhe v. 37.016 T€ und einem Jahresüberschuss in Höhe v. 11.083,95 Euro, und der Lagebericht 2010/11 werden festgestellt.
2. Der Jahresüberschuss in Höhe v. 11 T€ wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Der Betriebsausschuss wird entlastet.


zu TOP 3.2
Satzung zur dritten Änderung der Betriebssatzung der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund und Übertragung neuer Aufgaben auf den Leiter des Geschäftsbereiches 5/ Stadtgrün

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 05551-11)

-Keine Wortmeldung-

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss

Der Rat der Stadt Dortmund beschließt

1. die Aufhebung der Bestellung von Herrn Johannes Blume als Leiter des Geschäftsbereiches 5/Stadtgrün rückwirkend zum 01.01.2012

2. den anliegenden Entwurf als Satzung zur dritten Änderung der Betriebssatzung für die Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund.


zu TOP 3.3
Sanierung der Filteranlage im Hallenbad Nord, Leopoldstr. 50-58

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06596-12)

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag die Bitte um Stellungnahme der CDU-Fraktion vom 15.03.2012 vor:

zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in der Verwaltungsvorlage:

"Mit 286.000 € wird ein Teil der Maßnahme als investiv und weitere 265.000 € als konsumtiv eingestuft. Der investive Anteil kann mit 211.000 € durch entsprechende Umschichtungen aus dem Wirtschaftsplan 2012 der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund und mit 75.000 € aus Mitteln der Sportpauschale finanziert werden. Der konsumtive Anteil im Umfang von 265.000 € wird aus dem Wirtschaftsplan 2012 der Sport- und Freizeitbetriebe finanziert."

Anhand dieser vagen Formulierungen kann jedoch nicht nachvollzogen werden, auf welche ursprünglich im Jahr 2012  geplanten Maßnahmen und Vorhaben somit verzichtet werden muss.

Der Rat hatte am 15.12.2011 mit der Verabschiedung des Wirtschaftsplans 2012 für die Sport- und Freizeitbetriebe auch folgenden Prüfauftrag beschlossen:

"Die im Wirtschaftsplan 2012 vorgesehene Sanierung des Freibads Stockheide erfolgt nicht. Die vorgesehenen Sanierungskosten im Jahr 2016 ff. in Höhe von 4.297.000 € werden aus dem Wirtschaftsplan gestrichen. Die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Haushaltsansätze für das Freibad Stockheide (2012: 346.000 €, 2013: 150.000 €, 2014: 307.000 €) werden stattdessen verwandt für die Sanierung des Nordbades am Dietrich-Keuning-Haus, hierin erster Linie für die Erneuerung der Filteranlage mit einem geschätzten Investitionsvolumen von 520.000 €."

Die CDU-Fraktion erwartet daher von der Verwaltung eine schriftliche Stellungnahme, ob die ursprünglich für die Sanierung des Freibades Stockheide vorgesehenen Mittel - wie im Prüfauftrag vorgesehen - tatsächlich umgeschichtet worden sind und somit auf eine kostenintensive Sanierung des Hoeschbades verzichtet wird oder ob die umgeschichteten Mittel eine andere Herkunft haben und somit der Prüfauftrag des Rates vom 15.12.2011 verwaltungsseitig nicht umgesetzt wird.

Weiterhin lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften die Stellungnahme der Verwaltung vom 21.03.2012 vor:

aus dem Wirtschaftsplan 2012 der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund wurden entsprechend der Beschlussfassung des Rates vom 15.12.2011 Investitionsmittel im Umfang von

T€ 211 von der ursprünglich geplanten schrittweisen Sanierung des Freibades Stockheide zu Gunsten der Sanierung der Filteranlage im Hallenbad Nord verlagert. Insoweit muss auf andere geplante Maßnahmen und Vorhaben im Bereich der Investitionen des Geschäftsbereiches Sport nicht verzichtet werden.

Der Prüfauftrag des Rates vom 15.12.2012 wird zurzeit insgesamt von der Verwaltung verfolgt; die Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund werden dem Rat der Stadt Dortmund nach Abschluss der Prüfung das Ergebnis zur Kenntnis bzw. Maßnahmen mit ihren finanziellen Auswirkungen zur Beschlussfassung vorlegen. In diesem Zusammenhang wird es auch Vorschläge zur Zukunft des Freibades Stockheide geben.

-Keine Wortmeldung-

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss

Der Ausschuss für Kultur, Sport und Freizeit hat im Rahmen des Eilbeschluss-Verfahrens die Sanierung der Filteranlage im Nordbad mit einem Kostenaufwand von 551.000,00 € brutto beschlossen. Der Rat der Stadt Dortmund genehmigt den oben angegebenen Eilbeschluss des Ausschusses für Kultur, Sport und Freizeit.


zu TOP 3.4
Weiterentwicklung der DEW21

Antrag zur TO (Fraktion Die Linke)

(Drucksache Nr.: 06754-12)

Siehe TOP 3.8


zu TOP 3.5
Kapitalerhöhung 2011 der RWE AG

Überweisung: Rat der Stadt aus der öffentlichen Sitzung vom 23.02.2012

(Drucksache Nr.: 06100-11-E1)

Siehe TOP 3.8


zu TOP 3.6
Sponsoring durch kommunale Unternehmen von politischen Parteiveranstaltungen

Vorschlag zur TO (Fraktion FDP/Bürgerliste)

(Drucksache Nr.: 06766-12)

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag nachfolgende Bitte um Stellungnahme der Fraktion FDP/BL vom 19.03.2012 vor:

die Einladung der SPD Lütgendortmund-Mitte zur Veranstaltung „Lüdo live“ am 10.3.2012 in der Heinrich-Böll Gesamtschule, weist als Sponsoren unter anderem die DEW21 aus. Die Rückseite des Flyers wird seitens der DEW21 als Werbeträger für ihr Unternehmen genutzt.

Soweit dadurch in der Öffentlichkeit der Eindruck einer engen gegenseitigen Verbundenheit zwischen einem Kommunalunternehmen und einer bestimmten Partei suggeriert wird, ist diese vor dem Hintergrund einer parteipolitischen Neutralität städtischer Tochtergesellschaften kritisch zu sehen und wirkt auf die Bemühungen nach weniger `Filz` und mehr Transparenz in der Stadt kontraproduktiv.

Daher bitten wir die Verwaltung – gerne in Absprache mit den Verantwortlichen der DSW21 – um schriftliche Stellungnahme zu folgenden Fragen:

1. Welche Kosten waren für die DEW21 mit diesem Sponsoring verbunden?

2. Welche Veranlassung bestand seitens der DEW21 für diese Unterstützung und wie ist diese mit dem Neutralitätsanspruch eines Kommunalunternehmens vereinbar?

3. Wie plant die DEW21 künftig mit gleichlautenden Anfragen nach einem Sponsoring aus dem parteipolitischen Raum umzugehen?

4. Welche Saalmiete wurde für die Veranstaltung in der Heinrich-Böll Gesamtschule entrichtet?

Die hierzu vorliegende Stellungnahme der Verwaltung vom 22.03.2012 hat der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zur Kenntnis genommen.


zu TOP 3.7
Public Corporate Governance für die Stadt Dortmund - Dortmunder Kodex für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung

(Drucksache Nr.: 03191-11)

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag die folgende Überarbeitung der Standards unter Berücksichtigung der offenen Anträge der Fraktionen vom 14.03.2012 vor:

Die offenen Anträge der Fraktionen sind als blaue Textbausteine und kursiv dargestellt. Herr Monegel (Vorsitzender, CDU) ließ über jeden Textbaustein einzeln abstimmen. Außerdem hat der Ausschuss neben den Beschlüssen über die Fraktionsanträge noch weitere Textänderungen beschlossen. Diese Änderungen werden ebenfalls kursiv dargestellt.



Standards für eine verantwortungsvolle
Unternehmensführung
 


- Public Corporate Governance Kodex
für die Stadt Dortmund -







März 2012
 


Rote Textbausteine = Änderungsbedarf aus Sicht der Fraktionen;
bereits seitens der Verwaltung eingearbeitet


Blaue Textbausteine = Änderungsbedarf aus Sicht der Fraktionen;
aus Sicht der Verwaltung kritische und zu überprüfende Beschlussvorschläge




Inhaltsverzeichnis


PUBLIC GOVERNANCE KODEX


PRÄAMBEL                                                                                                           4
                                                
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN                                                                 5

HANDHABUNG DES KODEX                                                                           5

                                                          
            1. GESELLSCHAFTER                                                                                        

            1.1 Grundsätzliche Rechten und Pflichten                                                                      

            1.2 Gesellschafterversammlung                                                                           

            1.3 Aufgaben der Gesellschafter                                                                         

           
2. AUFSICHTSRAT                                                                                               

            2.1 Grundsätzliche Rechten und Pflichten                                                                      

            2.2 Aufgaben des Aufsichtsrates und des Aufsichtsratsvorsitzenden            

            2.3 Bildung von Ausschüssen                                                                              

            2.4 Zusammensetzung des Aufsichtsrates                                                                      

            2.5 Vergütung                                                                                                          

            2.6 Vermeidung von  Interessenkonflikten                                                                     

            2.7 Verschwiegenheitspflicht                                                                                           

            2.8 Mitglieder ähnlicher Gremien                                                                        

            2.9 Vermögensschadenshaftpflicht (sog. Director & Officers Versicherung)
           
           
3. GESCHÄFTSFÜHRUNG                                                                                 

            3.1 Grundsätzliche Rechte und Pflichten                                                            

            3.2 Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsführung                                    

            3.3 Vergütung                                                                                                          

            3.4 Vermeidung von  Interessenkonflikten                                                                                 
            3.5 Dauer der Bestellung und der Anstellung                                                       

            3.6 Altersgrenze                                                                                                      

            3.7 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat                         

            3.8 Vermögensschadenshaftpflicht (sog. Director & Officers Versicherung)

             
            4. BERICHTERSTATTUNG DER STÄDTISCHEN BETEILIGUNGEN    

            4.1 Beteiligungsbericht                                                                                         

            4.2 Regelmäßige Berichterstattung zur Unternehmensentwicklung                            

            4.3 Berichterstattung zum Public Corporate Governance Kodex                                

5. Gleichstellung in Gesellschaften und deren Organen

PUBLIC CORPORATE GOVERNANCE KODEX

PRÄAMBEL


Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bedient sich die Stadt Dortmund zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich auch kommunaler Unternehmen.

Die Stadt Dortmund ist bei ihren Beteiligungsunternehmen unter anderem aus ihrer Eigentümerstellung heraus berechtigt und verpflichtet, eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten, die sich sowohl am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens selbst als auch am Gemeinwohl (Daseinsvorsorge für den Bürger) orientiert. Neben der Aufgabe, die Unternehmen bei der Erfüllung des Unternehmenszwecks zu unterstützen und die wirtschaftliche Effizienz zu fördern, hat sie daher gleichzeitig sicherzustellen, dass bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Unternehmen insbesondere auch die öffentlichen Belange berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf diese komplexe Aufgabenstellung hat sich die Stadt Dortmund  eine Richtlinie unter dem Titel " Standards für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung - Public Corporate Governance für die Stadt Dortmund - " erstellt. Der Begriff  „Public Corporate Governance“ wird hierbei als Kurzbezeichnung  für eine gute Führung und Kontrolle öffentlicher Unternehmen verstanden. Der vorliegende Kodex wurde wesentlich auf der Grundlage des Public Corporate Governance Kodex des Städtetages Nordrhein-Westfalens sowie des Deutschen Corporate Governance Kodex erarbeitet, der aufgrund § 161 AktG seit 2002 die Organe börsennotierter Unternehmen in Deutschland verpflichtet, Entsprechenserklärungen abzugeben.

Die Public Corporate Governance der Stadt Dortmund soll analog zu Regelungen in anderen großen Kommunen dazu dienen,

§ Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten (Rat, Stadtverwaltung und Beteiligungsgesellschaften) zu vereinbaren;

§ eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung            zu fördern und zu unterstützen;

§ den Informationsfluss zwischen Beteiligungsunternehmen und -verwaltung zu verbessern, um die Aufgabenerfüllung im Sinne eines Beteiligungscontrollings für Rat und Verwaltungsspitze zu erleichtern;

§ das öffentliche Interesse und die Ausrichtung der Unternehmen am Gemeinwohl durch           eine Steigerung der Transparenz und Steuerungsmöglichkeit abzusichern;

§ durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus  Verwaltung und Politik zu erhöhen.

Zusammenfassend soll das Regelwerk zur Public Corporate Governance in Dortmund somit die Verbindung zwischen der Stadt und ihren kommunalen Unternehmen stärker gewährleisten sowie damit ein auf den Bedarf der Stadt und der städtischen Beteiligungen abgestimmtes System darstellen, das die Transparenz und die Effizienz im „Konzern Stadt Dortmund“ weiter verbessert.

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN


Die Regelungen und Handlungsempfehlungen des Kodex gelten für alle unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Dortmund. Den Beteiligungsgesellschaften, bei denen die Stadt weniger als 50 % der Anteile hält, wird der Public Corporate Governance Kodex zur Anwendung empfohlen.

Da die Mehrzahl der städtischen Beteiligungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat geführt werden, ist der Kodex an dieser Rechtsform ausgerichtet. Für Beteiligungen an Gesellschaften in einer anderen Rechtsform gelten die Regelungen entsprechend, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Für Beteiligungsunternehmen ohne Aufsichtsrat oder vergleichbares Organ verbleibt es bei den Aufgaben der Gesellschafterversammlung. Regelungen, die ausschließlich das Aufsichtsratsgremium betreffen, bleiben daher unbeachtlich. Gesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft haben insbesondere die aktienrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

Bei Gesellschaften mit mittelbarer oder unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung der Stadt Dortmund sind neu abzuschließende Gesellschaftsverträge in Einklang mit dem Kodex auszugestalten; bestehende Gesellschaftsverträge sollen überprüft und ggf. an den Kodex angepasst werden.



Die Regelungen des Kodex ergänzen die bestehenden Rechtsvorschriften mit dem Ziel einer verantwortungsvollen Unternehmensführung.

Gemäß § 2 Abs. 3  des Landesgleichstellungsgesetzes NW (LGG NW) in der zum Zeitpunkt der Erstellung des Public Corporate Governance der Stadt Dortmund geltenden Fassung sollen hier die Ziele des LGG NW berücksichtigt werden. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und des Textflusses findet in den nachstehenden Bestimmungen überwiegend die männliche Sprachform Anwendung.

HANDHABUNG DES KODEX

Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wortes „soll“ gekennzeichnet. Mit diesen über gesetzliche Regelungen hinausgehenden Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex verpflichtet sich die Gesellschaft freiwillig, die folgenden aufgeführten Standards zur Transparenz und Kontrolle ihrer Unternehmensführung zu beachten. Die Gesellschaften können von diesen Empfehlungen abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies im Rahmen eines Corporate Governance Bericht jährlich offen zu legen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften, branchen- oder unternehmensspezifische Bedürfnisse zu berücksichtigen.

Ferner enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Berichtspflicht abgewichen werden kann. Hierfür werden im Kodex Begriffe wie „sollte“ oder „kann“ verwendet.

Alternativtext zur Handhabung des Kodex:

Ein Beschluss zur Übernahme des Kodex bedeutet eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Beteiligungsgesellschaften, diese Vorgaben und Standards grundsätzlich anzuerkennen, um die erhöhten Anforderungen an die Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unternehmen gerecht zu werden.

Aus: Beschlussübersicht Bündnis 90/Die Grünen vom 13.03.2012.

Beschluss:

Mehrheitlich abgelehnt gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.


1.             GESELLSCHAFTER


1.1              Grundsätzliche Rechte und Pflichten

1.1.1           Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Gesellschafter nehmen ihre Gesellschafterrechte grundsätzlich in der Gesamtheit der Gesellschafter durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wahr. In den Gesellschafterversammlungen werden die Rechte der Stadt als Gesellschafter wahrgenommen, wie sie sich aus dem Gesetz sowie aus der Satzung herleiten.


1.1.2           Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Gesellschaftern gesetzlich zugeordnet (z. B. Änderung des Gesellschaftsvertrages, Einforderung von Nachschüssen, Auflösung der Gesellschaft) bzw. müssen ihnen im Gesellschaftsvertrag einer kommunalen GmbH vorbehalten sein (z. B. Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG, Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen).

1.1.3           Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen sind die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung, die Überwachung der Geschäftsführung und die strategische Steuerung der Gesellschaft. Bei Töchter- und Enkelgesellschaften wird bei wesentlichen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Mutter vorausgesetzt.

1.1.4           Die Gesellschafter legen den Gegenstand des Unternehmens – als erste strategische Ausrichtung - im Hinblick auf den öffentlichen Auftrag der Gesellschaft fest.

1.1.5          Die Stadt Dortmund sollte sich nur dann an einem Unternehmen neu beteiligen, wenn dessen Bindung an die Public Corporate Governance der Stadt Dortmund im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss festgelegt wird. Dies gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mindestens 20 %. Weiter gilt dies auch für mittelbare Beteiligungen der Stadt, wenn das Unternehmen, das eine neue Beteiligung eingehen will, sich selbst bereits zur Anwendung des Public Corporate Governance Kodex verpflichtet hat.



1.2              Gesellschafterversammlung

1.2.1          Die Stadt Dortmund ist Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaften. Der Rat der Stadt Dortmund ist das Hauptorgan der Stadt Dortmund. In der Gesellschafterversammlung kann jedoch nicht der Rat der Stadt Dortmund in seiner Gesamtheit als Gesellschafter tätig werden, sondern er wird durch vom Rat gestellte Personen vertreten. Die Vertreter der Stadt Dortmund üben ihre Funktion auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates aus.

                   Aus: Antrag der CDU-Fraktion vom 14.02.2012 (DS-NR: 03191-11-E14), Tz. I. 6

                   Beschluss:

                   Einstimmig zugestimmt.

Der Rat beschließt regelmäßig eine allgemeine Vertretungsregelung für die Gesellschafterversammlungen der unmittelbaren Beteiligungen (zuletzt geregelt mit Ratsbeschluss vom 26.11.2009). Eine personengleiche Vertretung in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat sollte im Regelfall nicht stattfinden.

Bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrates  darf kein Vertreter der Stadt mitwirken, der selbst Mitglied des Aufsichtsrates ist.

1.2.2          Eine Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar spätestens acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Verabschiedung des Jahresabschlusses. Sie wird von der Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

1.2.3 Die Geschäftspolitik der Beteiligungsgesellschaften sollte sich den Zielsetzungen und den Optimierungs- und Konsolidierungsbestrebungen der Kommune unterordnen.

1.2.4          Bei den von den Kommunen beherrschten Unternehmen sollen alle Angelegen­heiten, die der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung obliegen und von grundsätzlicher strategischer Bedeutung sind, vorab im Stadtrat behandelt werden.

                   Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012.

                   Beschluss:

Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste
abgelehnt.


1.3              Aufgaben des Gesellschafters

                   Der Gesellschafter soll auf Basis des Unternehmensgegenstandes strategische Zielvorgaben für die Gesellschaft definieren. Neben den wirtschaftlichen Zielen soll dabei auch der öffentliche Auftrag klar und messbar formuliert werden. Die Erfüllung dieser Zielvorgaben soll in regelmäßigen Abständen zwischen Stadt und Geschäftsführung erörtert werden.

Die gemäß § 108 Abs. 5 GO zwingend der Gesellschafterversammlung zugeordneten Aufgaben verbleiben dort.

Die gemäß GmbHG zwingend der Gesellschafterversammlung zugeordneten Aufgaben verbleiben dort.

Die gemäß § 119 AktG zwingend der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zugeordneten Aufgaben verbleiben dort.

                   Aus: Antrag der CDU-Fraktion vom 14.02.2012 (DS-NR: 03191-11-E14), Tz. I. 1-3

Bei den von der Stadt Dortmund beherrschten Unternehmen sollen alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung obliegen und von grundsätzlicher strategischer Bedeutung sind, vorab im Rat behandelt werden.

Die Jahresabschlüsse der von der Stadt Dortmund beherrschten Unternehmen sollen in öffentlicher Sitzung durch den Rat vor Feststellung in der Gesellschafterversammlung beraten werden. Bei den von der Stadt Dortmund beherrschten Unternehmen, die seitens der Stadt Dortmund Verlustabdeckungsleistungen erhalten, wird auch der Wirtschaftsplan vorab durch den Rat beraten.

Aus: Beschlussübersicht Bündnis 90/Die Grünen vom 13.03.2012 sowie Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste (zu 1.4) vom 07.03.2012 (hier: 2. Absatz; zum 1. Absatz siehe auch Tz.1.2.1).

Beschluss:

Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste abgelehnt.


                   
2.            AUFSICHTSRAT

2.1              Grundsätzliche Rechte und Pflichten

2.1.1          Der Aufsichtsrat ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und seiner satzungsgemäßen Aufgaben das Kontroll- und Überwachungsorgan der Gesellschaft. In den Aufsichtsräten der Gesellschaften wird in der Regel über die inhaltlich bedeutsamen Fragen der Geschäftstätigkeit beraten und entschieden.



2.1.2           Bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, steht es den Gesellschaftern grundsätzlich frei, durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einen (fakultativen) Aufsichtsrat zu bilden. Hierbei sind die Größe, die Aufgaben und die Bedeutung der Beteiligung maßgeblich.

2.1.3           Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden mittels Entsendung durch die Gesellschafter oder durch Wahl in der Gesellschafterversammlung bestellt. Die städtischen Vertreter für die Aufsichtsräte werden dabei durch Beschluss des Rates benannt bzw. entsendet. Die Aufsichtsratsmitglieder sind für die Ausübung ihres Mandats persönlich verantwortlich.

2.1.4           Im Gesellschaftsvertrag soll zudem bestimmt werden, dass Geschäfte und Rechtshandlungen von wesentlicher Bedeutung der vorhergehenden Beratung oder der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. Solche Geschäfte und Maßnahmen können in einem Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte zusammengefasst werden. Die Wertgrenzen des Zuständigkeitskataloges bzw. weitere Zuständigkeitsfragen sollen ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012 sowie Beschlussübersicht Bündnis 90/Die Grünen vom 13.03.2012.

Beschluss:


Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste
abgelehnt.

(Der ursprüngliche Text lautet: „Im Gesellschaftsvertrag
kann zudem....“)


2.2              Aufgaben des Aufsichtsrates und des Aufsichtsratsvorsitzenden

2.2.1           Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Gegenstand der Überwachung sind insbesondere die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzubinden.

Unbeschadet ihrer grundsätzlichen Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 AktG), beraten die Aufsichtsräte der städtischen Tochtergesellschaften (GmbH) künftig über die folgenden Punkte/Maßnahmen und geben empfehlende Beschlüsse dazu ab (soweit nicht bereits gesellschaftsvertraglich geregelt):

Ø die Feststellung des Jahresabschlusses;

Ø die Verwendung des Jahresergebnisses und den Vortrag oder die Abdeckung des Verlustes;

Ø die Feststellung des Wirtschaftsplanes (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan) und seiner Nachträge;

Ø die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer;

Ø den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG;

Ø die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.

Der Aufsichtsrat beschließt über:

Ø die Bestellung und Abberufung der Prokuristen;

Ø den Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;

Ø die Führung eines Rechtsstreites von wesentlicher Bedeutung, der nicht dem normalen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, sowie eines Rechtsstreites gegen die Geschäftsführer und Prokuristen;

Ø die Gewährung von Versorgungszusagen;

Ø die Beauftragung des Abschlussprüfers;

Ø die Festlegung der Anstellungsbedingungen einschließlich des Abschlusses,
der Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer;


Beschluss:

Einstimmig
zugestimmt.

Ø die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie ihre Angehörigen.

Herr Krüger (Bündnis 90/Die Grünen) beantragt für seine Fraktion, die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von dieser Regelung auszunehmen
.

Beschluss:


Der Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen wird mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis90/Die Grünen
abgelehnt.

Aus: Antrag der CDU-Fraktion vom 14.02.2012 (DS-NR: 03191-11-E14), Tz. I. 4 – 5 sowie Antrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 27.06.2011 (DS-NR: 03191-11-E7), Tz. 3.7.9



2.2.2           Der Aufsichtsrat achtet im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf, dass die operativen Ziele, die die Gesellschaft verfolgt, den strategischen Zielen der Kommune nicht entgegenstehen.

Aus: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.07.2011 (DS-NR: 03191-11-E9), Tz. 5, Punkt 1

2.2.3          Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass in einem fünfjährigen Turnus ein Wechsel der Wirtschaftsprüfer erfolgt. Bei Beteiligungsunternehmen mit komplexen Prüfungsinhalten kann ein interner Prüferwechsel bevorzugt werden.

                   Die Gesellschaftsverträge der Unternehmen sind entsprechend anzupassen.

Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012.

Frau Starke (SPD) schlägt vor, den ersten Satz wie folgt zu formulieren:

„Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass 
in der Regel in einem fünfjährigen Turnus ein Wechsel der Wirtschaftsprüfer erfolgt.“

Beschluss:


Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen
unter Einbeziehung des Vorschlags von Frau Starke zugestimmt.


2.2.4           Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Mandat persönlich auszuüben. Sie können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen. Abwesende Mitglieder können durch die Überreichung schriftlicher Stimmabgaben an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Falls ein Mitglied des Aufsichtsrates in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrates teilgenommen hat, soll dies im Bericht des Aufsichtsrates vermerkt werden.

2.2.5           Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

2.2.6           Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen durch eigene persönliche und fachliche Fort- und Weiterbildung dafür sorgen, dass sie ihre Aufgaben und Verantwortlichkeit erfüllen können. Die Gesellschaften sollen die Fort- und Weiterbildung der Aufsichtsratsmitglieder durch geeignete Maßnahmen (z.B. Seminare) unterstützen.

Analog Beschlussübersicht Bündnis 90/Die Grünen vom 13.03.2012.

Herr Krüger (Bündnis90/Die Grünen) schlägt vor, dem Punkt als letzten Satz den Satz
„Diese Maßnahmen können auch durch externe Anbieter erfolgen.“ hinzuzufügen.

Beschluss:


Dem Vorschlag von Herrn Krüger wird einstimmig
zugestimmt.


2.2.7           Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Es sollen nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate in Gesellschaften wahrgenommen werden. Davon unberührt bleiben die Mandate, die vom Oberbürgermeister bzw. durch von ihm benannte Mitarbeiter der Verwaltung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen werden.

2.2.8           In regelmäßigen Abständen sollen vom Aufsichtsrat die Wertgrenzen für die unter einem Zustimmungsvorbehalt stehenden Arten von Geschäften und Rechtshandlungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden.

2.2.9          Die kommunalen Vertreter sollen sich aktiv für die Umsetzung der Standards für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung der Stadt Dortmund einsetzen und arbeiten in ihren Gremien darauf hin, dass die dort genannten Punkte umgesetzt werden.

                   Aus: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.07.2011 (DS-NR: 03191-11-E9), Tz. 5, Punkt 2



2.2.10         Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen und dies mindestens einmal jährlich zum Gegenstand seiner Beratung machen.
Dabei sollte die Berichterstattung über die Ergebnisse und Handlungsempfeh­lungen zur Verbesserung der Tätigkeit des Aufsichtsrates in Form eines Leis­tungsberichts an die Gesellschafter erfolgen.


Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012 sowie Beschlussübersicht Bündnis 90/Die Grünen vom 13.03.2012.

Beschluss:


Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste
abgelehnt.


2.2.11        Der Aufsichtsrat bzw. der Vorsitzende erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung. Hierbei soll der Aufsichtsrat von der Möglichkeit, eigene Prüfungsschwerpunkte der Abschlussprüfung festzulegen, Gebrauch machen.

2.2.12        Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit des Aufsichtsrates und leitet dessen Sitzungen.

2.2.13        Der Aufsichtsratsvorsitzende soll mit der Geschäftsführung regelmäßig Kontakt halten und mit ihr die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomana­gement des Unternehmens beraten.

Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012.

Beschluss:


Einstimmig
zugestimmt.

2.2.14        Der Aufsichtsratsvorsitzende ist über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsführung zu informieren. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll sodann den Aufsichtsrat unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen.

2.2.15        Der Aufsichtsratsvorsitzende ist für die Ausarbeitung und Einhaltung der Geschäftsführerverträge zuständig, sofern diese Aufgabe nicht dem Gesellschafter obliegt.
Hinsichtlich der wesentlichen Vertragsinhalte (insbesondere die Vergütungs­struktur einschl. Versorgungsregelung) wird das Aufsichtsratsplenum frühzeitig beteiligt.

Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012.

Beschluss:


Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen, FDP/Bürgerliste und Die Linke
abgelehnt.



2.3              Bildung von Ausschüssen

                    Der Aufsichtsrat kann abhängig von den Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse (z. B. Prüfungsausschuss) bilden, die der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte dienen sollen. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.

2.4              Zusammensetzung des Aufsichtsrates

2.4.1          Der Stadt Dortmund ist im Aufsichtsrat ein angemessener Einfluss einzuräumen. Für die Auswahl der durch die Stadt Dortmund zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder sind die kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich.

2.4.2          Bei der Bestellung sollte seitens des Rates bzw. der Fraktionen darauf geachtet werden, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und hinreichend unabhängig sind. Ferner sind die Tätigkeit des Unternehmens und mögliche Interessenkonflikte der Kandidaten zu berücksichtigen.


2.4.3 Dem Aufsichtsrat sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäftsführung angehören.

2.4.4          Das Aufsichtsratsmitglied hat eine Erklärung darüber abzugeben, ob es Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens ausübt.



2.5              Vergütung

2.5.1           Die Vergütung der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt. Sie soll der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft Rechnung tragen. Bei der Festsetzung der Vergütung soll die Empfehlung des Rates der Stadt Dortmund berücksichtigt werden (zuletzt geregelt mit Ratsbeschluss vom 16.12.2004).

2.5.2 § 108 der Gemeindeordnung NRW trifft zur Vergütungsoffenlegung folgende Regelungen:


Ø § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 GO NRW:
„Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Eine Gewährleistung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.“

Ø § 108 Absatz 2 GO NRW:

„Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn den beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbänden alleine oder zusammen oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 vom Hundert der Anteile gehören. Bei bestehenden Gesellschaften, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen oder zusammen mit dem Land mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, trifft die Gemeinden und Gemeindeverbände eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen.“

2.5.3          Neben den Angaben im Anhang sind die Vergütungen der Aufsichtsräte in der unter Tz. 2.5.2 dargelegten Weise zusätzlich auch im Beteiligungsbericht offen zu legen.



2.6              Vermeidung von Interessenkonflikten

2.6.1           Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Gleichzeitig sollen die Vertreter der Stadt Dortmund in den Aufsichtsratsgremien die besonderen Interessen der Stadt, insbesondere die Beschlüsse des Rates, berücksichtigen.

2.6.2           Die städtischen Vertreter in den Aufsichtsräten haben die Umsetzung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zielsetzung sowie den öffentlichen Zweck sorgfältig zu überprüfen und die Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinterfragen.

2.6.3           Kein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

2.6.4           Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offen legen. Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Gesellschafterversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds müssen zur Beendigung des Mandats führen.

2.6.5           Beratungs- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds, die mit der Gesellschaft abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

2.7              Verschwiegenheitspflicht

Die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Ist im Ausnahmefall ein Bericht an Dritte zulässig, muss dabei gewährleistet sein, dass bei den Berichten die Vertraulichkeit gewahrt ist. Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.  Die Weitergabe von vertraulichen Angaben und Geheimnissen der Gesellschaft darf ausschließlich an die in § 395 Abs. 1 AktG genannten Personen, insbesondere an die Bediensteten der Beteiligungsverwaltung, erfolgen.

Alternativtext zu Tz. 2.7 Verschwiegenheitspflicht:

Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung des Rates in einen Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen gemäß § 394 AktG hinsichtlich der Berichte, die sie dem Rat zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Dies gilt analog für die Berichte in den Fraktionen. Diese sollen in nicht-öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.

Aus: Beschlussübersicht Bündnis 90/Die Grünen vom 13.03.2012.

Beschluss:


Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste
abgelehnt.


2.8              Mitglieder ähnlicher Gremien

Die dargelegten Ausführungen zu Punkt 2 des Kodex sollen sinngemäß entsprechend auch auf Beiratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Einrichtungen angewendet werden, sofern sie aufsichtsratsähnliche Kompetenzen innehaben. Dabei wird insbesondere auf die Offenlegung der Vergütungen unter Tz. 2.5 verwiesen.


2.9 Vermögensschadenshaftpflicht (sog. Director & Officers Versicherung)

Schließt die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine Directors & Officers Versicherung ab, so soll ein der Aufwandsentschädigung angemessener Selbstbehalt im Schadensfall vereinbart werden. Der Abschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung.

Aus: Antrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 27.06.2011 (DS-NR: 03191-11-E7), Tz. 2.9

Beschluss:


Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
beschließt mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste den Punkt wie folgt zu ändern:

Vermögensschadenshaftpflicht (sog. Director & Officers Versicherung)

Schließt die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine Directors & Officers Versicherung ab, bedarf dieser Abschluss der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung.“


3.            GESCHÄFTSFÜHRUNG


3.1              Grundsätzliche Rechte und Pflichten

3.1.1           Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Die Geschäftsführung wird in der Regel durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Bei mehreren Personen soll eine Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung sowie die Zusammenarbeit in der Geschäftsführung und dabei insbesondere auch die Vertretung regeln. Die Geschäftsordnung muss vom Aufsichtsrat oder von den Gesellschaftern genehmigt werden.

3.1.2          Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft, sie haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft allein oder gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsführung soll dafür Sorge tragen, dass bei allen Entscheidungen, soweit sie nicht nur unwesentliche Bedeutung haben, innerhalb der Gesellschaft das Vier-Augen-Prinzip gewahrt wird.

3.2              Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsführung

3.2.1          Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft und ihrer Beteiligungen nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und unter Beachtung der  Regelungen dieses Kodex zu führen.
Insbesondere soll die Geschäftsführung klare und messbare operative Zielvor­gaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Mitarbeiter der Gesellschaft definieren. Die Geschäftsführung soll ihre Pflichten zur Entwicklung strategischer Zielvorgaben gegenüber den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat aktiv wahrnehmen.

Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012.

Beschluss:


Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnid90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste
abgelehnt.

3.2.2          Die Geschäftsführung hat für den Aufbau und die Einhaltung eines angemessenen Risikomanagements und Risikocontrollings einschließlich eines wirksamen internen Kontrollsystems im Unternehmen zu sorgen.

3.2.3          Die interne Revision, sofern eingerichtet, sollte als eigenständige Stelle wahrgenommen werden.

3.2.4          Die Geschäftsführung soll ein Berichtswesen einrichten. Sie informiert den Aufsichtsrat und die städtische Beteiligungsverwaltung regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements (Quartalsbericht; vgl. 3.8.3). Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.

Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012.

Beschluss:


Einstimmig
zugestimmt.

3.2.5          Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) auf, sofern keine begründete Ausnahme im Sinne von § 108 Absatz 1 Satz 2 i.V.m.
§ 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW gegeben ist.

3.2.6          Des Weiteren soll die Geschäftsführung die Beteiligungsverwaltung bei der Erstellung des Beteiligungsberichtes gemäß § 117 GO NRW unterstützen, indem sie rechtzeitig die benötigten Daten zur Verfügung stellt (vgl. 4.2).

3.2.7 Die Geschäftsführung orientiert sich bei ihren Entscheidungen an den vereinbarten Finanz- und Leistungszielen und trägt damit der öffentlichen Verantwortung der städtischen Beteiligungsunternehmen Rechnung.

3.2.8 Die Geschäftsführung soll den Jahresabschluss rechtzeitig vor der Behandlung im Aufsichtsrat mit der (Beteiligungs-)Verwaltung abstimmen, damit Besonderheiten, Bilanzierungsfragen und Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt vorab diskutiert und Vereinbarungen besser umgesetzt werden können.

3.2.9         Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen Aufwendungen des Unternehmens, insbesondere für Beratungen, Repräsentationen und Spon­soring, Fachexkursionen, Aufmerksamkeiten sowie für Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar sind.
Das Sponsoring und die Unterstützung von parteipolitischen oder parteinahen Veranstaltungen durch kommunale Unternehmen sind ausgeschlossen.


Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012 sowie Antrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 12.03.2012 (DS-NR: 03191-11-E16).

Beschluss:


Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste
abgelehnt.

3.3              Vergütung

3.3.1          Die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung soll vom Aufsichtsrat unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen in angemessener Höhe festgelegt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des Geschäftsführungsmitgliedes, seine Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfeldes.

3.3.2          Geschäftsführungsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übernehmen.

3.3.3 § 108 der Gemeindeordnung NRW trifft zur Vergütungsoffenlegung folgende Regelungen:


Ø § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 GO NRW:
„Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Eine Gewährleistung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.“

Ø § 108 Absatz 2 GO NRW:

„Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn den beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbänden alleine oder zusammen oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 vom Hundert der Anteile gehören. Bei bestehenden Gesellschaften, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen oder zusammen mit dem Land mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, trifft die Gemeinden und Gemeindeverbände eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen.“

3.3.4          Neben den Angaben im Anhang sind die Vergütungen der Mitglieder der Geschäftsführung in der unter Tz. 3.3.3  dargelegten Weise zusätzlich auch im Beteiligungsbericht offen zu legen.

3.3.5          Die korrekte Abwicklung der Vergütung der Geschäftsführung soll durch den Wirtschaftsprüfer überprüft und schriftlich bestätigt werden.

                  

3.4              Vermeidung von Interessenkonflikten

3.4.1          Geschäftsführungsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem umfassenden Wettbewerbsverbot.

3.4.2          Geschäftsführungsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.

3.4.3          Die Geschäftsführungsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied der Geschäftsführung darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

3.4.4 Jedes Geschäftsführungsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere wenn Befangenheitsgründe entsprechend § 31 Abs. 1 und 2 GO NRW vorliegen, dem Aufsichtsrat bzw. dem Gesellschafter gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsführungsmitglieder hierüber informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Geschäftsführungsmitgliedern sowie ihnen nahe stehenden Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden Unternehmen haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

3.4.5          Im Beteiligungsbericht sollten zu jedem Unternehmen, an dem die Kommune direkt oder indirekt mit mindestens 20 % beteiligt ist, für die Mitglieder des Vorstandes/der Geschäftsführung Angaben über deren Mitgliedschaft in Organen von

anderen Unternehmen der Kommune in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form sowie in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen gemacht werden.

3.5              Dauer der Bestellung und der Anstellung

Eine Bestellung zum Geschäftsführer sollte in der Regel für fünf Jahre erfolgen. In Fällen erstmaliger Berufung in eine Geschäftsführung ist zu prüfen, ob eine Vertragsdauer unter fünf Jahren angemessener ist. Dies kann in Anlehnung an die Regelungen § 22 des Landesbeamtengesetzes erfolgen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils höchstens für fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Beschlusses des zuständigen Gremiums, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann.

3.6              Altersgrenze

Die Altersgrenze für Geschäftsführungsmitglieder soll den Vorgaben des gesetzlichen Renteneintrittsalters entsprechen. Dies ist bei Abschluss der Dienstverträge zu beachten.

3.7              Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat

3.7.1          Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens, unter Beachtung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks und des wirtschaftlichen Unternehmenserfolges als auch des Gesamtinteresses der Stadt Dortmund, eng und vertrauensvoll zusammen. Geschäftsführung und Aufsichtsrat in Konzerngesellschaften sind verpflichtet, die Führung der Geschäfte von konzernabhängigen Gesellschaften sorgfältig zu überwachen.

3.7.2          Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrates ist gemeinsame Aufgabe von Geschäftsführung und Aufsichtsrat.

3.7.3          Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein (Quartalsbericht; vgl. 3.2.4).

3.7.4          Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat - und ggf. der Gesellschafter - zeitnah unterrichtet werden, wenn unabweisbare, erfolgsgefährdende und wesentliche Mehraufwendungen oder Mindererträge zu erwarten sind.

3.7.5          Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsführung nach Art und Umfang näher festlegen. Berichte der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat sind in der Regel in schriftlicher Form zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen werden den Mitgliedern des Aufsichtsrates rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet.

3.7.6          Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung. Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.

3.7.7          Die Geschäftsführung bereitet Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse vor und nimmt regelmäßig an den Aufsichtsratssitzungen teil. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf ohne die Geschäftsführung tagen.

3.7.8          Geschäftsführung und Aufsichtsrat beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung (vergleiche § 43 Abs. 1 GmbHG, § 111 AktG). Verletzen sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer- bzw. Aufsichtsratsmitglieds grob fahrlässig, so sollen sie der Gesellschaft gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet sein (vergleiche § 43 Abs. 2 GmbHG).

3.8 Vermögensschadenshaftpflicht (sog. Director & Officers Versicherung)

Schließt die Gesellschaft für die Geschäftsführung eine Directors & Officers Versicherung ab, so soll ein der Vergütung angemessener Selbstbehalt im Schadensfall vereinbart werden. Der Abschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung.


Aus: Antrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 27.06.2011 (DS-NR: 03191-11-E7), Tz. 3.8

Beschluss:


Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
beschließt mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste den Punkt wie folgt zu ändern:

Vermögensschadenshaftpflicht (sog. Director & Officers Versicherung)

Schließt die Gesellschaft für die Geschä#ftsführung eine Directors & Officers Versicherung ab, bedarf dieser Abschluss der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung.“



4.            BERICHTERSTATTUNG DER STÄDTISCHEN
BETEILIGUNGEN

4.1              Beteiligungsbericht

Die Stadtverwaltung legt einmal jährlich einen Beteiligungsbericht vor (siehe § 117 GO NRW).

Der Beteiligungsbericht soll insbesondere darüber Auskunft geben, auf welche Weise und mit welchen Ergebnissen die Beteiligungsunternehmen ihre Zwecke verfolgen und sich wirtschaftlich betätigt haben.

Der Beteiligungsbericht stellt die wesentlichen Aussagen und Daten der Betriebe und Gesellschaften zusammen, wie sie sich aus deren kaufmännischen Berichts- und Rechnungswesen ergeben. Er benennt weiter die Unternehmensziele, Beteiligungs- und Kapitalverhältnisse sowie Verflechtungen mit dem städtischen Haushalt.

Die Beteiligungsunternehmen stellen der Beteiligungsverwaltung die zur Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendigen Informationen frühzeitig zur Verfügung.  (vgl. 3.2.6)

Der Beteiligungsbericht der Stadt Dortmund wird im Internet veröffentlicht.


4.2              Regelmäßige Berichterstattung zur Unternehmensentwicklung

Auf Wunsch des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften berichten die Geschäftsleitungen der städtischen Beteiligungen über die Unternehmensentwicklung und legen ihre Wirtschaftspläne dar.

In ihrer Berichterstattung gehen die Geschäftsleitungen auf die Marktlage sowie
 auf die aktuelle Situation und die absehbare Entwicklung des Unternehmens im Wettbewerb ein.


Die städtischen Beteiligungsgesellschaften haben der Beteiligungsverwaltung rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise den Wirtschaftsplan und die Unterlagen zu Aufsichtsratsitzungen, zukommen zu lassen.

Im Übrigen gelten für die Informationsrechte des Rates die Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Dortmund und der Geschäftsordnung des Rates. Auf die Beteiligungsrichtlinien gemäß Ratsbeschluss vom 20.11.2003 wird verwiesen.

4.3              Berichterstattung zum Public Corporate Governance Kodex

Geschäftsführung und Aufsichtsrat haben jährlich über die Umsetzung der Regelungen dieses Kodex und insbesondere über eventuelle Abweichungen von den  hier gemachten Empfehlungen an die Beteiligungsverwaltung zu berichten („Entsprechungserklärung“). Dabei kann auch zu den Kodexanregungen Stellung genommen werden. Grundlage dieser Erklärung ist jeweils die zum Zeitpunkt des Berichts aktuelle Fassung des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Dortmund. Die Entsprechungserklärung ist im Lagebericht der Gesellschaft
sowie im Betei­ligungsbericht der Stadt Dortmund zu veröffentlichen.

Aus: Beschlussübersicht der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.03.2012.

Die Standards in Form des Kodex sind darauf angelegt, flexibel und verantwortungsvoll angewandt zu werden und damit als einheitliche Grundlage für die Beteiligungsunternehmen der Stadt zu dienen. Eine Abweichung von einer Empfehlung bei entsprechender Begründung weist nicht per se schon auf einen "Mangel" in der Unternehmensführung oder -überwachung hin.

Beschluss:


Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und FDP/Bürgerliste
abgelehnt.


5.            Gleichstellung in Gesellschaften und deren Organen

Die Gleichstellung in Aufsichtsräten und Gesellschaften soll dadurch gewährleistet werden, dass sich der Rat der Stadt Dortmund verpflichtet, eine Quote von mindestens 40 % Frauen für alle Gremien der Gesellschaften zu realisieren und entsprechende Besetzungen vorzunehmen. Der Gesellschafter hat sicherzustellen, dass in den Aufsichtsräten der Gesellschaften eine paritätische Besetzung von Männern und Frauen erfolgt.Die Quote von mindestens 40 % Frauenanteil gilt auch für die Vorstände der Gesellschaften sowie untergeordnete Führungsebenen.


Aus: Beschlussübersicht Bündnis 90/Die Grünen vom 13.03.2012.

Beschluss:


Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und Die Linke
abgelehnt.

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktionen FDP/Bürgerliste und Die Linke folgenden Beschluss unter Einbeziehung der durch den Ausschuss vorgenommenen Änderungen zu fassen:

 

Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt die Standards für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung in Dortmund (Public Corporate Governance Kodex der Stadt Dortmund).


zu TOP 3.8
Entwicklung der DEW21

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06698-12)

Die TOP´s 3.4, 3.5 und 3.8 wurden zusammen behandelt.

Zu TOP 3.4 Weiterentwicklung der DEW21 lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften der Antrag der Fraktion „Die Linke“ vom 06.03.2012 vor:

wir bitten darum den o.g. TOP in die Tagesordnung der Sitzung am 22. März 2012 aufzunehmen und folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung zu stellen:

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften möge folgenden Antrag beraten und dem Rat empfehlen:

Ende 2014 läuft der Gesellschaftsvertrag der DEW21 aus. Damit ergibt sich die Möglichkeit einer Rückführung von Unternehmensanteilen der DEW21 in die kommunale Hand, die bislang von RWE (derzeit 47%) gehalten werden. Zur Einleitung einer Rekommunalisierung der DEW21 ist ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben, dessen Ergebnisse bereits 2012 vorliegen sollen. Dabei sind die nachstehenden Kriterien und Zielsetzungen einzuhalten:

1.           

Unabhängigkeit heißt für die Vergabe des Gutachtens, dass der Gutachter nicht bereits als Gutachter im Auftrag von konkurrierenden Unternehmen auf dem Energiesektor – insbesondere für RWE, aber auch für E.ON, Vattenfall und ENBW - in Erscheinung getreten ist, oder diese Unternehmen als Drittmittelgeber für den Gutachter oder sein Institut tätig sind. Der Gutachter darf nicht Mitglied eines Beirates oder eines sonstigen Organs eines dieser Unternehmen sein. Der Gutachter soll über eine ausgewiesene energiewirtschaftliche Expertise verfügen.

2.           

Untersuchungsgegenstand des Gutachtens sollen primär die Möglichkeiten für eine möglichst vollständige Rekommunalisierung der DEW21 sein. Dabei ist zu prüfen

- wie sich ein Aktientausch mit den im kommunalen Unternehmensverbund befindlichen RWE-Aktien auf die Entwicklung der Gesamtstadt sowohl in wirtschaftlicher und energiepolitischer Hinsicht, als auch in ökologischer und klimapolitischer Hinsicht auswirken würde,

- welche weiteren Möglichkeiten zur Rekommunalisierung bestehen und wie sie wirtschaftlich und umweltpolitisch zu bewerten sind,

- welche Auswirkungen welche Gesellschaftsstruktur bei DEW21 auf die Zahl der Beschäftigten bei DEW21 und die Qualität der Arbeitsplätze haben würde,

- welche Möglichkeiten für eine direkte Bürgerbeteiligung an DEW21 bestehen (z.B. Genossenschaftsmodell mit DSW oder/und Stadt Dortmund als Genosse) und welche Risiken bei einer solchen Gesellschaftsform für alle Beteiligten bestehen,

- welche Auswirkungen welche Entscheidung auf die Preisgestaltung für den Endverbraucher hätte,

- inwiefern sich aus der Gesellschaftsform und den Gesellschaftern reduzierte oder erhöhte Wahrscheinlichkeiten ableiten, die dringend benötigten Energiesozialtarife zu entwickeln.

Zu TOP 3.5 Kapitalerhöhung 2011 der RWE AG lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften die Überweisung des Rates der Stadt vom 23.02.2012 vor:


zu TOP 9.3
Kapitalerhöhung 2011 der RWE AG

Zusatz- /Ergänzungsantrag zum TOP (Fraktion FDP/Bürgerliste)

(Drucksache Nr.: 06100-11-E1)

Den Mitgliedern des Rates der Stadt lag zum o. g. Tagesordnungspunkt folgender Antrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom vor:

Beschlussvorschlag

Der Rat fordert die Verwaltung auf, ein Gutachten zur künftigen Entwicklung der Gesellschaftsbeteiligungen/-strukturen der DEW21 in Auftrag zu geben.

Das Gutachten soll u. a. insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

■ sämtliche sinnvollerweise in Betracht kommenden Umstrukturierungsszenarien nach Auslauf des Gesellschaftsvertrages im Jahre 2014 (z.B. Übernahme von RWE-Anteilen, Rekommunalisierung der DEW21, etc.)

■ Beteiligung an einem überregionalen Versorgungsnetzwerk, ggf. unter Einbeziehung privater Partner

■ Schaffung einer kommunalen Energiesparte unter dem Dach der DEW21

■ Kosten einer Übernahme von RWE-Anteilen an der DEW21

■ Effekte auf das derzeitige Versorgungsnetzwerk

■ Effekte auf die Preisgestaltungen mit möglichen Auswirkungen auf den Endverbraucher

■ mögliche indirekte für den Haushalt der Stadt Dortmund entstehende Kosten

Begründung:

Die aktuelle Diskussion im Zusammenhang mit dem Auslaufen des Gesellschaftsvertrages um die DEW21 im Jahre 2014 zeigt die Notwendigkeit, bereits frühzeitig in den Entscheidungsprozess um die künftige Strukturierung der DEW21 einzusteigen. Die derzeit in der öffentlichen Diskussion in Betracht kommenden Szenarien reichen dabei von einer Fortführung des derzeitigen status quo, über eine vollständige Rekommunalisierung des Unternehmens bis hin zu einer umfassenden Neustrukturierung der DEW zu einem „Großkonzern“ der Energiewirtschaft.

Auch wenn die involvierten Kommunalbeteiligungen (DEW21, DSW21) in der Lage sind, entsprechende Beschlussempfehlungen an die befassten Gremien zu erstellen und die dahinterliegenden Sachverhalte zu erläutern, erscheint es angesichts der Bedeutung dieses Prozesses angemessen und sinnvoll, sämtliche in Betracht kommenden Handlungsalternativen durch ein unabhängiges Gutachten prüfen zu lassen. Nur so lassen sich die jeweiligen Effekte und Auswirkungen umfassend gegeneinander abwägen und mögliche Konsequenzen – insbesondere für die Stadt, ihre Beteiligungen und vor allen für den Endverbraucher – im Sinne einer nachhaltigen und für die Stadt Dortmund sinnvollen Entscheidung eruieren.

Der Rat der Stadt überweist den zuvor aufgeführten Antrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 22.02.2012 an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zur weiteren Beratung.

Zu TOP 3.8, Entwicklung der DEW21 lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nachfolgender Zusatz-/Ergänzungsantrag der CDU-Fraktion vom 20.03.2012 vor:

die CDU-Fraktion im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften stellt zu o.g. Tagesordnungspunkt folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:

Der Rat bekennt sich ausdrücklich zu seinen kommunalen Unternehmen, die in vielfältiger Weise die Energieversorgung in Dortmund sicherstellen. Die von der Bundesregierung angestoßene Energiewende bedarf auch der Umsetzung vor Ort durch kommunale Unternehmen, die mit Expertise und Finanzkraft eine sichere, umweltbewusste und preisgünstige Energieversorgung sicherstellen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Überprüfung der Gesellschafterstruktur von DEW21 eine besondere Bedeutung.

Der Rat beauftragt daher die Verwaltung, die weitere Entwicklung der Gesellschafterstruktur der DEW 21 gutachtlich prüfen zu lassen unter besonderer Berücksichtigung folgender Prämissen:

a. keine nachteiligen finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt

b. optimale steuerliche Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf den steuerlichen Querverbund sowie die Einnahmen aus Gewerbesteuer

c. Wahrung von Standortinteressen

d. strategische Positionierung der städtischen Energiebeteiligungen im Wettbewerb

e. kartellrechtliche Unbedenklichkeit

Neben den oben genannten Kriterien sind folgende Vorgaben in den Gutachtenauftrag aufzunehmen:

1. Es soll geprüft werden, welchen Wert die 47% RWE-Anteile an DEW nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum 31.12.2014 aufweisen. Eventuell schon vorliegende gutachterliche Stellungnahmen sind dabei zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere zu klären, inwieweit die Rechtsprechung zu Energiekonzessionen (Ertragswert als Obergrenze für die Sachzeitwert-Ermittlung) Einfluss auf die Ermittlung des Abfindungsguthabens nach dem Sachzeitwert gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages hat.

2. Zur Verdeutlichung der Handlungsmöglichkeiten der Stadt bzw. der DSW sollen in dem Gutachten aus wirtschaftlicher Sicht folgende grundsätzliche Optionen untersucht werden:

a. Fortführung des Ist-Zustandes (DSW 53 % / RWE 47 %)

Obwohl in dieser Option grundsätzlich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bestehen bleiben, wäre vom Gutachter zu prüfen, ob die Stellung der DSW als Mehrheitsgesellschafter durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder in Abschluss eines Konsortialvertrages weiter verbessert werden kann. Zu prüfen ist etwa eine erneute zeitliche Befristung der Beteiligung von RWE, z.B. mit Kündigungsrechten für die Stadt bzw. DSW jeweils nach Ablauf von zehn Jahren. Zu untersuchen ist ferner eine Pflicht zur Stimmenthaltung der RWE-Vertreter in den Gremien der DEW, wenn dort über Projekte der DEW im Umland von Dortmund beschlossen werden soll, die Gebiete betreffen, in denen RWE andere Interessen verfolgt /eigene  Konzernaktivitäten unterhält.

b. Kauf sämtlicher DEW-Anteile durch DSW

Bei dieser Lösung ist ein besonderes Augenmerk auf die Finanzierung des Kaufpreises für die vollen 47 % Gesellschaftsanteile, die bisher vom RWE-Konzern gehalten werden, zu richten.

c. Verringerung des RWE-Anteils

Grundsätzlich kommt eine Verringerung des RWE-Anteils auf jeden Wert zwischen 0 und 47 Prozent in Betracht. In Abhängigkeit von der Beteiligungsquote des RWE-Konzerns können sich möglicherweise unterschiedliche Kaufpreise ergeben, je nachdem ob RWE einen Anteil über oder unter der Sperrminorität auf Dauer behalten kann. Mit dieser Option ist ebenfalls  zu prüfen, ob eine Reduzierung des RWE-Anteils durch die Einbringung weiterer  energiewirtschaftlicher Beteiligungen von DSW 21 in DEW 21 im Sinne der eingangs  genannten Prämissen a - e erreicht werden kann.

d. Beteiligung Dritter an DEW

Diese Option erhält ihre Bedeutung dann, wenn aufgrund des eng gesteckten finanziellen Rahmens die Übernahme von Anteilen durch Erwerb von RWE-Anteilen für die DSW nicht zu finanzieren bzw. mit zu großen Risiken für die DSW oder die Stadt verbunden ist. Die Risiken ergeben sich möglicherweise insbesondere daraus, dass über die Ermittlung des etwaigen Abfindungsguthabens zwischen DSW und dem RWE-Konzern Differenzen entstehen könnten. Sollten die Risiken aus der möglicherweise bis Ende 2014 nicht einvernehmlich zu klärenden Höhe des Abfindungsanspruches von RWE für die DSW bzw. die Stadt allein nicht tragbar sein, könnte das Angebot eines dritten Unternehmens hilfreich werden, RWE-Anteile ganz oder teilweise zu übernehmen. Als mögliche Dritte sollen vorzugsweise Unternehmen betrachtet werden, die einerseits eine Nähe zum Geschäft der DEW und andererseits eine gesellschaftsrechtliche Nähe zur DSW bzw. der Stadt aufweisen, um auf diese Weise den größtmöglichen Einfluss der Stadt sicherzustellen.

Für eine zumindest teilweise Finanzierung dieser Optionen ist zusätzlich die Umsetzung eines indirekten Bürgerbeteiligungsmodells zu untersuchen. Bei einem indirekten Bürgerbeteiligungsmodell könnten sich Bürger über einen Sparbrief oder eine Anleihe an der DEW 21 beteiligen. Denkbar wäre auch die Ausgabe eines Klimaschutzbriefes, mit deren Erlösen Projekte der DEW 21 im Bereich der regenerativen Energien gefördert werden könnten. Entsprechende Erfahrungen aus anderen Städten der Region (z.B. Bochum und Unna) sind zu berücksichtigen.

3.          Es ist ein zwischen den Beteiligten abgestimmter Zeitplan erforderlich, der sicherstellt, dass bei der Entscheidung über die zukünftige strategische Aufstellung nicht durch Zeitdruck Verhandlungspositionen verschlechtert werden. Ein solcher strukturierter Terminplan ist zeitnah durch die DSW zu erarbeiten. Er sollte insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigen und zu einem planmäßigen, strukturierten Vorgehen beitragen:

a. Auftragserteilung, Zwischenbericht, Endfassung des Gutachtens

b. Anfrage an das zuständige Kartellamt, ob und unter welchen Auflagen zukünftig eine weitere Beteiligung der RWE an DEW21 in welcher Höhe zulässig sein wird.

c. Anfrage an die RWE zur Strategie in Bezug auf die weitere Beteiligung an DEW und zu den Vorstellungen hinsichtlich des Ablaufs des Verhandlungsprozesses bis Ende 2014. Abfrage der Kaufpreisforderungen bzw. der Berechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens

d. Einbeziehung der Verhandlungen zu den Standortfragen der RWE-Gesellschaften in Dortmund

e. Anfrage an möglicherweise in Betracht kommende dritte Unternehmen zur Bereitschaft, eine Beteiligung an DEW zu übernehmen / Abfrage möglicher Konditionen (Markterkundung)

4.          Durch Bildung und Beauftragung einer Kommission soll für die Verwaltung und die DSW 21 als Tochtergesellschaft der Stadt ein regelmäßig tagendes Lenkungsgremium als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden, der die anstehenden Prozessschritte beratend begleitet und eine jeweils zeitnahe Unterrichtung des Rates sicherstellen soll. Dieses Gremium soll sich aus den Fraktionsvorsitzenden der im Rat der Stadt Dortmund vertretenden Fraktionen und den jeweiligen Sprechern im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zusammensetzen. Je nach Bedarf und Prozessfortschritt sollen Repräsentanten der betroffenen Unternehmen zur Beratung hinzugezogen werden.

5. Gutachtenvergabe

a. Dem Lenkungsgremium obliegt es, eine Auswahl geeigneter Gutachter vorzuschlagen. Nach Einholung von Vergleichsangeboten wird das Gutachten nach Ratsbeschluss von der Verwaltung beauftragt.

b. Neben den in der Verwaltungsvorlage genannten Gesellschaften sollen auch die Gesellschaften/Strategieberatungsunternehmen „Rödl & Partner“ sowie „con│energy“ zu einer Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Begründung:

Im Jahr 1995 ist DEW als gemeinsames Unternehmen von DSW und der damaligen VEW AG (heute RWE AG)  entstanden. Die Kooperation von DSW und VEW AG zur Gründung der DEW unterlag kartellrechtlichen Bedenken. Der Gesellschaftsvertrag sieht deshalb in § 19 eine zeitliche Befristung der Beteiligung der RWE AG als Rechtsnachfolgerin der VEW AG bis zum 31.12.2014 vor. Mit Ablauf dieses Datums scheidet die RWE als Gesellschafterin aus der DEW aus, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren eine Verlängerung der Beteiligung von RWE an DEW über den 31.12.2014 hinaus und es werden keine kartellrechtlichen Bedenken dagegen erhoben. Kommt bis Ende 2014 jedoch keine Einigung zustande,  muss RWE ihre 47 % Gesellschaftsanteile an DSW abtreten. DSW müsste dann im gleichen Zug ein Abfindungsguthaben an RWE auszahlen, das sich gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages nach dem Sachzeitwert des Sachanlagevermögens bemisst und notfalls durch einen Sachverständigen zu ermitteln wäre.

Auf Basis des vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltes ist bereits eine Diskussion entbrannt, wie die Zukunft der Energieversorgung in Dortmund allgemein und insbesondere die Anteilsverhältnisse an der DEW gestaltet werden sollen. Diese Diskussion muss sachlich und auf Basis objektiver Fakten geführt werden. Zur rechtzeitigen Abstimmung einer Verhandlungsposition der Stadt Dortmund bzw. der DSW als Mehrheitsgesellschafterin der DEW, ist es unabdingbar, verschiedene Lösungsmöglichkeiten wirtschaftlich und rechtlich zu prüfen und für eine spätere Entscheidung geeignet aufzubereiten. Die fachliche Aufbereitung bedarf daher zunächst eines politisch vereinbarten Umsetzungsrahmens, um zielgerichtet die Alternativen zu erarbeiten, die für die weitere Entscheidungsfindung in Betracht zu ziehen sind. Der Rat der Stadt Dortmund ist in diesem Sinne aufgerufen, den politischen Handlungsrahmen abzustecken und zu verdeutlichen.

Weiterhin lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nachfolgender Zusatz-/Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion vom 20.03.2012 vor:

die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund bittet um Beratung und Beschlussfassung des folgenden Antrages:

Der Rat der Stadt Dortmund spricht sich für eine Ausweitung des kommunalen Einflusses auf die DEW21 nach dem Jahr 2014 aus. Dann besteht die Möglichkeit, die Verhältnisse bei der DEW21 neu zu gestalten (derzeit 53% DSW21 und 47% RWE).

Um eine verlässliche Basis für die Entscheidung zu bekommen, welche Möglichkeiten es einer Ausweitung des städtischen Einflusses bei der DEW21 gibt, beschließt der Rat der Stadt Dortmund, ein unabhängiges Unternehmen mit einem Gutachten zu beauftragen, das folgende Varianten einer möglichen Rekommunalisierung der DEW21 untersucht:

1. Beibehaltung der aktuellen Beteiligungsverhältnisse (DSW21  53% / RWE 47%)

2. Vollständige Rekommunalisierung der DEW21

3. Teilrekommunalisierung der DEW21 (Anteil RWE unter der Sperrminorität von 25%)

4. Einbringung der Gelsenwasser AG-Anteile der DSW21 in die DEW21

5. Einbringung der städtischen Abwasserentsorgung in die DEW21

6. Bürgerbeteiligung bei der DEW21 in Form von Anteilen

7. Weitere Beteiligungsverhältnisse

Dabei sollen jeweils die Folgen für den kommunalen Haushalt in Dortmund, die Auswir­kungen für die Beschäftigten der DEW21 und der DSW21 sowie die erwarteten Gewinn­ausschüttungen an die Städtischen Töchter untersucht und abgewogen werden.

Als Betrachtungszeitraum sollte jeweils eine Zeitspanne von 10 Jahren angesetzt werden. Das Gutachten soll möglichst noch im Jahr 2012 vorliegen.

Die Ergebnisse des Gutachtens bzw. bereits vorhandene gutachterliche Stellungnahmen zu diesem Themenkomplex sollen anschließend öffentlich gemacht werden, soweit den Unternehmen dadurch keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Begründung:

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung (DEW21) ist Garant für die Erreichung der nachhaltigen Ziele der Stadt Dortmund bei der Energieversorgung. Die kommunale Energieversorgung liefert einen wichtigen Beitrag zum ökonomischen Erfolg unserer Stadt, dem Umweltschutz und der sozialen Entwicklung. Energie wird in Zukunft eine immer wichtigere Ressource sein – muss jedoch bezahlbar bleiben. Je stärker sich das kommunale Unternehmen der Energieversorgung von den privatwirtschaftlichen Unternehmen abhebt und unterscheidet, desto größer ist deren Existenzberechtigung.

Die DEW21 ist nicht nur ein sicherer Energielieferant für Dortmund, sondern schafft auch eine regionale Wertschöpfung für die örtliche Handwerkerschaft, indem sie Aufträge in der Region vergibt. Der daraus entstehende Nutzen für den kommunalen Haushalt ist unerlässlich. Auch sind kommunale Energieunternehmen nicht den Gewinnbestrebungen privater Unternehmen nach einer immer höheren Rendite für die Anleger unterworfen.

Außerdem lag der Zusatz-/Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.03.2012 vor:

Bündnis 90 /DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Dortmund bitten um Beratung und Beschlussfassung nachfolgenden Antrags:

1.         Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften begrüßt im Grundsatz die Erarbeitung eines Masterplanes Energie, um alle relevanten Projekte der Handlungsfelder Ressourceneffizienz, Mobilität und Energie zusammenzuführen, Synergien zu nutzen und die Erreichung der Klimaschutzziele zu fördern.

2.         Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hält es für eine entscheidende Weichenstellung, in welcher Weise die städtischen Beteiligungen in diesen Prozess einbezogen werden und welche strategischen Partner geeignet sind, konsequent an einer Energiewende im Sinne der Entwicklung von Dortmund als Klimahauptstadt mitzuwirken.

3.         Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften ist der Auffassung, dass eine wesentliche Voraussetzung für eine gesamtstädtische Strategie zur Energiewende eine größtmögliche Autonomie von DEW 21 ist, um den Handlungsspielraum beim Energiebezug und bei der Energieerzeugung deutlich zu erhöhen.

4.         Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hält es für notwendig, in einem ersten Schritt vor einer Begutachtung der Fallgestaltungen/Varianten eine rechtsgutachterliche Expertise einzuholen, die deutlich macht, welche Chancen es gibt, von dem vertraglich festgelegten Abfindungsmodus für den Fall einer Nicht-Verlängerung der Beteiligung von RWE plus abzuweichen und statt des Sachzeitwertes einen Ertragswert zum Tragen kommen zu lassen.

5.         Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hält es für unumgänglich, dass alle im Rahmen einer gutachterlichen Prüfung zur weiteren Entwicklung der Struktur von DEW 21 zu betrachtenden Varianten im Hinblick auf die effektive Umsetzung folgender strategischer Ziele bewertet werden:

· Steigerung der Endenergieeffizienz auf der Anwenderseite in den Bereichen Strom und Wärme

· Beschleunigter Ausbau der DEW-Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien

· Beschleunigter Ausbau der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung im Dortmunder Stadtgebiet (z.B. mithilfe motorisch betriebener BHKW auf Erdgasbasis)

6.         Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften beschließt, dass für alle zu begutachtenden Varianten die genannten Handlungsfelder jeweils hinsichtlich ihrer Stärken und Schwächen sowie der Chancen und Gefahren (SWOT-Analyse) bewertet werden. Die SWOT-Analyse soll deutlich machen, welche Fallgestaltung/Variante für das Ziel "Modell-Energiestadt" die meisten Vorteile bietet.

7.         Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften  eschließt, die Variante 2 in der Beschlussvorlage der Verwaltung durch folgende Spezifikationen zu ergänzen:

2 a) Vollständige Übernahme des RWE-Geschäftsanteils durch DSW 21

2 b) Vollständige Übernahme der RWE-Geschäftsanteile durch einen kommunalorientierten strategischen Partner.

8.         Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften ordert die Verwaltung auf, die für eine gutachterliche Prüfung vorgeschlagenen Fallvarianten um folgende Variante 4 mit den jeweiligen Unterpunkten wie zur Variante 3 im Beschlussvorschlag zu ergänzen:

Teilweise Rekommunalisierung durch Verminderung der Beteiligung von RWE an DEW21 auf einen Anteil zwischen 10,0% und 25,0%

9.         Der Ausschuss schlägt vor, dass die Entscheidung über die Gutachterauswahl in einer zu gründenden Begleitkommission des Rates erfolgt und bittet die Verwaltung, Vergleichsangebote von den folgenden Gesellschaften einzuholen:

- Becker Büttner Held (www.bbh-online.de)

- BET, Aachen (www.bet-aachen.de)

- GETEC Kommunalpartner GmbH (http://getec-kp.de/)

10.        Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften beschließt, die von der Verwaltung vorgeschlagenen Gesellschaften „RölfsPartner“ und PwC/WIBERA nicht in das Auswahlverfahren für die Erstellung des Gutachtens einzubeziehen.

11.        Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften bittet die Verwaltung, den Rat über die bisherigen Erfahrungen von Großstadtkommunen zu informieren, die auf eine Partnerschaft mit großen Energieversorgern verzichtet haben.

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften bittet die Verwaltung, eine zusammenfassende Übersicht der Verwaltungsvorlage und der dazu vorliegenden Fraktionsanträge zur nächsten Ratssitzung zu erstellen und lässt die Vorlage und die Anträge der Fraktionen ohne Empfehlung an den Rat durchlaufen.

4.         Liegenschaften


zu TOP 4.1
Werkstattbericht zum Liegenschaftsbereich

 

Herr Stüdemann (Stadtkämmerer) berichtet über den mit der Liegenschaftsverwaltung durchgeführten Workshop. Er kündigt an, dass die Verwaltung dem Ausschuss zu den dort besprochenen Themen noch ein Strategiepapier vorlegen werde.


zu TOP 4.2
Vergabe von Grundstücken für den Ausbau von Betreuungsplätzen

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06273-12)

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lagen nachfolgende Empfehlungen vor:

Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie aus der öffentlichen Sitzung vom 07.03.2012:


zu TOP 4.5
Vergabe von Grundstücken für den Ausbau von Betreuungsplätzen

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06273-12)

Es lagen folgende Anträge vor:

- SPD-Fraktion, Drucksache Nr.: 06273-12-E1

„...die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag zur Abstimmung:

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie begrüßt die Vorlage zur „Vergabe von Grundstücken für den Ausbau von Betreuungsplätzen“ außerordentlich. Damit kommt die Stadt Dortmund dem Ziel, bis 2013 den Rechtsanspruch für die Betreuung der unter- 3jährigen Kinder zu gewährleisten, ein großes Stück näher.

Die Liegenschaftsverwaltung wird gebeten, darauf zu achten und ggf. zu drängen, dass das Vergabeverfahren und der anschließende Bauverlauf zügig umgesetzt wird keine unnötigen Verzögerungen entstehen.

In dem Zusammenhang fordert der AKJF, die Ausschreibungsmodalitäten – wenn nicht bereits geschehen oder ohnehin geplant – dahingehend zu konkretisieren, dass die Standards für die 14 neuen Einrichtungen den von der Immobilienwirtschaft aufgelegten „Dortmunder Immobilien Standards“ (für Ausbau, Flächen, Raumprogramm, Mobiliar) entsprechen und Grundlage der Ausschreibung werden.

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, in gleicher Weise zu beschließen.“

- CDU-Fraktion, Drucksache Nr.: 06273-12-E2

„...die in Anlage 2 der oben genannten Vorlage dargestellte zu bebauende Fläche zeigt deutlich, dass in unmittelbarer Nähe zu der neu zu bauenden Kindertagesstätte eine 110 kilovolt Hochspannungsleitung verläuft.

Die CDU-Fraktion im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie stellt diesbezüglich folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen und schriftlich darzustellen, inwieweit es für Kleinkinder von 0-6 Jahren gesundheitsgefährdend ist, wenn in unmittelbarer Nähe zum Aufenthaltsort eine 110 kilovolt Hochspannungsleitung verläuft. Welche kurz- und welche langfristigen gesundheitlichen Einwirkungen sind zu befürchten bzw. zu erwarten.

Begründung

Kleinkinder im Alter von 0-6 Jahren halten sich heutzutage bis zu 45 Stunden/Woche in einer Kindertageseinrichtung auf. Davon auch mehrere Stunden im Freien, sofern das Wetter es zulässt. Da in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück „Gem. Wambel Flur 2 Nr. 916, 917“, auf dem eine Kindertageseinrichtung entstehen soll, eine 110 kilovolt Hochspannungsleitung verläuft ist es im Vorfeld wichtig zu erfahren, ob und welche Auswirkungen eine solche Hochspannungsleitung auf Kleinkinder hat.“

- CDU- Fraktion, Drucksache Nr.: 06273-12-E3

„...die CDU-Fraktion im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie stellt folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:

Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen, ob eine Veräußerung und Bebauung der in der Anlage 3 (westlich Steinbrink-GS) befindlichen Fläche nicht entbehrlich ist und statt dessen Räumlichkeiten in der Steinbrink-Grundschule für eine Kindertageseinrichtung bezogen werden können.

Begründung

Erhebungen des Schulverwaltungsamtes zeigen auf, dass absehbar im Ortsteil Wickede Vakanzen in den drei Grundschul-Standorten entstehen werden. Um einem baldigen Leerstand einer Wickeder Grundschule vorzubeugen und so auch den Grundschulstandort Steinbrink-Grundschule dauerhaft zu sichern, soll geprüft werden, ob nicht durch einen Umbau des Gebäudes und einer Umorganisation der Steinbrink-Grundschule beide Einheiten unter einem Dach existieren können, da andere aufgegebene Schulstandorte aufzeigen, wie schwer Nachfolgenutzungen sind.“

Herr von Kölln äußerte den Wunsch der Träger der freien Jugendhilfe, bereits in den Planungsprozess einbezogen zu werden.

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschloss einstimmig mit der Ergänzung von Frau Schütte-Haermeyer, dass die Beantwortung der Prüfaufträge spätestens bis zur Sitzung des Rates am 29.03.2012 vorliegt, die o. a. Anträge der CDU-Fraktion (Drucksache Nr.: 06273-12-E2 und 06273-12-E3).

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschloss mehrheitlich (11 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung) o. a. Antrag der SPD-Fraktion (Drucksache Nr.: 06273-12-E1).

Unter Einbeziehung der o. a. Anträge empfahl der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie mehrheitlich (13 Ja, 1 Nein, 1 Enthaltung) dem Rat der Stadt Dortmund, folgenden Beschluss zu fassen:


Der Rat beschließt:

1. und beauftragt die Verwaltung unter Bezugnahme der Ratsbeschlüsse vom 26.05.2011 (DS-Nr. 03685-11) und 21.07.2011 (DS-Nr. 04838-11) für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Schuleintritt, die unter Punkt 4 genannten geeigneten städtischen Grundstücke nach VOB öffentlich auszuschreiben sowie
2. die 25-jährige Mietdauer und den Betrieb der Einrichtung zuzusichern, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen (Gewährvertrag).
3. dass die Tageseinrichtungen für Kinder (TEK) nach KiBiz und den aktuellen Empfehlungen zum Raumprogramm für TEK des Landesverbandes Westfalen-Lippe/Landesjugendamt zu planen und zu bauen sind.
4. die Auswahl des Trägers vom Grundstücksgeschäft abzukoppeln und nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) dem regionalen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe grundsätzlich den Vorrang einzuräumen. Die Stadt Dortmund (FABIDO) kommt als Betreiber ebenfalls in Betracht (siehe Punkt 3).
5. dass die Verwaltung die Geschäfte (Gewährvertrag) gemäß § 87 Abs. 2 GO NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg anzeigt.

Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien aus der öffentlichen Sitzung vom 14.03.2012:


zu TOP 3.2
Vergabe von Grundstücken für den Ausbau von Betreuungsplätzen

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06273-12)

hierzu-> Empfehlung : Ausschuss Kinder, Jugend und Familie aus der öffentlichen Sitzung am 07.03.2012

Es lagen folgende Anträge vor:

- SPD-Fraktion, Drucksache Nr.: 06273-12-E1

„...die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag zur Abstimmung:

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie begrüßt die Vorlage zur „Vergabe von Grundstücken für den Ausbau von Betreuungsplätzen“ außerordentlich. Damit kommt die Stadt Dortmund dem Ziel, bis 2013 den Rechtsanspruch für die Betreuung der unter- 3jährigen Kinder zu gewährleisten, ein großes Stück näher.

Die Liegenschaftsverwaltung wird gebeten, darauf zu achten und ggf. zu drängen, dass das Vergabeverfahren und der anschließende Bauverlauf zügig umgesetzt wird keine unnötigen Verzögerungen entstehen.

In dem Zusammenhang fordert der AKJF, die Ausschreibungsmodalitäten – wenn nicht bereits geschehen oder ohnehin geplant – dahingehend zu konkretisieren, dass die Standards für die 14 neuen Einrichtungen den von der Immobilienwirtschaft aufgelegten „Dortmunder Immobilien Standards“ (für Ausbau, Flächen, Raumprogramm, Mobiliar) entsprechen und Grundlage der Ausschreibung werden.

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, in gleicher Weise zu beschließen.“

- CDU-Fraktion, Drucksache Nr.: 06273-12-E2

„...die in Anlage 2 der oben genannten Vorlage dargestellte zu bebauende Fläche zeigt deutlich, dass in unmittelbarer Nähe zu der neu zu bauenden Kindertagesstätte eine 110 kilovolt Hochspannungsleitung verläuft.

Die CDU-Fraktion im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie stellt diesbezüglich folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen und schriftlich darzustellen, inwieweit es für Kleinkinder von 0-6 Jahren gesundheitsgefährdend ist, wenn in unmittelbarer Nähe zum Aufenthaltsort eine 110 kilovolt Hochspannungsleitung verläuft. Welche kurz- und welche langfristigen gesundheitlichen Einwirkungen sind zu befürchten bzw. zu erwarten.

Begründung

Kleinkinder im Alter von 0-6 Jahren halten sich heutzutage bis zu 45 Stunden/Woche in einer Kindertageseinrichtung auf. Davon auch mehrere Stunden im Freien, sofern das Wetter es zulässt. Da in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück „Gem. Wambel Flur 2 Nr. 916, 917“, auf dem eine Kindertageseinrichtung entstehen soll, eine 110 kilovolt Hochspannungsleitung verläuft ist es im Vorfeld wichtig zu erfahren, ob und welche Auswirkungen eine solche Hochspannungsleitung auf Kleinkinder hat.“

- CDU- Fraktion, Drucksache Nr.: 06273-12-E3

„...die CDU-Fraktion im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie stellt folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:

Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen, ob eine Veräußerung und Bebauung der in der Anlage 3 (westlich Steinbrink-GS) befindlichen Fläche nicht entbehrlich ist und statt dessen Räumlichkeiten in der Steinbrink-Grundschule für eine Kindertageseinrichtung bezogen werden können.

Begründung

Erhebungen des Schulverwaltungsamtes zeigen auf, dass absehbar im Ortsteil Wickede Vakanzen in den drei Grundschul-Standorten entstehen werden. Um einem baldigen Leerstand einer Wickeder Grundschule vorzubeugen und so auch den Grundschulstandort Steinbrink-Grundschule dauerhaft zu sichern, soll geprüft werden, ob nicht durch einen Umbau des Gebäudes und einer Umorganisation der Steinbrink-Grundschule beide Einheiten unter einem Dach existieren können, da andere aufgegebene Schulstandorte aufzeigen, wie schwer Nachfolgenutzungen sind.“

Herr von Kölln äußerte den Wunsch der Träger der freien Jugendhilfe, bereits in den Planungsprozess einbezogen zu werden.

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschloss einstimmig mit der Ergänzung von Frau Schütte-Haermeyer, dass die Beantwortung der Prüfaufträge spätestens bis zur Sitzung des Rates am 29.03.2012 vorliegt, die o. a. Anträge der CDU-Fraktion (Drucksache Nr.: 06273-12-E2 und 06273-12-E3).

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschloss mehrheitlich (11 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung) o. a. Antrag der SPD-Fraktion (Drucksache Nr.: 06273-12-E1).

Unter Einbeziehung der o. a. Anträge empfahl der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie mehrheitlich (13 Ja, 1 Nein, 1 Enthaltung) dem Rat der Stadt Dortmund, folgenden Beschluss zu fassen:


Der Rat beschließt:

1. und beauftragt die Verwaltung unter Bezugnahme der Ratsbeschlüsse vom 26.05.2011 (DS-Nr. 03685-11) und 21.07.2011 (DS-Nr. 04838-11) für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Schuleintritt, die unter Punkt 4 genannten geeigneten städtischen Grundstücke nach VOB öffentlich auszuschreiben sowie
2. die 25-jährige Mietdauer und den Betrieb der Einrichtung zuzusichern, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen (Gewährvertrag).
3. dass die Tageseinrichtungen für Kinder (TEK) nach KiBiz und den aktuellen Empfehlungen zum Raumprogramm für TEK des Landesverbandes Westfalen-Lippe/Landesjugendamt zu planen und zu bauen sind.
4. die Auswahl des Trägers vom Grundstücksgeschäft abzukoppeln und nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) dem regionalen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe grundsätzlich den Vorrang einzuräumen. Die Stadt Dortmund (FABIDO) kommt als Betreiber ebenfalls in Betracht (siehe Punkt 3).
5. dass die Verwaltung die Geschäfte (Gewährvertrag) gemäß § 87 Abs. 2 GO NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg anzeigt.

AUSWI, 14.03.2012:

RM Weyer weist darauf hin, dass die Bezirksvertretung –Brackel erst am 15.03.2012 zu dem Thema tagt, unterstreicht mit ihren weiteren Ausführungen die beiden o.a. CDU-Anträge und appelliert dringend an die Verwaltung, für den Standort Spiegelstraße einen Alternativstandort anzubieten.

RM Pohlmann signalisiert  Zustimmung zu der Vorlage, unter Einbeziehung der Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie.  

Ergänzend zu den beiden o.a. CDU-Anträgen möchte RM Barrenbrügge  hinsichtlich eines Alternativstandortes für den Standort Spiegelstraße (Brackel/Wambel) geprüft wissen, ob man kompensatorisch, östlich der griechischen Schule (nördlich vom Niedersten Feldweg und östlich der Rüschebrinckstraße ) ggf. eine Realisierungsmöglichkeit sieht, um dort  auch relativ nah und ohne die  anderen genannten Schwierigkeiten dieses Kita-Ensemble zu errichten. Er bittet um Beantwortung hierzu bis zur nächsten Ratssitzung.  

RM Kowalewski signalisiert die Ablehnung der Vorlage und erläutert diese Ablehnung mit Bedenken gegen die Finanzierung.

Herr Carl äußert Bedenken seiner Fraktion hinsichtlich der 25-jährigen Mietdauer und der Gewährleistung, die Einrichtung auch bis dahin zu betreiben. Hierzu kündigt er für den weiteren Beratungsgang noch einen Änderungsantrag an. Außerdem teilt er mit, dass sich weitere Bedenken seiner Fraktion gegen die geplante Trägerschaft richten.   

RM Reuter hält zusammenfassend fest, dass mehrheitlich der Standort in Do-Brackel/Wambel als problematisch angesehen wird. Hierzu werden spätesten zur Ratssitzung weitere Informationen erwartet. Außerdem bestehen bei einem Teil der Fraktionen noch Bedenken bezüglich der Finanzierungsfragen.

Herr Wilde signalisiert, dass eine Stellungnahme der Verwaltung zum Standort Spiegelstraße sowie ein Vorschlag für einen möglichen Alternativstandort hierzu (Brackel/Wambel) zur Ratssitzung erfolgen werden.

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund, unter Einbeziehung der vorliegenden Empfehlung aus dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie und unter Berücksichtigung, der in der heutigen Sitzung besprochenen, speziellen Situation  in Brackel/Wambel mehrheitlich bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke sowie der FDB/Bürgerliste, folgenden Beschluss zu fassen:

    


Der Rat beschließt:

1. und beauftragt die Verwaltung unter Bezugnahme der Ratsbeschlüsse vom 26.05.2011 (DS-Nr. 03685-11) und 21.07.2011 (DS-Nr. 04838-11) für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Schuleintritt, die unter Punkt 4 genannten geeigneten städtischen Grundstücke nach VOB öffentlich auszuschreiben sowie
2. die 25-jährige Mietdauer und den Betrieb der Einrichtung zuzusichern, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen (Gewährvertrag).
3. dass die Tageseinrichtungen für Kinder (TEK) nach KiBiz und den aktuellen Empfehlungen zum Raumprogramm für TEK des Landesverbandes Westfalen-Lippe/Landesjugendamt zu planen und zu bauen sind.
4. die Auswahl des Trägers vom Grundstücksgeschäft abzukoppeln und nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) dem regionalen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe grundsätzlich den Vorrang einzuräumen. Die Stadt Dortmund (FABIDO) kommt als Betreiber ebenfalls in Betracht (siehe Punkt 3).
5. dass die Verwaltung die Geschäfte (Gewährvertrag) gemäß § 87 Abs. 2 GO NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg anzeigt.

Weiterhin lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nachfolgender Zusatz-/Ergänzungsantrag der Fraktion FDP/Bürgerliste vom 19.03.2012 vor:

wir bitten um Beratung und Abstimmung folgenden Antrags:

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:

1.       die im Gewährvertrag vorgesehene 25-jährige Mietdauer wird auf 15 Jahre reduziert. Damit verbundene finanztechnische Auswirkungen (bspw. Baukostenrefinanzierung, Zinsen, Mieten) sind entsprechend anzupassen.

2.       soweit den freien Trägern der Jugendhilfe nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) bei der Trägerauswahl eine vorrangige Rolle zuzuerkennen ist, bedeutet dies jedoch nicht gleichzeitig den generellen Ausschluss privatgewerblicher Träger oder Elterninitiativen. Eine Auswahl ist somit offen zu gestalten.

3.       Nummer 4 des Beschlussvorschlages wird dahingehend geändert, dass die Stadt Dortmund (FABIDO) als Betreiber nicht in Betracht kommt.  

Begründung

Die im Kontext des Gewährvertrages in der Verwaltungsvorlage vorgesehene Zusicherung gegenüber dem Träger, den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder auf 25 Jahre zuzusichern, ist vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung nicht vertretbar. Erkenntnisse, dass der Bedarf an TEKs in 25 Jahren ungebrochen ist, liegen nicht vor. Stattdessen ist tendenziell eher von dem Gegenteil auszugehen. Daher erscheint es sinnvoll, die Laufzeiten der Mietverträge auf einen überschaubareren Zeitraum abzuschließen. Ausreichend erscheint insoweit eine Mietdauer von 15 Jahren, die sowohl eine Planungssicherheit der Träger, als auch ein größeres Maß an planerischer Flexibilität gewährleistet.

Das im KJHG artikulierte Subsidiaritätsprinzips, das im jugendhilferechtlichen Sinn den freien Trägern einen Vorrang gegenüber der öffentlichen Leistungserbringung einräumt, sollte jedoch im Sinne der Trägervielfalt und einer möglichst wirtschaftlichen Kinder- und Jugendhilfe nicht dazu führen, das private Betreiber oder Elterninitiativen – mit wohlmöglich mindestens ebenso attraktiven Angeboten - grundsätzlich ausgeschlossen werden.    

Soweit der Beschlussvorschlag auch die Möglichkeit des Eigenbetriebs FABIDO als Betreiber dieser Einrichtungen eröffnet, ist dieser – gerade vor dem Hintergrund der Subsidiarität - rechtlich nicht zwingend und damit disponibel. Auch im Fall einer während der Laufzeit drohenden Betriebsaufgabe einer Einrichtung ist die Übernahme durch FABIDO nicht zwingend, um den gesetzlichen Betreuungsauftrag (35% U-3 Betreuung) zu erfüllen. Eine im Dialog mit potentiellen Trägern frühzeitig zu entwickelnde Alternative, stellt insoweit eine adäquate Lösung dar. 

Außerdem lag dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften noch folgende Bitte um Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.03.2012 vor:

Bündnis 90 /DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Dortmund bitten die Verwaltung um Auskunft, welche rechtlichen Verpflichtungen die Stadt Dortmund mit der Vergabe von Grundstücken zum Bau von Betreuungsplätzen eingeht, wenn nach Abschluss der Vergabeverfahren die Baukosten der zu schaffenden Einrichtungen sich nicht über die derzeitige Finanzstruktur (Landesanteil-KiBiz, Elternbeitrag, Trägeranteil) refinanzieren lassen.

Herr Krüger (Bündnis 90/Die Grünen) reklamiert für seine Fraktion noch Beratungsbedarf und bittet, die Vorlage zum Rat durchlaufen zu lassen.

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lässt die Vorlage und die Anträge ohne Empfehlung an den Rat durchlaufen.


zu TOP 4.3
EU-Ziel 2 Programm Stadtumbau "Hörde Zentrum"
Gestaltung der Erschließungsstraße -Gemeindestraße- Hochofenstraße einschl. Kreisverkehr Hochofen-/Gildenstraße (B 10)
hier: Ausführungsbeschluss

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06207-12)

-Keine Wortmeldung-

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss


Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die geplanten Baumaßnahmen in der Hochofenstraße, in der Gildenstraße (von der Hochofenstraße bis zur Beukenbergstraße) und die Herstellung des Kreisverkehrs Hochofen-/Gildenstraße und stellt ein Budget von 1.800.000,00 € zur Verfügung.
Die Finanzierung ist im Budget des Amtes 61 bei Investitionsfinanzstelle 61H00903015010 mit folgenden Auszahlungen vorgesehen:

Haushaltsjahr 2012                   400.000 €

Haushaltsjahr 2013                 1.296.000 €

Haushaltsjahr 2014                   104.000 €



Die Investition bedingt eine jährliche Belastung der Ergebnisrechnung i. H. v. 19.484,08 €.

Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich der Zustimmung zu den Planungen und Kostenberechnungen durch die Bezirksregierung Arnsberg.


zu TOP 4.4
EU Ziel 2 Programm Stadtumbau "Hörde Zentrum"
Gestaltung der Erschließungsstraße -Landesstraße- Gildenstraße (B 9)
hier: Ausführungsbeschluss

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06208-12)

-Keine Wortmeldung -

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig den von der Verwaltung geänderten Beschluss (Drucksache Nr.: 06208-12-E1) zu fassen:

Beschluss


Der Rat der Stadt Dortmund beschließt die geplanten Maßnahmen in der Gildenstraße und stellt ein Budget von 132.000,00 € zur Verfügung. Die Finanzierung ist im Budget des Amtes 61 bei Investitionsfinanzstelle 61H00903015010 mit folgenden Auszahlungen geplant:

Haushaltsjahr 2013                   132.000 €



Die Investition bedingt eine jährliche Belastung der Ergebnisrechnung i. H. v. 3.184,00 €.

Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich der Zustimmung zu den Planungen und Kostenberechnungen durch die Bezirksregierung Arnsberg.


zu TOP 4.5
ehemaliges Museum am Ostwall

Antrag zur TO (CDU-Fraktion)

(Drucksache Nr.: 06689-12)

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag der Antrag der CDU-Fraktion vom 07.03.2012 vor:

zu o.g. Tagesordnungspunkt stellt die CDU-Fraktion folgenden Antrag und bittet um Beratung und Beschlussfassung:

1. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften erinnert an den mit breiter Mehrheit gefassten Ratsbeschluss vom 16.12.2010, wonach das Gebäude des ehemaligen Museums am Ostwall inklusive des dazugehörigen Grundstücks schnellstmöglich zu marktüblichen Konditionen zu veräußern ist.

2. Da das sogenannte Interessenbekundungsverfahren nach Auskunft der Verwaltung bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen ist, erwartet der Ausschuss, dass die Verwaltung nunmehr schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zur Ratssitzung am 24.05.2012 eine entsprechende Ratsvorlage zur geplanten Nachnutzung des ehemaligen Museums am Ostwall erstellt. Wesentliche Eckpunkte dieser nichtöffentlichen Ratsvorlage müssen sein:

Ø aktueller Buchwert sowie potentieller Verkaufsertrag

Ø ggf. Höhe der zu erwarteten jährlichen Betriebskosten

Ø Realistische Renovierungs- und Sanierungskosten

Ø Nennung der eingegangenen Interessenten inklusive einer verwaltungsinternen Einschätzung/Benennung der Seriosität der Angebote / Höhe der Gebote / Konzepte der Gebäude- und Grundstücksnutzung / Flächen-Inanspruchnahme / Betriebs-/Nutzungskonzepte / Finanzielles Risiko für die Stadt Dortmund

Ø Gegebenenfalls schon zugesagte finanzielle Unterstützung des Landes NRW für einzelne Projekte innerhalb des Bewerberportfolios (investiv und konsumtiv – einmalig und jährlich wiederkehrend)

3. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften erwartet in der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses am 22.03.2012 einen mündlichen Zwischenbericht der Verwaltung zumindest zu Teilaspekten der im Antrag aufgeworfenen Fragen. Schützenswerte Belange Dritter sollten dabei selbstverständlich Gegenstand der Berichterstattung im nichtöffentlichen Teil der Sitzung seien.

-Keine Wortmeldung -

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften beschließt einstimmig den Antrag der CDU-Fraktion.


zu TOP 4.6
Vertragsstrafenregelungen für Bauverzögerungen

Stellungnahme der Verwaltung

(Drucksache Nr.: 05724-11-E2)

 

Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften lag die Stellungnahme der Verwaltung vom 09.03.2012 vor:

Vertragsstrafenregelung für Bauverzögerungen

Anfrage Fraktion FDP/Bürgerliste vom 07.11.2011

(Drucksache Nr. 05724-11-E1)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der Anfrage vom 07.11.2011 nehme ich im Folgenden Stellung. Zunächst möchte ich auf die Rechtslage und gängige Praxis (Punkt 1 und 2) eingehen. Im Anschluss beantworte ich konkret Ihre Fragen (Punkt 3).

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Vertragsstrafen bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung im Bauvertrag. § 9 Abs. 5 VOB/A enthält Vorgaben für die Vereinbarung von Vertragsstrafen und sieht vor, dass diese für die Überschreitung von Vertragsfristen nur zu vereinbaren sind, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

Mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird das Ziel verbunden, den Auftragnehmer zur Vertragstreue anzuhalten bzw. ihn vor Vertragsverletzungen abzuschrecken.

1.2 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vertragsstrafenreglung ist, dass bei Überschreitung von Vertragsfristen ein erheblicher Nachteil droht. Ein Nachteil kann sowohl Vermögensinteressen, als auch sonstige, nicht am Vermögen orientierte Interessen des Auftraggebers berühren. Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe fällt hier z. B. der termingerechte Betrieb öffentlicher Einrichtungen, wie die Beendigung eines Schulumbaus während der Ferienzeit.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe hängt damit vom jeweiligen Einzelfall ab,

grundsätzlich gilt jedoch, dass der Nachteil „erheblich“ sein muss und der Auftraggeber

spürbar belastet sein würde.

Weiterhin sind ebenfalls die Anforderungen, die sich aus dem Gebot der Teil- und

Fachlosvergabe ergeben sowie die Regelungen zu den Ausführungsfristen (vgl. § 9 Abs. 1-4

VOB/A) in die Abwägung einzubeziehen. Zu beachten ist, dass die Vertragsstrafe nicht der

Schöpfung neuer, vom Sachinteresse losgelöster Geldforderungen dienen darf.

1.3 Die Höhe der Vertragsstrafe ist weiterhin in angemessenen Grenzen zu halten. Das nach der Vergabe- und Beschaffungsordnung der Stadt Dortmund für Bauvergaben grundsätzlich anzuwendende Vergabehandbuch Bund sieht in den Richtlinien zu Vertragsstrafen vor, dass die Vertragsstrafe 0,1 v. H. je Werktag, insgesamt jedoch 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten soll. Weiterhin wird dort genannt, dass bei der Bemessung von Vertragsstrafen zu berücksichtigten ist, dass der Bieter die damit verbundene Erhöhung des Wagnisses in den Angebotspreis einkalkulieren kann.

2. Gängige Praxis bei Baumaßnahmen

2.1 Aufgrund der unter 1. beschriebenen Rechtsgrundlagen vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass bei Baumaßnahmen Vertragsstrafen nur in begründeten Ausnahmefällen vereinbart werden sollten (siehe Ausführungen zu 1.2). Der Nachweis eines „erheblichen Nachteils“ bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist, d.h. ein wirtschaftlicher Schaden der Stadt Dortmund verbunden mit einer einklagbaren Schadenersatzforderung, ist bislang nicht zum Tragen gekommen.

2.2 Ein Beispiel für die Anwendung der Vertragsstrafenregelung war die Umsetzung der Maßnahmen aufgrund des Konjunkturprogramms II. Dabei wurden Vertragsstrafen regelmäßig bei Aufträgen ab einer Größenordnung in Höhe von 50.000 € vereinbart. Die Voraussetzung des „erheblichen Nachteils“ bei Terminüberschreitungen war hier insofern gegeben, als dass eine Verzögerung der vorgegebenen Mittelabflüsse evtl. einen Verstoß gegen die Förderrichtlinien und den Verlust von Fördermitteln zur Folge gehabt hätte.

2.3 Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in aller Regel mit einer Erhöhung der Angebotspreise und somit einer vermeidbaren Kostensteigerung verbunden ist.

3. Zusammenfassung (Beantwortung der Fragen)

Aufgrund der bisherigen Ausführungen lassen sich die Antworten auf die Fragen der FDPFraktion wie folgt zusammenfassen:

Zu Frage 1

„In welchem Umfang macht die Stadt Dortmund von derartigen Vertragsstrafen

gegenüber Dritten Gebrauch?“

Die Stadt Dortmund macht bei Baumaßnahmen dann von dem Instrument der Vertragsstrafe Gebrauch, wenn hierfür die laut Gesetz festgelegten Voraussetzungen („erheblicher Nachteil“) erfüllt sind und die Folgen einer Bauzeitüberschreitung eine Erhöhung der Angebotspreise rechtfertigt.

Zu Frage 2

„Welche Überlegungen und Erfahrungen liegen diesem Vorgehen (Vertragsstrafen vs.

keine Vertragsstrafen) zu Grunde?“

Die Abwägung, ob das Vereinbaren einer Vertragsstrafe geboten ist, hängt im Wesentlichen von folgenden Fragen ab:

- Hat die Überschreitung der vertraglich festgelegten Fertigstellungsfrist einen

nachweisbaren wirtschaftlichen Schaden für die Stadt Dortmund zur Folge?

- Kann eine Schadenersatzforderung gegenüber der ausführenden Firma ggf. gerichtlich

geltend gemacht werden?

- Rechtfertigt der evtl. eintretende Schaden eine Erhöhung der Angebotspreise und

damit eine Kostensteigerung der Maßnahme?

Im Übrigen sind unter 1. die rechtlichen Vorgaben für die Handhabung von Vertragsstrafen

hinreichend beschrieben. Die Stadt Dortmund ist als öffentlicher Auftraggeber zu deren

Einhaltung verpflichtet.

Zu Frage 3

„Welche Erkenntnisse hat die Verwaltung über die Handhabung von Vertragsstrafen in anderen Kommunen?“

Für den Baubereich liegen konkrete Erkenntnisse nicht vor. Da die Kommunen generell an die VOB gebunden sind und die geltende Rechtssprechung allgemein bekannt sein dürfte, ist davon auszugehen, dass die oben beschriebenen Überlegungen und Sachverhalte als allgemeingültig anzusehen sind.

-Keine Wortmeldung -

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

5.         Sondervermögen

            -nicht besetzt-

6.         Sonstiges


zu TOP 6.1
Pilotprojekt "Grüner Asphalt" - Erfahrungsbericht und weiteres Vorgehen

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06210-12)

-Keine Wortmeldung -

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, einstimmig folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss

Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht der Verwaltung zur Kenntnis und spricht sich dafür aus, auf Basis des erfolgreich durchgeführten Pilotprojektes des vollständig recycelten Asphaltes, dem sogenannten „Grünen Asphalt“, auch zukünftig die nachhaltige Ressourcenschonung von Gestein und dem aus Erdöl gewonnenen Bitumen fortzusetzen und die Recyclingquote in der hochwertigen Wiederverwendung von Ausbauasphalt deutlich zu erhöhen.

Die Ausschreibungen der Stadt Dortmund werden daher zukünftig standardmäßig das schichtenweise Fräsen beinhalten. Um die Recyclingquote langfristig deutlich zu erhöhen soll, in Abhängigkeit der jeweiligen Asphaltschicht, im Vergabeverfahren ein Wertungsvorteil für die prozentual höhere Asphaltgranulatmenge berücksichtigt werden. Die dadurch erzielte Steigerung der hochwertigen Recyclingquote soll jährlich ausgewertet und der Prozentsatz in Verbindung mit dem Wertungsvorteil der Marktsituation angepasst werden.


zu TOP 6.2
Modellvorhaben der Landesregierung NRW "Kommunale Präventionsketten"

Empfehlung

(Drucksache Nr.: 06206-12)

Herr Rettstadt (FDP/Bürgerliste) merkt an, dass unklar sei, wie sich die Situation bis zur Wiederwahl des Nordrhein-Westfälischen Landtages auf den Landeshaushalt auswirke. Insofern sei noch nicht klar, ob für diese Maßnahme die entsprechenden Landesmittel ausgereicht werden können. Damit stehe für ihn die Durchführung der Maßnahme infrage.

Herr Reppin (CDU-Fraktion) kritisiert, dass in der Vorlage unter dem Punkt „Finanzielle Auswirkungen“ keine konkreten Aussagen zur Finanzierung gemacht werden.

Herr Stüdemann (Stadtkämmerer) erklärt, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handele. Die Angaben zu den finanziellen Auswirkungen befinden sich auf Seite 2, vorletzter Absatz der Vorlage. Hier sei auch die, je nach Modell, variable Landesfinanzierung beschrieben. Seiner Ansicht nach werde derzeit die Ausreichung der Landesmittel pausieren. Er rechne damit, dass die Förderbescheide erst im Herbst dieses Jahres erteilt werden.

Herr Rettstadt schlägt vor, wegen der unklaren Finanzierungsfragen für die Vorlage derzeit keine Empfehlung abzugeben.

Herr Stüdemann schlägt vor, die Angelegenheit in der Mai-Sitzung des Ausschusses zu beraten und hierzu, wegen der offenen Fragen, die Dezernentin für Schule, Jugend und Familie bzw. Vertreter der Jugendverwaltung einzuladen.

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften ist sich darin einig, die Beratung der Vorlage in die nächste Sitzung zu verschieben.


zu TOP 6.3
Neuorientierung der Verwaltung, Resümee 2011

Kenntnisnahme

(Drucksache Nr.: 06538-12)

-Keine Wortmeldung -


Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften nimmt das Resümee 2011 zur Neuorientierung der Verwaltung zur Kenntnis.

Monegel

Vorsitzender

Böhm

Ratsmitglied

Bredensteffen

stellv. Schriftführer

Anlage zu TOP 2.1 (See attached file: Projektbericht AFBL 2012_03.pdf)